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Bundesverwaltungsgericht 06.07.2026 D-3177/2024

6. Juli 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,616 Wörter·~13 min·3

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. April 2024. Urteil berichtigt durch Entscheid des BVGer.

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Entscheid berichtigt durch Entscheid des BVGer vom 21.07.2026 (D-4939/2026)

Abteilung IV D-3177/2024

Urteil v o m 6 . Juli 2026 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiber Martin Scheyli

Parteien

A._______, geboren am [...], Iran, vertreten durch Sandra Wehrli, MLaw, Bündner Beratungsstelle für Asylsuchende, [...], Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. April 2024

D-3177/2024 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus dem Dorf B._______ bei der Stadt C._______ (Provinz West-Aserbaidschan) reichte am 26. Oktober 2021 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 25. November 2021 wurde er durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) zu seinen Personalien befragt und am 17. Januar 2022 eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs angehört. B. Am 19. Januar 2022 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Graubünden zugewiesen, und am 24. Januar 2022 verfügte das SEM dessen Zuteilung in das erweiterte Verfahren gemäss Art. 26d des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31). C. Am 30. Dezember 2022 führte das SEM eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers zu dessen Asylgründen durch. D. Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner Anhörungen im Wesentlichen geltend, er habe im Alter von neunzehn Jahren begonnen, als Kolbar (Warenträger) an der iranisch-irakischen Grenze zu arbeiten. Bei dieser Tätigkeit sei er im Lauf der Zeit zweimal durch iranische Sicherheitskräfte festgenommen, misshandelt und gedemütigt worden; man habe ihn gezwungen, auf dem Boden zu robben, und in seine unmittelbare Nähe geschossen. Zweimal habe er sich dabei den Fuss gebrochen, und er habe beobachten müssen, wie Freunde und Kollegen erschossen worden seien. Ein Onkel sei im Jahr [...] unter dem Vorwurf der Unterstützung der iranisch-kurdischen Partei PJAK (Partiya Jiyana Azad a Kurdistanê; Partei für ein Freies Leben in Kurdistan) und der Spionage verhaftet, gefoltert und schliesslich [...] worden. Ein weiterer Onkel, ein ehemaliger Angehöriger der [...], sei wegen ähnlicher Vorwürfe inhaftiert worden. Die Familie des Beschwerdeführers sei seither als politisch verdächtig eingestuft worden, wobei die Behörden einer öffentlichen Trauerfeier für [...] die Bewilligung verweigert hätten. Unter dem Eindruck dieser Vorkommnisse sowie der systematischen Diskriminierung der Kurden im Iran habe er beschlossen, die PJAK ebenfalls zu unterstützen. Während rund zweier Jahre zwischen 2019 und 2021 habe er Mitgliedern der Partei insgesamt sechs- bis siebenmal Lebensmittel und Hygieneartikel geliefert. Seine Mutter habe schliesslich von einem entfernten Verwandten, der für den iranischen

D-3177/2024 staatlichen Sicherheitsdienst Ettela'at gearbeitet habe, erfahren, dass er, der Beschwerdeführer, sich auf einer Liste des Ettela'at von Personen befinde, die mit kurdischen Parteien zusammenarbeiteten. Im Wissen um das Schicksal seiner beiden Onkel habe er sich unverzüglich zur Ausreise aus dem Iran entschieden. Nach seiner Ausreise hätten Beamte des Ettela'at die Wohnung seiner Familie durchsucht und seine Mutter nach seinem Verbleib befragt. Nach dem Tod der jungen Kurdin Mahsa Amini im Gewahrsam der iranischen Sittenpolizei am 16. September 2022 habe sein Bruder im Iran an einer Demonstration teilgenommen und sei danach vom Ettela'at vorgeladen worden. Er selbst habe sich in der Schweiz an Kundgebungen gegen das iranische Regime beteiligt, welche durch die PJAK organisiert worden seien, so auch gegen die Tötung von Mahsa Amini. E. Mit Verfügung vom 18. April 2024 (Datum der Eröffnung: 22. April 2024) lehnte das SEM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. Mit Eingabe vom 21. Mai 2024 focht der Beschwerdeführer den Asylentscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung des Asyls, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs, subeventualiter die Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Beurteilung. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und der amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG. G. Mit Zwischenverfügung der zuständigen Instruktionsrichterin vom 24. Mai 2024 wurden die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der amtlichen Rechtsverbeiständung vorbehältlich des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung mit Frist bis zum 10. Juni 2024 gutgeheissen. Für den Fall eines nicht erbrachten Nachweises der prozessualen Bedürftigkeit wurde der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.– innert gleicher Frist aufgefordert. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert genannter Frist eine Person zu benennen, welche die gesetzlichen Anforderungen zur Bestellung als amtliche Rechtsbeiständin oder amtlicher Rechtsbeistand erfüllt.

D-3177/2024 H. Mit Einzahlung vom 3. Juni 2024 leistete der Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss. I. Mit Eingabe vom 4. Juni 2024 erklärte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers unter Einreichung einer entsprechenden Vollmacht die Übernahme des Vertretungsmandats. Weiter teilte sie im Wesentlichen mit, weil der Beschwerdeführer derzeit über ein regelmässiges Einkommen verfüge, habe er den Kostenvorschuss geleistet. J. Mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2024 wurde die Gutheissung der Anträge auf unentgeltliche Rechtspflege mangels prozessualer Bedürftigkeit des Beschwerdeführers wiedererwägungsweise aufgehoben, und die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung wurden abgelehnt. Weiter wurde der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Frist bis zum 27. Juni 2024 Gelegenheit gegeben, die Beschwerde zu ergänzen. K. Mit Eingabe der Rechtsvertreterin vom 25. Juni 2024 wurde eine Ergänzung der Beschwerde eingereicht. L. Mit Vernehmlassung vom 4. Juli 2024 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 9. Juli 2024 wurde dem Beschwerdeführer diesbezüglich Kenntnis gegeben. M. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 4. November 2024 reichte der Beschwerdeführer ein ärztliches Zeugnis ein und erkundigte sich nach dem Verfahrensstand. Diese Anfrage wurde mit Schreiben vom 6. November 2024 beantwortet.

D-3177/2024 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5). 2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-

D-3177/2024 eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Lage im Iran hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert. Am 28. Dezember 2025 brachen in der Bevölkerung Proteste aus, welche durch einen Zusammenbruch der iranischen Währung vor dem Hintergrund rasant steigender Inflation und chronischer staatlicher Misswirtschaft sowie durch dramatisch verschlechterte Lebensbedingungen ausgelöst wurden. Von Teheran ausgehend weiteten sich die Demonstrationen rasch zu landesweiten Unruhen aus. Dabei wurden nicht nur bessere Lebensbedingungen, sondern auch der Sturz des Regimes der Islamischen Republik gefordert. Die iranischen Behörden reagierten mit systematischer Repression und massiver Gewalt, die zahlreiche Schwerverletzte und Todesopfer zur Folge hatte. Berichten zufolge ging die Zahl der Toten allein am 8. und 9. Januar 2026 – dem Höhepunkt der Proteste – in die Tausende. Inhaftierte wurden sexualisierter Gewalt, Misshandlungen und Folter ausgesetzt und zu Geständnissen erpresst. Schätzungen zufolge wurden aufgrund des Konflikts bis zu 3,2 Millionen Menschen intern vertrieben (vgl. AMNESTY INTERNATIONAL, Iran: Deaths and Injuries Rise Amid Authorities’ Renewed Cycle of Protest Bloodshed, 8. Januar 2026; DIES., Iran: Authorities unleash heavily militarized clampdown to hide protest massacres, 23. Januar 2026; HUMAN RIGHTS WATCH, Iran: Human Rights Situation Spirals Deeper into Crisis, 4. Februar 2026; UNITED NATIONS HUMAN RIGHTS COUNCIL, The situation of human rights in the Islamic Republic of Iran, especially in the context of the repression of nationwide protests starting on 28 December 2025 [Resolution A/HRC/RES/S-39/1], 23. Januar 2026). Das SEM hat vor diesem Hintergrund bereits am 13. Januar 2026 entschieden, Asylgesuche von iranischen Staatsangehörigen vorläufig zurückzustellen, wenn dabei mit einem negativen Entscheid und der Verfügung einer Wegweisung zu rechnen sei. Es begründete die Massnahme mit den seit dem 28. Dezember 2025 andauernden Protesten im Iran. Die Lage im Land sei unsicher und schwer zu beurteilen (vgl. SRF NEWS, Neue Asylpraxis der Schweiz. Vorerst keine Wegweisungen von abgewiesenen Iranern, 25. Januar 2026). Am 28. Februar 2026 begann mit massiven Luftschlägen ein Angriff Israels und der USA auf den Iran, in dessen unmittelbarer Folge der oberste

D-3177/2024 religiöse Führer, Ayatollah Ali Khamenei, sowie weitere hohe Funktionsträger des iranischen Regimes getötet wurden (vgl. INSTITUTE FOR THE STUDY OF WAR, Iran Update Special Report: US and Israeli Strikes, 28. Februar 2026). Der Iran reagierte mit Angriffen auf Israel, US-amerikanische Militärstützpunkte in Katar, Bahrain, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Irak, Jordanien, Kuwait und weiteren Staaten sowie einer Blockade der Wasserstrasse von Hormuz. Auch Einrichtungen der zivilen Infrastruktur in den genannten und weiteren Staaten wurden angegriffen (vgl. UNITED NATIONS SECURITY COUNCIL, Resolution 2817 [2026], 11. März 2026). Infolge der Kampfhandlungen dürfte die Zahl der vorübergehend intern Vertriebenen im Iran weiter gestiegen sein. Ob die Verhandlungen zwischen den USA und dem Iran zu einem zeitlich unbefristeten Waffenstillstand und zu einem dauerhaften Friedensabkommen führen werden, bleibt abzuwarten. Die weitere Entwicklung der Lage im Iran (und im Nahen Osten insgesamt) erscheint zum jetzigen Zeitpunkt offen. Insbesondere sind die innenpolitischen Entwicklungen im Iran gegenwärtig nicht absehbar (vgl. etwa ASLI AYDINTAŞBAŞ/JEFFREY FELTMAN ET AL./BROOKINGS INSTITU- TION, Is Iran on the brink of change?, 15. Januar 2026; INTERNATIONAL CRI- SIS GROUP, Iran in Crisis: Time for a Change from Within, 13. Januar 2026; ALEX VATANKA/MIDDLE EAST INSTITUTE, After Khamenei: Iran enters its most uncertain transition since 1979, 2. März 2026). Welche Auswirkungen sich aus den genannten Entwicklungen im Iran auf die Beurteilung hängiger Asylverfahren iranischer Staatsangehöriger in der Schweiz – wie auch weiteren Ländern – ergeben, ist derzeit als unklar zu bezeichnen. 5.2 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert zwar in erster Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person bestehende Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person verändert hat (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.N.). 5.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden,

D-3177/2024 wenn dies im Einzelfall aus prozess-ökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). 5.4 Auch wenn die künftige Entwicklung der allgemeinen Lage im Iran derzeit noch nicht absehbar ist, stellt sich dennoch bereits jetzt die Frage, welche Schlüsse im vorliegenden Fall aus den erwähnten Ereignissen und der laufenden Entwicklung zu ziehen sind. Dabei ist nicht nur eine Beurteilung der aktuellen Situation im Iran vor dem Hintergrund der Ereignisse seit dem 28. Dezember 2025 vorzunehmen. Sondern es ist auch danach zu fragen, inwiefern sich die betreffenden Veränderungen der Lage im Heimatstaat auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe auswirken. Eine solche umfassende Beurteilung eines grundlegend veränderten Sachverhalts ist nicht auf Beschwerdeebene, sondern im Rahmen eines erstinstanzlichen Verfahrens durch das SEM vorzunehmen. Es rechtfertigt sich deshalb eine Kassation der angefochtenen Verfügung. Dabei wird durch die Vorinstanz bei der Abklärung des Sachverhalts zum einen die erforderliche allgemeine Lagebeurteilung vorzunehmen, zum anderen dem Beschwerdeführer in angemessener Weise das rechtliche Gehör zu erteilen sein. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wesentlicher ist, als das Bundesverwaltungsgericht im Anwendungsbereich des AsylG als einzige gerichtliche Behörde und mithin letztinstanzlich entscheidet. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt werden. Das SEM ist aufzufordern, die erforderlichen Massnahmen durchzuführen und gestützt auf die entsprechenden Erkenntnisse das Asylgesuch des Beschwerdeführers erneut zu prüfen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Der mit Zahlung vom 3. Juni 2024 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 750.‒ ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des

D-3177/2024 Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Beschwerdeführung seit der Übernahme des Mandats durch die Rechtsvertreterin zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9‒13 VGKE) ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten daher auf Fr. 300.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3177/2024 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Die Verfügung des SEM vom 18. April 2024 wird aufgehoben, und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.‒ wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 300.– zugesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Contessina Theis Martin Scheyli

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