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Bundesverwaltungsgericht 30.05.2016 D-3157/2016

30. Mai 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,944 Wörter·~15 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. April 2016

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3157/2016

Urteil v o m 3 0 . M a i 2016 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiber Gert Winter.

Parteien

A._______, geboren (…), Äthiopien, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. April 2016 / N (…).

D-3157/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 1. November 2010 aus dem Heimatstaat aus- und am 23. August 2014 unkontrolliert in die Schweiz einreiste, wo er am folgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ ein Asylgesuch stellte, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 8. September 2014 zur Person (BzP) im EVZ N._______ sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 18. Dezember 2014 durch das SEM zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei äthiopischer Staatsangehöriger, geboren am 3. Januar 1990 in O._______ bei P._______, und gehöre der Ethnie der Oromo an, dass die Oromo in Äthiopien unterdrückt würden, er ein Sympathisant der Oromo Liberation Front (OLF) gewesen sei und diese Partei heimlich finanziell unterstützt habe, dass die Behörden im Jahre 2008 OLF-Papiere bei ihm gefunden und ihn deshalb insgesamt zehn Tage lang eingesperrt hätten, bis seine Tante Polizisten bestochen habe, woraufhin er ohne Durchführung eines Gerichtsverfahrens auf freien Fuss gesetzt worden sei, dass er sich in der Folge während zweier Jahre in seinem Heimatdorf versteckt habe, dass im Jahre 2010 Wahlen stattgefunden hätten und er das Gerücht vernommen habe, die Behörden wollten ihn nunmehr erneut festnehmen, dass er in der Folge beschlossen habe, aus Äthiopien in den Sudan auszureisen, wo er alsdann zwei Jahre und neun Monate zugebracht habe, dass er sich alsdann nach Libyen begeben und dort etwa ein Jahr auf die Überfahrt nach Italien gewartet habe, dass er zur Untermauerung seiner Vorbringen Originale einer Bestätigung seiner Mitgliedschaft bei der Oromo Gemeinschaft in der Schweiz sowie eines Schulzeugnisses zu den Akten reichte,

D-3157/2016 dass das SEM mit Verfügung vom 20. April 2016 – eröffnet am folgenden Tag – das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 24. August 2014 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung ihrer Verfügung im Wesentlichen geltend machte, die Angaben des Beschwerdeführers zur Festnahme und zum Gefängnisaufenthalt seien unsubstanziiert ausgefallen und liessen jeglichen persönlichen Bezug oder Realkennzeichen vermissen, dass der Beschwerdeführer weder in der Lage gewesen sei, seinen sechsstündigen Fussmarsch noch seinen Gefängnisaufenthalt detailliert zu beschreiben, dass sich der Beschwerdeführer im Jahre 2010 an den Wahlen beteiligt haben will und sich zu diesem Zweck habe registrieren lassen, weshalb die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungssituation erhärtet würden, dass er bei solcher Sachlage nämlich zum einen zwingend Behördenkontakt gehabt und zum anderen den Behörden freiwillig seinen Aufenthaltsort angegeben hätte, dass ein derartiges Verhalten für eine tatsächlich von den Behörden verfolgte Person logisch nicht nachvollziehbar sei, dass seine Aussagen zur angeblich drohenden Festnahme vor der Ausreise auffallend oberflächlich ausgefallen seien, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP im Zusammenhang mit der Festnahme erwähnt habe, er sei bei der Arbeit auf dem Land verhaftet worden, während er demgegenüber anlässlich der Anhörung angab, er sei in einem Haus, ähnlich einer Moschee, festgenommen worden, dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelungen sei, Vorfluchtgründe im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) glaubhaft darzulegen, dass die äthiopische Regierung keine Politik der systematischen Diskriminierung der verschiedenen Ethnien oder der Vernichtung ihrer kulturellen und religiösen Identität verfolge,

D-3157/2016 dass allein aufgrund der Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit nicht auf eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes geschlossen werden könne, dass keine Anhaltspunkte für die Annahme vorlägen, jedem Oromo-Volkszugehörigen in Äthiopien drohe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine auch von ihrer Intensität her asylbeachtliche Verfolgung, dass zu prüfen bleibe, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG aufgrund des von ihm geltend gemachten exilpolitischen Engagements in der Schweiz erfülle, dass vorliegend kein Anlass zur Annahme bestehe, der Beschwerdeführer sei vor dem Verlassen seines Heimatstaates als regimefeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten oder dort in irgendeiner Form als Regimegegner oder politischer Aktivist registriert worden, dass den Akten keine Hinweise entnommen werden könnten, wonach die äthiopischen Behörden von seiner Mitgliedschaft bei der Oromo Community überhaupt Kenntnis genommen oder gar gestützt darauf irgendwelche Massnahmen zu seinem Nachteil eingeleitet hätten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten nicht geeignet seien, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen, da sie nicht die Qualität aufwiesen, den Beschwerdeführer aus der Masse von mit der äthiopischen Regierung unzufriedenen Äthiopiern hervorzuheben, dass in seinem Falle insbesondere keine besondere Intensität, Dauer und/oder Häufigkeit von exilpolitischen Tätigkeiten auszumachen sei, dass keine subjektiven Nachfluchtgründe vorlägen, die bei einer Rückkehr nach Äthiopien zu einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung führen würden, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei, dass an dieser Beurteilung auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermöchten, zumal er weder aus der Mitgliedsbestätigung noch aus dem Schulzeugnis etwas zu seinen Gunsten ableiten könne,

D-3157/2016 dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, weshalb auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden könne, dass sich ferner aus den Akten keine Anhaltspunkte ergäben, wonach ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe, dass in Äthiopien heute weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Artikel 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) herrsche, dass sich im Übrigen aus den Akten auch keine individuellen Gründe wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur ergäben, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien sprächen, dass er in Äthiopien über ein funktionierendes familiäres Beziehungsnetz und namentlich über eine gesicherte Wohnsituation verfüge, dass er vor der Ausreise mit seinen Eltern zusammen in der Landwirtschaft gearbeitet habe, und es ihm aufgrund seines jungen Alters und guten Gesundheitszustands zuzumuten sei, diese Tätigkeit dort wieder aufzunehmen, dass der Wegweisungsvollzug technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Mai 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und die nachstehend aufgeführten Rechtsbegehren stellte: Die angefochtene Verfügung des SEM vom 20. April 2016 sei aufzuheben. Es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren oder seine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Von einer Wegweisung sei abzusehen, und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, dass auf die Begründung, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

D-3157/2016 dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),

D-3157/2016 dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3), dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen eine zehntägige Haft geltend machte, doch war er anlässlich der BzP nicht in der Lage, die Haft chronologisch stimmig in seinen Lebenslauf einzubetten (vgl. A3/16 Ziff. 7 S. 9 und 10), dass er nämlich zunächst davon sprach, er habe seine zehntägige Haft im Jahre 2010 abgesessen, doch nannte er für dasselbe Erlebnis nahezu im gleichen Atemzug das Jahr 2008, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe diese Unstimmigkeit auf seine Verunsicherung und grosse Angst während der BzP zurückführte, dass dieser Erklärungsversuch in keiner Weise zu überzeugen vermag und vielmehr davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe bei seiner Schilderung der Verfolgungssituation nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Erlebnisse zurückgreifen können, sondern stattdessen eine Verfolgungssituation spontan erfunden, dass dieser Schluss durch weitere Unstimmigkeiten erhärtet wird, dass es ihm beispielsweise auch nicht gelang, die Begleitumstände der Verhaftung ohne wesentliche Widersprüche zu schildern, soll er doch seinen Angaben anlässlich der BzP zufolge bei der Arbeit auf dem Land verhaftet worden sein (vgl. A3/16 Ziff. 7 S. 10), während er demgegenüber

D-3157/2016 anlässlich der Direktanhörung geltend machte, er habe in einem Häuschen, ähnlich einer Moschee, mit anderen Jugendlichen geschlafen und sei im Schlaf von der Festnahme überrascht worden (vgl. A10/19 F69-F71 S. 8), dass des Weiteren seine Vorbringen zur Festnahme und zum Gefängnisaufenthalt unsubstanziiert ausgefallen sind, dass seine Vorbringen zudem insoweit wirklichkeitsfremd erscheinen, als eine politisch verfolgte Person tendenziell eher nicht auf den Gedanken käme, sich behördlich registrieren zu lassen, um an einer Wahl teilnehmen zu können (vgl. A10/19 F110-F116 S. 11/2), dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelungen ist, eine Vorverfolgung im Heimatstaat glaubhaft zu machen, dass auch die Mühewaltung des Beschwerdeführers bei der Konstruktion subjektiver Nachfluchtgründe nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise führt, zumal seine Bereitschaft, an irgendwelchen Anlässen – an Tagungen, Sitzungen, gemeinsamen Feiern oder Demonstrationen – teilzunehmen (vgl. A10/19 F136-F144 S. 13/4), ihn lediglich als Mitläufer erscheinen lässt, ihm indessen kein herausragendes politisches Profil verschafft, dass auch in diesem Zusammenhang auf die ebenso einlässlichen wie zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Umstände nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde,

D-3157/2016 dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine in Äthiopien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt, dass der Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,

D-3157/2016 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatland des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass in Äthiopien keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt herrscht, dass sich aus den Akten auch keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, wonach der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten würde, dass ihm sein guter Gesundheitszustand (vgl. A3/16 Ziff. 8.02 S. 12) wie auch seine bisherigen Erfahrungen als Arbeiter auf den Feldern seiner Eltern oder als Hilfsarbeiter auf dem Bau (vgl. A3/16 Ziff. 1.17.05 S. 5/6) auch nach der Rückkehr in den Heimatstaat wieder von Nutzen sein werden, dass er im Heimatland ausserdem über ein umfangreiches familiäres Beziehungsnetz verfügt (vgl. A3/16 Ziff. 3.01 S. 6), welches ihm bei der Wiedereingliederung behilflich sein kann, dass aufgrund der Akten zum einen davon auszugehen ist, seine Rückkehr in die Heimat werde vom Vater wohlwollend aufgenommen (vgl. A3/16 Ziff. 7.02 S. 11 oben) und ermögliche zum anderen die Lösung eines Problems, das den Beschwerdeführer in der Fremde schon seit vielen Jahren sehr belastet (vgl. A10/19 F145 S. 14), dass er schliesslich in Äthiopien auch noch die Familieneinheit mit seiner Ehefrau wieder herstellen kann (vgl. A3/16 Ziff. 1.14 S. 3), dass sich der Wegweisungsvollzug angesichts dieser Umstände auch als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),

D-3157/2016 dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Wegweisungsvollzug insgesamt zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die Rechtsbegehren in Anbetracht der Sachlage als aussichtslos erwiesen haben, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, dass mit dem Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-3157/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Fulvio Haefeli Gert Winter

Versand:

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