Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-314/2017 law/joc
Urteil v o m 2 1 . März 2017 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch MLaw Stephanie Heusler, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl; Verfügung des SEM vom 14. Dezember 2016 / N (…).
D-314/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 11. August 2015 in die Schweiz ein, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Am 25. August 2015 führte das SEM die Befragung zur Person (BzP) durch. Zu seinen Ausreisegründen hörte das SEM den Beschwerdeführer am 25. November 2015 an. Dabei wurde er von einer Vertrauensperson begleitet. Im Rahmen der Anhörungen legte der Beschwerdeführer dar, er stamme aus B._______. Dort würden seine Eltern und Geschwister leben. In Eritrea erhalte man keine richtige Schulbildung. Es mangle an Lehrern und es gebe keine Demokratie. Er habe seinen Eltern bei ihrer Arbeit in der Landwirtschaft helfen müssen. Sein Vater leiste allerdings Militärdienst in C._______, wo er beim (…) eingeteilt sei. Zwei, drei Mal im Jahr habe der Vater sie zu Hause besuchen dürfen. Ihr Leben sei daher schwierig gewesen. Um den Eltern zu helfen und weil er nicht nach Sawa habe gehen wollen, habe er die Schule in der (…). Klasse abgebrochen. Eine Aufforderung zur Absolvierung des Militärdienstes habe er nicht erhalten. Auch habe er vor seiner Ausreise keine Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt. Anfangs 2015 sei er – ohne seine Eltern zunächst zu informieren – zusammen mit einem Freund illegal nach Äthiopien gereist. Zwei Monate hätten sie dort in einem Lager verbracht. Danach sei er mit Hilfe eines Schleppers in den Sudan gelangt. Ungefähr sechs Wochen habe er sich dort aufgehalten. Vom Sudan aus habe er mit seinen Eltern Kontakt aufgenommen. Man habe ihn dazu gezwungen. Die Verwandten hätten die Schleuser – ebenfalls Eritreer – bezahlen müssen. Sie hätten gedroht, ihn sonst abzuschlachten. Verwandte in Eritrea und Israel hätten dann die Schlepper bezahlt. Am 1. August 2015 sei er nach Libyen gereist und von dort mit einem Boot nach Italien gefahren. Er habe sich in Rom und Mailand aufgehalten. Von Mailand sei er mit dem Zug schliesslich in die Schweiz gereist. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer eine Kopie einer Taufurkunde sowie Kopien und Fotos von Identitätsausweisen der Eltern zu den vorinstanzlichen Akten. B. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch vom 12. August 2015 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob es zufolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
D-314/2017 C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 16. Januar 2017 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben. In dieser wird beantragt, es sei die Verfügung des SEM vom 14. Dezember 2016 aufzuheben und das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe festzustellen und der Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, allenfalls sei die Sache zur vertieften Sachverhaltsprüfung respektive Prüfung möglicher subjektiver Nachfluchtgründe an die Vorinstanz zurückzuweisen respektive die Verfügung sei aufgrund einer unzulässigen Praxisänderung bezüglich subjektiver Nachfluchtgründe an die Vorinstanz zurückweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird ausserdem beantragt, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, insbesondere sei die unterzeichnende Juristin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen; auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Der Eingabe lagen eine Bestätigung für die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers sowie eine Vollmacht bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2017 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers – gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig ordnete er dem Beschwerdeführer antragsgemäss rubrizierte Rechtsvertreterin als Rechtsbeiständin bei. E. Mit Schreiben vom 14. März 2017 reichte die Rechtsvertreterin eine Kostennote zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
D-314/2017 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Die Beschwerde hat sich im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung weder als aussichtslos noch als offensichtlich unbegründet erwiesen. Im Urteilszeitpunkt ist sie indes – wie nachstehend dargelegt – als offensichtlich unbegründet zu erachten. Sie wird daher in einzelrichterlicher Zuständigkeit gemäss Art. 111 Bst. e AsylG mit Zustimmung einer zweiten Richterin behandelt und gestützt auf Art. 111a Abs. 2 AsylG summarisch begründet. 1.4 Auf einen Schriftenwechsel wird gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet. 1.5 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.6 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, 2011/1 E. 2). 2. 2.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
D-314/2017 schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 2.2 2.2.1 Das SEM stellte in seinem Entscheid vom 14. Dezember 2016 zunächst fest, die vom Beschwerdeführer geschilderten unerträglichen Lebensumstände in seinem Heimatland, die mangelhafte Schulbildung, die fehlende Demokratie und die Aussicht auf ein schlechtes künftiges Leben im Militärdienst seien nicht relevant im Sinne von Art. 3 AsylG. 2.2.2 Diese Feststellung ist vorliegend unbestritten. Bestritten wird hingegen die Auffassung des SEM, wonach die vom Beschwerdeführer geschilderte, illegale Ausreise aus Eritrea keine Relevanz im Sinne von Art. 3 AsylG zu entfalten vermag. In der Beschwerde vom 16. Januar 2017 wird dazu unter Hinweis auf verschiedene Urteile des Bundesverwaltungsgerichts eingewandt, gemäss ständiger Rechtsprechung des Gerichts sei die illegal erfolgte Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund zu qualifizieren und dem Beschwerdeführer daher die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen. Indem die Vorinstanz von dieser geltenden Rechtsprechung des Gerichts abweiche, habe sie eine unzulässige Praxisänderung (BVGE 2010/54) vorgenommen. Sie habe es unterlassen, das dafür notwendige Kriterium der Ankündigung eines Pilotverfahrens anzuwenden und nehme in seinem Entscheid auch keinen Bezug zur bisherigen Praxis. Die Informationslage des SEM reiche zudem für eine solche Änderung nicht aus. 2.3 2.3.1 Zu prüfen ist demnach, ob der Beschwerdeführer aufgrund des Umstandes, dass er Eritrea illegal verlassen hat (sogenannte Republikflucht), zum Flüchtling geworden ist, weil er sich nunmehr im Falle der Rückkehr aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen (vgl. CARONI/GRASDORF-MEYER/OTT/SCHEIBER, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 239, 241). Wer sich darauf beruft, dass erst durch das illegale Verlassen des Heimat- oder Herkunftsstaats eine Gefährdungssituation geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl,
D-314/2017 werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 2.3.2 Die Frage der Zulässigkeit der Praxisänderung des SEM bezüglich der flüchtlingsrechtlichen Beurteilung der illegalen Ausreise aus Eritrea wurde im Urteil des D- 7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) geklärt. Darin wurde die bisherige Rechtsprechung aufgegeben, wonach eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten. 2.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht kam im erwähnten Urteil nach einer eingehenden Lageanalyse (E. 4.6 - 4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2). 2.3.4 Eine asylsuchende Person muss diese zusätzlichen Anknüpfungspunkte nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). 2.3.5 Solche Anknüpfungspunkte sind im Falle des Beschwerdeführers nicht vorhanden. Er hatte vor seiner Ausreise eigenen Angaben zufolge keinen Behördenkontakt. Er erklärte zudem, er habe keine Probleme mit den eritreischen Behörden gehabt. Auch habe seine Familie nach seiner
D-314/2017 Ausreise keine Schwierigkeiten gehabt (vgl. act. SEM A19/18 S. 4 und S. 8). Es ist somit nicht ersichtlich, weshalb er in den Augen des eritreischen Regimes eine missliebige Person sein könnte. Allein die illegal erfolgte Ausreise vermag daher – ungeachtet der Frage nach deren Glaubhaftigkeit – keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen. Das SEM hat somit zu Recht festgestellt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. 2.4 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 3. 3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde indes mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2017 gutgeheissen. Da aufgrund der Akten nicht davon auszugehen ist, die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers hätten sich seither verändert, ist er nach wie vor als bedürftig zu erachten. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben. 3.2 Mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2017 wurde zudem das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen und dem Beschwerdeführer rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Die Festsetzung des Honorars erfolgt gemäss Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) in sinngemässer Anwendung von Art. 8-11 sowie Art. 14 VGKE. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat mit Eingabe vom 14. März 2017 eine detaillierte Honorarnote zu den Akten gereicht. Der darin geltend gemachte Aufwand von 7 Stunden sowie der Stundenansatz von Fr. 150.– sind ebenso wie die Auslagen von insgesamt Fr. 50.– als angemessen zu erachten. Das vom Bundesverwaltungsgericht der amtlichen Rechtsvertreterin zu entrichtende Honorar beträgt somit insgesamt Fr. 1100.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag). (Dispositiv nächste Seite)
D-314/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet der amtlichen Rechtsbeiständin zulasten der Gerichtskasse ein Honorar in der Höhe von Fr. 1100.–. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
Versand: