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Bundesverwaltungsgericht 11.10.2022 D-3147/2020

11. Oktober 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,981 Wörter·~35 min·3

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. Mai 2020

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3147/2020 law/blp

Urteil v o m 11 . Oktober 2022 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Chrystel Tornare Villanueva; Gerichtsschreiber Patrick Blumer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylrecht Ostschweiz, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. Mai 2020 / N (…).

D-3147/2020 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reiste am 3. Dezember 2018 in die Schweiz ein, wo er am nächsten Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Am 11. Dezember 2018 wurde er dort zu seiner Identität, zum Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). A.b Gemäss Treffer im Eurodac-System hatte der Beschwerdeführer am 14. Januar 2016 in Deutschland einen Asylantrag gestellt, wo ihm am (…) Schutz gewährt worden sei. A.c Die deutschen Behörden erklärten am 10. Januar 2019 auf Nachfrage des SEM, dass sie für die Durchführung des Asylverfahrens nicht zuständig seien. Bei der Darstellung im Eurodac handle es sich um einen Fehler. Nachdem der Beschwerdeführer ausgereist sei, sei sein Asylverfahren im (…) eingestellt worden. Eine Schutzgewährung liege nicht vor. A.d Mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2019 beendete das SEM das eingeleitete Dublin-Verfahren und teilte dem Beschwerdeführer mit, dass sein Asylgesuch in der Schweiz geprüft werde. A.e Anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 19. November 2019 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei ethnischer Perser und stamme ursprünglich aus C._______, Provinz D._______. Zuletzt habe er in C._______ beziehungsweise in F._______ gelebt. Er habe an der E._______ Universität in C._______ Finanzwesen studiert, das Studium aber im 4. Trimester abgebrochen. Nebenbei habe er in seinem eigenen Friseursalon gearbeitet. Ein Kunde, welcher zugleich ein Freund gewesen sei, habe ihn überzeugt, die Hauskirche in F._______ zu besuchen, da es ihm (dem Beschwerdeführer) zum damaligen Zeitpunkt wegen seiner verschollenen Verlobten schlecht gegangen sei. Er sei etwa fünf oder sechs Mal dorthin gegangen. Eines nachts seien bei einer Versammlung seine Freunde festgenommen worden. Er selbst habe fliehen können. Aus Angst von seinen Freunden verraten zu werden, sei er etwa im (…) oder (…) 2015 aus dem Iran ausgereist. Er sei nach Deutschland gereist, wo er ein Asylgesuch gestellt habe. Er habe das Gefühl gehabt, die deutschen Behörden würden ihn auf-

D-3147/2020 nehmen, obwohl er kein Interview gehabt und keinen Asylentscheid erhalten habe. Er sei im Iran beziehungsweise in Deutschland beziehungsweise anlässlich seiner Taufe in der Schweiz zum Christentum konvertiert. Etwa im (…) oder (…) 2016 sei er, in Absprache mit den deutschen Behörden und dem iranischen Konsulat, in den Iran gereist, weil sein Vater Herzprobleme gehabt habe. Er habe ein Dokument und 400 oder 500 Euro für die Rückreise erhalten. Bei seiner Ankunft am Flughafen Khomeini sei er von der Sepah (Iranische Revolutionsgarde; Anmerkung des Gerichts) festgenommen worden. Er sei anschliessend in einen Raum gebracht und dort befragt worden. Ihm seien 250 Euro, die er bei sich gehabt habe, abgenommen worden. Dann sei ihm etwas über den Kopf geworfen, er festgebunden und mit dem Auto in ein Gefängnis gebracht worden. Dort sei er geschlagen und schlecht behandelt worden. Zudem sei er sexuell bedrängt worden. Er sei sieben beziehungsweise acht oder neun Tage im Gefängnis gewesen. Dann sei er gefesselt in einem Feld in der Nähe von Teheran freigelassen worden. Ein älterer Jäger habe ihn aufgefunden und ihm geholfen, seine Mutter telefonisch zu erreichen. Diese habe ihm Geld geschickt und er sei nach G._______ beziehungsweise H._______ gegangen. Anschliessend habe er den Iran verlassen und sei über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Italien in die Schweiz gereist. Eigentlich habe er nach Deutschland gehen wollen, aber Polizisten hätten ihn im Zug festgenommen. Er habe keine gesundheitlichen Beschwerden beziehungsweise leide er an Schlafstörungen, was ihm Stress verursache. Er gehe einmal im Monat zu einem Psychotherapeuten. Er konsumiere Medikamente, wenn es ihm schlecht gehe. A.f Der Beschwerdeführer reichte seine Melli-Karte (iranische Identitätskarte; Anmerkung des Gerichts), seinen Führerschein und sein Friseurdiplom, je in Kopie, sowie eine Taufurkunde der L._______ vom 27. Januar 2019 zu den Akten. B. B.a Das SEM stellte mit Schreiben vom 16. April 2020 mehrere Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers fest und gewährte ihm dazu das rechtliche Gehör. B.b Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 30. April 2020 seiner damalige Rechtsvertreterin Stellung nehmen.

D-3147/2020 C. Das SEM stellte mit Verfügung vom 18. Mai 2020 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Mit Eingabe vom 17. Juni 2020 (Datum Poststempel: 18. Juni 2020) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung, eine Fürsorgebestätigung vom 12. Juni 2020, ein Artikel «Iran: Verhaftungen in Hauskirchen» vom 17. September 2015, eine Fotografie seines provisorischen deutschen Ausweises vom 27. Oktober 2015, eine Kopie seiner deutschen Aufenthaltsgenehmigung, die ablehnende Antwort der deutschen Behörden auf das Dublin-Gesuch vom 10. Januar 2019, zwei Referenzschreiben von I._______ vom 9. Juni 2020 beziehungsweise von J._______ vom 28. Mai 2020, eine Fotografie der Einladung zum Beratungsgespräch bei der AWO (deutscher Wohlfahrtsverband; Anmerkung des Gerichts) vom 13. Juli (2016; Anmerkung des Gerichts), eine Kopie der Grenzübertrittsbescheinigung des Landkreises K._______ vom 16. August 2016, ein Auszug aus dem Buch mit dem Titel «Wenn das Unfassbare geschieht – vom Umgang mit seelischen Traumatisierungen» und ein Interview mit der Psychologin Jenny Baron, bei. E. Am 2. Juli 2020 reichte der Beschwerdeführer den Rücklaufschein der Grenzübertrittsbescheinigung vom 18. August 2016 nach. F. F.a Mit Zwischenverfügung vom 8. Juli 2020 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung gut, und verzichtete

D-3147/2020 antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Sie forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist eine Rechtsvertretung zu bezeichnen. Zudem wurde das SEM eingeladen, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. F.b Mit Eingabe vom 22. Juli 2020 ersuchte die rubrizierte Rechtsvertreterin unter Vorlage einer (unter anderen) auf ihre Person lautenden Vollmacht des Beschwerdeführers vom 21. Juli 2020 um Einsetzung als amtlicher Rechtsbeistand. F.c Die Vorinstanz liess sich nach einer bewilligten Fristerstreckung mit Eingabe vom 13. August 2020 zur Beschwerde vernehmen. Dabei hielt sie vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. G. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 31. August 2020 replizieren. Mit der Replik wurden eine Kopie eines weiteren Referenzschreibens von J._______ und weiteren Unterstützern vom 22. August 2020, eine Medienmitteilung von kath.ch mit dem Titel «Iran: Neue Verhaftungswelle gegen Christen» und eine Honorarnote der Rechtsvertreterin vom 31. August 2020 eingereicht. H. Mit persönlicher Eingabe vom 6. März 2021 (Datum Poststempel) erklärte der Beschwerdeführer, er habe infolge seiner Heirat am 26. Februar 2021 eine neue Wohnadresse. I. I.a Mit Zwischenverfügung vom 24. März 2021 forderte die damalige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, innert Frist bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einzureichen und das Bundesverwaltungsgericht über die Gesuchseinreichung und über das weitere Verfahren in Kenntnis zu setzen. Gleichzeitig lud sie den Beschwerdeführer ein, sich innert Frist zur Frage eines allfälligen Beschwerderückzuges zu äussern. I.b Der Beschwerdeführer liess am 7. April 2021 durch seine Rechtsvertreterin mitteilen, er habe in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung B erhalten. Er halte an seiner Beschwerde bezüglich der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl fest. Seiner Eingabe lag eine Kopie der entsprechenden Bewilligung bei.

D-3147/2020 J. Am 28. Juni 2021 liess der Beschwerdeführer eine Kopie seines Strafregisterauszuges vom 15. Juni 2021 einreichen, als Beleg, dass er sich in der Schweiz in strafrechtlicher Hinsicht nichts habe zu Schulden kommen lassen. K. Aus organisatorischen Gründen wurde der Vorsitz im Beschwerdeverfahren am 17. November 2021 auf Richter Walter Lang übertragen. L. L.a Der Beschwerdeführer liess am 17. Dezember 2021 um baldigen Abschluss seines Beschwerdeverfahrens ersuchen oder nach dem Verfahrensstand fragen. Die lange Wartezeit sei für ihn sehr belastend. L.b Der Instruktionsrichter beantwortete die Verfahrensstandanfrage am 21. Dezember 2021 und teilte dem Beschwerdeführer gleichzeitig den Wechsel des Vorsitzes im Beschwerdeverfahren mit. L.c Eine weitere Verfahrensstandanfrage vom 11. Juli 2022 beantwortete der Instruktionsrichter mit Schreiben vom 15. Juli 2022.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem SEM teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein

D-3147/2020 schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz hat der Beschwerde die aufschiebende Wirkung auch nicht entzogen (Art. 55. Abs. 2 VwVG). Der eventualiter gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen, erweist sich mithin als gegenstandslos. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.).

D-3147/2020 3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch seine Ausreise aus dem Heimatoder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. 4. 4.1 Das SEM führt in ihrem ablehnenden Asylentscheid an, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Im Einzelnen hält es fest, der Beschwerdeführer mache geltend, er sei zum Christentum konvertiert und deswegen bei seiner Rückkehr von Deutschland in den Iran von der Sepah festgenommen und misshandelt worden. Er habe im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten (Identitätskarte; letzter Wohnort im Iran; Wohndauer in F._______; Zeitpunkt der ersten Flucht nach Deutschland; Zeitpunkt und Ort der Konversion zum Christentum; Ort seiner Taufe; Zeitpunkt der Rückkehr aus Deutschland; Höhe der weggenommenen Euros durch die Sepah; Essen während Gefangenschaft; Antworten auf Vorwürfe der Sepah während Gefangenschaft) widersprüchliche Angaben gemacht. Der Beschwerdeführer habe sich häufig in allgemeiner Weise geäussert und mit stereotypen und vagen Erzählungen (Ausreise nach Freilassung; Geschehnisse während sieben, acht oder neun Hafttagen; Auslebung christlichen Glaubens nach Ausreise) abgelenkt. Der Beschwerdeführer habe angegeben, er sei im (…) oder (…) 2015 nach Deutschland gereist und habe sich dort etwa zehn oder elf Monate aufgehalten, ehe er wieder in den Iran gereist sei. Er habe Ende (…) 2015 ein Asylgesuch in Deutschland gestellt, habe aber weder ein Interview gehabt noch einen Asylentscheid erhalten. Die Überprüfung der Eurodac-Datenbank habe ergeben, dass er am (…) in Deutschland ein Asylgesuch gestellt und ihm am (…) Schutz gewährt worden sei. Ihm sei in der BzP bereits vorgehalten worden, weshalb ihm die deutschen Behörden Schutz gewährt hätten, wenn sie gewusst hätten, dass er 2016 in den Iran zurückgekehrt sei. Er habe lediglich mit einer Rückfrage geantwortet. In der Anhörung sei

D-3147/2020 er darauf angesprochen worden, wie es möglich sei, dass er diesen Schutzstatus erhalten habe, obwohl er zu diesem Zeitpunkt gar nicht mehr in Deutschland gewesen sei. Er habe angegeben, dass er selbst überrascht sei, er wisse nicht warum. Er halte weiterhin daran fest, keinen Asylentscheid erhalten zu haben. Diese Tatsachen würden die Vermutung nahelegen, dass er im (…) oder (…) 2016 gar nicht in den Iran zurückgekehrt sei, sondern sich gerade zu dieser Zeit in Deutschland aufgehalten habe. Der Beschwerdeführer habe eine Taufurkunde der L._______ zu den Akten gereicht. Diese Urkunde vermöge an seinen unglaubhaften Ausführungen zur Bekehrung zum Christentum nichts zu ändern. Dieses Beweismittel sei untauglich, da es den geltend gemachten Sachverhalt nicht habe glaubhaft machen können. 4.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, dass an der Anhörung das Gesprächsthema mehrmals gewechselt worden sei. Dies habe den Beschwerdeführer verwirrt und verunsichert, weshalb sich daraus kein schlüssiger Bericht ergeben habe. Aus diesem Grund lege er seine Fluchtgeschichte nochmals dar: Vor seiner ersten Flucht habe er teilzeitlich bei seinen Eltern in C._______ gelebt, aber in F._______ gearbeitet und gelebt. Er sei über einige Jahre hin- und hergependelt. Einmal habe er für sechs Monate mit einem Freund eine Wohnung in F._______ gemietet. Diese Adresse habe er als Wohnort angegeben. Er habe sich im Iran dem christlichen Glauben zugewandt. Dies sei eine Freikirche in privaten Räumen (Hauskirche) gewesen. In F._______ wie im Iran gebe es keine offizielle Taufe. Nach circa 5-6 Besuchen in Hauskirchen sei die Revolutionsgarde Sepah zu diesem grossen Anwesen gekommen und er habe gesehen wie seine Freunde verhaftet worden seien. Aus Angst sei er nach M._______ geflüchtet und aus dem Iran ausgereist. Über verschiedene Länder habe er Deutschland im (…) 2015 erreicht. Einen Monat später habe er seinen provisorischen Ausweis bekommen, in welchem als Religion «Islam» gestanden sei. Dies hätten die Behörden von sich aus eingetragen, weil zu jenem Zeitpunkt sehr viele Flüchtlinge gleichzeitig in Deutschland eingetroffen seien. Er sei nicht nach seiner Religion gefragt worden. Nach drei bis vier Monaten habe er sein erstes Interview gehabt und am (…) habe er den definitiven Ausweis (Aufenthaltsbewilligung zur Durchführung des Asylverfahrens) erhalten. Im (…) 2016 sei es seinem Vater sehr schlecht gegangen. Dieser habe einen Herzschrittmacher bekommen. Er (der Beschwerdeführer) habe zu

D-3147/2020 seiner Familie zurückwollen, weil er sie sehr liebe. Er habe gehofft, dass die iranische Regierung ihm vergeben habe. Vom iranischen Konsulat habe er eine Bescheinigung erhalten, dass er Iraner sei. Mit diesem Dokument sei er gereist. Den deutschen Ausweis habe das Sozialamt zurückgenommen. Er sei am (…) 2016 im Flugzeug zurückgereist und um ca. 10 Uhr nachts im Iran (M._______) angekommen. Nach dem Zoll habe er direkt mit in ein Zimmer gehen müssen. Die Sepah habe ihn ausgefragt, was er in Deutschland gemacht habe, warum er dorthin gegangen sei, ob er nun bei seinem Vater bleiben möchte. Ihm sei vorgeworfen worden, dass er an religiösen Veranstaltungen mit anderen Personen teilgenommen habe. Da habe er gewusst, dass ihn sein Freund in F._______ verraten habe. Er (der Beschwerdeführer) sei verhaftet und mitgenommen worden. Sie seien circa 10-15 Minuten mit dem Auto gefahren. Ihm seien die Augen verbunden worden. Dort angekommen, sei er in eine Zelle gebracht worden. Ein oder zwei Tage habe er nur ein bisschen Brot und wenig Wasser mit Geschmack (nasser Weizen) als Suppe erhalten. Er sei diese Tage alleine in der Zelle gewesen. Bei einem Schlag auf den Kopf sei er an die Wand gestossen und habe sich den Schädel gebrochen. Ihm sei gesagt worden, dies sei kein Problem und er sei nicht ins Spital gebracht worden. Dann sei er mit verbundenen Augen und mit Kabelbindern gefesselt mit dem Auto weggebracht worden. Er wisse nicht, ob die Fahrt zwei oder drei Stunden gedauert habe, dort angekommen, sei er wieder geschlagen worden. Er sei mit jeweils zwei Kabelbindern an Händen und Füssen gefesselt worden und seine Augen seien verbunden gewesen. Nach vielen Stunden sei ein älterer Mann, ein Jäger, gekommen und habe ihn gefragt, was ihm zugestossen sei. Nachdem er diesem von sich erzählt habe, auch davon, dass er wegen seines Glaubens gefangen worden sei, habe der Jäger ihn in sein Haus mitgenommen und ihn mit Salben versorgt. Er (der Beschwerdeführer) habe seine Mutter anrufen dürfen. Er habe grosse Angst gehabt und sei nicht zu seinem Vater ins Krankenhaus gefahren. Er sei zu einem Bekannten seiner Familie nach N._______ gefahren, von wo er über mehrere Länder in die Schweiz gekommen sei. Er habe verschiedene Ereignisse in seinem Leben als Konversion zum Christentum bezeichnet. Für ihn seien es Etappen in seinem Christsein. Nach dem Verlust seiner Verlobten im Iran seien die Teilnahmen an christlichen Versammlungen in der Hauskirche seine ersten persönlichen Erlebnisse mit dem christlichen Gott gewesen. In Deutschland habe er einen weiteren iranischen Christen (O._______) kennengelernt. Dieser habe bei ihm in der Unterkunft in P._______ gewohnt und sei viele Jahre Priester im Q._______ und in der R._______ gewesen. Er (der Beschwerdeführer) sei

D-3147/2020 von diesem mit zehn weiteren Iranern in einem Fluss getauft worden. Es habe eine kleine Zeremonie, aber keinen Taufschein gegeben. Deshalb habe er diesen wichtigen Schritt an der Anhörung auch als Konversion bezeichnet. Während seines Aufenthalts im Asylzentrum habe er sich in der L._______, einer pfingstlichen Freikirche, nach einer Taufvorbereitung nochmals taufen lassen, einerseits um seinen Glauben an Jesus Christus zu vertiefen und zu bestätigen, andererseits um endlich eine schriftliche Urkunde seiner Konversion zu haben. Von (…) bis (…) (…) habe er einen Glaubenskurs für Menschen aus dem Orient (in Farsi) besucht und zurzeit nehme er an einem Jüngerschaftskurs teil, wo er lerne, wie der christliche Glaube im Alltag gelebt werde. Die Frage an der BzP, welcher Konfession er angehöre, habe er nicht beantworten können, denn bei den iranischen Hauskirchen gebe es nicht verschiedene Konfessionen. Es sei ihm nie darauf angekommen, ob eine christliche Gemeinde reformiert, katholisch oder freikirchlich sei; ihm sei es um die Zugehörigkeit zu Jesus Christus gegangen. Die Übersetzerin habe auch gemeint, er müsse nicht alles genau sagen, er habe später dafür Zeit. Auf der Flucht habe er die Kirche am jeweiligen Ort, meistens katholische besucht. In Deutschland und in der Schweiz seien es Freikirchen gewesen. Es werde von der Vorinstanz angezweifelt, dass er im Sommer 2016 in den Iran zurückgekehrt sei. Er habe in der BzP von einer Rückkehr im (…) oder (…) 2016 gesprochen und auch bei der Stellungnahme gesagt, dass ihm in der Aufregung ein Fehler unterlaufen sei. Die Vorinstanz hätte die Möglichkeit und die Pflicht gehabt, nachzuforschen, wer die Hilfsorganisation gewesen sei und bei den deutschen Behörden die entsprechenden Dokumente zu verlangen. Die deutschen Behörden hätten ihm rund drei Tage vor seiner Abreise 500 Euro Rückkehrgeld gegeben. Er sei meistens im Heim gewesen, aber natürlich habe er sich Kleinigkeiten gekauft. Ebenso habe er Geschenke (T-Shirts, Jacke, Memory-Karten, Esswaren und Getränke, für jedes Familienmitglied ein kleines Geschenk etc.) gekauft. So seien noch 250 Euro geblieben, die ihm bei der Ankunft in M._______ von den Sepah abgenommen worden seien. Im Iran sei es wichtig, dass jemand Geschenke mitbringe, wenn er nach längerer Abwesenheit nach Hause komme. Seine Aussage an der Anhörung, er habe im Iran nur trockenes Brot bekommen, sei nicht im Zusammenhang mit dem Essen im Gefängnis gestanden, sondern im Zusammenhang mit seiner Angst, im Iran zu bleiben. Er habe einen Vergleich gemacht, wie er in Deutschland gut respektive im Iran schlecht behandelt worden sei. Über das Essen im Gefängnis sei erst

D-3147/2020 später gesprochen worden. In einer solch lebensbedrohlichen Extremsituation könne man sich nicht an alles erinnern, da das Überleben im Vordergrund stehe. Er habe der Sepah jeweils die Antwort gegeben, welche seine Überlebenschancen im Moment am meisten verbessert habe. Da komme es unweigerlich zu widersprüchlichen Äusserungen. Er sei direkt nach der Freilassung ausgereist, weil er Angst gehabt habe, das nächste Mal getötet zu werden. Seine Mutter habe ihm am Telefon gesagt, dass sein Vater nicht mehr in Lebensgefahr sei und dass er lieber weggehen solle als nach Hause zu kommen. Im Asylentscheid werde erwähnt, dass er zahlreiche Strafdelikte begangen habe. Er sei etliche Male verdächtigt worden, aber durch Zeugenaussagen jeweils entlastet und als unschuldig befunden worden. In der Zwischenzeit habe die Sepah dreimal im Geschäft seines Bruders nach ihm gesucht. Die Sepah arbeite nur mündlich; es gebe keine Dokumente über diese Vorfälle. Nicht nur die Sepah könnte ihm etwas antun, auch andere Personen, die wissen würden, dass er Christ sei, und etwas gegen ihn hätten. 4.3 Das SEM hält in ihrer Vernehmlassung fest, dass die erneute, ausführlichere Darstellung der Asylgründe durch den Beschwerdeführer als nachgeschoben erachtet werde. Somit seien diese Erklärungen/Ausführungen wenig überzeugend. Er habe sowohl während seiner Anhörung als auch während der Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs die Möglichkeit gehabt, Widersprüche aufzuheben, was ihm jedoch nicht gelungen sei. Die Rückreise in den Iran am (…) 2016 gelte mit den neu eingereichten Beweismitteln als bestätigt. Entscheidend sei jedoch, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, glaubhaft zu machen, dass er nach seiner Rückkehr von den iranischen Behörden in Haft genommen worden sei. Sollte es überhaupt zu einer Festnahme gekommen sein, so sei es durchaus denkbar, dass er zu seinem Aufenthalt in Deutschland befragt worden sei. Der Beilage 10 der Beschwerde sei zu entnehmen, dass er von den deutschen Behörden aufgefordert worden sei, Deutschland zu verlassen, er mithin nicht – wie er selbst behauptet habe – freiwillig in den Iran gereist sei, mit der Absicht, seinen kranken Vater zu besuchen. Zudem sei aus dieser Beilage ersichtlich, dass der Beschwerdeführer insgesamt 700 Euro (Reisebei- und Starthilfe) bei seiner Rückkehr von den deutschen Behör-

D-3147/2020 den erhalten habe und nicht wie behauptet, 400 oder 500 Euro. Trotz Nebensächlichkeit zeige es nochmals die Widersprüchlichkeit seiner Aussagen auf. Die eingereichten Referenzschreiben seien von der Vorinstanz zur Kenntnis genommen worden, dennoch würden die Widersprüche und Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Aufenthalt nach der Rückreise im (…) 2016 in den Iran überwiegen. Bei den Inhalten der Schreiben handle es sich um sehr subjektive Wahrnehmungen, die auch durch Kommunikationsschwierigkeiten oder Gutgläubigkeit stark in eine Richtung verzerrt sein könnten. Zudem könne nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei auch um Gefälligkeitsschreiben handle. Deswegen werde diesen nicht eine allzu hohe Beweiskraft beigemessen. Die inneren Beweggründe für die Kirchenbesuche des Beschwerdeführers würden weiterhin stark angezweifelt. 4.4 In der Replik wird geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer seine Sicht der Dinge noch einmal dargelegt habe, da er sich von der Vorinstanz missverstanden gefühlt habe. Eine gewisse Skepsis seinerseits sei verständlich, habe er doch stets beteuert, nach seinem Aufenthalt in Deutschland zurück in den Iran gereist zu sein. Die Vorinstanz unterstelle ihm, er sei nicht freiwillig aus Deutschland ausgereist. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass sich die Akten widersprechen würden. Im Dublin-Dokument (act. A25) sei vermerkt, dass er noch während des laufenden Asylverfahrens ausgereist sei und somit nicht zur Ausreise aufgefordert worden sei. Die Vorinstanz habe damit die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers falsch eingeschätzt. Anstatt zu den grundlegenden Irrtümern Stellung zu nehmen, beschäftige sie sich in der Vernehmlassung mit nebensächlichen Details, wie dem exakten Betrag der Rückkehrhilfe. Mit der bewiesenen Rückreise und der damit wiederhergestellten Glaubwürdigkeit würden auch die von ihm vorgebrachten Angriffe und Bedrohungen wieder glaubhaft. Er beteuere, dass auch am heutigen Tag noch entsprechende Narben an seinem Körper zu erkennen seien und er gerne bereit sei, diese ärztlich begutachten zu lassen. Zudem sei aufgezeigt, dass er durch sein Trauma, bei der Befragung unter grossem Stress gestanden habe. In Bezug auf die Konversion zum Christentum bezweifle die Vorinstanz die Aussagekraft des Referenzschreibens der christlichen Gemeinde S._______. Mit der Replik lasse er deshalb ein neues, ausführlicheres Schreiben einreichen. Die aufrichtige spirituelle Auseinandersetzung mit

D-3147/2020 dem Christentum stütze denn auch die Glaubhaftigkeit bezüglich der vorgebrachten Angriffe und Bedrohungen. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM im Ergebnis zutreffend feststellt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und in der Vernehmlassung (vgl. die Zusammenfassung in E. 4.1 und 4.3) kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Die diesbezüglich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erhobenen Einwände und die eingereichten Beweismittel führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. 5.2 Vorab ist festzuhalten, dass die Rückreise nach Deutschland am (…) 2016 – wie von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend festgehalten wird – aufgrund der eingereichten Beweismittel (Rücklaufschein der Grenzübertrittsbescheinigung vom (…) 2016; vgl. Bst. E) bewiesen ist. Durch die entsprechende Urkunde belegt ist ferner, dass der Beschwerdeführer sich (…) in der L._______ hat taufen lassen. 5.3 5.3.1 Hingegen halten die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Konversion zum Christentum und die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Behelligungen der iranischen Behörden nach seiner Rückkehr aus Deutschland in den wesentlichen Punkten den Anforderungen an das reduzierte Beweismass des Glaubhaftmachens nicht stand. 5.3.2 So vermochte der Beschwerdeführer seine Hinwendung zum Christentum – dem Auslöser für die geltend gemachten Probleme – auch auf (mehrfache) Nachfrage hin nicht hinreichend zu präzisieren (vgl. SEMact. A38/19 F126 ff.). Beispielsweise gab er an der BzP vom 11. Dezember 2018 an, er wisse nicht, welcher christlichen Richtung oder Kirche er beigetreten sei. Das Christentum sei ihm ganz neu und er kenne sich damit nicht aus (vgl. SEM-act. A9/15 Ziff. 1.13). Hinsichtlich des Zeitpunkts seiner Konversion zum Christentum machte er zudem widersprüchliche Angaben. Einerseits erklärte er, er habe vor seiner Ausreise aus Deutschland zum Christentum konvertiert. Auf Nachfrage erklärte er hingegen, er habe im (…)/(…) 2015 zum ersten Mal eine Hauskirche besucht, Ende (…) 2015, mithin im Iran, sei er konvertiert (vgl. SEM-act. A9/15 Ziff. 7.02). Zu Beginn

D-3147/2020 der Anhörung führte er wiederum aus, er habe eine Zeit lang in Deutschland gelebt und habe dort zum Christentum konvertiert (vgl. SEMact. A38/19 F17). Am Ende der Anhörung gab er auf Nachfrage hingegen an, er sei schon konvertiert, als er im Iran bei diesen Versammlungen gewesen sei, er sei aber erst jetzt getauft worden (vgl. SEM-act. A38/19 F125 f.). In der Stellungnahme vom 30. April 2020 wird dazu erklärt, der Beschwerdeführer habe bereits im Iran christliche Freunde gehabt. Er habe auch an christlichen Versammlungen teilgenommen. Nach der Ausreise aus dem Iran, habe er sich taufen lassen. Da er sich im Iran mit dem Christentum beschäftigt und an den jeweiligen Versammlungen teilgenommen habe, habe er in der BzP angegeben, er habe bereits im Iran konvertiert. Da die Konversion zum Christentum jedoch in engem Zusammenhang mit der Taufe stehe, habe er sich nach der Ausreise aus dem Iran taufen lassen. Aufgrund dessen habe er in der Anhörung angegeben, die Konversion habe erst nach der Ausreise aus dem Iran stattgefunden (vgl. SEMact. A43/3 Ziff. 3). In der Beschwerde wird sodann erstmals geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe in Deutschland einen iranischen Christen kennengelernt. Dieser sei viele Jahre Priester im Q._______ und in der R._______ gewesen und habe ihn sowie zehn weitere Iraner in einem Fluss getauft. Es habe eine kleine Zeremonie gegeben. Diese Taufe sei eine wichtige Etappe auf seinem Weg als Christ gewesen, weshalb er sie an der Anhörung als Konversion bezeichnet habe (vgl. Beschwerde, Ziff. 1.2.1 S. 6). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragungen vom 11. Dezember 2018 und vom 19. November 2019 die angeblich in Deutschland erfolgte Taufe mit keinem Wort erwähnte, sondern unter Bezugnahme auf die eingereichte Taufurkunde der L._______ vom (…) zu Protokoll gab, er sei in einer Kirche in B._______ getauft worden (vgl. SEM-act. A38/19 F126 und F135). Die erstmals in der Beschwerde erfolgten Angaben zu der angeblich in Deutschland erfolgten Taufe erscheinen deshalb als nachgeschoben, zumal der Beschwerdeführer nicht erklärt, weshalb er diese Taufe weder in den Befragungen erwähnte und in der Stellungnahme vom 30. April 2020 lediglich erwähnte, er habe sich nach der Ausreise aus dem Iran taufen lassen, ohne zu präzisierte, von welcher Ausreise und von welcher Taufe die Rede sei (vgl. SEM-act. A43/3 Ziff. 3). Es entsteht vor diesem Hintergrund unweigerlich der Eindruck, der Beschwerdeführer passe seine Angaben zur Konversion und zu der damit verbundenen Taufe situativ an, um seine diesbezüglichen Vorbringen in einem asylrechtlich vermeintlich relevanten Licht erscheinen zu lassen. Im Übrigen fällt auf, dass der Beschwerdeführer auf die explizite Frage, alle ausgeübten christlichen Aktivitäten im Iran zu nen-

D-3147/2020 nen, lapidar erklärte, er habe sich mit Freunden in den Hauskirchen getroffen, um sogleich die Gegenfrage zu stellen, "Was möchten Sie noch wissen?" (vgl. SEM-act. A38/19 F144). Erlebnisgeprägte Schilderungen hinsichtlich der Aktivitäten bei den Versammlungen in den Hauskirchen und insbesondere über die dortige Gefangennahme seiner Kollegen, welche angeblich der Grund für seine erste Ausreise aus dem Iran gewesen sein soll, fehlen hingegen weitgehend (vgl. SEM-act. A38/19 F71). Zu den weiteren vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründen (Gefangennahme und Gefangenschaft durch die Sepah) ist vorweg festzuhalten, dass zwar denkbar ist, dass der Beschwerdeführer bei der Einreise in den Iran im (…) 2016 am Flughafen im Rahmen der Einreisekontrollen von den Behörden zu seinem Aufenthalt in Deutschland befragt worden ist. Was sich danach aber genau abgespielt hat, lässt sich aufgrund seiner unstimmigen Angaben nicht genau eruieren. Diesbezüglich kann vorweg auf die Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. So soll er gemäss seinen Angaben bei der Anhörung nach der Festnahme am Flughafen in einem Auto ein bis zwei Stunden gefahren worden sein (vgl. SEM-act. A38/19 F92). In der Beschwerde ist hingegen von einer 10-15-minütigen Fahrt die Rede (vgl. Beschwerde, Ziff. 1.1 S. 4). An der Anhörung erklärte er, einer der Wächter habe die Absicht gehabt, ihn zu vergewaltigen (vgl. SEM-act. A38/19 F85), was in der Beschwerde wiederum gänzlich unerwähnt bleibt, wohingegen in der Beschwerde davon die Rede ist, er sei einmal bei einem Schlag auf den Kopf so heftig an die Wand gestossen, dass er sich den Schädel gebrochen habe (vgl. Beschwerde, Ziff. 1.1 S. 4) – ein Vorfall, den er zuvor so nie erwähnte. Gleich verhält es sich mit dem Essen während seiner angeblichen Gefangenschaft. Während der Anhörung berichtete er zunächst davon, er habe nur ein trockenes Stück Brot erhalten (vgl. SEM-act. A38/19 F79: «Die dort haben mir nicht einmal etwas zum Essen gegeben, nur ein trockenes Stück Brot.»), wohingegen im weiteren Verlauf der Anhörung von einer Suppe, Wasser mit ein bisschen Getreide die Rede war (vgl. SEM-act. A38/19 F92). Die in der Beschwerde vorgebrachte Erklärung, seine erste – zitierte – Aussage stehe nicht im Zusammenhang mit dem Essen im Gefängnis, sondern mit seiner Angst, im Iran zu bleiben und er habe lediglich einen Vergleich zwischen Deutschland und Iran gemacht, kann nicht gefolgt werden. Sie wirkt lebensfremd. 5.3.3 Die in der Beschwerde vertretene Ansicht, das SEM habe an der Anhörung das Gesprächsthema mehrmals gewechselt, was den Beschwerdeführer verwirrt habe, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern,

D-3147/2020 zumal er auch auf mehrere Nachfragen hin keine klärenden Angaben zu machen vermochte und nach ausführlicher Rückübersetzung (inklusive einer Anmerkung seinerseits) das Protokoll mit seiner Unterschrift als richtig bestätigte (vgl. SEM-act. A38/19 S. 18). 5.3.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner erneuten Ausreise aus dem Iran bestehende oder drohende asylrechtlich relevante Gefährdung aufgrund einer angeblichen bereits im Iran beziehungsweise während seines Aufenthalts in Deutschland erfolgten Konversion zum Christentum nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Ebenso wenig vermag er glaubhaft zu machen, dass er nach seiner Rückkehr in den Iran von der Sepah wegen einer angeblich erfolgten Konversion in Gewahrsam genommen wurde. Daran vermag auch die in der Beschwerde erstmals erwähnte dreimalige Suche durch die Sepah im Geschäft seines Bruders (vgl. Beschwerde, Ziff. 2, S. 10) nichts zu ändern, da auch sie als nachgeschobene Schutzbehauptung erscheint. 5.4 5.4.1 Hinsichtlich der in L._______ am (…) erfolgte Taufe des Beschwerdeführers und seiner damit verbundenen Konversion zum Christentum ist das Folgende festzuhalten: 5.4.2 Bei einer christlichen Glaubensausübung von iranischen Asylsuchenden im Ausland ist gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die christliche Überzeugung der Person im Einzelfall, soweit möglich, einer näheren Überprüfung zu unterziehen. Allein der Übertritt vom muslimischen Glauben zum Christentum im Ausland führt grundsätzlich zu keiner (individuellen) staatlichen Verfolgung im Iran. Eine christliche Glaubensausübung vermag gegebenenfalls dann flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen auszulösen, wenn sie in der Schweiz aktiv und nach aussen sichtbar praktiziert wird und im Einzelfall davon ausgegangen werden muss, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen aktiven, allenfalls gar missionierende Züge annehmenden Glaubensausübung erfährt. Von einer Verfolgung durch den iranischen Staat ist erst dann auszugehen, wenn der Glaubenswechsel aufgrund aktiver oder missionierender Tätigkeiten bekannt wird und zugleich Aktivitäten des Konvertiten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden. Bei Konversionen im Ausland muss daher bei der Prüfung im Einzelfall neben der Glaubhaftigkeit der Konversion auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit für die betroffene Person in Betracht gezogen werden (vgl. zum Ganzen

D-3147/2020 BVGE 2009/28 E. 7.3.4 f., Urteile des BVGer E-2047/2020 vom 23. August 2022 E. 6.2.4 und D-666/201 vom 29. Juni 2022 E. 7.4). 5.4.3 Wie das SEM zutreffend festgehalten hat, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht aus einer überzeugten inneren Motivation heraus oder aus einem Zugehörigkeitsgefühl zur christlichen Glaubensgemeinschaft die Kirche besuchte und sich hat taufen lassen. Es kann diesbezüglich vorweg auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. a.a.O. S. 7). Mit Blick auf die zahlreichen ausweichenden und kurzen Angaben, etwa in Bezug darauf, welche Kirchen er auf seiner Flucht nach Europa besucht hat, wo er Weihnachten anlässlich seiner Flucht gefeiert und welchen christlichen Namen er nach seiner Taufe erhalten habe (vgl. SEM-act. A38/19 F126 ff.), sowie der nachgeschobenen Behauptung, er habe sich bereits in Deutschland taufen lassen, ergeben sich trotz der eingereichten Taufurkunde der L._______ und der Referenzschreiben erhebliche Zweifel, dass der Beschwerdeführer tatsächlich nach intensiver Beschäftigung mit dem Christentum und aus innerer Überzeugung konvertierte. Untermauert wird dieser Eindruck etwa auch dadurch, dass der Beschwerdeführer den in der Beschwerde erwähnten von ihm angeblich von (…) bis (…) besuchten Glaubenskurs für Menschen aus dem Orient in Farsi in S._______ (vgl. Beschwerde Ziff. 1.2.1 S. 6), an der Anhörung vom 19. November 2019 mit keinem Wort zu sprechen kam. Auffällig ist weiter auch, dass in der Beschwerde zwar betont wird, dass der Beschwerdeführer sich in der L._______ habe taufen lassen, "um endlich eine schriftliche Urkunde seiner Konversion zu haben" (vgl. Beschwerde, Ziff. 1.2.1, S. 6). Die in der Taufurkunde enthaltende Schreibweise seines Nachnamens weicht indessen von der von ihm im Asylverfahren verwendeten ab ("T._______" statt "U._______"). Selbst wenn dies auf einem Versehen bei der Ausstellung der Urkunde beruhen sollte, erstaunt doch, dass der Beschwerdeführer dies, angesichts der Bedeutung, die er der Taufurkunde selbst beimisst, nicht bemerkt oder jedenfalls nicht hat berichtigen lassen. Auch dies spricht nicht dafür, dass er sich aus innerer Überzeugung dem Christentum zugewandt hat. Ungeachtet dessen geht aus den Aussagen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren, seinen Ausführungen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens und den eingereichten Beweismitteln auch nicht hervor, dass er sich in der Ausübung des christlichen Glaubens erheblich exponiert oder gar missionarische Tätigkeiten ausübt. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass die iranischen Behörden infolge der christlichen Glaubensausübung – sofern sie davon denn überhaupt Kenntnis erlangt haben, was

D-3147/2020 nicht wahrscheinlich ist – ein Interesse an einer Verfolgung des Beschwerdeführers haben könnten. 5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass weder Vor- noch Nachfluchtgründe ersichtlich sind. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es nicht darauf ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Eine Ausnahme von der Regel liegt unter anderem dann vor, wenn die asylsuchende Person über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) oder einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, Entscheidungen und Mitteilungen der [ehemaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 9.a). 6.2 Der Beschwerdeführer hat am 26. Februar 2021 die Schweizerin V._______ geheiratet. Das kantonale Migrationsamt teilte mit Schreiben vom 6. April 2021 mit, dass er am (…) die Aufenthaltsbewilligung B erhalten habe. Dadurch ist die vom SEM verfügte Wegweisung aus der Schweiz sowie die Anordnung des Vollzugs (Ziffern 3 bis 6 des Dispositivs der Verfügung vom 18. März 2020) als dahingefallen zu betrachten, da diese Anordnungen gegenüber der kantonalen Aufenthaltsbewilligung keinen Bestand haben können. Die Beschwerde ist demnach, soweit beantragt wird, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, als gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. zum Ganzen BVGE 2013/37 E. 4.4, EMARK 2001 Nr. 21 E. 11.c). 7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit beantragt wird, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren. Im Übrigen ist sie als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

D-3147/2020 8. 8.1 Bei diesem Verfahrensausgang ist von einem Obsiegen des Beschwerdeführers zur Hälfte auszugehen, womit er die Verfahrenskosten zur Hälfte zu tragen hätte (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 8. Juli 2020 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, und den Akten nicht zu entnehmen ist, dass er zwischenzeitlich nicht mehr bedürftig wäre, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 8.2 Der Beschwerdeführer ist weiter im Umfang seines Obsiegens – hier also zur Hälfte – für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. VGKE). Die Rechtsvertreterin reichte mit der Replik vom 31. August 2020 eine Honorarnote in der Höhe von insgesamt Fr. 1’069.– zu den Akten. Der zeitliche Aufwand von 5 Stunden erscheint angemessen. Die Auslagen werden in der Honorarnote zwar lediglich pauschal mit Fr. 20.– ausgewiesen; sie erweisen sich indes für das Verfahren ebenfalls als angemessen, weshalb auf die Nachforderung einer spezifizierten Auflistung (das Bundesverwaltungsgericht erstattet praxisgemäss keine Pauschalen, sondern nur die effektiven Auslagen) verzichtet werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–11 VGKE) ist das SEM demnach anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zur Hälfte, mithin von (gerundet) Fr. 535.– auszurichten. 8.3 Nachdem das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung mit Verfügung vom 8. Juli 2020 gutgeheissen worden ist und die die rubrizierte Rechtsvertreterin unter Vorlage einer (unter anderen) auf ihre Person lautenden Vollmacht des Beschwerdeführers vom 21. Juli 2020 mit Eingabe vom 22. Juli 2020 um Einsetzung als amtlicher Rechtsverbeistand ersuchte, ist ihm Frau lic. iur. Monika Böckle als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen (vgl. aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG). Sie ist im Umfang des Unterliegens – hier also zur Hälfte – für ihren Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Bei amtlicher Rechtsvertretung durch nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter beträgt der Stundenansatz praxisgemäss Fr. 100.– bis Fr. 150.–. Der in der Kostennote vom 31. August 2021 ausgewiesene Stundenansatz ist entsprechend zu kürzen. Nach dem vorstehend Ausgeführten zu den Auslagen (vgl. E. 8.2) ist

D-3147/2020 zulasten der Gerichtskasse zur Hälfte ein amtliches Honorar von (gerundet) Fr. 410.– festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

D-3147/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darin beantragt wird, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren. Im Übrigen wird sie als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dem Beschwerdeführer wird eine amtliche Rechtsbeiständin in der Person von lic. iur. Monika Böckle, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylrecht Ostschweiz beigeordnet. 4. Das Honorar der amtlichen Rechtsverbeiständung wird im Umfang von insgesamt Fr. 535.– dem SEM zur Vergütung als Parteientschädigung auferlegt. 5. Das verbleibende Honorar der amtlichen Rechtsverbeiständung von insgesamt Fr. 410.– wird lic. iur. Monika Böckle durch die Gerichtskasse vergütet. 6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Patrick Blumer Versand:

D-3147/2020 — Bundesverwaltungsgericht 11.10.2022 D-3147/2020 — Swissrulings