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Bundesverwaltungsgericht 16.06.2014 D-3141/2014

16. Juni 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,742 Wörter·~14 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 2. Juni 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3141/2014 law/joc

Urteil v o m 1 6 . Juni 2014 Besetzung

Einzlerichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien

A._______, geboren (…), dessen Ehefrau B._______, geboren (…), und deren Kinder C._______, geboren (…), D._______, geboren (…), E._______, geboren (…), Marokko, (…) Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 2. Juni 2014 / N (…).

D-3141/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 2. Februar 2014 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass das BFM mit Verfügung vom 2. Juni 2014 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete, den Kanton F._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, und die Beschwerdeführenden – unter Hinweis der Inhaftnahme und zwangsweisen Rückführung nach Italien – aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte und feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 6. Juni 2014 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen, der Entscheid des BFM sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen, es sei ihnen Asyl zu gewähren, es sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzuges der Wegweisung festzustellen und infolgedessen die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung und um Erlass von der Kostenvorschusspflicht ersuchen und beantragen, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder herzustellen, dass sie weiter beantragen, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen und bei bereits erfolgter Datenweitergabe seien sie darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, dass der Beschwerde – nebst der angefochtenen Verfügung – eine Fürsorgebestätigung der G._______ vom 5. Juni 2014 beilag,

D-3141/2014 dass die vorinstanzlichen Akten am 11. Juni 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit – unter Vorbehalt nachfolgender Einschränkung – auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Verfügung als Anfechtungsgegenstand in der Bundesverwaltungsrechtspflege den äusseren Rahmen bildet, innerhalb welchem die Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung unterbreiten können, dass der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand nicht über den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen darf, Gegenstand des Beschwerdeverfahrens somit grundsätzlich nur sein kann, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. ANDRÉ MOSER/ MICHAEL BEUSCH/ LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Auflage, Basel 2013, S. 29 f. Rz. 7.2 f., CHRISTOPH AUER, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63), dass die angefochtene Verfügung keine Regelung betreffend Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl enthält,

D-3141/2014 dass mit den Begehren, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, der Streitgegenstand in unzulässiger Weise über den in der angefochtenen Verfügung geregelten Anfechtungsgegenstand hinaus erweitert wird (vgl. AUER, a.a.O., S. 63; BGE 110 V 51 E. 3c), weshalb auf diese Begehren nicht einzutreten ist, dass es sich beim Dublin-Verfahren um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, weshalb das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG erfolgenden Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2 S. 645 zu aArt. 34 Abs. 2 Bst. d, welcher Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG entspricht), dass mithin allfällige völkerrechtliche und humanitäre Vollzugshindernisse im Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 17 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Dublin III-VO] i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) zu prüfen sind, dass folglich kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) besteht, dass daher auf den dahingehenden Antrag, es sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzuges der Wegweisung (Art. 83 Abs. 2-4 AuG) festzustellen, nicht einzutreten ist, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren mithin einzig zu prüfen ist, ob das BFM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht nicht eingetreten ist und infolgedessen die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um

D-3141/2014 eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die Zuständigkeitsfrage vorliegend zutreffend gestützt auf die Dublin-III-VO, deren Bestimmungen die Schweiz seit dem 1. Januar 2014 zu einem grossen Teil vorläufig anwendet, geprüft hat, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller respektive eine Antragstellerin in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Ge-

D-3141/2014 fahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller respektive eine Antragstellerin, der/die in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO besagt, dass wenn ein Antragsteller respektive eine Antragstellerin einen gültigen Aufenthaltstitel besitzt, der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz respektive zur Prüfung des Asylgesuches zuständig ist, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, dass Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO gemäss Art. 12 Abs. 4 erster Satz Dublin-III-VO ebenso zur Anwendung gelangt, wenn ein Antragsteller respektive eine Antragstellerin im Besitz eines Aufenthaltstitels ist, welcher weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen ist, solange der Antragsteller respektive die Antragstellerin das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat, dass sich die Beschwerdeführenden vor ihrer Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten haben, wobei die Beschwerdeführerin B._______ ihren Aussagen zufolge seit 1992 grösstenteils in Italien gelebt, dort die Schulen besucht und bis im April 2014 über eine gültige italienische Aufenthaltsbewilligung verfügt habe (vgl. act. A8/12 S. 4 und 6), dass sich der Beschwerdeführer A._______ seinen Angaben zufolge seit 1998 fast ununterbrochen in Italien aufgehalten und dort ebenfalls über einen Aufenthaltstitel in Form einer Aufenthaltsbewilligung, zuletzt gültig bis im Dezember 2013, verfügt habe (vgl. act. A9/13 S. S.5 und S. 7 f.),

D-3141/2014 dass gestützt auf diese Sachlage das BFM zu Recht die italienischen Behörden am 28. März 2014 unter Anrufung von Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO (mit Bezug auf die Beschwerdeführerin) und Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO (mit Bezug auf den Beschwerdeführer) um Rückübernahme der Beschwerdeführenden ersuchte (vgl. act. A19/5 S. 4, act. A21/5 S. 4), dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III- VO), dass die Beschwerdeführenden die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens im Rahmen des ihnen gewährten rechtlichen Gehörs vom 5. Februar 2014 nicht bestreiten, dass sie indes gegen eine Rücküberführung nach Italien einwendeten, der italienische Staat – von dem sie in der Vergangenheit unter anderem wegen Betäubungsmitteldelikten verurteilt worden seien und deswegen im Januar 2013 erneut ein Strafverfahren gegen sie eingeleitet worden sei – würde ihnen die Kinder wegnehmen (vgl. act. A8/11 S. 6 ff., act. A9/13 S. 7 ff.) dass der Beschwerdeführer befürchte, dass er bei einer Rückkehr nach Italien ins Gefängnis müsse (vgl. ac. A9/13 S. 9), dass in der Beschwerde zudem ausgeführt wird, in Italien könnten die Beschwerdeführenden nicht arbeiten und in Ruhe leben, da in H._______ ein Prozess gegen sie laufe, sie befürchten ins Gefängnis zu kommen und ein Verfahren beim Jugendgericht in I._______ hängig sei, wonach man ihre Kinder fremdplatzieren wolle, dass im Weiteren erklärt wird, eine Rückkehr nach Marokko komme nicht in Frage, da es dort keine Arbeit gebe und sie weder Arabisch schreiben noch lesen könnten und ausserdem die Familie des Beschwerdeführers gegen die Verbindung mit der Beschwerdeführerin sei, dass damit jedoch nichts geltend gemacht wird, das in Bezug auf die Zuständigkeit von Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zu einer anderen Beurteilung führen könnte, dass es auch keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien wür-

D-3141/2014 den systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Italien Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben, dass demnach nicht davon ausgegangen werden kann, die Beschwerdeführenden würden bei einer Rücküberführung nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten oder gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt oder ohne Prüfung ihrer Asylgesuche und unter Verletzung des Non-Refoulementgebots nach Marokko zurücküberstellt, dass demnach kein Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel besteht und unter diesen Umständen keine Hindernisse einer Überstellung der Beschwerdeführenden nach Italien entgegenstehen, dass daran auch der Umstand, dass die Beschwerdeführenden in Italien in gerichtliche Verfahren involviert sind, nichts ändert, da sie in Italien – wie aus der Beschwerde hervorgeht – vor Gericht anwaltlich vertreten sind und sich somit gegen allfällige zu Unrecht gegen sie erhobene strafrechtliche Vorwürfe wehren und gegen ein allfälliges negatives Strafurteil die vom italienischen Rechtstaat dagegen vorgesehenen Rechtsmittel ergreifen können, dass sie auch gegen einen allfälligen zu Unrecht getroffenen behördlichen Fremdplatzierungsentscheid hinsichtlich ihrer Kinder vorgehen und

D-3141/2014 mittels der dafür vom italienischen Rechtsstaat zur Verfügung stehenden Rechtsmittel bei den zuständigen Justizbehörden Beschwerde einreichen können, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen – wie erwähnt – bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden sind, dass auch der Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen durch das Bundesverwaltungsgericht – solche können nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens Wirkung entfalten – infolge des direkten Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass ebenfalls der Antrag, eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe an den Heimatstaat offenzulegen, als gegenstandslos geworden zu betrachten ist, dass den Akten im Übrigen nicht entnommen werden kann, das BFM habe allfällige Daten an die Behörden von Marokko weitergegeben, und der diesbezügliche Antrag ohnehin unsinnig erscheint, da vorliegend einzig die Rücküberstellung der Beschwerdeführenden nach Italien Gegenstand des Verfahrens bildet, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuwei-

D-3141/2014 sen sind, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-3141/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg

Versand:

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