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Bundesverwaltungsgericht 22.05.2009 D-3196/2009

22. Mai 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,123 Wörter·~11 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Volltext

Abtei lung IV D-3196/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . M a i 2009 Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. A._______, geboren (...), Irak, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Mai 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3196/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 12. Februar 2009 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, wobei er keine Identitätspapiere zu den Akten reichte, dass er anlässlich der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 25. Februar 2009 sowie der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM vom 2. März 2009 im Wesentlichen angab, er sei ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in C._______ in der nordirakischen Provinz Sulaymaniya, dass er im Jahr (...) mit seiner Familie von seinem Geburtsort D._______ nach C._______ deportiert worden sei, wo er seither gelebt habe, dass er im November 2008 von der Regierung (vgl. A9, S. 4) beziehungsweise der Partei respektive von Angehörigen der Polizei (vgl. A9, S. 8) beziehungsweise vom Hauseigentümer - einem Parlamentsmitglied (vgl. A9, S. 9) - persönlich aufgefordert worden sei, das Haus zu verlassen und nach D._______ zurückzukehren, wobei er den Grund für die Aufforderung - er habe diesbezüglich nichts Schriftliches erhalten - nicht kenne und auch nicht danach gefragt habe (vgl. A9, S. 8), dass sie zwar noch ein Haus in D._______ gehabt hätten, er aber aufgrund der schlechten Sicherheitslage dort nicht habe leben wollen, weshalb sie das Haus anfangs Dezember 2008 an (...) verkauft hätten, dass er aufgrund dieser Vorkommnisse beschlossen habe, sein Heimatland zu verlassen, dass er am 28. Dezember 2008 aus dem Irak in Richtung E._______ ausgereist sei, dass er E._______ am 30. Dezember 2008 (vgl. A9, S. 6) beziehungsweise am 5. Januar 2009 (vgl. A1, S. 7) wieder verlassen habe und in F._______ weitergereist sei, D-3196/2009 dass er von dort aus durch ihm unbekannte Länder schliesslich am 11. Februar 2009 in die Schweiz gelangt sei, dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird (vgl. A1 und A9), dass der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung keine Identitätspapiere eingereicht hat, dies mit der Begründung, er habe nie einen Reisepass besessen und seine Identitätskarte sei ihm vom Schlepper in F._______ (vgl. A1, S. 5) beziehungsweise E._______ (vgl. A1, S. 5; A9, S. 3) abgenommen worden, da man als Kurde in F._______ bei einer Festnahme sofort als PKK-Mitglied bezichtigt werde (vgl. A1, S. 5; A9, S. 3), dass er zudem keine Möglichkeit habe, sich Papiere zu beschaffen, da er solche gemäss Auskunft eines Freundes persönlich vor Ort beantragen müsste (vgl. A1, S. 5; A9, S. 3), dass das BFM mit Verfügung vom 8. Mai 2009 - eröffnet am 12. Mai 2009 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete und den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 18. Mai 2009 (Datum Poststempel; Schreiben fälschlicherweise datiert auf den 18. April 2009) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte und um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung des Verfahrens an das BFM zwecks materieller Prüfung sowie um Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ersuchte, dass er zudem in formeller Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädigung ersuchte, D-3196/2009 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, bei denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, wobei bei Nichteintretensentscheiden gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auch die Flüchtlingseigenschaft zum Prozessgegenstand gehört (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass indes die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend - wie nachfolgend aufgezeigt - um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), D-3196/2009 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung keine Reise- oder Identitätspapiere zu seiner zweifelsfreien Identifizierung eingereicht hat (vgl. BVGE 2007/7 E. 5.1-5.2), dass die Erklärungen des Beschwerdeführers zum Verbleib seiner Identitätskarte nicht glaubwürdig erscheinen, da er sich diesbezüglich widersprüchlich äusserte, indem er zunächst angab, diese sei ihm vom Schlepper in F._______ abgenommen worden (vgl. A1, S. 5), danach jedoch geltend machte, er habe sie dem Schlepper bereits in E._______ abgeben müssen (vgl. A1, S. 5; A9, S. 3), dass zudem das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei auf der Reise in die Schweiz nie kontrolliert worden, angesichts der Reiseroute durch mehrere Länder und der strengen Kontrolle an wichtigen Grenzübergängen nicht realistisch erscheint und nicht zu seiner Glaubwürdigkeit beiträgt, dass der Beschwerdeführer zwar bezüglich der Beschaffung von Identitätsdokumenten gemäss eigenen Angaben zwischenzeitlich telefonischen Kontakt zu einem Freund gehabt habe (vgl. A1, S. 5; A9, S. 3), jedoch trotz entsprechender Aufforderung bis zum heutigen Zeitpunkt offensichtlich keine Anstrengungen unternommen hat, um ein rechtsgenügliches Identitätspapier einzureichen, dass somit keine entschuldbaren Gründe für das Versäumnis des Beschwerdeführers, rechtsgenügliche Identitätsdokumente einzureichen, vorliegen, D-3196/2009 dass sodann die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers, seinen Heimatstaat wegen der Aufforderung, von seinem Wohnort C._______ in der nordirakischen Provinz Sulaymaniya nach D._______ zurückzukehren, verlassen zu haben, zutreffend mangels Substanz und Realkennzeichen sowie aufgrund von Widersprüchen und Ungereimtheiten als nicht glaubhaft und nicht asylrelevant erachtet hat, dass hierzu auf die zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass sich die Argumente in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen in einer Wiederholung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen erschöpfen und die vom BFM aufgezeigten Ungereimtheiten und Mängel nicht zu substanziieren, geschweige denn eine asylrechtlich relevante Verfolgung zu begründen vermögen, dass in der Rechtsmittelschrift auch keine nachvollziehbare Erklärung für die Aufforderung zur Rückkehr nach D._______ beziehungsweise für die Unmöglichkeit eines Verbleibs in der Provinz Sulaymaniya geliefert wird, dass somit keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG notwendig erscheinen, dass das Bundesamt demzufolge zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Anordnung der Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wenn sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung befindet, dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern D-3196/2009 regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30)], dass der Wegweisungsvollzug vorliegend in Beachtung dieser völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 Abs. 1 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm im Heimatstaat droht, dass sich der Vollzug der Wegweisung für Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in den von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen Auseinandersetzungen ausgegangen werden kann, aufgrund derer die Bevölkerung konkret gefährdet wäre und eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste (vgl. BVGE 2008/5), dass der Vollzug der Wegweisung des ledigen Beschwerdeführers, der seit dem Jahr (...) - mithin seit bald (...) Jahren - in der nordirakischen Provinz Sulaymaniya gelebt hat und somit mit den dortigen Verhältnis- D-3196/2009 sen bestens vertraut ist, keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend macht sowie gemäss eigenen Angaben während zehn Jahren die Schule besucht und seinen Lebensunterhalt mit Tätigkeiten in verschiedenen Bereichen, z. B. auf dem Bau, bestritten hat (vgl. A1, S. 2; A9, S. 4), sich somit als zumutbar erweist (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht fällt und der Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung demnach weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (Art. 106 AsylG), weshalb sie zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren ist und daher das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG - ungeachtet der allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass bei diesem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG). D-3196/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand: Seite 9

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