Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D3157/2010 Urteil v om 8 . S ep t embe r 2011 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, alias B._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung / Familienasyl; Verfügung des BFM vom 26. März 2010 / N _______.
D3157/2010 Sachverhalt: A. A.a. Die Söhne C._______, geboren am 11. Mai 1971 (…) und D._______, geboren am 9. September 1980 (…) der Beschwerdeführerin stellten am 16. Juli 2001 beziehungsweise am 3. Februar 2004 Asylgesuche in der Schweiz. A.b. A.b.a. Das Asylgesuch des Sohnes C._______ wurde mit Verfügung des BFM vom 29. Januar 2003 abgelehnt und die dagegen bei der ehemaligen Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) erhobene Beschwerde mit Urteil vom 6. Juli 2005 abgewiesen. Am 29. Dezember 2006 hiess das BFM ein Zweitgesuch vom 5. September 2005 gut. Es anerkannte den Beschwerdeführer als Flüchtling und gewährte im Asyl in der Schweiz. Seine Ehefrau und die beiden Kinder wurden gemäss Art. 51 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) als Flüchtlinge anerkannt. A.b.b. Mit Schreiben vom 14. Mai 2008 teilte die Ehefrau dem BFM mit, sie und ihre beiden Kinder würden auf das ihnen in der Schweiz gewährte Asyl verzichten, sie möchten nämlich in die Türkei fahren und ihre betagte und kranke Mutter beziehungsweise Grossmutter besuchen. A.b.c. Mit Schreiben vom 15. Mai 2008 nahm das BFM davon Kenntnis und setzte sie über die Folgen der freiwilligen Verzichtserklärung in Kenntnis. A.c. Das Asylgesuch des Sohnes D._______ wurde mit Verfügung des BFM vom 15. September 2004 abgewiesen. Gegen diese Verfügung wurde am 22. Oktober 2004 bei der ehemaligen Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) eine Beschwerde eingereicht. Am 17. April 2009 wurde die angefochtene Verfügung im Rahmen eines Schriftenwechsels wiedererwägungsweise aufgehoben und dem Beschwerdeführer in Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft Asyl gewährt. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. April 2009 wurde das Beschwerdeverfahren abgeschrieben. A.d. Eigenen Angaben zufolge lebte die Beschwerdeführerin nach dem Weggang ihres Sohnes E._______ bis im November 2008 alleine in ihrer
D3157/2010 Wohnung in F._______. Danach habe sie sich zu ihrer ebenfalls in F._______ lebenden Tochter begeben. Dort habe sie wegen deren Ehemannes, ihres Schwiegersohnes, nicht bleiben können. Deshalb sei sie am 27. Januar 2009 zu ihrer in Deutschland lebenden Tochter gereist, wo sie sich ungefähr zwei Monate lang aufgehalten habe. Ihre Tochter habe ihr geraten, sie solle sich zu ihrem in der Schweiz wohnhaften Sohn C._______ begeben. Daraufhin habe sie sich im März 2009 von Deutschland aus in die Schweiz begeben. A.e. Mit Schreiben vom 31. Juli 2009 ersuchte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 51 Abs. 2 AsylG um deren Einschluss in das Familienasyl ihres in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Sohnes C._______. Sollte dieses Gesuch nicht im Rahmen von Art. 51 Abs. 2 AsylG behandelt werden, sei dieses als eigenes Asylgesuch gestützt auf eigene Gründe zu betrachten. A.f. Mit Schreiben vom 10. September 2009 teilte das BFM dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit, dass das Gesuch um Einbezug in das Familienasyl gestützt auf Art. 51 Abs. 2 AsylG als eigenständiges Asylgesuch behandelt werde. A.g. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2009 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein Arztzeugnis vom 7. Oktober 2009 im Original sowie einen kurzen ärztlichen Bericht vom 16. September 2009 in Kopie zu den Akten. Aufgrund der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin rechtfertige es sich, auf deren Anhörung zu verzichten und in einem raschen Entscheid die Beschwerdeführerin in das Asyl ihres Sohnes C._______ mit einzubeziehen oder zumindest aufgrund ihres Gesundheitszustandes und der fehlenden Betreuungsmöglichkeit in der Türkei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. A.h. Am 14. Oktober 2009 teilte die zuständige Befragerin des BFM dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin per Telefax mit, dass grundsätzlich mit der Beschwerdeführerin eine Befragung zur Person durchgeführt werden müsse, um beurteilen zu können, ob sie überhaupt prozessfähig sei, und er einen Terminvorschlag erhalten werde. B. Am 26. Oktober 2009 fand im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ)
D3157/2010 G._______ die Befragung zur Person statt. Am 4. Dezember 2009 führte das BFM dort auch die einlässliche Anhörung durch. C. Die Beschwerdeführerin machte zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen geltend, sie stamme aus H._______ und lebe seit vielen Jahren in F._______, wo sie eine Familie gegründet habe. Drei ihrer Kinder (die Söhne D._______ und C._______ sowie die Tochter I._______ […]) hätten sich wegen Schwierigkeiten mit den Behörden in die Schweiz begeben, wo sie als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Nachdem ihr ältester Sohn J._______ vor zwölf oder dreizehn Jahren von den Sicherheitskräften erschossen worden sei, habe sie sich einige Jahre später von ihrem Ehemann scheiden lassen und mit einem weiteren Sohn (E._______, der Zwillingsbruder von D._______ […]) in F._______ gelebt. Als dieser ebenfalls in die Schweiz gereist sei, habe sie ihre Wohnung gekündigt und sei zu ihrer Tochter K._______ nach F._______ gezogen. Zuvor sei sie gelegentlich von der Polizei zu Hause aufgesucht worden, letztmals im Frühjahr 2008. Sie habe sich in F._______ nach dem Weggang ihres letzten Sohnes allein gefühlt, habe keine Wohnung mehr gehabt und sich gefragt, wie lange sie bei ihrer Tochter und ihrem Schwiegersohn bleiben könne. Sie habe auch nicht in einem Heim leben wollen. Eine weitere Tochter L._______, die in Deutschland lebe, habe sie zu sich eingeladen und ihr nach rund zwei Monaten empfohlen, zu ihrem Sohn C._______ in die Schweiz zu ziehen. D. D.a. Mit Verfügung vom 26. März 2010 – eröffnet am 1. April 2010 – lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin erfüllten weder die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch diejenigen an das Familienasyl gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG. D.b. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Besuche der Polizei bei ihr zu Hause lägen zu weit zurück, um noch als Anlass für ihre Ausreise aus der Türkei gewertet werden zu können. Auch seien sie aufgrund ihrer Beschaffenheit, Häufigkeit und Intensität ebenfalls nicht geeignet, ein menschenwürdiges Leben in der Türkei zu verunmöglichen. Die diesbezüglichen Vorbringen seien somit asylrechtlich unbeachtlich.
D3157/2010 D.c. Gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG könne einem nahen Angehörigen einer in der Schweiz lebenden Person Asyl gewährt werden, wenn besondere Umstände für eine Familienvereinigung sprechen würden. In seiner Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie der Änderung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) habe der Bundesrat den Begriff der "besonderen Umstände" dahingehend präzisiert, dass die existenzielle Bedrohung der betroffenen Person mit der Flucht des sich in der Schweiz befindenden Flüchtlings in einem ursächlichen Zusammenhang stehen müsse. Dem Begriff der "anderen nahen Angehörigen" habe er volljährige behinderte Kinder, Pflegekinder und andere Personen, die dauernd im gemeinsamen Haushalt mit den sich in der Schweiz befindlichen Personen gelebt hätten und von dieser Gemeinschaft existenziell abhingen, untergeordnet. Gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D7985/2008 vom 5. Februar 2010 würden besondere Gründe, die für eine Familienvereinigung im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG sprechen würden, nach der Praxis vorliegen, wenn die einzubeziehenden nahen Angehörigen einer besonderen Unterstützung im Sinne einer persönlichen Fürsorge – nicht lediglich einer finanziellen Unterstützung – bedürften, die nur die in der Schweiz lebenden, asylberechtigten Familienangehörigen zu erbringen in der Lage seien (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 24 E. 3, EMARK 2000 Nr. 7 E. 5 f., EMARK 2000 Nr. 21 E. 6.c). Bei der Gewährung von Familienasyl im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG werde zudem vorausgesetzt, dass die betreffende Person mit dem in der Schweiz anerkannten Flüchtling im Moment der Flucht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe, eine Wiederherstellung dieser Gemeinschaft unentbehrlich sei und in der Schweiz auch tatsächlich angestrebt werde (vgl. EMARK 2000 Nr. 11, EMARK 2001 Nr. 24 e. 3 S. 191). Am 31. Juli 2009 habe die Beschwerdeführerin über ihren Rechtsvertreter gestützt auf Art. 51 Abs. 2 AsylG ein Gesuch um Einschluss in das Familienasyl ihrer in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannten Söhne C._______ und D._______ eingereicht. Diese lebten seit Juli 2001 beziehungsweise 2004 in der Schweiz. Die Beschwerdeführerin habe anschliessend bis im November 2008 in ihrer Wohnung in F._______ gelebt und sei danach zu ihrer ebenfalls in F._______ wohnhaften
D3157/2010 Tochter K._______ gezogen. Ihre angeblich am 27. Januar 2009 erfolgte Ausreise nach Deutschland und später in die Schweiz stehe folglich nicht in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Flucht der sich in der Schweiz befindlichen Söhne, in deren Familienasyl sie eingeschlossen werden möchte. Die Beschwerdeführerin sei in ihrem Heimatland durch den Wegzug der Söhne nicht in ihrer Existenz bedroht gewesen und habe sich ihrer angeblichen Notlage nicht allein durch den Wegzug in die Schweiz entziehen können. Einzig der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland trotz der Anwesenheit ihrer Tochter K._______ und eines Bruders allein gefühlt habe, könne den Anforderungen an den Einschluss in das Familienasyl der Söhne nicht genügen. E. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 3. Mai 2010 liess die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung wegen Verletzung des Rechtsmissbrauchsverbots und die Rückweisung der Sache an das BFM beantragen. Eventuell sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das BFM zurück zu weisen. Eventuell sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventuell sei im Dispositiv der angefochtenen Verfügung Ziff. 4 und 5 aufzuheben und es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges der Beschwerdeführerin festzustellen. Dem unterzeichnenden Anwalt sei vor der Gutheissung der Beschwerde eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung anzusetzen. F. F.a. Mit Zwischenverfügung vom 10. Mai 2010 teilte der damals zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts der vertretenen Beschwerdeführerin mit, sie könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig forderte er sie unter Hinweis auf die Säumnisfolge zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600. bis zum 26. Mai 2010 auf. F.b. Die Beschwerdeführerin leistete den einverlangten Kostenvorschuss am 26. Mai 2010 fristgerecht.
D3157/2010 G. Mit Vernehmlassung vom 7. Juli 2010 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
D3157/2010 3. 3.1. Vorab wird in der Beschwerde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt, da das BFM den Sachverhalt unrichtig und unvollständig abgeklärt habe. Sollte die Sache nicht wegen der Verletzung des Verbots des Rechtsmissbrauchs respektive der unvollständigen und unrichtigen Feststellung des Sachverhaltes an das BFM zurückgewiesen werden, müsse der vollständige und richtige rechtserhebliche Sachverhalt durch das Bundesverwaltungsgericht abgeklärt werden. Nach den entsprechenden Sachverhaltsabklärungen könne näher dargelegt werden, inwiefern bei der Beschwerdeführerin von einer Reflexverfolgung auszugehen sei, respektive mit der gegebenen Konstellation (bewusstes Zuwarten des BFM) betreffend der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl für den Sohn E._______, um die Anwendung von Art. 51 Abs. 2 AsylG zu verhindern. Mit Verweis auf den noch einzuholenden ausführlichen ärztlichen Bericht könne dargelegt werden, dass zumindest von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges der Beschwerdeführerin auszugehen sei. Näheres zur Frage des Asyls und des Einbezugs des Asyls in das Familienasyl und betreffend Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges werde nach den entsprechenden Sachverhaltsabklärungen ausgeführt werden können. 3.2. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs wurde wie folgt begründet: 3.2.1. Das BFM habe im angefochtenen Entscheid ausgeführt, bei der Gewährung von Familienasyl im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG werde vorausgesetzt, dass die betreffende Person mit dem in der Schweiz anerkannten Flüchtling im Moment der Flucht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe, eine Wiederherstellung dieser Gemeinschaft unentbehrlich sei und in der Schweiz tatsächlich angestrebt werde. In diesem Zusammenhang sei das Dossier ihres Sohnes E._______ (…) beizuziehen, aus welchem hervorgehe, dass dieser die ihm drohende politische Verfolgung durch die Einreichung von gerichtlichen Dokumenten aus der Türkei nahtlos belegt habe und das BFM trotz des zu 100 Prozent entscheidreifen Falles bisher keinen Entscheid gefällt habe. Auch auf die zahlreichen Schreiben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, welcher deren Sohn ebenfalls vertrete, habe das BFM nicht reagiert. Sowohl den Akten der Beschwerdeführerin als auch denjenigen ihres Sohnes E._______ sei zu entnehmen, dass die beiden vor der Flucht des Sohnes aus der Türkei während Jahren
D3157/2010 zusammengelebt hätten und dessen Flucht schlussendlich diejenige der Beschwerdeführerin ausgelöst habe. Die bewusste Passivität des BFM im Verfahren des Sohnes E._______, der im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung mit Sicherheit als Flüchtling anerkannt werden würde, und dem in der Schweiz Asyl zu gewähren sei, habe dazu geführt, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung habe behaupten können, vorliegend komme die Gewährung von Familienasyl im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG nicht in Frage, da die Beschwerdeführerin nicht mit den bereits in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannten Söhnen C._______ und D._______ zum Zeitpunkt der Flucht zusammengelebt habe, sondern mit E._______. Das BFM habe rechtsmissbräuchlich gehandelt und ein solches Verhalten könne keinen Rechtsschutz geniessen. Die Aufhebung einer vor diesem Hintergrund erlassenen Verfügung verstehe sich von selbst. Die Sache sei deshalb mit dem Hinweis, dass im noch hängigen Verfahren des Sohnes E._______ umgehend ein Entscheid zu fällen sei beziehungsweise das vorliegende Verfahren sogar mit dessen Asylverfahren zu vereinigen sei, an das BFM zurückzuweisen. 3.2.2. Die gesellschaftliche und familiäre Struktur in der Türkei, insbesondere bei den Kurden, sei dergestalt, dass durch eine Heirat eine Tochter im Einflussbereich der Familie ihres Ehemannes stehe und die familiären Verpflichtungen betreffend Aufnahme und Sorge für eine betagte Mutter deshalb nur dann denkbar sei, wenn der Ehemann (Schwiegersohn) der betreffenden Tochter klar einverstanden sei. Die Beschwerdeführerin habe bei ihren Anhörungen klar gemacht, dass sie nur als Notlösung vorübergehend zu ihrer in F._______ lebenden Tochter und deren Familie habe ziehen können. Ihr Schwiegersohn habe sich gegen ihren Verbleib gestellt und den Traditionen entsprechend habe sich die Tochter dagegen nicht auflehnen können, ohne die Auflösung ihrer Ehe in Kauf nehmen zu müssen. Mit diesem Sachverhalt hätte ein Sachbearbeiter des BFM vertraut sein müssen. Ansonsten hätte er sich den internen Weisungen zufolge, das entsprechende Fachwissen durch den Beizug von Länderexperten erwerben sollen. Auch hätte die Möglichkeit bestanden, die Beschwerdeführerin aufzufordern, im Rahmen einer Stellungnahme darzulegen, weshalb sie sich nicht bei ihrer verheirateten Tochter in F._______ aufhalten könne. Da das BFM die entsprechenden Sachverhaltsabklärungen nicht vorgenommen habe, rechtfertige es sich, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache an das BFM zurückzuweisen, falls eine Rückweisung nicht bereits wegen des Verbots des Rechtsmissbrauches angeordnet werde.
D3157/2010 3.2.3. Die Beschwerdeführerin habe in ihren Anhörungen darauf hingewiesen, dass ihr ältester Sohn J._______ im Zusammenhang mit seinen politischen Aktivitäten erschossen worden sei. Danach hätten ihre Söhne C._______, D._______ und E._______ aufgrund ihrer eigenen politischen Aktivitäten aber auch teilweise als Folge einer Reflexverfolgung die Türkei verlassen müssen. Die Söhne C._______ und D._______ hätten in der Schweiz bereits Asyl erhalten und das Gesuch ihres Sohnes E._______ sei noch hängig. Sie habe erwähnt, an ihrem früheren Wohnort wegen ihrer Söhne in regelmässigen Abständen durch die türkischen Sicherheitskräfte behelligt worden zu sein. Diese Behelligungen könnten nur als Konsequenz der Suche der türkischen Sicherheitskräfte nach den drei erwähnten Söhnen gewertet werden. Somit liege auch ein gewichtiges Element der Reflexverfolgung bei der Beschwerdeführerin vor. Den Akten zufolge seien die entsprechenden Sachverhaltsabklärungen nur sehr oberflächlich durchgeführt worden. In diesem Zusammenhang wurde insbesondere auf das Dossier des Sohnes E._______ verwiesen. Indem das BFM den Sachverhalt und das Vorliegen einer Reflexverfolgung bei der Beschwerdeführerin nicht ausreichend abgeklärt habe, sei auch dieser rechtserhebliche Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt worden. Auch deswegen rechtfertige sich die Zurückweisung der Sache an das BFM. 3.2.4. Die Beschwerdeführerin sei 67 Jahre alt und leide unter verschiedenen Altersgebrechen. Das BFM habe sich im angefochtenen Entscheid auf einen am 7. Oktober 2009 verfassten Arztbericht gestützt, welcher im Zusammenhang mit der Frage, inwieweit die Beschwerdeführerin im Rahmen von Anhörungen zu ihren Asylgründen belastbar sei. Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin seien dem BFM somit bekannt gewesen und im angefochtenen Entscheid erwähnt worden. Das BFM hätte jedoch bevor es einen Entscheid gefällt hätte, die Pflicht gehabt, die Beschwerdeführerin aufzufordern, einen ausführlichen, aktuellen Arztbericht zu ihrem Gesundheitszustand und zur Frage der Behandlungsnotwendigkeiten in der Schweiz sowie zur Frage der Pflegebedürftigkeit, einzureichen. Indem das BFM auch diese Abklärungen nicht vorgenommen habe, rechtfertige es sich auch deswegen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an das BFM zurückzuweisen. 4.
D3157/2010 4.1. Den Gegenstand des streitigen Verfahrens nennt man Streitgegenstand. Er umfasst das durch die Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit dieses angefochten wird (vgl. BGE 121 V 159, 122 V 369). Der Streitgegenstand wird zum einen durch den Gegenstand des angefochtenen Entscheides (Anfechtungsgegenstand) bestimmt und zum anderen durch die Parteibegehren (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 45, VPB 1997 Nr. 31, E.3.2.1) und darf sich im Laufe des Rechtsmittelzuges nicht erweitern oder qualitativ verändern. Er darf sich lediglich verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren. Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand können übereinstimmen. Es braucht aber nicht die Verfügung als Ganzes im Streit liegen; vielmehr können auch nur Teile des Verfügungsdispositivs angefochten werden (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149, Rz. 403 ff.). 4.1.1. Mit Eingabe vom 31. Juli 2009 liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter ausdrücklich um den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Sohnes C._______ respektive ihres Sohnes D._______ ersuchen (vgl. S. 2 der Eingabe vom 31. Juli 2009). Auch in der angefochtenen vorinstanzlichen Verfügung vom 26. März 2010 hielt das BFM im Sachverhalt ausdrücklich fest, dass die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter um Einschluss in das Familienasyl ihrer in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannten Söhne C._______ und D._______ ersucht habe (vgl. S. 2 der Verfügung vom 26. März 2010). Auf Beschwerdeebene macht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin erstmals geltend, die Beschwerdeführerin sei in das Familienasyl ihres Sohnes E._______ einzubeziehen. 4.1.2. Mit dem Antrag, die Beschwerdeführerin sei in das Familienasyl ihres Sohnes E._______ einzubeziehen, weitet die Beschwerdeführerin den Anfechtungsgegenstand unzulässig aus, weshalb darauf sowie auf die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen der Rechtsverzögerung beziehungsweise des Rechtsmissbrauchs nicht einzutreten ist. 4.2. Die beiden Teilgehalte des rechtlichen Gehörs legen der Behörde die Pflicht auf, die Vorbringen eines Gesuchstellers einerseits nicht nur entgegen zu nehmen, sondern diese auch wirklich zu hören, sorgfältig zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen – was gewissermassen das Kernstück des rechtlichen Gehörs ausmacht (vgl. JÖRG PAUL MÜLLER, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999,
D3157/2010 S. 523; BGE 123 I 31 E. 2c) –, und andererseits dem Gesuchsteller gegenüber im Rahmen einer Verfügung mitzuteilen, wieso der Entscheid so und nicht anders ausgefallen ist, beziehungsweise warum seinen Anträgen nicht stattgegeben wird. Die Begründung soll mithin die ernsthafte Prüfung der Vorbringen widerspiegeln und es dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2; EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1. S. 256). Die erforderliche Begründungsdichte richtet sich dabei im Einzelfall nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen. Je grösser der Spielraum, welcher der Behörde infolge Ermessen und unbestimmter Rechtsbegriffe eingeräumt ist, und je stärker ein Entscheid in die individuellen Rechte des Betroffenen eingreift, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung einer Verfügung zu stellen. Auch wenn sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b), hat sie wenigstens kurz die Überlegungen zu nennen, von welchen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 mit Hinweisen). Diesen Anforderungen hat das BFM mit den ausführlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid Genüge getan. Dass das BFM diesbezüglich eine andere Schlussfolgerung zog als die Beschwerdeführerin, stellt jedenfalls keine Verletzung der Begründungspflicht dar, weshalb die entsprechende Rüge nicht gehört werden kann. 4.3. Unbestrittenermassen ist im Asylverfahren der Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die behördliche Untersuchungspflicht wird durch die der asylsuchenden Person gestützt auf Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt, wobei diese insbesondere bei der Anhörung vollständig anzugeben hat, weshalb sie um Asyl ersucht. Die asylsuchende Person hat Anspruch auf Mitwirkung, was sich unmittelbar aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) ergibt, und sie trägt die Substanziierungslast (Art. 7 AsylG). Es wäre demnach in der Verantwortung der Beschwerdeführerin gelegen, ausführliche und konkrete Angaben über die spezifische Situation alleinstehender Frauen in der Türkei sowie über allfällige
D3157/2010 (weitere) gesundheitliche Probleme mittels eines aktuellen Arztzeugnisses darzulegen, was indes nicht geschehen ist. Das BFM hat deshalb zu Recht diesbezüglich auf weitere Abklärungen sowie Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verzichtet. 4.4. 4.4.1. Am 1. Januar 2011 trat die Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 in Kraft (ZPO, SR 272). Diese löst die 26 kantonalen Zivilprozessordnungen ab. Über die Frage, ob und bejahendenfalls in welcher Art dereinst auch das Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273) von der ZPO abgelöst werden soll, soll zumindest nach Absicht des Bundesrates zu einem späteren Zeitpunkt befunden werden (vgl. Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006 7244). Somit bleibt auch nach dem Inkrafttreten der ZPO der Bundeszivilprozess bis auf weiteres die massgebende Rechtsquelle für die Klageverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht (vgl. ANDRÉ MOSER/ MICHAEL BEUSCH/ LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rn 5.9 S. 237. Im VwVG wird denn auch das Beweisverfahren nicht abschliessend geregelt. Unter der Marginale "ergänzende Bestimmungen" verweist Art. 19 VwVG aber auf bestimmte Vorschriften des BZP, die im Verwaltungsverfahren sinngemäss Anwendung finden (vgl. BERNHARD WALDMANN/PHILIPPE WEISSENBERGER in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger (Hrsg.), VwVG; Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 19 Rn 1 S. 400). 4.4.2. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 37 BZP verpflichtet die Behörde nicht, alles und jedes, was wünschbar wäre, abzuklären. Bei der Auswahl der Beweismittel berücksichtigt sie vielmehr deren Tauglichkeit und Beweiskraft (vgl. KÖLZ/ HÄNER, a.a.O., Rz. 276). Zusätzliche Abklärungen sind insofern nur dann vorzunehmen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte Anlass besteht. Von beantragten Beweisvorkehren kann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlich neuen Erkenntnisse zu vermitteln vermag oder wenn die Behörde den Sachverhalt ausreichend würdigen kann (vgl. KÖLZ/ HÄNER, a.a.O., Rz. 319 und 320; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162 mit Hinweis.).
D3157/2010 Gelangte die Behörde bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, der zu beweisende Sachverhalt sei nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweis nicht geeignet, weitere Abklärungen herbeizuführen, kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichtet werden (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 122 V 157 E. 1d S. 162, BGE 119 V 335 E. 2c, S: 344). 4.5. Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass zusätzliche Abklärungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu neuen sachdienlichen Erkenntnissen führen könnten beziehungsweise auch im erstinstanzlichen Verfahren nicht entscheidwesentlich gewesen wären: In antizipierter Beweiswürdigung ist festzustellen, dass eine ergänzende, vertiefte Sachverhaltsfeststellung bei der Beurteilung des vorliegenden Verfahrens nicht zu einem anderen Entscheid führen könnte, da die Vorbringen der Beschwerdeführerin offensichtlich asylirrelevant sind (siehe E. 6 nachfolgend). Die entsprechenden Beweisanträge werden demnach abgewiesen. 4.6. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass sich die formellen Rügen bezüglich des Anspruchs auf rechtliches Gehör als unzutreffend erweisen und der Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt worden ist. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren könnten zusätzliche Abklärungen nicht zu neuen sachdienlichen Erkenntnissen führen und wären auch im vorinstanzlichen Verfahren nicht entscheidwesentlich gewesen. 5. 5.1. Die Prüfung, ob ein Gesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft originär, aufgrund einer eigenen persönlichen Gefährdung, erfüllt, geht der Prüfung eines allfälligen derivativen Anspruchs auf Anerkennung als Flüchtling vor. Die Prüfung des derivativen Einbezugs von Familienangehörigen und eingetragenen Partnern in die vorläufige Aufnahme von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen erfolgt erst, wenn in Anwendung von Art. 5 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) zuvor festgestellt wurde, dass die einzubeziehende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht selbstständig nach Art. 3 AsylG erfüllt (vgl. Art. 37 AsylV1, Art. 17 Abs. 2 AsylG; vgl. hierzu auch BVGE 2007/19 E. 3). 5.2. In der angefochtenen Verfügung hat das BFM festgestellt, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Besuche der Polizei würden
D3157/2010 zu weit zurückliegen, um noch als Anlass für ihre Ausreise aus der Türkei gewertet werden zu können. Auch seien sie aufgrund ihrer Beschaffenheit, Häufigkeit und Intensität nicht geeignet, ein menschenwürdiges Leben in der Türkei zu verunmöglichen. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten folglich den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. In der Beschwerdeeingabe hielt die Beschwerdeführerin an der Asylrelevanz der geltend gemachten Behelligungen fest, und erklärte, diese seien nur als Konsequenz der Suche der Sicherheitskräfte nach ihren drei Söhnen zu werten und es lägen somit gewichtige Elemente für die Annahme einer Reflexverfolgung vor. Die Beschwerdeführerin verzichtete jedoch darauf, diesbezüglich nähere Ausführungen zu machen. Die geltend gemachte Behauptung der Beschwerdeführerin für sich allein vermag jedoch die zutreffenden Erwägungen des BFM nicht umzustossen. Auch ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass den Akten zufolge, ihre Schwiegertochter und zwei ihrer Grosskinder (die Ehefrau und die Kinder ihres Sohnes C._______) mit Schreiben vom 14. Mai 2008 dem BFM mitteilten, sie würden auf das ihnen gewährte Asyl verzichten, weil sie in die Türkei fahren und ihre betagte und kranke Mutter beziehungsweise Grossmutter besuchen wollten (vgl. A.b.b. und A.b.c.). Vor diesem Hintergrund kann auf die auch diesbezüglich zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der Türkei keiner asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt ist. 6. 6.1. Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Art. 51 Abs. 1 AsylG). Andere nahe Angehörige von in der Schweiz lebenden Flüchtlingen können in das Familienasyl eingeschlossen werden, wenn besondere Gründe für die Familienvereinigung sprechen (Art. 51 Abs. 2 AsylG). Andere nahe Angehörige im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG sind insbesondere dann zu berücksichtigen, wenn sie behindert sind oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, die in der Schweiz lebt, angewiesen sind (Art. 38 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Wurden die
D3157/2010 anspruchsberechtigten Personen nach Art. 51 Abs. 1 und 2 AsylG durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). 6.2. In allgemeiner Hinsicht wird bei der Gewährung von Familienasyl im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG vorausgesetzt, dass die betreffende Person mit dem in der Schweiz anerkannten Flüchtling im Moment der Flucht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat, eine Wiederherstellung dieser Gemeinschaft unentbehrlich ist und in der Schweiz auch tatsächlich angestrebt wird (vgl. EMARK 2001 Nr. 24 E. 3 S. 191, EMARK 2000 Nr. 11). 6.3. Besondere Gründe, die für eine Familienvereinigung im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG sprechen, liegen nach der Praxis vor, wenn die einzubeziehenden nahen Angehörigen einer besonderen Unterstützung im Sinne einer persönlichen Fürsorge – nicht lediglich einer finanziellen Unterstützung – bedürfen, die nur die in der Schweiz lebenden, asylberechtigten Familienangehörigen zu erbringen in der Lage sind (vgl. EMARK 2001 Nr. 24 E. 3, EMARK 2000 Nr. 27 E. 5 f., EMARK 2000 Nr. 21 E. 6.c). Besondere Gründe können – in atypischen Einzelfällen – auch dann vorliegen, wenn die in der Schweiz lebenden, asylberechtigten Familienangehörigen selbst einer solchen persönlichen Fürsorge durch die einzubeziehende Person bedürfen (vgl. EMARK 2000 Nr. 4 S. 42). 6.4. In der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz aus, dass die Beschwerdeführerin durch den Wegzug ihrer beiden Söhne C._______ und D._______ nicht in ihrer Existenz bedroht gewesen sei und sie sich der behaupteten Notlage nicht allein durch einen Wegzug in die Schweiz habe entziehen müssen. Einzig der Umstand, dass sie sich in ihrem Heimatland trotz der Anwesenheit ihrer Tochter und ihres Bruders allein gefühlt habe, vermöge den Anforderungen an den Einschluss in die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. Dieser Einschätzung ist beizupflichten. Auch die Ausführungen in der Beschwerdeeingaben vermögen zu keiner anderen Beurteilung zu führen. 6.5. Zudem sind gemäss Aktenlage die in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannten Söhne der Beschwerdeführerin bereits im Jahre 2001 beziehungsweise 2004 aus der Türkei ausgereist. Die im Jahr 2009 erfolgte Ausreise der Beschwerdeführerin aus der Türkei steht folglich – wie das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt hat –
D3157/2010 nicht in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Flucht der sich in der Schweiz befindlichen Söhne C._______ und D._______. Auch das Erfordernis, wonach die betreffende Person mit dem in der Schweiz anerkannten Flüchtling im Moment der Flucht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben muss, ist im vorliegenden Fall bezüglich der Söhne C._______ und D._______ nicht erfüllt. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe erstmals beantragt, in das Familienasyl ihres Sohne E._______ einbezogen zu werden, welcher mit ihr bis zu seiner Ausreise in die Schweiz in F._______ in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe, kann auf die vorstehenden Erwägungen unter 4.1.2 verwiesen werden, weshalb sich an dieser Stelle weitere Ausführungen erübrigen. Was die bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin anbelangt, sind diese aktenkundig nicht derart gravierend, dass die Beschwerdeführerin einer besonderen Unterstützung im Sinne einer Fürsorge gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG bedürfte. Wie das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt hat, lassen sich die bei der Beschwerdeführerin diagnostizierten Beschwerden in der Türkei behandeln, wo die nötige Infrastruktur besteht. Der Beschwerdeführerin wurde auch keine Reiseunfähigkeit attestiert und den Akten zufolge hat sie sich in den letzten Jahren auch mehrmals im Ausland befunden (vgl. A15/9 S. 4 und S. 7). 6.6. Aufgrund der geschilderten Lebensumstände der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat ergeben sich keine besonderen Gründe, welche für die Familienvereinigung im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG sprechen würden. Ihren eigenen Angaben zufolge leben ihr Bruder M._______ und ihre Tochter K._______ in F._______. Die Beschwerdeführerin verfügt somit über soziales Beziehungsnetz im Heimatland, das ihr – auch wenn sie sich in der Türkei eigenen Aussagen zufolge allein gefühlt haben will – mit Rat und Tat zur Seite stehen kann. Auch kann sie auf die finanzielle Unterstützung ihrer in Deutschland und der Schweiz lebenden Kinder zählen, zumal sich diese gemäss dem Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 31. Juli 2009 bereit erklärt haben, ihre Mutter finanziell zu unterstützen. Sind die Voraussetzungen des Familienasyls im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 2 AsylG nicht erfüllt, kann Art. 8 EMRK – wie auch die Bestimmungen des Internationalen Pakts
D3157/2010 über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 (UNO Pakt II, SR 0.103.2) – nicht ergänzend angewendet werden. Die Frage eines allfälligen Anspruchs auf Familiennachzug gestützt auf diese Bestimmung wäre von der Beschwerdeführerin auf dem ausländerrechtlichen Weg abzuklären (vgl. EMARK 2002 Nr. 6 S. 43). 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG noch für den Einschluss der Beschwerdeführerin in das Familienasyl gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG erfüllt sind. Das BFM hat somit das Asylgesuch mit Verfügung vom 26. März 2010 zu Recht abgelehnt. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600. festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 26. Mai 2010 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
D3157/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem am 26. Mai 2010 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: