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Bundesverwaltungsgericht 25.06.2014 D-3186/2014

25. Juni 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,034 Wörter·~15 min·3

Zusammenfassung

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 3. Februar 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3186/2014/pjn

Urteil v o m 2 5 . Juni 2014 Besetzung

Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien

A._______, geboren (…), und B._______, geboren (…), Äthiopien, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 3. Februar 2014 / N (…).

D-3186/2014 Sachverhalt: A. Mit Eingabe an die schweizerische Botschaft in Khartum vom 30. März 2011 (Eingangsdatum Botschaft) ersuchte A._______ (der Beschwerdeführer) um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und Gewährung von Asyl. Mit Schreiben des BFM vom 8 Juli 2013 (zugestellt über die Botschaft am 10. November 2013) wurde ihm mitgeteilt, eine Anhörung zu den Gesuchsgründen durch die Botschaft sei aus organisatorischen Gründen nicht möglich. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts auf schriftlichem Weg eine Reihe von Fragen zu seiner Person und seinen familiären Verhältnissen, zu allfälligen Beziehungen zu Drittstaaten oder der Schweiz, zu seinen Asylgründen und namentlich zu den Umständen seines Aufenthalts im Sudan zu beantworten. Mit Eingabe an die Botschaft vom 8. Dezember 2013 (Eingangsdatum Botschaft) nahm er zu den vom Bundesamt aufgeworfenen Fragen Stellung. Im Rahmen seiner Eingaben brachte der Beschwerdeführer zur Hauptsache das Folgende vor: Er sei ein Staatsangehöriger von Äthiopien, ein ethnischer Oromo, und er stamme aus einer Ortschaft im Westen des Landes. Er sei als Sohn einer muslimischen Familie geboren, er sei jedoch 1981 als Jugendlicher zum Christentum konvertiert. Etwas später, und damit noch zu Zeiten des Mengistu-Regimes, sei er wegen angeblicher Unterstützung der Oromo Liberation Front (OLF) für sieben Monaten inhaftiert worden, wobei er schwere Misshandlungen erlitten habe. Vor diesem Hintergrund und aus Furcht vor einer erneuten Verhaftung sei er bereits 1984 in den Sudan geflohen. Dort habe er während mehreren Jahren in einem UN-Flüchtlingslager gelebt, respektive in der Nähe eines solchen, bis ihm 1990 ein Umzug nach Khartum bewilligt worden sei. Dort habe er 1998 beim COR (beim sudanesischen Flüchtlingskommissariat) Papiere beantragt, um nach Äthiopien zurückzukehren. Dies in der Annahme, die Verhältnisse in seiner Heimat hätten sich mittlerweile verändert. Nachdem er im Juni 1998 in seinen Heimatort zurückgekehrt sei, sei er jedoch erneut wegen angeblicher Verbindungen zur OLF inhaftiert worden, wobei er abermals schwere Misshandlungen erlitten habe. Im November 1998 habe er aus der Haft fliehen können, worauf er in den Sudan zurückgekehrt sei. Seit dieser Zeit – seit Ende 1998 – lebe er wiederum in Khartum, wo er sich wieder beim UNHCR als Flüchtling habe registrieren lassen. Obwohl er sich seither mehrfach an das COR und das UNHCR gewandt habe, habe sich bis heute keine Lösung für ihn gefun-

D-3186/2014 den. Aktuell sei er in Khartum als Gärtner tätig, weshalb er mit seinem kleinen Lohne seinen Unterhalt bestreiten könne. Ein weiterer Verbleib im Sudan sei für ihn jedoch unmöglich, da er dort nicht in Sicherheit sei. Zum einen habe er eine Verschleppung durch äthiopische Sicherheitskräfte oder eine Deportation nach Äthiopien durch die sudanesischen Behörden zu fürchten, da sich die Beziehungen zwischen den zwei Staaten massgeblich verbessert hätten. Zum andern habe er neuerdings Probleme aus religiösen Gründen, weil mittlerweile bekannt geworden sei, dass er in der Heimat vom Islam zum Christentum konvertiert sei. Aus diesem Grund sei er das Ziel von verbalen und körperlichen Attacken geworden, verbunden mit Drohungen, seine islamische Religion zu akzeptieren. (… [Im] Februar 2012 seien zudem die Mitglieder seiner Kirche von einer Gruppe von Leuten behelligt worden, und (…[im]) April 2012 habe eine andere Gruppe von Leuten ihre Kirche demoliert. Diesen Vorfall habe er zwar beim UNHCR gemeldet, da er jedoch auch schon mehrfach von den sudanesischen Sicherheitskräften beraubt worden sei, könne er nicht länger im Sudan bleiben. B. Mit Verfügung des BFM vom 3. Februar 2014 – zugestellt über die Botschaft am 28. April 2014 – wurde dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch (aus dem Ausland) abgelehnt. Dabei hielt das Bundesamt im Wesentlichen fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers liessen zwar darauf schliessen, dass er ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden habe. Für ihn sei es jedoch möglich und zumutbar, im Sudan zu verbleiben, wo er aufgrund der Aktenlage faktisch Schutz geniesse und wo er sich bei Bedarf wieder unter den Schutz des UNHCR respektive eines UNHCR- Flüchtlingslagers begeben könne. Anlass zur Annahme, er sei im Sudan von einer Verschleppung durch heimatliche Sicherheitskräfte bedroht, bestehe nicht. Auch dürfte er nicht vor einer Abschiebung durch die sudanesischen Behörden bedroht sein, da er vom UNHCR als Flüchtling registriert worden sei. Zwar seien die Bedingungen für äthiopische Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan schwierig. Aufgrund seiner Angaben sei jedoch davon auszugehen, dass er in Khartum über eine zumutbare Existenzgrundlage verfüge, zumal er schon seit Jahren dort lebe und eigenen Angaben zufolge über eine Anstellung als Gärtner verfüge. Auch die geltend gemachten Probleme aus religiösen Gründen würden nicht für eine ernsthafte Gefährdung sprechen. Der Beschwerdeführer, welcher keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz erkennen lasse, sei damit nicht auf eine subsidiäre Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen,

D-3186/2014 weshalb das Asylgesuch aus dem Ausland und der Einreiseantrag abzulehnen seien. C. Mit Eingabe an die Botschaft vom 26. Mai 2014 (Eingangsdatum Botschaft) erhob der Beschwerdeführer gegen den vorgenannten Entscheid Beschwerde. Seine Eingabe wurde von der Botschaft an das BFM weitergeleitet, welches die Beschwerde aus Gründen der Zuständigkeit am 10. Juni 2014 an das Bundesverwaltungsgericht überwies. In seiner Eingabe beantragte der Beschwerdeführer dem wesentlichen Sinngehalt nach die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 3. Februar 2014 und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens. Dabei hielt er im Rahmen seiner Beschwerdebegründung vorab fest, sein Asylgesuch beziehe sich nicht nur auf ihn, sondern auch auf seine Ehefrau, welche er 2008 in Khartum geheiratet habe und welche auch eigene Gesuchsgründe habe (vgl. für die diesbezüglichen Vorbringen die Akten). Daran anschliessend machte er geltend, ein weiterer Verbleib im Sudan sei für sie nicht tragbar, da ihr Leben hier in politischer und sozialer Hinsicht in Gefahr sei. Er sei schon mehrfach das Opfer von Übergriffen der sudanesischen Sicherheitskräfte geworden und seine Frau sei einmal vergewaltigt und schon mehrfach auf der Strasse beraubt worden. Zudem habe er persönliche Verbindungen zu zwei Pastoren, welche in Khartum verhaftet und von den sudanesischen Behörden in den Süd-Sudan abgeschoben worden seien. Im Weiteren bekräftigte er die geltend gemachten Übergriffe auf seine Kirche vom Frühjahr 2012. Zwar hätten UN-Vertreter den Schaden begutachtet, eine Lösung sei jedoch nicht gefunden worden. Im Weiteren habe die sudanesische Regierung in der Zwischenzeit mit dem Aufgreifen und Abschieben von äthiopischen Flüchtlingen begonnen. Zwar sei gesagt worden, dies betreffe nur Leute ohne Flüchtlingsausweis, in Wirklichkeit seien aber auch Leute mit Ausweis abgeschoben worden. Er und seine Frau würden daher in grosser Angst leben. Früher hätten sie beide in einem gemieteten Haus in X._______ gewohnt (ein Quartier …[in] Khartum), nun lebe er aus Sicherheitsgründen an seinem Arbeitsort in Y._______ (ein [anderes] Quartier), wogegen seine Frau bei Freunden untergekommen sei. Im Falle einer Abschiebung in die Heimat wäre er an Leib und Leben bedroht, da er ein Mitglied der "C._______" sei. Schliesslich habe sich die allgemeine wirtschaftliche Lage massiv verschlechtert, indem es seit 2010 praktisch unmöglich geworden sei, eine feste Anstellung zu finden. Früher habe er für die (…) Botschaft [eines europäischen Staates] gearbeitet.

D-3186/2014 Nachdem er diese Stelle aufgegeben habe, habe er trotz vieler Bewerbungen keine neue Stelle gefunden. Deshalb habe er eine schlecht bezahlte Stelle als Gärtner annehmen müssen, um überhaupt ein Auskommen zu haben. Letzten Monat sei ihm jedoch mitgeteilt worden, er werde seine Stelle demnächst verlieren. Auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel – Kopien von verschiedenen Ausweisen und namentlich von zwei Arbeitszeugnissen der (…) Botschaft [eines europäischen Staates] in Khartum vom (… [Frühsommer und Herbst] 2011 – wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 und 33 Verwaltungsgerichtsgesetz [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 f. AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Zwar wurde die Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung nicht ausdrücklich erwähnt, der Beschwerdeführer hat jedoch im Rahmen seiner Sachverhaltsdarlegungen seine Ehefrau ausdrücklich erwähnt und aus dem Zusammenhang war abzuleiten, dass er das Einreisegesuch für sich und seine Ehefrau gemeinsam stellte. Die Beschwerde wurde fristgerecht bei der schweizerischen Botschaft in Khartum eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten. 1.4 Die Beschwerde erweist sich indes – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zu-

D-3186/2014 ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG). Gleichzeitig ist auf die Durchführung eines Schriftenwechsels zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 – von der Bundesversammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in Kraft getreten – ist die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches aus dem Ausland weggefallen (vgl. BBL 2012 5359). Das vorliegende Urteil, welches ein Asylgesuch aus dem Ausland nach altem Recht zum Gegenstand hat, ergeht demzufolge gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012, wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten dieser Änderung gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Gesetzes gelten. 3. 3.1 Wird ein Asylgesuch im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt, so führt diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch und überweist das Gesuch anschliessend an das BFM (vgl. aArt. 19 und aArt. 20 Abs. 1 AsylG sowie aArt. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist die Durchführung einer Befragung nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). 3.2 Vorliegend wurde auf eine Befragung durch die Botschaft mangels entsprechender Kapazitäten der Schweizerischen Vertretung in Khartum verzichtet und dem Beschwerdeführer, zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs, ein schriftlicher Fragenkatalog zugestellt. Vor dem Hintergrund der massgeblichen Praxis zur Behandlung von Asylgesuchen aus dem Ausland und Einreisebewilligungen sowie unter Berücksichtigung der Aktenlage ist festzustellen, dass im vorliegenden Verfahren auf eine Befragung verzichtet werden durfte und mit der Einladung zur Stellungnahme den massgeblichen verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan wurde (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/30, insbesondere E. 5.6 f.).

D-3186/2014 4. 4.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. 4.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten nach ständiger Praxis restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3, mit Hinweisen auf die gesamte bisherige Praxis). 5. 5.1 Im angefochtenen Entscheid gelangt das BFM zum Schluss, aufgrund der Aktenlage sei davon auszugehen, der Beschwerdeführer verfüge an seinem bisherigen Aufenthaltsort Sudan über eine Schutzalternative im Sinne von aArt. 52 Abs. 2 AsylG, womit er nicht auf eine Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen sei. In dieser Hinsicht ist anzumerken, dass bei einem Asylgesuch aus einem Drittstaat nach Lehre und Praxis die (widerlegbare) Regelvermutung besteht, die betreffende Person habe dort bereits anderweitig Schutz gefunden, was zur Ablehnung des Asylgesuchs aus dem Ausland und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 21 E. 4 m.w.H.). 5.2 Im Rahmen seiner Beschwerde hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen dafür, einen weiteren Verbleib im Sudan sei für ihn und seine Ehefrau nicht zumutbar, indem er sich auf das Vorliegen einer aktuellen Gefährdungslage beruft. Gleichzeitig verweist er auf wirtschaftliche Prob-

D-3186/2014 leme. Seine Beschwerdevorbringen sind indes – wie nachfolgend aufgezeigt – nicht geeignet, die Feststellungen und Schlüsse des Bundesamtes zu entkräften. 5.3 Aus den Angaben und Ausführungen des Beschwerdeführers folgt, dass er schon seit 30 Jahren im Sudan und schon seit 24 Jahren in der Hauptstadt Khartum lebt, unterbrochen einzig von der Zeit des behaupteten Rückkehrversuches in die Heimat vom Sommer 1998. Vor diesem Hintergrund darf ohne weiteres angenommen werden, er sei mit den im Sudan und namentlich in Khartum herrschenden Verhältnissen bestens vertraut. Da er seinen Angaben zufolge 1990 mit einer entsprechenden Bewilligung nach Khartum übergesiedelt ist und er soweit ersichtlich über einen Flüchtlingsausweis verfügt, ist zu schliessen, sein Aufenthalt in Khartum habe eine legale Basis. Damit stellt sich seine Situation im Vergleich zu anderen Flüchtlingen respektive Asylsuchenden aus Äthiopien wesentlich besser dar. Anlass zur Annahme, er wäre im Sudan vor einer Abschiebung in die Heimat bedroht, besteht bei vorliegender Sachlage nicht. Zwar macht der Beschwerdeführer neu geltend, er gehöre einer Oromo-Vereinigung an. Alleine dieser Umstand lässt ihn jedoch nicht als politisch exponierte Person erscheinen, womit auch kein Anlass zur Annahme besteht, er wäre in Khartum ernsthaft vor einer Entführung durch heimatliche Sicherheitsdienste bedroht. Der Beschwerdeführer hat erst auf Beschwerdeebene offen gelegt, dass er während mehreren Jahren – von (…) 2004 bis (…[zum Herbst] 2011 – für die (…) Botschaft [eines europäischen Staates in Khartum] als Wächter gearbeitet hat. Gerade dieser Umstand spricht für eine weit überdurchschnittliche Vertrautheit mit den lokalen Gegebenheiten. Aus den vorgelegten Zeugnissen folgt zugleich, dass er seine Stelle nicht freiwillig aufgegeben, sondern wegen einer Reorganisation verloren hat (Auslagerung des Sicherheitsbereiches an eine private Firma). Die erst jetzt erfolgte Offenlegung seines früheren Engagements für eine andere Auslandvertretung in Khartum und der enge zeitliche Zusammenhang spricht sehr deutlich dafür, er habe sein Asylgesuch vom 30. März 2011 in erster Linie vor dem Hintergrund des sich abzeichnenden Stellenverlustes gestellt, also vorab aus wirtschaftlichen Gründen. In jener Eingabe machte er denn auch noch keine Gefährdungslage in Khartum geltend. Die erstmals in der Eingabe vom 8. Dezember 2013 eingebrachten und im Rahmen der Beschwerde noch erweiterten Vorbringen über eine angebliche Gefährdungslage in Khartum – angeblich aus religiösen Grün-

D-3186/2014 den und aufgrund seiner äthiopischen Herkunft – überzeugen nicht. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens nie geltend gemacht wurde, die Beschwerdeführerin sei im Sudan Übergriffen ausgesetzt gewesen, weshalb die Vorinstanz auch darauf verzichten konnte, auf die Situation der Beschwerdeführerin einzugehen. Erst auf Beschwerdeebene wird nun geltend gemacht, auch die Beschwerdeführerin sei ernsthaften Übergriffen ausgesetzt gewesen, was indes als nachgeschoben und damit unglaubhaft erscheint. Der Beschwerdeführer belässt es bezeichnenderweise im Wesentlichen bei der blossen Behauptung von angeblich sowohl von ihm als auch seiner Ehefrau erlittenen Nachstellungen. Sodann ist bekannt, dass in Khartum von Zeit zu Zeit Asylsuchende oder Flüchtlinge von Polizeikräften behelligt werden, um dadurch an Schmiergeldzahlungen zu gelangen. Indes spricht weder dieser Umstand noch die allgemeine Lage für Christen in Khartum gegen einen weiteren Verbleib im Land. Der Beschwerdeführer führt schliesslich an, seit seinem Stellenverlust bei der (…) Botschaft [eines europäischen Staates in Khartum] habe er keine adäquate Stelle mehr finden können. Aufgrund der Aktenlage ist jedoch nicht von einer ernsthaft angespannten wirtschaftlichen Situation des seit Jahren in Khartum lebenden Beschwerdeführers auszugehen. Das Beschwerdevorbringen, er werde demnächst wohl auch noch seine aktuelle Stelle verlieren, ist als blosse Schutzbehauptung zu erkennen. 5.4 Nach dem Gesagten ist aufgrund der Akten mit dem BFM zu schliessen, die Beschwerdeführenden, welche in keiner Form eine Beziehungsnähe zur Schweiz erkennen lassen, verfügten im Sudan über eine zumutbare Aufenthaltsalternative. Vor diesem Hintergrund fällt die Bewilligung einer Einreise im Sinne der oben zitierten Praxis ausser Betracht. 5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau zu Recht die Erteilung einer Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt hat. 6. Nach vorstehenden Erwägungen ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären den Beschwerdeführenden an sich Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsöko-

D-3186/2014 nomischen Gründen respektive zufolge voraussichtlicher Uneinbringlichkeit der Kosten ist jedoch von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-3186/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Den Beschwerdeführenden werden keine Kosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das BFM.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer

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