Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-3154/2020 law/bah
Urteil v o m 1 0 . November 2020 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, (…), Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 15. Mai 2020 / N (…).
D-3154/2020 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine iranische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge zusammen mit ihren Eltern und Geschwistern am 7. Oktober 2015. Am 29. Oktober 2015 reiste sie in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Mit Verfügung vom 18. August 2017 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. A.c Das Bundesverwaltungsgericht wies eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 20. September 2017 mit Urteil D-5351/2017 vom 10. Januar 2019 ab. B. B.a Mit Eingabe ihres damaligen Rechtsvertreters vom 22. Februar 2019 ersuchte die Beschwerdeführerin um Revision des Urteils vom 10. Januar 2019. Es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und das SEM anzuweisen, sie vorläufig aufzunehmen. B.b Das Bundesverwaltungsgericht wies das Revisionsgesuch mit Urteil D-936/2019 vom 2. Mai 2019 ab. C. Mit Eingabe vom 11. Februar 2020 (Poststempel) an das SEM teilte die Beschwerdeführerin mit, sie wolle ein neues Asylgesuch stellen. Begründet wurde das Gesuch damit, dass sie in ihrer Heimat als Kurdin mit vielen Problemen zu kämpfen habe. Im Iran würden sowohl Kurden als auch Frauen vom Regime unterdrückt. Gemäss iranischem Gesetz würden auch im Ausland begangene Verbrechen bestraft. Sie sei in Facebook und Instagram regelmässig abgebildet, ohne dass sie ein Kopftuch tragen würde. Zusammen mit einer Freundin sei sie verantwortlich für den Instagram-Account C._______; sie würden regelmässig pro-kurdische Beiträge hochladen (Beiträge über die Peshmerga, Äusserungen zum Kampf um die Unabhängigkeit, Kritik an der iranischen Regierung, Beiträge von der Kurdistan Democratic Party – Iran [KDP-I]). Im Mai 2019 habe sie sich zweimal
D-3154/2020 zur iranischen Botschaft begeben, um Schulunterlagen aus dem Iran einzufordern. Sie habe ihrem in B._______ lebenden Onkel eine Vollmacht erteilt, und dieser habe bei der regionalen Schulkommission die benötigten Dokumente einfordern können. Ihr Onkel habe einen Freund, der Mitglied dieser Kommission sei, sonst hätten sie die Dokumente nicht erhalten. Sie habe alles getan, um sich an die iranischen Regeln zu halten, um die Dokumente zu erhalten, trotzdem habe sie sich beobachtet gefühlt und habe abschätzige Kommentare über sich ergehen lassen müssen. Ende Januar 2020 habe sie ihren Bruder auf die iranische Botschaft begleitet, um die Zustellung dessen Schulunterlagen zu beantragen. Da sie kein Kopftuch getragen habe, hätten ihr die iranischen Behörden den Zutritt verwehrt. Nachdem sie sich ein Kopftuch besorgt habe, habe man sie streng beobachtet. Als sie und ihr Bruder zusammen Kurdisch gesprochen hätten, habe sie jemand darauf hingewiesen, dies zu unterlassen. Als sie an der Reihe gewesen seien, habe man sie gefragt, wo ihr Vater sei und ob er bei der KDP-I sei. Hinsichtlich des Wunsches ihres Bruders, die Schulunterlagen anzufordern, habe man ihm gesagt, er solle zuerst in den Iran gehen und seinen Militärdienst leisten, bevor er solche Ansprüche stelle. Zu diesem Zeitpunkt habe sie sich nicht mehr beherrschen können und gesagt, es sei unglaublich, dass von ihrem Bruder die Leistung von Militärdienst verlangt werde, wenn man bedenke, wie schlecht es den Kurden im Iran gehe. Nachdem sie gesagt habe, sie seien hier in einem freien Land, habe der Sachbearbeiter sie darauf hingewiesen, dass sie sich auf iranischem Boden befänden und dass das iranische Gesetz für Iraner auch im Ausland gelte. Spätestens seit Januar 2020 wüssten die iranischen Behörden, wer sie sei. Sie getraue sich nicht mehr, zur iranischen Botschaft zu gehen, und sei in grosser Gefahr. Bei einer Rückkehr riskiere sie inhaftiert, verhört, gefoltert und zu einer menschenverachtenden Strafe verurteilt zu werden. D. Das SEM nahm die Eingabe als Mehrfachgesuch entgegen und stellte mit Verfügung vom 15. Mai 2020 fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zudem erhob es eine Gebühr von Fr. 600.–. E. E.a Mit Eingabe ihres neu mandatierten Rechtsvertreters vom 18. Juni 2020 liess die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wird beantragt, die Ver-
D-3154/2020 fügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihr in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Eingabe lagen zahlreiche Beweismittel bei (vgl. S. 21 f. derselben). E.b Mit ihrer Eingabe vom 29. Juni 2020 übermittelte die Beschwerdeführerin eine Nothilfebestätigung vom 22. Juni 2020, eine Bestätigung des Kurdistan Human Rights Center und 26 Unterschriftenbögen «Petition Bleiberecht für A._______». F. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 2. Juli 2020 gut, und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Anwalts wies er ab. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM. G. In seiner Vernehmlassung vom 15. Juli 2020 nahm SEM zur Beschwerde Stellung. H. Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Stellungnahme vom 5. August 2020 an ihren Anträgen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
D-3154/2020 Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. In der Beschwerde wird die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt. Aus der Begründung der Beschwerde geht indessen hervor, dass in materieller Hinsicht einzig die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin als Flüchtling beantragt wird. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling bedingt indessen, dass das Asylgesuch rechtskräftig abgelehnt und eine in Rechtskraft erwachsene Wegweisung verfügt wurde. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Ziffern 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (Verfügung der Wegweisung) nicht angefochten werden und mithin nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; (…) (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
D-3154/2020 4.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründet seine Verfügung damit, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem, die Beschwerdeführerin betreffenden Urteil vom 10. Januar 2019 festgehalten habe, die mangelnden Perspektiven für Kurden im Iran und deren Diskriminierung könnten nicht zur Annahme einer Kollektivverfolgung führen; dasselbe gelte für die Diskriminierungen, denen kurdische Frauen im Iran ausgesetzt seien. Hinsichtlich der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin sei festzuhalten, dass die Voraussetzungen zur Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung erhöht seien, da es nicht im Belieben der asylsuchenden Person liegen solle, eine solche zu schaffen. Aus den Akten müssten sich konkrete Hinweise dafür ergeben, dass die heimatlichen Behörden von den exilpolitischen Aktivitäten Kenntnis erlangt hätten und beabsichtigten, die asylsuchende Person im Falle deren Rückkehr zu verfolgen. Die vorläufige Aufnahme als Flüchtling sei nur dann anzuordnen, wenn die Rückkehr der asylsuchenden Person in das Heimatland zu einer Verletzung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz führen würde. Gemäss schweizerischer Rechtsprechung sei eine iranische Staatsangehörige im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland aufgrund exilpolitischer Aktivitäten dann gefährdet, wenn sie bereits vor ihrer Ausreise als politisch oppositionell bekannt gewesen sei, für eine oppositionelle Organisation gewisse Aufgaben und bei Kundgebungen eine führende Rolle übernommen
D-3154/2020 habe, in der Presse namentlich erwähnt worden sei und Aktivitäten ausgeübt habe, die sich von anderen regimekritischen Personen abheben würden (BVGE 2009/28). Hinsichtlich der Publikationen der Beschwerdeführerin in den sozialen Medien sei festzustellen, dass diese Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Die Beschwerdeführerin sei vor ihrer Ausreise aus dem Iran nicht als oppositionell bekannt gewesen, bekleide keine Führungsposition in einer oppositionellen Organisation, und ihre Publikationen würden sich weder von der Quantität noch von der Qualität her gesehen von den Publikationen anderer sich im Ausland befindlicher Landsleute abheben. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Aktivitäten der Beschwerdeführerin dazu führten, dass sie im Falle einer Rückkehr in den Iran mit hoher Wahrscheinlichkeit mit Sanktionen belegt werde. Auch der Vorfall auf der iranischen Botschaft in der Schweiz, der nicht belegt worden sei, sei nicht geeignet, zu einer Gefährdung der Beschwerdeführerin im Iran zu führen, sei dieser doch nicht geeignet, das iranische Regime zu gefährden. 5.2 In der Beschwerde wird einleitend der Sachverhalt geschildert und geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe auch nach Ablehnung ihres Asylgesuchs ihr politisches Engagement fortgesetzt. Sie unterhalte einen Facebook-Account, auf dem sie sich als Kurdin zu erkennen gebe, sowie einen Instagram-Account. Obwohl diese Accounts nicht auf ihren Namen lauteten, seien sie einfach ausfindig zu machen. Sie habe regelmässig an den Veranstaltungen der KDP-I teilgenommen und dort ihre Überzeugungen geäussert. Im Flüchtlingscafé der Kirchgemeinde D._______ habe sie die Seelsorgerin E._______ kennengelernt, die sich auf Facebook für die Beschwerdeführerin einsetze. Angesichts des gesteigerten und öffentlich erkennbaren Engagements und der sich daraus ergebenden begründeten Furcht, im Iran ernsthafte Nachteile erdulden zu müssen, habe sie ihr zweites Asylgesuch gestellt. Nach dem angefochtenen Entscheid hätten sich weitere Umstände ereignet, die das Profil der Beschwerdeführerin schärften und die ihr drohende Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran vor Augen führten. Am (…) 2020 habe der bekannte Oppositionelle F._______ ein von ihr aufgenommenes Video gepostet, in dem sie sich zur PDK-I bekenne und ausführe, deshalb im Iran gefährdet zu sein. Sie betone, dass sie sich für Menschenrechte und Frauenrechte stark mache, und ihr schon deshalb die Todesstrafe drohe. F._______ schildere die Geschichte der Beschwerdeführerin und nenne sie namentlich. Das Video sei 114 000 Mal angesehen worden. Der
D-3154/2020 Account von F._______ werde von den iranischen Behörden überwacht, seien doch verschiedene seiner Accounts geblockt worden, nachdem zahlreiche falsche Meldungen von Nutzern aus Teheran eingetroffen seien. Die regierungsnahe «Tehran Times» habe ihn beschuldigt, Fake News zu verbreiten und vom Westen finanziert zu werden. Das Video der Beschwerdeführerin sei auch auf weiteren Kanälen (weiter)verbreitet worden. Die iranischen Behörden dürften somit von ihr und ihrer Gesinnung Kenntnis haben. Angesichts der Reichweite des verbreiteten Videos, müsse sie für die Stabilität im Iran gefährlich erscheinen. Am (…) 2020 habe die Beschwerdeführerin dem regierungskritischen Fernsehsender «G._______» ein Interview gegeben, in dem sie aufgezeigt habe, dass ihre Familie im Iran verfolgt worden sei. Anlässlich des Interviews sei ein Beauftragter der «Association of Human Rights in Kurdistan of Iran» zugeschaltet worden, der die Situation der Kurden im Iran eingeordnet und auf die häufig drohende Todesstrafe hingewiesen habe. Gleichentags habe der Twitter-Account von «G._______» ein Video von ihr veröffentlicht, in dem sie über ihre Situation informiert und sich als Mitglied der PDK-I positioniert habe. Das Video sei 4400 Mal angesehen und 24 Mal retweetet worden. «G._______» habe auf Twitter über 290 000 Follower. Einige Tage später habe der Sender «H._______» ein Video mit dem Titel «…» ausgestrahlt. Es werde ihre Geschichte erzählt und sie erkläre, dass sie sich als Kurdin und PDK-Mitglied politisch engagiert habe und befürchte, bei einer Rückkehr in den Iran nach Art. 287 des iranischen Strafgesetzbuches zum Tod verurteilt zu werden. Auch die brutalen Drohungen, die sie erhalten habe, kämen zur Sprache. Das Video sei auf den Webseiten von «H._______» und «I._______» abrufbar und von zahlreichen Gruppen mit Tausenden von Abonnenten geteilt worden. Dadurch habe sie sich erneut stark exponiert. Gegenüber der Zeitung «J._______», die ebenfalls über den Fall berichtet habe, habe die Beschwerdeführerin erklärt, der negative Entscheid käme für sie einem Todesurteil gleich. Auch persisch-sprachige News-Seiten hätten über ihren Fall berichtet. Die Webseite von «Radio K._______» habe der Angelegenheit einen langen Artikel – sie sei auf einer Fotografie abgebildet – gewidmet. Auf der Webseite «L._______», einem Projekt des iranischen Journalisten und Menschenrechtsaktivisten M._______ finde sich ein ausführlicher Bericht über sie. Darin würden ein Video verlinkt, mehrere Fotografien von ihr aufgeschaltet und eine der Drohnachrichten abgebildet.
D-3154/2020 Der Facebook-Auftritt von «L._______» habe 300 000 Abonnenten. Beiträge zu ihrer Situation fänden sich auf der Webseite «N._______» sowie den Facebook-Auftritten von «O._______» oder «P._______». Zudem hätten sich die bekannten Aktivisten Q._______(27 000 Follower auf Twitter) und R._______(867 000 Follower) zu ihrem Fall geäussert beziehungsweise entsprechende Beiträge getweetet. R._______ habe auf seiner Webseite einen eigenen Beitrag verfasst, in dem er auf die drakonischen Strafen hinweise, die ihr im Iran drohten. Das grosse Interesse an der Beschwerdeführerin in den klassischen und sozialen Medien in der Schweiz und im Iran hätten zur Folge, dass sie fast täglich Beleidigungen und Drohungen von Anhängern der iranischen Machthaber erhalte. Am 31. Mai 2020 habe sie eine Drohung von einem User erhalten, der geschrieben habe, er wisse, wo sich das Haus der Beschwerdeführerin befinde, und er werde ihre Familie und ihre Grossmutter töten, falls sie noch einmal etwas gegen Ali Khamenei oder Ghassem Soleymani sage. Der Nachricht seien Bilder von ihrem Haus beigefügt worden. Der Onkel der Beschwerdeführerin sei im Nachgang zu dieser Nachricht von iranischen Revolutionsgarden mitgenommen und zu den Aktivitäten ihres Vaters verhört worden; ihm sei gesagt worden, ihr Vater stehe auf einer Liste gesuchter Personen. Aufgrund der Profile zahlreicher weiterer Urheber von Drohnachrichten vermute sie, dass es sich teilweise um Geistliche oder Personen in wichtigen Positionen handle. Die Lage habe sich seit Erlass des vorinstanzlichen Entscheids geändert, da über den Fall der Beschwerdeführerin in zahlreichen Medien berichtet worden sei. Grosse Medienunternehmen und bekannte Oppositionelle im Exil hätten sich zu ihrer Situation geäussert. Es sei offensichtlich, dass die iranischen Behörden Kenntnis von ihren Aktivitäten hätten und sie als ernst zu nehmende Gefahr einstuften. Sie sei aktives Mitglied der KDP-I und habe sich kritisch in den Sozialen Medien geäussert, was ihr zahlreiche Hass-Kommentare beschert habe. Nunmehr könne kaum mehr bestritten werden, dass die entsprechenden Stellen im Iran mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von ihren Tätigkeiten erfahren hätten und sie als kritische Stimme einstuften, die zum Schweigen gebracht werden müsse. Die iranische Regierung habe eine «cyber police unit» eingerichtet, die zur Überwachung der Verbreitung von Spionage und aufrührerischer Ansichten über das Internet diene. In diesem Kontext sei auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen, in dem sich dieses mit dem exilpolitischen Engagement eines Iraners auf den sozialen Medien auseinandergesetzt und das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe bejaht habe.
D-3154/2020 Die Beschwerdeführerin sei regelmässig und über einen längeren Zeitraum exilpolitisch aktiv gewesen und habe sich im Rahmen von Fernsehbeiträgen und Interviews exponiert. Hinzu komme, dass sie einen gewissen Kontakt zu prominenten Exponenten der exilpolitischen iranischen Gemeinschaft pflege beziehungsweise für Aussenstehende zumindest dieser Eindruck entstehe. Auch dadurch dürfte sie vom iranischen Regime als ernsthafte Gefahr für die eigene Macht angesehen werden. Es sei zu befürchten, dass sie bei einer Rückkehr schwerwiegende Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zu gewärtigen habe. Das SEM habe der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin sich als Angehörige der kurdischen Ethnie für die Rechte der kurdischen Minderheit einsetze, nicht ausreichend Rechnung getragen. Dies erhöhe die Gefahr künftiger Verfolgung signifikant. Die Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie sei bei der Beurteilung exilpolitischer Tätigkeiten als relevanter Faktor zu berücksichtigen. Die kurdischen Oppositionsparteien würden als grosse Bedrohung der territorialen Einheit der jeweiligen Nationalstaaten wahrgenommen. Im Iran seien sie verboten und deren Angehörige würden verfolgt. Die KDP-I sei eine international anerkannte und vernetzte Bewegung und stelle aus der Perspektive des Iran eine erhebliche Gefahr für die innenpolitische Stabilität dar. Andere europäische Gerichte hätten anerkannt, dass exilpolitische Aktivitäten iranischer Bewegungen differenziert zu betrachten seien und namentlich der Bezug zur kurdischen Frage eine Rolle bei der Beurteilung möglicher Verfolgung spiele. Konkret sei auf die Rechtsprechung des britischen Upper Tribunal zu verweisen, das die blosse Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie nicht als zur Begründung einer ernsthaften Gefahr vor Verfolgung genügend werte. Es betone aber, dass sie ein Risikofaktor sei und in Kombination mit anderen Elementen ein «real risk of persecution» zu begründen vermöge. Gemäss diesem Gericht genügten bereits geringfügige politische Aktivitäten kurdischer Personen, um eine asylrelevante Verfolgung als wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Das Bundesverwaltungsgericht gehe in Übereinstimmung mit dem Upper Tribunal davon aus, dass die iranischen Behörden heimkehrenden Personen kurdischer Ethnie gegenüber kritisch gegenüberständen und sie seit 2016 verstärkten Personenkontrollen unterzögen. Neben dem Risikofaktor der kurdischen Ethnie könnten die illegale Ausreise und Papierlosigkeit diese Gefährdung erhöhen. Spätestens die Rückkehr der Beschwerdeführerin, die den iranischen Behörden bekannt sein dürfte, würde eine weitere Überprüfung zur Folge haben. Ihr drohten die sofortige Inhaftierung mit unmenschlicher Behandlung und Folter bis hin zur Todesstrafe. Ungeachtet der nicht geglaubten Vorfluchtgründe drohten ihr im Iran wegen ihrer Zugehörigkeit
D-3154/2020 zu einer bestimmten sozialen Gruppe und ihrer politischen Anschauungen Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes. Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachwiesen oder glaubhaft machten, würden nach Art. 54 AsylG vom Asyl ausgeschlossen, aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Flüchtlingskonvention und sei gestützt auf Art. 83 Abs. 8 AIG vorläufig aufzunehmen. 5.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, die Beschwerdeführerin habe seit Ablehnung ihres zweiten Asylgesuchs ihre Aktionen vervielfacht, um ihr politisches Profil zu bestärken. Die Quantität der Publikationen über die Geschichte der Beschwerdeführerin sei zwar nicht zu bestreiten, es sei aber in Erinnerung zu rufen, dass einzig die Qualität der exilpolitischen Aktivitäten massgebend sei (vgl. Urteil des BVGer D-5565/2014 vom 3. Mai 2016 E. 3.5.3). An dieser Qualität ermangle es vorliegend. Keine der von der Rechtsprechung für die Zuerkennung von subjektiven Nachfluchtgründen aufgestellten Bedingungen sei vorliegend erfüllt. Die Tatsache, dass über ihre Geschichte in zahlreichen Medien und von iranischen Oppositionellen im Exil berichtet worden sei, vermöge ihr kein politisches Profil zu verleihen, aufgrund dessen sie in das Blickfeld der iranischen Behörden geraten könnte. Diesen sei bekannt, dass ihre Staatsangehörigen im Ausland die sozialen Medien nutzten oder missbrauchten, um sich subjektive Nachfluchtgründe zu verschaffen. Sie seien in der Lage, zwischen wirklich politisch Oppositionellen und Personen, die ihren Aufenthalt zu regeln versuchten, zu unterscheiden (vgl. Urteil des BVGer D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.3). Die in den sozialen Medien ausgestossenen Drohungen könnten keine begründete Furcht vor Verfolgung begründen. Es gebe keine Hinweise darauf, dass eine von diesen von den iranischen Behörden stamme. Den Akten sei nicht zu entnehmen, dass die Person, die behauptet habe, zu wissen, wo die Beschwerdeführerin gewohnt habe, und gedroht habe, ihre Angehörigen zu töten, über die entsprechenden Informationen verfüge. Bei der Angabe, ihr Onkel sei festgenommen und über ihren Vater befragt worden, handle es sich eine blosse Behauptung, die durch nichts gestützt werde. 5.4 In der Replik wird entgegnet, das SEM blende aus, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Kurdin handle, die bereits aufgrund ihrer Ethnie unter stärkerer Beobachtung des Regimes stehe. Nicht nur zurückkehrende Kurden, die vor ihrer Ausreise aus dem Iran politisch aktiv gewesen seien, liefen Gefahr, verfolgt zu werden. Selbst wenn ihr eine Führungsfunktion innerhalb einer Partei oder Organisation abzusprechen wäre, tue
D-3154/2020 dies dem tatsächlich bestehenden Verfolgungsrisiko keinen Abbruch. Gleiches gelte für die Frage, dass sie im Zeitpunkt der Ausreise noch nicht im Fokus der Behörden gestanden sei. Wenn Kurden in politischen Gruppen aktiv seien oder ihre Meinung für andere erkennbar äusserten, bestehe eine reale Verfolgungsgefahr. Zurückzuweisen sei die Behauptung, bloss exilpolitisch aktive Personen in herausragenden Funktionen würden ins Visier der iranischen Behörden geraten. Vielmehr gerieten bereits Personen wie sie, die sich öffentlich klar exponierten, in den Fokus der Behörden und stellten eine Bedrohung für das iranische System dar (vgl. Urteil des BVGer D-5106/2016 vom 9. Februar 2017 E. 5.3). Nicht die ausgeübte Funktion, sondern die Exponierung sei von Bedeutung; der Beschwerdeführerin könne aufgrund ihre Ethnie, ihrer Abstammung aus einer bekannten, politisch aktiven wie auch sensibilisierten Grossfamilie und ihres Geschlechts nicht vorgeworfen werden, sie würde exilpolitische Aktivitäten losgelöst von jeglichem persönlichen Kontext allein mit dem Ziel verfolgen, einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Für die iranischen Behörden stelle sie mit grosser Wahrscheinlichkeit eine Bedrohung dar, weshalb ihr bei einer Wiedereinreise eine vertiefte Befragung mit möglichen schwerwiegenden Konsequenzen drohten. Es liege in der Natur der Sache, dass die Urheber der gegen sie gerichteten Drohungen nicht bekannt seien. Wer sich als Urheber der ausgestossenen Drohungen zu erkenne gäbe, würde angesichts der Art derselben eine strafrechtliche Verfolgung riskieren. Aufgrund der Verschiedenartigkeit der Hasstexte und des unterschiedlichen Ursprungs könne die Vermutung, einzelne der Personen stünden mit den iranischen Behörden in Verbindung, nicht als abwegig bezeichnet werden. Im iranischen Kontext könne nicht ernsthaft ein Beleg für die tatsächlich vorgenommene Befragung des Onkels der Beschwerdeführerin durch die Revolutionsgarden verlangt werden. 6. 6.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung eines Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatstaatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründet. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden.
D-3154/2020 Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Eine Person, die sich auf exilpolitische Aktivitäten als subjektiven Nachfluchtgrund beruft, hat objektiv begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn beispielsweise der Verfolgerstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom Engagement im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in asylrechtlich relevanter Weise verfolgen würde. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen würden und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten müsste (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 und E. 7.1; 2009/28). 6.2 6.2.1 Die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland ist durch die Neufassung des iranischen Strafrechts vom 9. Juli 1996 unter Strafe gestellt worden (§ 498-500 des iranischen Strafgesetzbuches). Die iranischen Behörden überwachen grundsätzlich die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland. Iranische Asylsuchende, die sich in der Schweiz exilpolitisch exponieren, riskieren, bei einer allfälligen Ausschaffung in ihr Heimatland eine strafrechtliche Verfolgung wegen staatsfeindlicher Aktivitäten, wobei bereits im Rahmen eines entsprechenden staatlichen Ermittlungsverfahrens mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gravierende Übergriffe zu befürchten sind. Einschlägigen Berichten zufolge wurden in der Vergangenheit denn auch Personen verhaftet, angeklagt und verurteilt, die sich unter anderem im Internet kritisch zum iranischen Staat äusserten. Zudem ist allgemein bekannt und unstrittig, dass iranische Geheimdienste seit Jahren die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland beobachten und systematisch erfassen. Mittels Einsatz moderner Software dürfte es den iranischen Behörden ohne weiteres möglich sein, die im Internet vorhandenen Datenmengen ohne allzu grossen Aufwand gezielt und umfassend zu überwachen und gegebenenfalls nach Stichworten zu durchsuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3). Allerdings ist davon auszugehen, dass die iranischen Sicherheitsbehörden durchaus in der Lage sind, zwischen politisch engagierten Iranern, die das Regime zu gefährden vermögen, und Exilaktivisten, die es geradezu darauf anlegen, sich durch ihre Aktionen bekannt zu machen, zu unterscheiden. Mitglieder in Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen Parteien, Teilnehmer von Veranstaltungen dieser Organisationen, welche die dabei üblichen Plakate tragen und Parolen rufen, Teilnehmer von sonstigen regimekritischen Veranstaltungen sowie Personen, die Büchertische betreuen
D-3154/2020 und Informations- und Propagandamaterial in Fussgängerzonen verteilen, dürften damit keiner allgemeinen Verfolgungsgefahr unterliegen. Somit ist davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, die die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3; vgl. auch das Referenzurteil des BVGer D-830/2016 vom 20. Juli 2016). Eine solche Prüfung hat stets im Einzelfall aufgrund konkreter Umstände zu erfolgen. 6.3 6.3.1 Hinsichtlich der exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin ist auf die detaillierten Ausführungen in der Beschwerde hinzuweisen, die mit zahlreichen Beweismitteln belegt wurden (vgl. E. 5.2). Sie äusserte sich in verschiedenen deutsch- und persisch-sprachigen Medien kritisch über das iranische Regime und dessen Vertreter, berichtete öffentlich über die angebliche Verfolgung ihrer Familie und bekannte sich zur KDP-I. In verschiedenen Medien wurde über ihre Geschichte berichtet, mehrere bekannte, im Exil lebende iranische Oppositionelle verbreiteten ihre Geschichte ebenfalls und brachten diese in Zusammenhang mit der Diskriminierung der Kurden im Iran und den durch das Regime begangenen Menschenrechtsverletzungen. Das SEM zweifelt nicht an dem durch Beweismittel belegten Bekanntheitsgrad, den die Beschwerdeführerin durch die offensive Berichterstattung über ihre Person und ihre Aktivitäten erlangt haben dürfte und geht übereinstimmend mit ihr davon aus, dass sie den iranischen Behörden mittlerweile bekannt ist. Aufgrund der öffentlichen Äusserungen der Beschwerdeführerin und der Berichterstattung über sie, gingen bei ihr verschiedene Hassnachrichten ein, in denen sie unflätig beschimpft und unverhohlen mit der Zufügung ernsthafter Nachteilen bedroht wurde. 6.3.2 Auch das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der gesamten Aktenlage davon aus, dass die iranischen Behörden von den exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin und ihren Medien-Auftritten Kenntnis genommen haben. Ihre Exponierung als Privatperson, die unter ihrem eigenen Namen beziehungsweise unter namentlicher Nennung und auf Fotografien abgebildet in verschiedenen klassischen und sozialen Medien auf zahlreichen Internetseiten oppositionelle Ansichten vertritt sowie die iranische Regierung und einzelne Führungspersonen kritisiert und aus deren Sicht öffentlich beleidigt, genügt zweifelsfrei, um die Aufmerksamkeit
D-3154/2020 der iranischen Behörden auf sich zu ziehen. Aufgrund der Ausführungen in der Beschwerde über den Bekanntheitsgrad der Medien und der Oppositionellen, die sich für die Beschwerdeführerin einsetzen, ist davon auszugehen, dass unzählige Personen die Berichtserstattung über die Beschwerdeführerin verfolgen und diese in den sozialen Medien geteilt und weiterverbreitet haben. Sie entfaltete durch ihre seit geraumer Zeit öffentlich gemachten Aktionen und die durch Interviews ermöglichte Berichterstattung über sie vor allem in den letzten Monaten ein Engagement, das deutlich über dasjenige einer Person hinausgeht, die als Mitläufer im Rahmen von exilpolitischen Massenveranstaltungen in Erscheinung tritt. Unter Berücksichtigung dessen, dass jegliche Kritik am System der Islamischen Republik und deren Würdenträgern nicht geduldet wird, die Beschwerdeführerin sich öffentlich zu ihrer Mitgliedschaft bei der KDP-I bekannte, auf die Diskriminierung der Kurden und der Frauen im Iran und die durch das iranische Regime verübten Menschenrechtsverletzungen hinwies sowie die mediale Unterstützung mehrerer im Exil lebender iranischer Oppositioneller geniesst, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie von den iranischen Behörden als latente Bedrohung für das politische System im Iran wahrgenommen wird. Sie vermittelt das Bild einer kommunikationsprofilierten Person, die das iranische Regime und dessen Vertreter öffentlich angreift, die Benachteiligung der Frauen und der Kurden im Iran thematisiert und sich insgesamt in einer Art und Weise äussert, die vom iranischen Regime durchaus als das System in Frage stellend und damit inakzeptabel aufgefasst werden dürfte. In Anbetracht der bekanntermassen prekären Menschenrechtslage im Iran ist der Schluss zu ziehen, dass die Beschwerdeführerin befürchten muss, im Falle einer Rückkehr ins Heimatland als Folge ihrer Exilaktivitäten strafrechtlich belangt, dabei in Haft genommen und einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung des Leibes, des Lebens und der Freiheit ausgesetzt zu werden (vgl. Urteil des BVGer D-6006/2017 vom 12. März 2020 E. 5.3.4). 6.4 Zusammenfassend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass die Beschwerdeführerin begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung glaubhaft machen konnte und somit als Flüchtling im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG anzuerkennen ist. In Anwendung von Art. 54 AsylG bleibt sie jedoch von der Asylgewährung ausgeschlossen, was in der Beschwerde ausdrücklich anerkannt wird. Der Vollzug der angeordneten Wegweisung in den Iran erweist sich jedoch wegen drohender Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulements (Art. 5 AsylG) und auch mit Blick auf Art. 3 EMRK als unzulässig, da davon ausgegangen werden
D-3154/2020 muss, ihr drohe im Falle der Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung. Die Beschwerdeführerin ist daher als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. 7. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben. Die Beschwerdeführerin ist als Flüchtling anzuerkennen und das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 44 i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 8 AIG als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 9. Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Im vorliegenden Verfahren wurde keine Kostennote eingereicht. Die Parteientschädigung ist daher auf Grund der Akten zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren gemäss Art. 9 – 13 VGKE ist die Parteientschädigung anhand der Akten insgesamt auf Fr. 3000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen. Dieser Betrag ist der Beschwerdeführerin durch das SEM zu entrichten. Die mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2020 gewährte unentgeltliche Rechtspflege ist damit gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
D-3154/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Ziffern 1, 4 und 6 des Dispositivs der Verfügung vom 15. Mai 2020 werden aufgehoben. 3. Die Beschwerdeführerin wird als Flüchtling anerkannt und das SEM angewiesen, sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 5. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3000.– auszurichten. 6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
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