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Bundesverwaltungsgericht 22.05.2008 D-3188/2008

22. Mai 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,594 Wörter·~13 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Volltext

Abtei lung IV D-3188/2008 law/mah {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . M a i 2008 Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Sarah Mathys. A._______, geboren (...), Äthiopien, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. Mai 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3188/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – eigenen Angaben zufolge ein äthiopischer Staatsangehöriger aus (...) – sein Heimatland am 17. Juni 2005 verliess und am 13. Januar 2006 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das BFM am 18. Januar 2006 im Empfangszentrum Kreuzlingen die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte und ihn am 9. Februar 2006 einlässlich zu den Asylgründen anhörte, dass das BFM mit Verfügung vom 7. Mai 2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Mai 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragt, die Verfügung des BFM vom 7. Mai 2008 sei aufzuheben und bezüglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und als Folge davon sei ihm die vorläufige Aufnahme zu erteilen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren, von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen und es seien die Volzugsbehörden mittels vorsorglicher Massnahmen anzuhalten, von allfälligen Vollzugshandlungen abzusehen, D-3188/2008 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde – unter nachstehendem Vorbehalt – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), dass folglich der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 42 AsylG berechtigt ist, sich bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz aufzuhalten, dass deshalb mangels Rechtsschutzinteresse auf den Antrag, es seien die Vollzugsbehörden mittels vorsorglicher Massnahme anzuhalten, von allfälligen Vollzughandlungen abzusehen, nicht einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen D-3188/2008 materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Beschwerdeführer argumentiert, die Frist von fünf Arbeitstagen zur Anfechtung der Nichteintretensverfügung gelte nicht für den Wegweisungsentscheid, sondern für diesen gelte die 30-tägige Frist von Art. 50 VwVG, was aus Art. 108a AsylG zu schliessen sei, da dieser nur von Nichteintretensentscheiden spreche, dass Art. 44a AsylG von rechtskräftigem Nichteintretensentscheid und rechtskräftigem Wegweisungsentscheid spreche, was keinen Sinn machen würde, wenn die Rechtskraft gleichzeitig eintreten würde, dass seine Eingabe nicht als abschliessend zu betrachten sei und er sich vorbehalte, innert der 30-tägigen Frist eine Beschwerdergänzung D-3188/2008 betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch und die Wegweisung nachzureichen, dass die fünftägige Beschwerdefrist gemäss Art. 108a AsylG zudem verfassungs- (Art. 29a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) und völkerrechtswidrig (Art. 13 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101]) sei, dass der Auffassung, bei Nichteintretensentscheiden hätten für das Nichteintreten und die Wegweisung unterschiedliche Beschwerdefristen zu gelten, bereits unter dem bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Recht nicht gefolgt werden konnte (vgl. im Einzelnen EMARK 2004 Nr. 25 E. 3b S. 164 f.), dass indessen Art. 44a AsylG in der Fassung gemäss Ziff. I 2 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über das Entlastungesprogramm 2003 (AS 2004 1633; BBl 2003 5615) durch Ziff. I des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845) mit Wirkung seit 1. Januar 2008 ohnehin aufgehoben wurde, weshalb die Argumentation in der vom Beschwerdeführer eingereichten, standardisierten und von anonymer dritter Hand verfassten Rechtsmitteleingabe insofern ohnehin ins Leere zielt, dass sich die Frage nach einer wirksamen Beschwerdemöglichkeit im vorliegenden Fall wegen Einhaltung der Beschwerdefrist zudem gar nicht stellt und hinsichtlich der entsprechenden Kritik in der Beschwerdeschrift festzuhalten ist, dass die fünftägige Beschwerdefrist nach dem gesetzgeberischen Willen zwar kurz bemessen ist, als solche und abstrakt besehen aber nicht dem im Art. 13 EMRK geschützten Recht auf eine wirksame Beschwerde entgegensteht, da sie nach Arbeitstagen berechnet wird und die sich prima vista präsentierende Kürze der Frist durch verschieden andere, einer rekursführenden Person entgegenkommende Umstände relativiert wird (vgl. im Einzelnen EMARK 2004 Nr. 25 E. 3c S. 65 ff.), dass zudem kein Anlass besteht, die in Aussicht gestellte Beschwerdeergänzung abzuwarten, da die vorliegende Beschwerdeeingabe den Anforderungen von Art. 52 VwVG genügt, die Beschwerdesache weder besonders umfangreich noch komplex im Sinne von Art. 53 VwVG ist und mangels entsprechender Anhaltspunkte nicht davon auszugehen D-3188/2008 ist, die vom Beschwerdeführer angekündigten weiteren Ausführungen könnten potenziell eine andere Beurteilung seiner Asylvorbringen herbeiführen, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung des Asylgesuches im Empfangszentrum Kreuzlingen bzw. in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein Dokument zur seiner zweifelsfreien Identifizierung abzugeben, dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend erfüllt ist, dass der Beschwerdeführer als Ursache der Nichtabgabe seiner Identitätspapiere erklärte, seine Identitätskarte sei von der Polizei anlässlich seiner Festnahme vom 9. Mai 2005 nach einer Demonstrationsteilnahme beschlagnahmt worden, dass das BFM diese Festnahme unter Bezeichnung der entsprechenden Aussagen des Beschwerdeführers in den Protokollen als nicht glaubhaft erachtet, da dieser unterschiedliche Angaben in den Befragungen zur Dauer der Inhaftierung gemacht habe, dass er angegeben habe, von der Polizei verhört worden zu sein, aber bei der Frage, was die Polizei von ihm wissen wollte, ausgewichen sei, D-3188/2008 dass er geschildert habe, er sei nach drei Wochen Haft zusammen mit weiteren 50 Inhaftierten von Militärangehörigen transferiert worden und sei dann als das Fahrzeug an einer Ampel angehalten habe, vom Wagen gesprungen und geflohen, dass Gefangentransporte der vorgebrachten Art aber notorischerweise unter entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen und ausreichender Bewachung durch Sicherheitskräfte durchgeführt werden würden, um den betreffenden Häftlingen eine Flucht zu verunmöglichen, womit die Darstellung des Beschwerdeführers, die rund 50 Gefangene seien auf offenem Wagen und ohne Verwendung von Handschellen transportiert worden und hätten gemäss Darstellung mit Leichtigkeit abhauen können, nicht zu vereinbaren sei, dass der Beschwerdeführer im Weiteren vorgebracht habe, die Behörde habe ihn im Auge behalten, weil sie seinen Vater verfolgt hätten, welcher ebenfalls festgenommen worden sei, wobei er aber dazu keine hinreichenden Angaben zu liefern vermochte, dass somit die Grundlagen, auf welchen der Beschwerdeführer seine Vorbringen gestützt habe, fehlen würden, dass im Weiteren die Eltern und ein Geschwister des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsort leben würden, was dieser im Hinblick auf die Beschaffung von Identitätsausweisen aber nicht genutzt habe, weshalb davon auszugehen sei, er verfüge über relevante Identitätspapiere, enthalte diese dem Bundesamt aber vor, dass das BFM damit - nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs keine entschuldbaren Gründe vorliegen, zumal in der Beschwerde nichts Stichhaltiges geltend gemacht wird, was diesbezüglich allenfalls zu einer anderen Beurteilung führen könnte, dass für den zur Begründung des Asylgesuchs geltend gemachten Sachverhalt auf die Protokolle der Befragung vom 18. Januar 2006, der Anhörung vom 9. Februar 2006 und der Verfügung vom 7. Mai 2008 zu verweisen ist, D-3188/2008 dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht auf verschiedene Unglaubhaftigkeitsmerkmale in der Gesuchsbegründung des Beschwerdeführers hinweist, dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die bereits oben genannten Erwägungen des BFM zu verweisen ist, dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, das BFM habe seine Aussagen offensichtlich falsch gewürdigt, aber nicht ansatzweise dargelegt wird, inwiefern die Erwägungen des BFM unzutreffend sein sollen, dass der Beschwerdeführer in seinem handschriftlichen verfassten Teil der Beschwerdebegründung neu einzig geltend macht, er sei in der Schweiz im März 2007 der Oppositionspartei (...) beigetreten, dass diese Behauptung allerdings nicht weiter belegt wird, ungeachtet dessen aber ohnehin nicht davon auszugehen wäre, der Beschwerdeführer müsste allein aufgrund des Umstandes, einfaches Mitglied einer äthiopischen Exilorganisation zu sein, im Falle der Rückkehr in die Heimat mit für die Flüchtlingseigenschaft relevanter Verfolgung rechnen, dass sich unter diesen Umständen weitere Erörterungen erübrigen und – übereinstimmend mit der Beurteilung des BFM – festzuhalten bleibt, dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft ohne weiteres ausgeschlossen werden kann und zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG offensichtlich nicht notwendig sind, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, D-3188/2008 dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer in Äthiopien vielmehr über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt (act. A1/11 S. 2; A12/11 S. 3), über eine immerhin 5-jährige Schulbildung und über mehrjährige berufliche Erfahrungen als Schneider im Geschäft seines Vaters verfügt (act. A12/11 S. D-3188/2008 3 f.), weshalb es ihm möglich sein sollte sich im Falle der Rückkehr eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer nach wie vor obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos darstellte, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-3188/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Mathys Versand: Seite 11

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