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Bundesverwaltungsgericht 20.05.2010 D-3181/2010

20. Mai 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,111 Wörter·~11 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl...

Volltext

Abtei lung IV D-3181/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . M a i 2010 Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. 1. A._______, geboren (...), 2. B._______, geboren (...), 3. C._______, geboren (...), 4. D._______, geboren (...), 5. E._______, geboren (...), Syrien, alle vertreten durch Nicole Hohl, Advokatin, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuche und Wegweisung (Dublin); Verfügung des BFM vom 19. April 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3181/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 3. März 2010 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, nachdem sie zuvor bereits in der Tschechischen Republik (Tschechien) Asylgesuche eingereicht hatten, wie die Beschwerdeführenden 1 und 2 im Rahmen der Befragungen im Empfangs- und Verfahrenszentrum F._______ vom 5. März 2010 bestätigten (vgl. A1 S. 6, A2 S. 6), dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 im Wesentlichen geltend machten, sie seien als syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie seit dem Newroz-Fest im Jahr 2009 von den syrischen Behörden in G._______ belästigt worden, und der Beschwerdeführer 1 sei seither mehrere Male für einige Stunden auf dem Posten festgehalten worden, dass sie Syrien deshalb am 18. September 2009 verlassen und in Tschechien um Asyl nachgesucht hätten, dass die Lebensumstände im tschechischen Asylheim jedoch sehr schlecht gewesen seien; Leute hätten Alkohol konsumiert und Drogen gespritzt und eines ihrer Kinder sei mit einem Messer an der Hand verletzt worden, so dass diese im Spital mit vier Stichen habe genäht werden müssen, dass sie sich zudem vor einer Ausschaffung nach Syrien fürchteten, da sich ihre Pässe in Tschechien befänden, dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird (vgl. A1 und A2), dass das BFM am 12. März 2010 ein Rückübernahmeersuchen an die tschechischen Behörden stellte, welches am 23. März 2010 positiv beantwortet wurde, dass das BFM auf die Asylgesuche mit Verfügung vom 19. April 2010 – eröffnet am 27. April 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat, die Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Tschechien und den Wegweisungsvollzug anordnete und gleichzeitig feststellte, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme, D-3181/2010 dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, Tschechien sei gestützt auf die einschlägigen internationalen Abkommen (insbesondere das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen (DAA), SR 0.142.392.68] und das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags [Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32]) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig und habe einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden am 23. März 2010 zugestimmt, dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19 f. der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, der ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat [Dublin-II-VO]) – bis zum 23. September 2010 zu erfolgen habe, dass keine relevanten Gründe vorlägen, die einer Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Tschechien entgegenstünden, dass die Einwände der Beschwerdeführenden, die Lebensumstände in Tschechien seien nicht gut, es seien dort inakzeptable Vorfälle passiert und sie hätten zudem Angst vor einer Ausweisung nach Syrien, daran nichts zu ändern vermöchten, dass insbesondere keine Hinweise darauf bestünden, dass in Tschechien, das das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ratifiziert habe und anwende, kein effektiver Schutz vor Rückführung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe, D-3181/2010 dass der Vollzug der Wegweisung nach Tschechien zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 4. Mai 2010 (vorab per Telefax; Schreiben datiert vom 3. Mai 2010) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Anweisung des BFM, die Asylgesuche materiell zu prüfen, ersucht wurde, dass zudem darum ersucht wurde, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, dass im Weiteren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, wobei die Nachreichung einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung in Aussicht gestellt wurde, dass die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend machten, die Lebensumstände im tschechischen Asylheim seien unerträglich gewesen, dass zwischenzeitlich beim Beschwerdeführer 1 eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) und eine depressive Episode diagnostiziert worden seien, die eine psychotherapeutische und -pharmakologische Behandlung bedingten (Arztbericht vom 29. April 2010), dass die Beschwerdeführerin 2 in der zehnten Woche schwanger sei und ihr eine Risikoschwangerschaft attestiert worden sei, die eine engmaschige Kontrolle und eine Geburt per Kaiserschnitt bedinge (Arztbericht vom 30. April 2010), dass vom Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch zu machen sei, da der Wegweisungsvollzug für die Beschwerdeführenden aufgrund der gesundheitlichen Beschwerden, deren Versorgung in Tschechien nicht gewährleistet wäre, unzumutbar sei, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2010 den Vollzug der Wegweisung provisorisch aussetzte, D-3181/2010 dass der Instruktionsrichter nach Eingang der vorinstanzlichen Akten mit Zwischenverfügung vom 6. Mai 2010 feststellte, dass die Beschwerde als aussichtlos erscheine, weshalb er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VWVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-, zahlbar bis zum 17. Mai 2010, erhob, mit dem Hinweis, dass ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass zudem das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen und die am 4. Mai 2010 angeordnete provisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs aufgehoben wurde, dass der Kostenvorschuss am 12. Mai 2010 geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – D-3181/2010 um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs indes materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stellen, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Akten als zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass den Beschwerdeführenden bereits mit Zwischenverfügung vom 6. Mai 2010 dargelegt wurde, weshalb ihre Vorbringen in der Beschwerde – da aussichtslos – keine Änderung zu bewirken vermögen, so dass ebenfalls auf die Ausführungen in der besagten Zwischenverfügung verwiesen werden kann, D-3181/2010 dass der vorgängige Aufenthalt in Tschechien und die Zustimmung Tschechiens zur Rückübernahme der Beschwerdeführenden aufgrund der Aktenlage feststehen, dass die in der Schweiz geltend gemachten Asylgründe daher in Tschechien, das sich staatsvertraglich zuständig erklärt hat, zu prüfen sein werden, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, Tschechien werde sich als Signatarstaat der FK und der EMRK nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot, halten, dass auch kein Grund zur Annahme besteht, Personen, die sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Tschechien aufhalten, würden aufgrund der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage versetzt, dass ebensowenig Hinweise dafür bestehen, Tschechien würde seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-II-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen, dass vielmehr davon auszugehen ist, die notwendigen medizinischen Institutionen und Medikamente zur Behandlung der gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführenden 1 und 2 und zur Fortsetzung der in der Schweiz begonnenen Therapien seien in Tschechien vorhanden, dass die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Gründe für eine Weiterführung der Behandlungen in der Schweiz und die diesbezüglich auf Beschwerdeebene eingereichten Arztberichte vom 29./30. April 2010 nicht gegen eine Rückführung nach Tschechien sprechen, zumal davon ausgegangen werden kann, dass in Tschechien entsprechendes Fachpersonal vorhanden ist, insbesondere zur Schwangerschaftsbegleitung und Durchführung eines Kaiserschnitts bei der Beschwerdeführerin 2, dass entgegen der Beschwerdevorbringen somit nicht davon auszugehen ist, das BFM hätte Veranlassung zu einem Selbsteintritt (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) gehabt, D-3181/2010 dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Tschechien der Systematik des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat handelt – entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht, wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheids ist, und hier nicht mehr zu prüfen ist, dass sich auch die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in einem Dublin-Verfahren nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) stellt, sondern eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen der Entscheidfindung hinsichtlich der Ausübung des Selbsteintrittsrechts stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwägungen), dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) besteht, weshalb der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei sie durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind. D-3181/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand: Seite 9

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