Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 31.10.2018 D-3179/2016

31. Oktober 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·7,998 Wörter·~40 min·6

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. April 2016

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3179/2016

Urteil v o m 3 1 . Oktober 2018 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Nira Schidlow.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. April 2016 / N (…).

D-3179/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge im (…) 2014 illegal. Über Äthiopien, den Sudan, Libyen und Italien sei er am 15. Mai 2015 in die Schweiz gelangt, wo er am Folgetag um Asyl nachsuchte. Am 2. Juni 2015 wurde er zu seiner Person, dem Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 13. April 2016 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei eritreischer Staatsangehöriger, triginischer Ethnie und stamme aus B._______, Zoba C._______. Er habe das 12. Schuljahr ab (…) 2012 im Rahmen der 26. Runde in Sawa absolviert. Nach den Abschlussprüfungen habe er für einen Monat nach Hause gehen dürfen, wonach er sich, wie alle, die bei der Abschlussprüfung zu wenig Punkte erreicht hätten, wieder in Sawa habe einfinden müssen, um eine weitere Prüfung abzulegen. Man habe ihm mitgeteilt, er dürfe danach wieder die Schule besuchen, allerdings habe er dann unerwartet mit mehreren Tausend anderen Personen von Sawa aus einen 450 km Marsch über D._______ in die Wüste bei E._______ machen und dort über ein Jahr in der Wildnis verbringen müssen. Im (…) 2014 sei ihnen mitgeteilt worden, dass sie in ihren Einheiten trainiert würden, und sie seien zu diesem Zweck nach F._______ gebracht worden. Er habe jedoch erwartet, die Schule weiterbesuchen zu können, und habe keinen Militärdienst leisten wollen, weshalb er zusammen mit Freunden desertiert und illegal ausgereist sei. Zwischenzeitlich habe er erfahren, dass er nach seiner Ausreise gesucht worden sei und sein Vater seinetwegen etwa eine Woche lang in Haft gewesen sei. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer drei Schuldokumente zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 19. April 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31), da sie unsubstanziiert, realitätsfremd und widersprüchlich ausgefallen seien.

D-3179/2016 C. Mit Eingabe vom 20. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Sache sei zur rechtsgenüglichen Abklärung des Sachverhalts sowie zur neuen Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren, subeventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Er führte im Wesentlichen aus, die Vorinstanz begründe die Ansicht, wonach seine Desertion und seine illegale Ausreise nicht glaubhaft seien, grösstenteils damit, dass seine entsprechenden Schilderungen unsubstanziiert, knapp und allgemein ausgefallen seien. Wie bereits aus den Akten ersichtlich werde, sei dies jedoch nicht ihm anzulasten, sondern dem Gesprächsklima, welches anlässlich der Befragung geherrscht habe. Als Beweismittel reichte er insbesondere einen Artikel vom (…) 2014 sowie Fotos, welche 2014 in G._______ aufgenommen worden seien, zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2016 hielt die damalige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung hiess sie gut, ordnete dem Beschwerdeführer den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. E. Am 31. Mai 2016 liess sich das SEM ausführlich zur Beschwerdeschrift vernehmen. F. Der Beschwerdeführer äusserte sich mit Replik vom 17. Juni 2016. Als Beweismittel reichte er ein weiteres Foto, welches ihn 2014 in G._______ zeige, sowie seine Geburtsurkunde und einen Briefumschlag zu den Akten.

D-3179/2016 G. Mit Schreiben vom 18. Mai 2017 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Stand des Verfahrens und ersuchte um möglichst rasche Fällung eines Entscheides. Mit Schreiben vom 22. Mai 2017 antwortete die damalige Instruktionsrichterin, dass das Verfahren zwar als grundsätzlich entscheidreif erachtet werde, momentan aber nicht näher angegeben werden könne, wann mit einem Urteil zu rechnen sei. H. Mit Schreiben vom 22. März 2018 erkundigte sich der Beschwerdeführer erneut nach dem Stand des Verfahrens und ersuchte um möglichst rasche Fällung eines Entscheides. Mit Schreiben vom 26. März 2018 antwortete die Instruktionsrichterin, dass ein baldiger Abschluss angestrebt werde, jedoch keine verbindlichen Angaben über die voraussichtliche Dauer bis zum Urteilszeitpunkt gemacht werden können.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG). 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem

D-3179/2016 Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG). 2.2 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). 2.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die Vorinstanz die geltend gemachten Vorbringen als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsyG nicht genügend. 3.1.1 Vorab wies die Vorinstanz darauf hin, dass sie im vorliegenden Verfahren keine Dokumente erhalten habe, welche die Angaben des Beschwerdeführers bestätigen würden, so dass Identität, Reisedaten sowie Reiseroute nicht feststehen würden. Die Zweifel an seinen Angaben würden dadurch gestärkt, dass er im Personalienblatt angegeben habe, am (…) 1993 geboren worden zu sein, jedoch Schuldokumente eingereicht habe, gemäss welchen sein Geburtsdatum der (…) 1995 sei. Er habe dies damit erklärt, dass er wohl das Personalienblatt falsch ausgefüllt habe, respektive dies der (Schul-)Direktor bereits in der Grundschule veranlasst habe, damit er als Volljähriger nicht nach H._______ hätte gehen müssen (A4 S. 3, 6 + 9).

D-3179/2016 Sodann habe der Beschwerdeführer behauptet, Ende 2014 desertiert zu sein, weil er keinen Militärdienst habe leisten wollen. Dies sei aus den folgenden Gründen nicht glaubhaft. Er habe zu Protokoll gegeben, er habe 2013 erneut nach Sawa gehen, von dort 450 km zu Fuss marschieren und dann ein Jahr und drei Monate in der Wildnis verbringen müssen (A4 S. 4 + 8, A16 S. 5). Abgesehen davon, dass es für eine durchschnittliche Distanzbewältigung von täglich 15 km wohl kaum notwendig gewesen sein dürfte „Tag und Nacht zu laufen“ und mit Schlägen angetrieben zu werden (A4 S. 8 Ziff. 7.01), seien die Äusserungen zu den letzten eineinhalb Jahren, die er vor seiner Ausreise in Eritrea verbracht haben wolle, äusserst vage und unsubstanziiert geblieben. Dies betreffe insbesondere den angeblich 15-monatigen Aufenthalt in der Wildnis. Er habe keine konkreten Angaben machen können, welche über Allgemeinplätze hinausgegangen seien (A16 S. 5-9). Die Schilderungen über den Fussmarsch in die Wüste, den mehrmonatigen dortigen Aufenthalt, den anschliessenden Transport nach F._______, wie auch die angebliche Desertion seien äusserst allgemein ausgefallen und hätten sich in wenigen kurzen Sätzen erschöpft. Er sei insbesondere nicht in der Lage gewesen, vertiefende Fragen zu beantworten und habe auch auf die wiederholte Aufforderung, ausführlicher und in allen Einzelheiten zu erzählen, was passiert sei, jeweils mit kurzen Sätzen ohne jegliche Detailkenntnisse geantwortet (A16 S. 7 F 61 f., S. 9 F 84 f.). Demgegenüber habe er zum Reiseweg in die Schweiz detaillierte Angaben machen können (A4 S. 6). Des Weiteren habe er sich hinsichtlich seines Kernvorbringens widersprochen. Zur angeblichen Desertion habe er bei der BzP ausgesagt, er sei abends um 6 Uhr losgegangen (A4 S. 8), während er bei der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, er sei während des Mittagessens heimlich weggegangen (A16 S. 11). Es sei ausserdem realitätsfremd, dass das eritreische Militär grundlos mehrere Tausend Personen über ein Jahr lang in einer wüstenähnlichen Gegend ohne jegliche Infrastruktur beschäftigungslos habe herumsitzen und mit bewaffneten Truppen bewachen lassen, um diese dann nach über einem Jahr in eine bewaldete Gegend – ebenfalls ohne jegliche Infrastruktur – zu bringen und sie dort militärisch auszubilden (A16 S. 9-10 + 13). 3.1.2 Des Weiteren erachtete die Vorinstanz die Schilderungen des Beschwerdeführers zur geltend gemachten illegalen Ausreise als unsubstanziiert und realitätsfremd. Trotz der eingeschränkten legalen Ausreisemöglichkeiten aus Eritrea sei der Beschwerdeführer vom gesetzlichen Grundsatz, dass auch das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen bewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden müsse, nicht entbunden.

D-3179/2016 Den Schilderungen der Ausreiseumstände fehle jegliche Tiefe und Erlebnisbasiertheit. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers habe er weder die Flucht aus dem Militärdienst noch seine Ausreise geplant, sondern er und eine ihm unbekannte Person hätten sich gesagt: „Gehen wir!“ (A16 S. 11-12). Nach der Desertion sei er ein paar Tage zu Hause gewesen, habe nichts gemacht und sei dann, ohne irgendetwas vorbereitet oder gepackt zu haben, illegal ausgereist (A16 S. 12 + 13). Selbst wenn er diesbezüglich geltend mache, von zwei Freunden begleitet worden zu sein, sei nicht nachvollziehbar, wie er sich des Nachts hätte orientieren und ohne irgendwelche Sicherheitsvorkehrungen über die Grenze marschieren können (S4 S. 6-7, A 16 S. 12 + 13). Die Vorinstanz erkannte weder aufgrund von Vorfluchtgründen noch aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen die Flüchtlingseigenschaft als erfüllt, so dass sie das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte. 3.2 In seiner Beschwerde entgegnet der Beschwerdeführer, die Schilderungen seiner Desertion und illegalen Ausreise seien ohne weiteres als glaubhaft zu qualifizieren. 3.2.1 Als Vorbemerkung gelte es zu betonen, dass bei der Anhörung ein angespanntes Gesprächsklima geherrscht habe. Dies erkläre seine knappen Ausführungen. Gleich zu Beginn der Anhörung habe ihn der Befrager auf Widersprüche angesprochen (A16 F 6 ff.). Dies sei sicherlich nicht förderlich gewesen, um das notwendige Vertrauen herzustellen. Weiter sei hervorzuheben, dass er im freien Bericht bereits nach wenigen Sätzen unterbrochen worden sei und es in der Anhörung diverse Male Verständigungsschwierigkeiten gegeben habe. 3.2.2 Hinsichtlich seiner Identität und Reisedokumente beanstandete er, dass er keine Identitätskarte habe einreichen können, da er sich nie eine habe ausstellen lassen (A4 S. 6). Folglich dürfe es ihm nicht zum Nachteil gereichen, dass er lediglich Schuldokumente habe einreichen können. Betreffend die unterschiedlichen Geburtsdaten sei zu betonen, dass dieser Abweichung – ungeachtet seines Erklärungsversuchs – keine Bedeutung zukomme, zumal nicht ersichtlich sei, wieso er absichtlich über sein Geburtsdatum hätte täuschen sollen. Weiter dürfe ihm diese Abweichung nicht zur Last gelegt werden, da er die Dokumente nicht selber ausgefüllt habe. 3.2.3 In Bezug auf den Militärdienst und die Desertion sei zwar korrekt, dass es seinen Schilderungen an einer gewissen Ausführlichkeit fehle, dies

D-3179/2016 sei jedoch klar auf das vorherrschende Gesprächsklima zurückzuführen. Dennoch seien seinen Erzählungen genügend Details und Realkennzeichen zu entnehmen, um seine Flüchtlingseigenschaft und die Asylrelevanz der Vorkommnisse zu belegen. Zunächst scheine fragwürdig, dass die Vorinstanz beim geschilderten Fussmarsch durch die Wüste von einer fixen täglichen Distanzbewältigung ausgehe (A16 F 40). Des Weiteren sei zu beachten, dass es bei dem Vorbringen, dass er „Tag und Nacht“ gelaufen sei, lediglich um seine Wahrnehmung handle und das bedeute, dass es ihm vorgekommen sei, als ob sie kaum Pausen eingelegt hätten. Er sei zusammen mit mehreren Tausend Personen auf besagten Marsch geschickt worden und habe etwa während eines Monats eine Distanz von 450 km zurücklegen müssen. Sie seien lediglich mit sehr wenig Essen ausgestattet gewesen, weiter seien sie fast alles unbewaffnete Personen gewesen, die von bewaffneten Armeeangehörigen bewacht worden seien. Dies sei für ihn ein äusserst schlimmes Erlebnis gewesen, sie hätten alle unter Müdigkeit, Hunger und Strafen gelitten (A16 F 35 ff.). Da die Strafen denjenigen auferlegt worden seien, die versucht hätten zu fliehen, habe er sich zunächst gegen eine Flucht entschieden (A16 F 56 ff.). Aus einer europäischen Perspektive möge dieses Jahr in der Wüste realitätsfremd wirken. Indes werde auch in den Medien über Wehrpflichtige berichtet, die seit über einem Jahr in der Wüste warten würden. Da sie den ganzen Tag nichts getan hätten, habe er nicht viel zum Tagesablauf sagen können. Indem er jedoch zu Protokoll gegeben habe, dass sie in der Regel herumgesessen seien, wobei man abwechselnd Feuer gemacht, Holz gesammelt, Wasser geholt oder zu kochen versucht habe, habe er sehr wohl Details erzählen können. Zudem habe er zwei Fotos zu den Akten gereicht, auf welchen er mit Personen zu sehen sei, die mit ihm zusammen auf dem Fussmarsch und danach ein Jahr in der Wüste gewesen seien (vgl. Beschwerde Beilage 4). Es falle auf, dass die Vorinstanz zu wichtigen Punkten keine Nachfragen gestellt habe. Beispielsweise habe sie es unterlassen, nachzufragen, als er zu Protokoll gegeben habe, er habe in diesem Jahr „Stress“ gefühlt (A16 F 78), oder er habe es als grosse Belastung empfunden, seine Familie während solch einer langen Zeit nicht zu sehen (A4 S. 8). Ohne rechtliche Vertretung habe er nicht wissen können, in welchem Detaillierungsgrad er hätte berichten müssen. 3.2.4 Im Hinblick auf die geltend gemachte Desertion sei zunächst hervorzuheben, dass die Vorinstanz nicht in Frage stelle, ob er im Militärdienst gewesen sei. Zudem gebe es weder Anzeichen noch würden solche von

D-3179/2016 der Vorinstanz geltend gemacht, wonach er aus irgendwelchen Gründen aus dem Militärdienst entlassen worden wäre. Da es sich bei ihm um einen wehrdienstfähigen, jungen und gesunden Mann handle, der gemäss eingereichter Dokumente bis wenige Jahre vor seiner Ausreise in Eritrea zur Schule gegangen sei, sei davon auszugehen, dass er spätestens mit der Ausreise aus Eritrea desertiert sei. Hinsichtlich der bemängelten Ungereimtheit, wonach er bei der BzP gesagt habe, er sei abends um 6 Uhr geflohen, während er bei der Anhörung als Zeitpunkt das Mittagessen erwähnt habe, sei ihm keine Möglichkeit gegeben worden, dazu Stellung zu nehmen. Somit sei der rechtserhebliche Sachverhalt nicht exakt und vollständig ermittelt worden. 3.2.5 Die Vorinstanz werfe ihm vor, seinen Schilderungen zur illegalen Ausreise fehle es an jeglicher Tiefe und Erlebnisbasiertheit. Allerdings werde aufgrund des Protokolls deutlich, dass ihm auch diesbezüglich keinerlei bedeutende Nachfragen gestellt worden seien. Zudem erscheine dieser Vorwurf sehr fragwürdig, da ihm anlässlich der Anhörung gesagt worden sei, er habe die Ausreise anlässlich der BzP bereits genügend detailliert geschildert (A16 F 104). Es müsse geschlossen werden, dass auch insofern der rechtserhebliche Sachverhalt nicht exakt und vollständig ermittelt worden sei. 3.2.6 Weiter führte der Beschwerdeführer aus, Abweichungen zwischen BzP und Anhörung dürften nur mit Zurückhaltung gegen ihn verwendet werden. Er habe glaubhaft machen können, im Jahr 2012 im Rahmen der 26. Runde in Sawa das 12. Schuljahr absolviert zu haben. Ebenfalls glaubhaft dargelegt habe er, dass er anschliessend ein Jahr lang in der Wüste habe verbringen müssen, woraufhin er in F._______ den Sicherheitskräften zugeteilt worden sei und militärisch hätte ausgebildet werden sollen. Durch die Flucht aus I._______ beziehungsweise spätestens durch seine illegale Ausreise aus Eritrea Ende 2014 habe er sich dem Wehrdienst entzogen. Wenn er in die Heimat zurückkehren müsste, würde er aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung inhaftiert und unverhältnismässig hart sowie politisch motiviert bestraft werden. Somit erfülle er klarerweise die Flüchtlingseigenschaft und habe Anspruch auf Asyl. 3.2.7 Schliesslich erfülle er zumindest aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen die Flüchtlingseigenschaft, da er habe beweisen beziehungsweise glaubhaft machen können, dass er illegal aus Eritrea ausge-

D-3179/2016 reist sei. Weiter sei das Stellen eines Asylgesuches in der Schweiz ebenfalls als subjektiver Nachfluchtgrund zu berücksichtigen. Wer lange im Ausland gelebt habe, werde vom eritreischen Regime schnell als Oppositioneller betrachtet. 3.3 In seiner Vernehmlassung hält das SEM diesen Vorbringen entgegen, die Aussage, dass bei der Anhörung ein angespanntes Gesprächsklima geherrscht habe, sei reine Spekulation und finde keinen Niederschlag in den Akten. Genauso wenig stimme, dass der Beschwerdeführer im freien Bericht unterbrochen worden sei, oder dass es bei der Anhörung Verständigungsschwierigkeiten gegeben habe. Zum Militärdienst und zur Desertion sei festzustellen, dass das SEM über die Militärdienstleistung in Eritrea gut dokumentiert sei. Es sei bekannt, dass in Eritrea Wehrpflichtige teilweise unter widrigen Umständen untergebracht seien. Allerdings reiche es nicht aus, einen Zeitungsartikel beizubringen, welcher eventuell den Aussagen des Beschwerdeführers entsprechen könnte, um glaubhaft zu machen, dass dieser einer der direkt Betroffenen gewesen sei. Sodann sei den eingereichten Fotos weder zu entnehmen, wann und wo diese aufgenommen worden seien, noch würden die abgebildeten Personen den Eindruck vermitteln, eine schreckliche Zeit durchzumachen. Der Vorwurf, dass das SEM zu einigen wichtigen Punkten keine Nachfragen gestellt habe, könne nicht gehört werden. Vielmehr habe es den Beschwerdeführer wiederholt aufgefordert, genauere und ausführlichere Aussagen zu machen (vgl. z.B. A16 F 54-58, 61-67, 77-85, 86-95, 104-108, 119-123). Namentlich bei der letzten Frage habe der Beschwerdeführer auf die wiederholte Aufforderung, zu schildern, wie er die Ausreise erlebt habe, geantwortet: „Das war’s“ (A16 F 123), was klar darauf hinweise, das er nichts weiter zu sagen gehabt habe. Es gehe zwar mit dem Beschwerdeführer einig, dass aufgrund der unsubstanziierten Aussagen noch nicht mit Bestimmtheit auf eine legale Ausreise geschlossen werden könne. Allerdings reiche es nicht aus, sich auf die notorisch schwierige Ausreise zu berufen, ohne die konkreten Ausreisegründe und -umstände darzulegen. 3.4 In seiner Replik hält der Beschwerdeführer an seinen Ausführungen auf Beschwerdeebene fest. Das angespannte Gesprächsklima lasse sich aus

D-3179/2016 den Akten erkennen; der Befrager habe keinesfalls ein Vertrauensklima geschaffen, indem er ihn bereits zu Beginn der Anhörung auf angebliche Widersprüche hinsichtlich seines Alters aufmerksam gemacht habe (A16 F 6 ff.). Zudem sei er im freien Bericht unterbrochen worden (A16 F 32). Die Argumentation der Vorinstanz, dass „(Auf Nachfrage)“ lediglich verwendet worden sei, wenn die befragende Person nachgefragt habe, da er keine oder zu vage Aussagen gemacht habe, könne nicht gehört werden. Er habe mehrmals nachfragen müssen, was der Befrager genau mit dieser Frage gemeint habe (vgl. A16 F 9, 23, 75, 83, 98). Seine Vorbringen in Bezug auf den Militärdienst und die Desertion seien glaubhaft, mit Beweismitteln unterlegt und insbesondere in Übereinstimmung mit dem aktuellen UNO-Bericht zu Eritrea. Des Weiteren hat er seine originale Geburtsurkunde nachgereicht. Diese belege seine eritreische Nationalität und spreche ebenfalls für seine Glaubwürdigkeit. 4. Der Beschwerdeführer rügt mehrfach eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. Vorab sind diese formellen Rügen zu prüfen, da deren Gutheissung geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 4.1 4.1.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtserheblichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1043). 4.1.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit er-

D-3179/2016 heblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). 4.1.3 Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 4.2 4.2.1 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz einerseits vor, ein schlechtes Gesprächsklima geschaffen zu haben, indem sie bereits zu Beginn viel nachgefragt habe, und andererseits das rechtliche Gehör verletzt zu haben, indem sie ihn später mit gewissen Widersprüchen nicht konfrontiert habe. Mit Blick auf den gesamten Inhalt der protokollierten Anhörung – welche als umfassend bezeichnet werden darf – spricht jedoch nichts dafür, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer unterbrochen hätte, oder zu viel beziehungsweise zu wenig nachgefragt hätte, oder dass sie sonstwie ein Gesprächsklima geschaffen hätte, aufgrund dessen es dem Beschwerdeführer verunmöglicht worden wäre, sich ausführlich zu seinen Vorbringen zu äussern. Dem Einwand des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene, jegliche Ungereimtheiten würden auf einem schlechten Gesprächsklima gründen, ist angesichts fehlender Hinweise in den Akten nicht zu folgen. 4.2.2 Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz aufgrund der vorliegenden Aktenlage zu einer anderen Würdigung der Gesuchsvorbringen gelangte, als vom Beschwerdeführer geltend gemacht, spricht weder für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung noch für eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Demnach geht auch der Vorwurf ins Leere, die Vorinstanz habe ihm nicht die Möglichkeit gegeben, sich zu gewissen Widersprüchen zu äussern, weshalb es nicht ihm angelastet werden könne, diese nicht aufgelöst zu haben. So hat die Vorinstanz bei zahlreichen Gelegenheiten

D-3179/2016 Nachfragen gestellt. Spätestens auf Beschwerdeebene hätte dem Beschwerdeführer sodann die Möglichkeit offen gestanden, diese aufzulösen. Im Übrigen ist es eine Frage der Glaubhaftigkeitsprüfung und nicht der Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts, ob gewisse Widersprüche einer Glaubhaftigkeit entgegenstehen oder nicht (vgl. nachfolgend E. 5.3). 4.2.3 Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer zur Person befragt, zu den Asylgründen angehört und den Sachverhalt nach Einräumung sämtlicher Verfahrensrechte festgestellt. Die Notwendigkeit einer zusätzlichen Anhörung ist somit nicht ersichtlich. Nach Durchsicht der Protokolle der BzP und der Anhörung wird ersichtlich, dass der Beschwerdeführer oft keine Antworten auf das Gefragte gab, weshalb das SEM offenbar jeweils nach einigen Versuchen aufgab, eine Antwort auf eine Frage zu erhalten. Namentlich das Beispiel in der Beschwerde (S. 11), aufgrund dessen ersichtlich sei, dass zu wenig nachgefragt worden sei, vermag nicht zu überzeugen. Schliesslich dürfen die BzP und die Anhörung aufgrund der Aktenlage als wohlstrukturiert und insgesamt umfassend bezeichnet werden. Dem Beschwerdeführer wurde vom SEM der notwendige Raum geboten, sich zu jedem Aspekt seiner Gesuchsgründe zu äussern, weshalb von einer hinreichenden Sachverhaltsfeststellung auszugehen ist. Alleine der Umstand, dass er – wie nachfolgend aufgezeigt wird – zu keinem überzeugenden Sachverhaltsvortrag in der Lage war, ändert daran nichts. Da insgesamt nicht ersichtlich ist, was noch abzuklären wäre, ist das Gesuch um Rückweisung an die Vorinstanz zwecks rechtsgenüglicher Abklärung des Sachverhalts abzuweisen (vgl. Art. 33 Abs. 1 VwVG). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann somit weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes feststellen. Da sich die prozessualen Rügen des Beschwerdeführers auch unter keinem anderen Aspekt als stichhaltig erweisen, fällt die beantragte Rückweisung der Sache ans SEM ausser Betracht, womit das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG). 5. 5.1 Vor diesem Hintergrund gilt es im Folgenden zu prüfen, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft sind. Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen,

D-3179/2016 überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2). 5.2 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er sei im (…) 2014 nicht nur illegal aus Eritrea ausgereist, sondern er sei davor bereits aus dem Militärdienst desertiert und somit in direktem Kontakt mit den heimatlichen Militärbehörden gestanden. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach seine diesbezüglichen Aussagen nicht glaubhaft ausgefallen sind, ist vollumfänglich zu teilen. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird folglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (vgl. vorstehend E. 3.1 und 3.3). Wie von dieser ausführlich dargelegt, war der Beschwerdeführer auch auf wiederholtes Fragen nicht in der Lage, vertiefende Angaben zu machen und hat sich sogar in seinen Kernvorbringen widersprochen. So hat der Beschwerdeführer beispielsweise bezüglich des Zeitpunkts seiner Flucht aus dem Militärdienst divergierende Angaben gemacht, gemäss BzP sei er abends um 6 Uhr losgegangen (A4 S. 8 Ziff. 7.02), während er bei der Anhörung zu Protokoll gab, er sei während des Mittagessens heimlich weggegangen (A16 S. 11 F 105). Die pauschale Argumentation in der Beschwerdeschrift (S. 10), er sei mit einer anderen Person geflohen, indem sie vorgetäuscht hätten, dass sie zur Toilette gingen, worauf sie losgelaufen seien, überzeugt nicht und lässt vor allem den Widerspruch bestehen. Auch das Vorbringen auf Beschwerdeebene, der Vorwurf, seiner illegalen Ausreise fehle es an Tiefe und Erlebnisbasiertheit, sei fragwürdig, da ihm die Vorinstanz anlässlich der Anhörung gesagt habe, dass er seine Flucht

D-3179/2016 bereits anlässlich der BzP genügend detailliert geschildert habe (vgl. vorstehend E. 3.2.5), vermag nicht zu überzeugen. Denn bei Durchsicht der Anhörung fällt auf, dass bei der zitierten Frage (A16 F 104) der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht wurde, es erstaune, dass er bei der BzP die Reise von Eritrea in die Schweiz detaillierter habe beschreiben können als den angeblichen Aufenthalt von über einem Jahr in der Wüste sowie den nachfolgenden Transport von der J._______ nach I._______ (wobei es sich dabei um die fluchtauslösenden Vorbringen gehandelt haben soll). Der Beschwerdeführer wurde somit ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass es seinen Vorbringen an Detailreichtum fehle und nicht, dass seine illegale Ausreise glaubwürdig sei. Zudem weist das SEM zu Beginn des angefochtenen Entscheids zu Recht darauf hin, dass die Angaben und die eingereichten Dokumente des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, seine Identität zu belegen (vgl. vorstehend E. 3.1.1). Der Beschwerdeführer hat bereits auf dem Personalienblatt ein anderes Geburtsdatum angegeben als zwei Wochen später bei der BzP (A4 Ziff. 1.06 S. 3 und Ziff. 1.15). Weiter hat er Schuldokumente abgegeben, auf denen ein drittes Geburtsdatum aufgeführt ist. Auf dem Personalienblatt hatte er den (…) 1993 als Geburtsdatum angegeben, bei der BzP den (…) 1993. Als er darauf angesprochen wurde, behauptete er erst, dass dies nicht stimme und antwortete auf Vorhalt (A4 Ziff. 1.06 S. 3): „Das war vielleicht falsch. Es ist der erste Monat.“ Dadurch entsteht der Eindruck, dass der Beschwerdeführer nur noch ungefähr wusste, was er im Personalienblatt ausgefüllt hatte. Dazu würde auch passen, dass er Schuldokumente eingereicht hat, gemäss welchen er erst am (…) 1995 geboren worden sei. Seine Erklärung, dass dies vom Schuldirektor veranlasst worden sei, damit er nicht als Volljähriger nach H._______ gehen müsse, vermag einerseits aus den bereits dargelegten Gründen nicht zu überzeugen (vgl. vorstehend E. 3.1.1.) und zudem erklärt es nicht, wieso der Direktor auch seinen Geburtsmonat geändert haben sollte. Die Erklärung, dass er keinen Grund gehabt hätte, das Geburtsdatum auf seinen Schülerausweisen zu fälschen (vgl. vorstehend E. 3.2.2.), vermag nicht zu überzeugen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass er die Schuldokumente als Beweis dafür herangezogen haben will, dass er bis wenige Jahre vor der Ausreise in Eritrea zur Schule gegangen sei, weshalb er erwiesenermassen nicht der eritreischen Diaspora angehöre und somit spätestens mit seiner illegalen Ausreise desertiert sei (vgl. vorstehend E. 3.2.4). Schliesslich sind die Schilderungen des Beschwerdeführers in Übereinstimmung mit dem SEM trotz wiederholter Nachfragen als unsubstanziiert

D-3179/2016 und pauschal zu bezeichnen und lassen nicht erkennen, dass er etwas Selbsterlebtes wiedergegeben hätte. In Würdigung der soeben abgehandelten Elemente ist das Kernvorbringen des Beschwerdeführers, nicht nur illegal aus Eritrea ausgereist zu sein, sondern davor bereits aus dem Militärdienst desertiert und somit in direktem Kontakt mit den heimatlichen Militärbehörden gestanden zu haben, unglaubhaft, weshalb die in diesem Zusammenhang geltend gemachte drohende Verfolgung aufgrund einer Desertion zu verneinen ist. Somit hat das SEM die Vorfluchtgründe zu Recht für unglaubhaft befunden. 5.3 Nach dem Gesagten bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft wegen der geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea erfüllt, worauf er sich im Weiteren beruft. 5.3.1 Die Praxis der schweizerischen Asylbehörden zur Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz illegaler Ausreise aus Eritrea hat sich schrittweise entwickelt. Dabei ist zunächst die vor einiger Zeit getroffene Einschätzung zu erwähnen, dass ein legales Verlassen Eritreas lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich ist und dass Ausreisevisa seit mehreren Jahren nur unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige als loyal beurteilte Personen ausgestellt werden, wobei Kinder ab 11 Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen sind. Demnach erachte das eritreische Regime das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.2, E-5045/2009 vom 29. November 2012 E. 6.4.2, D-4787/2013 vom 20. November 2014 E. 8.2 f. [als Referenzurteil publiziert], E-2004/2014 vom 14. April 2015 E. 4.2.2). 5.3.2 Auch gemäss der soeben erwähnten Rechtsprechung war aber nicht von einem Automatismus in dem Sinne auszugehen, dass von einer eritreischen Herkunft und der Zugehörigkeit zu einer Altersgruppe, die erschwerten Ausreisebedingungen unterworfen ist, ohne weiteres auf eine illegale Ausreise zu schliessen gewesen wäre. So ist trotz der erwähnten Schwierigkeiten, die Bedingungen für eine legale Ausreise zu erfüllen, die Möglichkeit nicht auszuschliessen, dass im Einzelfall Ausreisevisa durch die Bezahlung von Schmiergeldern an korrupte Beamte in niedrigen Rängen erlangt werden können (vgl. European Asylum Support Office [EASO], EASO-Bericht über Herkunftsländerinformationen: Länderfokus Eritrea,

D-3179/2016 Mai 2015, S. 54). Des Weiteren ist auch die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass die betroffene Person nicht zum geltend gemachten Zeitpunkt aus Eritrea ausgereist ist, sondern sich bereits seit geraumer Zeit im Ausland aufgehalten hat, so insbesondere in einem der Nachbarländer Äthiopien oder Sudan. Insofern entband die soeben erwähnte asylbehördliche Praxis die betroffene Person nicht davon, die Umstände ihrer behaupteten illegalen Ausreise aus Eritrea in objektiv nachvollziehbarer Weise zu schildern und somit glaubhaft zu machen (vgl. Urteil des BVGer D-4787/2013 vom 20. November 2014 E. 9 [vgl. E. 5.2.]). 5.3.3 Diese Praxis wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen eines länderspezifischen Koordinationsentscheids betreffend Eritrea insofern angepasst und erneuert, als nunmehr die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten illegalen Ausreise unter bestimmten Umständen offenbleiben kann (zum Folgenden Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.6‒5 [als Referenzurteil publiziert]). Gestützt auf eine umfassende Analyse der politischen und menschenrechtlichen Entwicklungen in Eritrea gelangte das Gericht zur Einschätzung, dass die bisherige Praxis, wonach eine (glaubhafte) illegale Ausreise als solche zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden kann (ebd., E. 5.1 f.). Dabei wurde festgestellt, dass in jüngerer Zeit zahlreiche Personen, die illegal aus Eritrea ausgereist waren, relativ problemlos in ihre Heimat zurückkehren konnten. Angesichts dessen ist nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG droht. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive ist nur dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzutreten, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebig erscheinen lassen. Eine illegale Ausreise eritreischer Staatsangehöriger aus ihrem Heimatstaat allein reicht zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft somit nicht aus. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, die zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen können. 5.3.4 Eine solche Profilschärfung ist im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen. Da einerseits – wie vorstehend ausgeführt – die geltend gemachten Vorfluchtgründe nicht glaubhaft gemacht werden konnten und andererseits aufgrund der Aktenlage auch keine anderen Anknüpfungspunkte ersichtlich sind, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als

D-3179/2016 missliebige Person erschienen lassen könnten. Der Beschwerdeführer weist unter keinem Gesichtspunkt ein relevantes Profil auf. 5.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte und sein Asylgesuch ablehnte. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 7.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Des Weiteren können der Zulässigkeit

D-3179/2016 des Vollzugs unter Umständen auch die Verbote der Sklaverei oder Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) sowie der Zwangs- oder Pflichtarbeit (Art. 4 Abs. 2 und 3 EMRK) entgegenstehen. Nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) setzt die Berufung auf Art. 3 und 4 EMRK voraus, dass die betreffende Person ein ernsthaftes Risiko („real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen kann, dass ihr im Falle einer Rückschiebung in den Heimatstaat eine Verletzung der genannten Konventionsrechte drohen würde. 7.2.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass das flüchtlingsrechtliche Gebot des Non-Refoulements nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. 7.2.4 Im Zusammenhang mit der Frage einer drohenden Verletzung von Art. 3 und 4 EMRK und somit der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea ist zunächst in Erwägung zu ziehen, ob die betroffene Person bei ihrer Rückkehr mit einem Einzug in den eritreischen Nationaldienst rechnen muss. Auch dieser Gesichtspunkt wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen eines asylrechtlichen Koordinationsentscheids eingehend analysiert (Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 12 f. [als Referenzurteil publiziert]). Demnach ist bei Personen, die noch keinen Nationaldienst geleistet haben, ohne davon befreit worden zu sein ‒ mithin insbesondere bei Personen, die vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres aus Eritrea ausgereist sind ‒, davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr eingezogen würden (ebd., E. 13.2). Mit anderen Worten ist davon auszugehen, dass Asylsuchende, die im Rahmen ihrer Ausführungen glaubhaft darlegen können, dass sie vor dem dienstpflichtigen Alter ausgereist sind oder dass sie aus anderen Gründen bis zu ihrer Ausreise keine Aufforderung zur Leistung des Dienstes erhalten haben, im Falle der Rückreise verpflichtet sind, den Nationaldienst zu leisten. Im vorliegenden Fall muss angesichts des Alters des Beschwerdeführers bei der Ausreise aus Eritrea und im heutigen Zeitpunkt davon ausgegangen werden, dass er bei der Rückkehr in seinen Heimatstaat mit der Einziehung in den Nationaldienst zu rechnen hat. Es ist auch kein Grund ersichtlich, der für eine Befreiung des Beschwerdeführers vom Nationaldienst sprechen würde (vgl. ebd., E. 13.4).

D-3179/2016 7.2.5 Im Rahmen eines weiteren asylrechtlichen Koordinationsentscheids (Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 E. 6.1 [zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen]) hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst gleichwohl als zulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG zu qualifizieren sei. Dies wurde im Wesentlichen aufgrund folgender Erwägungen bejaht. Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Ausübung quasi eigentumsrechtlicher Befugnisse durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich folglich weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK (ebd., insb. E. 6.1.4). In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts der Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Nationaldienst zwar nicht als „übliche Bürgerpflicht“ im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit gemäss Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst diese Bestimmung mithin ihres essentiellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation liegt indessen nach Auffassung des Gerichts selbst unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während der Dienstzeit nicht vor (ebd., insb. E. 6.1.5). Des Weiteren stellt sich die Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit einer allfälligen Inhaftierung – beispielsweise aufgrund einer illegalen Ausreise in der Vergangenheit – eine Verletzung des Verbots von Folter oder unmenschlicher Behandlung gemäss Art. 3 EMRK drohen könnte. In diesem Zusammenhang gelangte das Gericht zum Schluss, dass Misshandlungen

D-3179/2016 und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer Inhaftierung nicht derart umfassend verbreitet seien, dass jede nach Eritrea zurückkehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher nach Einschätzung des Gerichts insofern kein ernsthaftes Risiko von Folter oder unmenschlicher Behandlung (ebd., insb. E. 6.1.6 und 6.1.8). 7.2.6 Auf der Grundlage dieses Koordinationsentscheids stehen dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers – selbst wenn er bei seiner Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen würde – weder das Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) noch das Verbot der Zwangs- oder Pflichtarbeit (Art. 4 Abs. 2 EMRK) entgegen. Es besteht des Weiteren auch kein konkreter Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotene Strafe oder Behandlung befürchten. Auch die problematische allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nach geltender Praxis nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.7 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea hat das Bundesverwaltungsgericht zunächst im Rahmen des Koordinationsentscheids D-2311/2016 vom 17. August 2017 (dortige E. 16 f.) eine aktualisierte Lageanalyse vorgenommen. Zusammenfassend gelangte das Gericht dabei zum Schluss, dass in Bezug auf Eritrea zum heutigen Zeitpunkt weder von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen ist, noch sonstige Gründe für eine generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorliegen (ebd., E. 17.2). Die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigt sich in der Regel nicht schon deshalb, weil die wirtschaftliche Situation und

D-3179/2016 damit die allgemeinen Lebensbedingungen im betreffenden Staat schwierig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6). Zwar ist die wirtschaftliche Lage in Eritrea nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und auch der Zugang der Bevölkerung zu Bildung haben sich aber stabilisiert. Der kriegerische Konflikt mit dem Nachbarland Äthiopien ist seit vielen Jahren beendet, und auch im Inneren sind keine ernsthaften ethnischen oder religiösen Konflikte zu verzeichnen. Zu erwähnen sind des Weiteren die umfangreichen Zahlungen aus der eritreischen Diaspora im Ausland, von denen ein grosser Teil der Bevölkerung profitiert. Das Bundesverwaltungsgericht zog aus diesen Umständen den Schluss, dass die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug, wie sie gemäss der früheren Praxis vor dem Hintergrund der damaligen wirtschaftlich und gesellschaftlich prekären Lage in Eritrea Bedingung waren (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht mehr gerechtfertigt sind. Dabei vermag auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung der Bevölkerung nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibt im Einzelfall zu prüfen. 7.3.3 Mit dem Koordinationsentscheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (dortige E. 6.2) prüfte das Bundesverwaltungsgericht zudem die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG nach Eritrea für den Fall, dass von einer zukünftigen Einziehung der wegzuweisenden Person in den Nationaldienst auszugehen ist. Diesbezüglich gelangte das Gericht zum einen zur Einschätzung, dass die Bemessung der Dienstdauer im eritreischen Nationaldienst ‒ wie bereits unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt ‒ für die Einzelperson aufgrund der Willkür der Vorgesetzten kaum vorhersehbar ist. Die durchschnittliche Dienstdauer lässt sich nicht genau beziffern, auszugehen ist jedoch von mindestens fünf bis zehn Jahren. Die Lebensbedingungen gestalten sich in dieser Zeit als schwierig; im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Unterkunft nicht immer zur Verfügung gestellt werden und der Nationaldienstsold kaum ausreicht, um den Lebensunterhalt zu decken. Diese speziellen Umstände unterscheiden Personen, die in den Nationaldienst einrücken müssen, von anderen Rückkehrerinnen und Rückkehrern, die den National-

D-3179/2016 dienst schon geleistet haben oder nicht dienstpflichtig sind, und die für ihren Lebensunterhalt beispielsweise durch Tätigkeiten in der Landwirtschaft und unter Rückgriff auf ihre familiären Strukturen aufkommen können. Allerdings geraten die Dienstleistenden allein aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Nationaldienst nicht in eine existentielle Notlage (ebd., E. 6.2.3). Zum anderen hielt das Gericht dafür, dass es sich bei den Misshandlungen und sexuellen Übergriffen, von denen im Zusammenhang mit dem Nationaldienst in Eritrea berichtet wird, zwar um schwere Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit handelt, wie sie auch in Kriegen, Bürgerkriegen und Situationen allgemeiner Gewalt häufig vorkommen. Als solche fallen diese nicht nur in den Schutzbereich von Art. 3 EMRK, sondern auch in jenen von Art. 83 Abs. 4 AuG. Jedoch kommt es in Eritrea während der Grundausbildung und im militärischen oder zivilen Nationaldienst – wie ebenfalls bereits hinsichtlich der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt ‒ nicht derart verbreitet zu Misshandlungen oder sexuellen Übergriffen, dass davon ausgegangen werden müsste, jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende sei dem ernsthaften Risiko ausgesetzt, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht deshalb nach Einschätzung des Gerichts kein Grund zur Annahme, Nationaldienstleistende seien überwiegend wahrscheinlich von solchen Übergriffen betroffen. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, sie seien generell im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG konkret gefährdet. Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt mithin auch nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (ebd., E. 6.2.4). 7.3.4 Folglich ist auch unter der Annahme einer künftigen Einziehung des Beschwerdeführers in den eritreischen Nationaldienst einzig ‒ gestützt auf die mit dem Koordinationsentscheid D-2311/2016 vom 17. August 2017 vorgenommene Lageanalyse (vgl. zuvor, E. 5.3.2) ‒ danach zu fragen, ob im vorliegenden Fall besondere Umstände gegeben sind, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsste. Im vorliegenden Fall können weder den Akten konkrete persönliche Gründe entnommen werden, die es als wahrscheinlich erscheinen liessen, der Beschwerdeführer könnte im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea in eine existentielle Notlage geraten, noch werden solche im Beschwerdeverfahren geltend gemacht. Es erweist sich somit, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Eritrea auch unter diesem Aspekt als zumutbar zu erachten ist.

D-3179/2016 7.4 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist zwar einzuräumen, dass zwangsweise Rückführungen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Jedoch steht es dem Beschwerdeführer offen, freiwillig in seinen Heimatstaat zurückzukehren, was praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegensteht. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2016 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind im vorliegenden Verfahren keine Kosten zu erheben. 9.2 Mit gleicher Zwischenverfügung wurde auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen, weshalb dem amtlich bestellten Rechtsbeistand zulasten der Gerichtskasse ein Honorar für seine Bemühungen auszurichten ist. Dieser reichte am 17. Juni 2016 eine Kostennote ein. Darin werden ein zeitlicher Aufwand von 14,75 Stunden und Auslagen von Fr. 14.60 geltend gemacht. Der zeitliche Aufwand scheint hoch, aber noch vertretbar. Der in der Kostennote aufgeführte Stundenansatz von Fr. 200.– ist auf Fr. 150.– zu reduzieren (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Somit ist dem Rechtsvertreter, von einem Zeitaufwand von

D-3179/2016 14,75 Stunden und einem Stundenansatz von Fr. 150.– ausgehend, ein Honorar von total Fr. 2‘405.30 (inklusive Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) aus der Gerichtskasse zu entrichten (vgl. Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

D-3179/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dem als amtlichen Rechtsbestand eingesetzten Rechtsvertreter wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2‘405.30 zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. 5. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Mia Fuchs Nira Schidlow

Versand:

D-3179/2016 — Bundesverwaltungsgericht 31.10.2018 D-3179/2016 — Swissrulings