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Bundesverwaltungsgericht 29.07.2022 D-3192/2022

29. Juli 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,982 Wörter·~15 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 18. Juli 2022

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3192/2022

Urteil v o m 2 9 . Juli 2022 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 18. Juli 2022 / N (…).

D-3192/2022 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 7. Mai 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 24. April 2022 nach Italien gelangt und daktyloskopisch erfasst worden war. B. Die Vorinstanz befragte den Beschwerdeführer am 13. Mai 2022 zu seiner Person (PA) und am 16. Mai 2022 in einem persönlichen Gespräch zur allfälligen Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zu einer Überstellung dorthin. Der Beschwerdeführer führte aus, seinen Heimatstaat im November 2021 verlassen zu haben und über die Türkei am 24. April 2022 in Italien angekommen zu sein. Im Boot sei er von der italienischen Polizei aufgegriffen worden und man habe ihm die Fingerabdrücke abgenommen. Ein Asylgesuch habe er in Italien nicht gestellt. Eine Woche später sei er von den italienischen Behörden schriftlich aufgefordert worden, das Land zu verlassen, woraufhin er in die Schweiz gereist sei. Er wolle in der Schweiz bleiben, um weiter zu studieren und weil man hier ein besseres Leben führen könne (Arbeitsstelle, gutes Geld verdienen). Auf Nachfrage verneinte er – ausser einer auf der Reise aufgetretenen, mit Salbe behandelten Hautkrankheit – gesundheitliche Beschwerden zu haben. C. Am 16. Mai 2022 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die italienischen Behörden liessen sich innert Frist nicht vernehmen. D. Der Beschwerdeführer reichte dem SEM am 14. Juni 2022 und 5. Juli 2022 ärztliche Dokumente von Medic Help vom 13. Juni 2022 und 20. Juni 2022 ein (Beschwerden/Diagnosen: rote, angeschwollene graue Hautstelle beziehungsweise Ekzem nach Skabiose [Krätze]).

D-3192/2022 E. Mit am 19. Juli 2022 eröffneter Verfügung vom 18. Juli 2022 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer. F. Mit handschriftlich ergänzter Formularbeschwerde in englischer Sprache vom 22. Juli 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 18. Juli 2022 sowie unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl. Es sei die vorläufige Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses sowie um die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ersucht. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 25. Juli 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 und 4 AsylG).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).

D-3192/2022 1.2 Die Eingabe des Beschwerdeführers beruht auf einer bekannten Beschwerdevorlage, welche zwar in englischer Sprache verfasst ist, jedoch ohne weiteres verständliche, ordnungsgemässe Anträge umfasst. Zwar hat der Beschwerdeführer auch seine beigefügte Beschwerdebegründung nicht in einer Amtssprache des Bundes verfasst, indessen ist sie ebenso ohne weiteres verständlich, weshalb auf eine Rückweisung der Eingabe zwecks Übersetzung insbesondere aus prozessökonomischen Gründen zu verzichten ist. 1.3 Somit genügt die fristgerechte Eingabe des Beschwerdeführers den formellen Anforderungen an eine Beschwerde im Wesentlichen (Art. 108 Abs. 3 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde vorbehältlich der nachfolgenden Erwägungen (vgl. E.3.2) einzutreten ist. 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG) ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 3.2 Soweit sich die Anträge des Beschwerdeführers auf eine materielle Beurteilung der Sache beziehen (Flüchtlingseigenschaft, Asyl) ist daher nicht darauf einzutreten.

D-3192/2022 4. 4.1 Auf Asylgesuche ist in der Regel nicht einzutreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

4.2 Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens («take charge») sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem die betreffende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens («take back») findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.). 4.4 Wenn eine antragstellende Person, aus einem Drittstaat kommend, die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, ist dieser Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet gemäss dieser Norm zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 4.5 Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass der Beschwerdeführer am 24. April 2022 in Italien aufgegriffen und tags darauf daktyloskopisch erfasst worden war. Das SEM ersuchte

D-3192/2022 deshalb gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO die italienischen Behörden am 16. Mai 2022 um Aufnahme des Beschwerdeführers. Nachdem die italienischen Behörden sich innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist nicht zum Aufnahmegesuch des SEM geäussert haben, steht die Zuständigkeit Italiens gemäss Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO grundsätzlich fest.

Der Beschwerdeführer äusserte im Rahmen des rechtlichen Gehörs hauptsächlich den Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz aufgrund einer besseren wirtschaftlichen Ausgangslage (A15/2; Studium, Arbeitsstellenmarkt, Geld verdienen) und die Vorinstanz hat sich damit in der angefochtenen Verfügung hinreichend und nachvollziehbar auseinandergesetzt. Auf Beschwerdeebene brachte er erstmals (unsubstantiiert) vor, in Italien bekannt zu sein und deshalb zu befürchten, als Christ von seiner muslimischen Familie verstossen zu werden, sollte sie von seiner Religion erfahren. Zudem sei er von Italien weggeschickt worden.

Diese vorgebrachten Gründe ändern nichts an der festgestellten Zuständigkeit Italiens, räumt doch die Dublin-III-Verordnung den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen. Ferner hat die Vorinstanz korrekt festgehalten, dass die italienische Wegweisungsverfügung vom 30. April 2022 (vgl. unübersetztes Schreiben der italienischen Behörde in der Beschwerdebeilage) die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung eines Asylverfahrens nicht widerlegen kann. Auch die (unbelegt gebliebene) Behauptung in der Beschwerde, dem Beschwerdeführer seien in Italien die Fingerabdrücke zwangsweise abgenommen worden, vermag die Zuständigkeit Italiens nicht in Frage zu stellen, steht doch durch die Abnahme der Fingerabdrücke fest, dass der Beschwerdeführer effektiv in Italien in das Gebiet der Schengen-Staaten gelangt war, was die Zuständigkeit Italiens ausgelöst hatte.

5. 5.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als

D-3192/2022 zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.2 Weder das Bundesverwaltungsgericht noch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) oder der Europäische Gerichtshof (EuGH) haben bislang systemische Schwachstellen im italienischen Asylsystem erkannt. Zwar stehen die Unterstützung und die Einrichtungen für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus in Italien in der Kritik. Gemäss den bisherigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist indes davon auszugehen, dass Italien die Verfahrens- und Aufnahmerichtlinien einhält (siehe etwa Referenzurteil des BVGer D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10 oder Urteile des BVGer F-5255/2021 vom 13. Dezember 2021 E. 6.2 und E-685/2021 vom 23. Februar 2021 E. 6). Am 20. Dezember 2020 ist das Umwandlungsgesetz Nr. 173/2020 zum Gesetzesdekret Nr. 130/2020 vom 21. Oktober 2020 in Kraft getreten. Das Gesetzesdekret Nr. 130/2020 sieht eine umfassende Reform des Aufnahmesystems für Asylsuchende in Italien vor, indem zentrale Bestimmungen des sog. Salvini-Dekrets geändert wurden und ein engverflochtenes Aufnahme- und Integrationssystem implementiert wurde. Das neue Aufnahmesystem ist vergleichbar mit jenem, das vor Erlass des Salvini-Dekrets bestand und hat die Lebensbedingungen Asylsuchender in Italien im Vergleich zur vorherigen Situation verbessert. Nach dem Anmeldeverfahren werden die Asylsuchenden in das Aufnahme- und Integrationssystem SAI (Sistema di accoglienza e integrazione) überführt, welches nunmehr wieder allen Asylsuchenden – also auch den im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien überstellten Personen – offensteht. Folglich ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 6. 6.1 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 6.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967

D-3192/2022 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zudem darf auch davon ausgegangen werden, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie), ergeben. 6.3 Wie bereits hinsichtlich der staatsvertraglichen Zuständigkeit in Erwägung 4.5 erwogen, hat sich das SEM in der angefochtenen Verfügung unbestritten mit hinreichender Begründung mit den entscheidwesentlichen Sachverhaltselementen und den vorinstanzlichen Argumenten des Beschwerdeführers (Studium, Arbeitsstellenmarkt, Geld verdienen, Wegweisungsverfügung der italienischen Behörde) auseinandergesetzt. In der Beschwerde wurde einzig (und neu) eine befürchtete, mögliche Problematik mit der muslimischen Familie des Beschwerdeführers vorgebracht, sollte dieser nach Italien zurückkehren. Jedoch geht aus der Beschwerde weder hervor, welcher Art diese Probleme – ausser eines Verstosses durch die Familie – sein könnten, wer konkret mit «Familie» und «Familien Clan» gemeint ist noch wo sich diese aufhält. Ohnehin ist der Beschwerdeführer gehalten, sich an die italienische Polizei und die Asylbehörden zu wenden, sollte er aufgrund seiner Religion allfälligen Bedrohungen oder Problemen ausgesetzt werden. Es ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und einen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Es gibt – wie auch nachfolgend zu zeigen ist – auch keinen Grund zur Annahme, die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien würde zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen oder Italien würde ihn dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung oder einer erneuten Wegweisungsverfügung

D-3192/2022 (vgl. Schreiben vom 30. April 2022 der italienischen Behörde in der Beschwerdebeilage) ist er gehalten, sich an die italienischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern, zumal es sich bei Italien um einen funktionierenden Rechtsstaat handelt (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 6.4 Des Weiteren liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, wonach die Gesundheit des Beschwerdeführers bei einer Überstellung nach Italien ernsthaft gefährdet würde. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Leiden beziehen sich auf Hautekzeme, welche mit Salben behandelt werden können. Er wurde gemäss den vorinstanzlichen Akten in der Schweiz medizinisch versorgt (vgl. A20/2; A21/5) und es kann davon ausgegangen werden, dass eine entsprechende Behandlung auch in Italien gewährleistet ist. Der Zugang von asylsuchenden Personen zum italienischen Gesundheitssystem ist über die Notversorgung hinaus derzeit grundsätzlich gewährleistet (vgl. Referenzurteil D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10.4.3.2; Referenzurteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.2.7). Es liegen keine substantiierten Hinweise vor, wonach dem Beschwerdeführer in Italien eine adäquate medizinische Behandlung verweigert würde. Sollte er eine weitergehende medizinische Behandlung benötigen, ist gegebenenfalls bei der Überstellung darauf Rücksicht zu nehmen. Überdies hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht, dass er in Italien medizinisch nicht behandelt beziehungsweise ihm eine medizinische Behandlung verweigert worden sei. Es deutet somit nichts darauf hin, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Italien eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde.

6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel von Art. 17 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegen. Soweit die Vorinstanz dabei über Ermessen verfügt, sind keine Fehler bei der Ermessensbetätigung ersichtlich. Italien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer aufzunehmen.

7. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung

D-3192/2022 nach Italien angeordnet. Da das Fehlen von Vollzugshindernissen eine Voraussetzung für das Nichteintreten darstellt, ist die Durchführbarkeit des Vollzugs nicht selbständig zu prüfen und der Antrag auf vorläufige Aufnahme abzuweisen. 8. Die angefochtene Verfügung verletzt demnach Bundesrecht nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen. 9. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen. 10. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Verbeiständung sind abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-3192/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Verbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Sarah Rutishauser

Versand:

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