Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 02.04.2026 D-3177/2025

2. April 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,005 Wörter·~20 min·6

Zusammenfassung

Verweigerung vorübergehender Schutz | Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 1. April 2025

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3177/2025

Urteil v o m 2 . April 2026 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl.

Parteien

A._______, geboren am (...), und ihr Kind B._______, geboren am (...), beide Ukraine, beide vertreten durch MLaw Ranine Grütter, (...) Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 1. April 2025 / N (...).

D-3177/2025 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin und ihr Kind ersuchten am 3. November 2023 um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Schweiz. A.b Anlässlich der schriftlichen Kurzbefragung Ukraine erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie und ihr Sohn ukrainische Staatsangehörige seien und am 24. Februar 2022 festen Wohnsitz in der Ukraine [C._______] im Oblast Donezk) gehabt hätten. Sie hätten in der Tschechischen Republik subsidiären Schutz erhalten, diesen am 25. Oktober 2023 jedoch widerrufen. Im Gesuch befinden sich ihre ukrainischen Reisepässe. B. B.a Am 12. Juli 2024 wurde den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung ihres Gesuches gewährt.

B.b In der Stellungnahme vom 2. August 2024 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie am 6. März 2022 die polnische Grenze passiert und am 9. März 2022 Schutz in der Tschechischen Republik erhalten hätten, wo sie bald darauf eine Arbeit gefunden habe. Die Nachbarn hätten sich um ihren schulpflichtigen Sohn gekümmert. Er sei in der Schule aber psychisch und physisch misshandelt worden. Sie habe sich erfolglos um ein Gespräch mit der Schule bemüht. Da der Sohn wiederholt erklärt habe, die Tschechische Republik verlassen zu wollen, hätten sie den dortigen Aufenthalt beendet und seien in die Schweiz gekommen.

C. Am 8. November 2024 reichte die Beschwerdeführerin medizinische, sie betreffende Nachweise des Spitalzentrums D._______ vom 10. Oktober 2024 zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 1. April 2025 lehnte das SEM das Gesuch der Beschwerdeführenden um vorübergehenden Schutz ab, wies sie aus der Schweiz weg und verpflichtete sie, das Staatsgebiet der Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Sie wurden dem Kanton E._______ zugewiesen, welcher gleichzeitig mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt wurde.

D-3177/2025 E. Mit Eingabe vom 1. Mai 2025 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 1. April 2025 und beantragten darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Schweiz. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Einsetzung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtlich Rechtsbeiständin. Der Beschwerde wurden neben der Kopie des vorinstanzlichen Entscheids und des Briefumschlags sowie einer Sendeverfolgung, eine Vollmacht vom 8. April 2025, eine Fürsorgebestätigung vom 16. April 2025 und eine Kostennote vom 1. Mai 2025 beigelegt. F. Mit Verfügung vom 7. Mai 2025 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wurde ebenfalls gutgeheissen und Frau MLaw Ranine Grütter als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführenden eingesetzt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 72 AsylG [SR 142.31] i.V.m. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

D-3177/2025 1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 AsylG i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um ein Rechtsmittel, das infolge des Koordinationsentscheids des Bundesverwaltungsgerichts D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 (zur Publikation vorgesehen) offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist daher nur summarisch zu begründen (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden beantragten eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks rechtsgenüglicher Abklärung des Sachverhalts. Auch sei die Begründungspflicht verletzt. Formelle Rügen sind vorab zu klären, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung herbeizuführen (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).

4.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsdarstellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl.

D-3177/2025 Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, RZ. 1043Rz. 1043).

4.3 Aus der Begründungspflicht, welche sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 VwVG ableitet, ergibt sich, dass die Behörde ihren Entscheid so begründen muss, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann und sich sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6). Die verfügende Behörde kann sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat jedoch die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2). Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteipunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

4.4 4.4.1 Die Beschwerdeführenden rügten, die Vorinstanz habe sich nicht damit auseinandergesetzt, ob vorliegend eine tatsächliche und aktuelle Schutzalternative in der Tschechischen Republik vorhanden sei. Auch sei kein Rückübernahmeersuchen gestellt worden. Ohne ein solches könne eine Wegweisung nicht vollzogen werden; dies entspreche der bewährten Praxis im Sinne von Art. 31a Abs. 1 AsylG. Überdies könnten sie nicht ohne weiteres in die Tschechische Republik einreisen, da sie sich seit November 2023 in der Schweiz aufhielten und kein gültiges Visum oder ein gültiger Aufenthaltstitel für die Tschechische Republik vorhanden seien. 4.4.2 Das SEM ist in der angefochtenen Verfügung unter Hinweis auf den Schutztitel, welchen die Beschwerdeführenden unbestrittenermassen am 9. März 2023 (vgl. SEM-Akte A5/25) in der Tschechischen Republik erhalten haben, die Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verurteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten [nachfolgend: Richtlinie 2001/55/EG zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes], den Durchführungsbeschluss EU 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes [nachfolgend: Durchführungsbeschluss EU

D-3177/2025 2022/382]) und den gültigen ukrainischen Reisepässen unter hinreichender Begründung zutreffend zum Schluss gekommen, dass eine Rückkehr und die Wiedererlangung eines erneuten Schutzes vorhanden sei und stellte weiter fest, dass keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, die tschechischen Behörden würden ihnen den erneuten Schutz verweigern. Die Vorinstanz war in diesem Fall auch nicht verpflichtet, eine Rückübernahmezusicherung einzuholen (vgl. Koordinationsentscheid D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 3.1.2 und E. 6.2 [zur Publikation vorgesehen]). 4.5 Die Rüge, die Vorinstanz habe sich nicht mit den psychischen und physischen Misshandlungen des Kindes in der Tschechischen Republik auseinandergesetzt, sondern wäre gehalten gewesen, den Vollzug der Wegweisung auch unter dem Aspekt des Kindeswohls genauer zu prüfen und die dortigen Probleme in die Interessenabwägung einzubeziehen, geht ebenfalls fehl. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden hat sich die Vorinstanz mit dem Kindeswohl auseinandergesetzt (vgl. SEM-Akte A13/7 S. 5). Der Umstand, dass sie mit der Argumentation der Vorinstanz nicht einverstanden sind, führt jedoch nicht bereits zu einem formellen Mangel. 4.6 Des Weiteren trifft es zwar zu, dass die Wegweisungsverfügung nach Art. 45 Abs. 1 Bst. c AsylG die Androhung von Zwangsmitteln zu enthalten hat. Letztere zielen darauf ab, die Ausreiseverpflichtung einer ausländischen Person durchzusetzen, und dürfen nur dann angeordnet werden, wenn der zwangsweise Vollzug der Wegweisung durchführbar ist; andernfalls gilt die Zwangsmassnahme als unverhältnismässig und damit unzulässig (vgl. dazu Urteil des BVGer D-4601/2025 E. 3.2 m.w.H.). Vorliegend steht jedoch (noch) nicht fest, dass es der zuständigen kantonalen Behörde tatsächlich möglich sein wird, die Wegweisung der Beschwerdeführenden zu vollziehen, da kein Rückübernahmeersuchen gestellt wurde. Damit bestand bisher keine ausreichende Grundlage für die Anordnung von Zwangsmassnahmen zur Durchsetzung der Ausreisepflicht und folglich auch kein Anlass, solche anzudrohen. Die Vorgehensweise der Vorinstanz ist auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden. 4.7 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass keine formellen Mängel vorliegen. Der Eventualantrag um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist daher abzuweisen. 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführenden in der Tschechischen Republik

D-3177/2025 über einen Schutzstatus verfügten und gemäss der Anwendbarkeit des Subsidiaritätsprinzips nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen seien. Dies gelte auch, wenn der Schutzstatus auf eigenes Begehren hin annulliert worden sei. Als ukrainische Staatsangehörige mit einem Reisepass könnten sie im Rahmen der Reisefreiheit für ukrainische Staatsangehörige in die Tschechische Republik zurückkehren, den Schutzstatus reaktivieren oder erneut dort um Schutz zu ersuchen. Gemäss Gerichtspraxis stelle ein fehlendes Rückübernahmeersuchen kein Hindernis für die Durchführung einer Wegweisung dar, wenn eine bestehende Schutzalternative vorhanden sei. Auch eine allfällige Beendigung des Schutztitels aufgrund einer freiwilligen Ausreise ändere daran nichts. Für die Annahme einer Schutzalternative sei vielmehr wesentlich, dass der Schutztitel im betreffenden Staat wiedererworben werden könne. Da das Institut des vorübergehenden Schutzes im gesamten EU-Raum nach wie vor in Kraft sei, hätten die Mitgliedstaaten für eine angemessene Unterbringung und für den Lebensunterhalt der Geflüchteten zu sorgen. Zudem hätten sie bereits rund eineinhalb Jahre in der Tschechischen Republik gelebt, wobei die Beschwerdeführerin gearbeitet und der Sohn eine öffentliche Schule besucht habe. Auch hätten sie in ihrer Gastfamilie Freunde gefunden und seien bereits teilweise dort integriert, weshalb davon auszugehen sei, dass die soziale und wirtschaftliche Reintegration erneut gelingen werde. 5.2 Die Beschwerdeführenden entgegneten in ihrer Beschwerde, dass sie als ukrainische Staatsangehörige unter die in der Allgemeinverfügung aufgeführten Personenkategorie fallen würden. Ihr Schutzstatus in der Tschechischen Republik sei am 25. Oktober 2023 beendet worden. Gemäss Rechtsprechung müsse der Staat, welcher den Schutztitel erteilt habe, der Überstellung der betreffenden Person zustimmen. Die Vorinstanz habe jedoch nicht abgeklärt, ob die Möglichkeit bestehe, dass sie den Schutztitel wiedererwerben könnten. Die Möglichkeit, einen bereits erhaltenen Schutzstatus zu reaktivieren, sei von der Option, ein Gesuch um vorübergehenden Schutz zu stellen, welches grundsätzlich unabhängig von einem früheren Aufenthalt sei, zu unterscheiden. Da aufgrund der Aktenlage davon ausgegangen werden müsse, dass der in der Tschechischen Republik erteilte Schutzstatus erloschen sei, seien sie im Sinne der Allgemeinverfügung anspruchsberechtigt und ihnen sei vorübergehender Schutz in der Schweiz zu gewähren. 6. 6.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während

D-3177/2025 eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 6.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Diese wurde zwar durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben respektive abgelöst. Gemäss Ziff. III Abs. 3 des neuen Erlasses gilt die neue Regelung auch für Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens beim SEM hängig sind. Vorliegend wurde das vorinstanzliche Verfahren am 1. September 2025 beendet, weshalb die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 anwendbar ist. In diesem Erlass wurden unter anderem die ukrainischen Staatsangehörigen sowie ihre Familienangehörigen (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, die zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren, als Schutzberechtigte definiert (Ziff. I Bst. a Allgemeinverfügung vom 11. März 2022). 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht kam in BVGE 2022 VI/I zum Schluss, dass das Subsidiaritätsprinzip des asylrechtlichen Schutzes auch in Bezug auf die Gewährung des vorübergehenden Schutzes anzuwenden ist. Somit sind ukrainische Staatsangehörige in Verfahren um Gewährung des vorübergehenden Schutzes, welche gemäss Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen sind, nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen und gelten entsprechend nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsylG, wenn sie über eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine verfügen (vgl. hierzu BVGE 2022 VI/I E. 6.2 f.; bestätigt im Koordinationsurteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 5.2). Im erwähnten Koordinationsurteil wurden die Voraussetzungen für eine valable Schutzalternative in einem Drittstaat respektive wie vorliegend in einem EU-EFTA-Mitgliedsstaat präzisiert. Eine valable Schutzalternative ist dann zu bejahen, wenn eine gesuchstellende Person zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz in einem Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung von vorübergehendem Schutz) erhalten hat und hinreichende Gewissheit darüber besteht, dass ihr bei einer Rückkehr dort erneut wirksamer Schutz gewährt wird und sie ausserdem ohne weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen

D-3177/2025 kann, auch dann, wenn keine Rückübernahmezusicherung des betreffenden Drittstaates vorliegt (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie 6.3). 6.4 Die Beschwerdeführenden sind ukrainische Staatsangehörige und sind eigenen Aussagen zufolge am 6. März 2022 aus der Ukraine ausgereist, womit sie sich am Tag des Angriffs durch Streitkräfte der Russischen Föderation auf die Ukraine – am 24. Februar 2022 – in der Ukraine aufgehalten haben und somit grundsätzlich unter die unter Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung definierte Personengruppe fallen. Vor ihrem Gesuch um vorübergehenden Schutz in der Schweiz erhielten sie am 9. März 2022 einen Schutzstatus in der Tschechischen Republik (vgl. SEM-Akte A5/25 Passeintrag). Daher ist davon auszugehen, dass ihnen die tschechischen Behörden in Anwendung der EU-Normen (vgl. Richtlinie 2001/55/EG zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes und des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382]) einen Schutzstatus verliehen hatten, der dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichgestellt ist. 6.5 Angesichts der Aktenlage ist zwar unklar, ob die Beschwerdeführenden aktuell in der Tschechischen Republik noch über gültige Schutztitel respektive darauf basierende Aufenthaltsbewilligungen verfügen. Der Rat der EU hat jedoch schon zweimal eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen; welche aktuell bis am 4. März 2027 gültig ist (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Die Tschechische Republik ist demnach nach wie vor verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren. Daher wird es ihnen bei einer Rückkehr dorthin möglich sein, ihren allenfalls abgelaufenen Schutzstatus zu reaktivieren oder zumindest dort erneut erfolgreich um Schutz zu ersuchen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die entsprechenden EU-Regelungen auf dem Grundgedanken beruhen, dass derjenige Staat, welcher zuerst vorübergehenden Schutz gewährt respektive einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich auch weiterhin für die Schutzgewährung zuständig sein soll (vgl. Art. 16 des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382 und das Urteil D-4601/2025 a.a.O. E. 6.2.3). Demnach besteht auch kein Grund zur Annahme, dass sich die (erfolglose) Antragsstellung in der Schweiz bei einer erneuten Schutzsuche in der Tschechischen Republik für sie nachteilig auswirken wird (vgl. dazu auch das EuGH-Urteil vom 27. Februar 2025 in der Sache C-753/23 [Krasiliva]) und es ist davon auszugehen, dass ihnen dort erneut vorübergehender Schutz gewährt und ihnen ein

D-3177/2025 entsprechender Aufenthaltstitel ausgestellt wird. An dieser Einschätzung ändert der Umstand, dass die Vorinstanz die tschechischen Behörden nicht um Rückübernahme ersucht hat und keine Rückübernahmezusicherung vorliegt, nichts. Die Beschwerdeführenden sind im Besitz eines gültigen ukrainischen Reisepasses und können visumsfrei in den Schengenraum einreisen. Somit können sie selbständig in die Tschechische Republik zurückkehren sowie legal dort einreisen (vgl. E. 4.6 hiervor). 6.6 Das Gericht kommt zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden in der Tschechischen Republik über eine valable Schutzalternative verfügen und nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind. Die Vorinstanz hat ihre Gesuche um Gewährung von vorübergehendem Schutz zurecht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Das SEM hat demnach die Wegweisung zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.3 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende

D-3177/2025 Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.3.2 Die Beschwerdeführenden haben in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt, und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus ihren Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Tschechische Republik dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Sinne eines «real risk» einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären (vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, m.w.H.). Die Tschechische Republik ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK und kommt ihren diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Die Beschwerdeführenden sind freiwillig aus der Tschechische Republik ausgereist. Demnach ist der Vollzug der Wegweisung in die Tschechische Republik zulässig. 8.4 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

8.4.2 Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung in die Tschechische Republik zurecht als zumutbar erachtet und festgehalten, dass gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281) die Vermutung besteht, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU-Staat wie die Tschechische Republik in der Regel zumutbar ist. Die Beschwerdeführenden vermochten diese gesetzliche Vermutung nicht zu widerlegen und haben keine Gründe geltend gemacht, aufgrund welcher sie infolge individueller Umstände in sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher H in eine existenzielle Notlage geraten könnten. Die Beschwerdeführerin sei bereits zuvor einer bezahlten Arbeit in der Tschechischen Republik nachgegangen und habe gemeinsam mit ihrem Sohn, der die Schule besucht habe, über eine Unterkunft verfügt sowie Unterstützung durch die Nachbarn erhalten (vgl. SEM-Akte A10/2). Bei

D-3177/2025 Bedarf haben sie gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes insbesondere Anrecht auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen. Der Beschwerdeführerin wird es möglich sein, erneut eine geeignete Anstellung zu finden. Ferner spricht auch aus gesundheitlicher Sicht nichts gegen den Vollzug der Wegweisung, zumal den Akten nichts Gegenteiliges zu entnehmen ist. Auch aus Sicht des Kindeswohles spricht nichts gegen einen Vollzug der Wegweisung. Der Sohn wird den Schulunterricht erneut besuchen können oder eine geeignete Ausbildung finden. Bei allfälligen Problemen in Schule und insbesondere im Zusammenhang mit Mobbing wird es ihnen möglich sein, diese erneut zu beanstanden (vgl. SEM-Akte A10/2).

8.5 8.5.1 Das SEM verfügt die vorläufige Aufnahme – unter anderem – dann, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht möglich ist. Dies ist der Fall, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einem Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).

8.5.2 Die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat respektive in einen Drittstaat steht der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, allerdings von vornherein entgegen (vgl. Urteil D-4601/2025 a.a.O. E. 8.4.2 m.w.H.). Die Beschwerdeführenden sind im Besitz gültiger ukrainischer Reisepässe (vgl. SEM-Akte A5) und können ohne weiteres in die Tschechische Republik einreisen. Somit erweis sich der Vollzug der Wegweisung auch als möglich.

8.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme (Art. 83 Abs. 1–4 AIG) ausser Betracht fällt.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde vom 1. Mai 2025 war jedoch im Zeitpunkt der Einreichung nicht als aussichtslos zu bezeichnen, da gewisse sich hier stellende Rechts-

D-3177/2025 fragen (Voraussetzungen für die Annahme einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat beziehungsweise in einem EU-Mitgliedsstaat; Frage der Erforderlichkeit einer Rückübernahmezusicherung) erst mit dem Koordinationsurteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 geklärt worden sind. Aus diesem Grund wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Instruktionsverfügung vom 16. Oktober 2025 gutgeheissen und es sind – nachdem es keine Hinweise auf eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse gibt – keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 10.2 Mit derselben Instruktionsverfügung wurde MLaw Ranine Grütter als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Die Kostennote vom 1. Mai 2025 in der Höhe von insgesamt Fr. 644.50 (inklusive Auslagen) ist nicht zu beanstanden. Folglich ist ihr das entsprechende amtliche Honorar auszuzahlen. (Dispositiv nächste Seite)

D-3177/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin MLaw Ranine Grütter wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 644.50 zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Martina von Wattenwyl

Versand:

D-3177/2025 — Bundesverwaltungsgericht 02.04.2026 D-3177/2025 — Swissrulings