Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-314/2013
Urteil v o m 2 1 . Februar 2014 Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______ alias B._______, geboren (…), Kosovo, vertreten durch Dr. iur. Marcel Rochaix, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Dezember 2012 / N (…).
D-314/2013 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 5. Oktober 2011 unter dem Namen A._______ im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ erstmals um Asyl nach. Dort wurde er am 4. November 2011 zu seinen Personalien, zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei Angehöriger der Ethnie der Roma albanischer Sprache und stamme aus D._______. Im Jahre 1992 sei er mit seiner Familie nach Deutschland gezogen, wo er während einiger Jahre zur Schule gegangen sei. Zwecks Ausstellung eines neuen (serbischen) Reisepasses sei er im November 2006 nach Serbien zurückgekehrt. Nach dem Erhalt des neuen Passes habe er sich in Österreich verheiratet. Nach der Scheidung und einem mehrmonatigen Gefängnisaufenthalt sei er im Jahre 2008 von den österreichischen Behörden nach Kosovo ausgeschafft worden. Dort habe er keine Verwandte mehr und sei daher nach der Rückkehr auf sich allein gestellt gewesen. Zudem habe er Probleme mit ethnischen Albanern gehabt. Diese hätten ihn mehrmals verprügelt sowie ausgeraubt und von ihm die Zahlung von Schutzgeldern verlangt, falls er sich weiterhin in Kosovo aufhalten wolle. Überdies sei er im Mai 2009 zu Unrecht des Diebstahls bezichtigt und dafür zweimal vorübergehend in Haft genommen worden. Er sei dann Aktivist bei der PRBK (auch PREBK; Vereinigte Partei der Roma in Kosovo) geworden und habe Angehörige der Roma auch finanziell unterstützt. Im Rahmen seiner Tätigkeiten für die PRBK habe er den serbischen Politiker E._______ kennengelernt. Anlässlich einer Fernsehreportage habe E._______ ihm Unterstützung für das Volk der Roma in Aussicht gestellt, welche er auch angenommen habe. Da viele Leute seinen Auftritt am Fernsehen gesehen hätten, habe er danach noch mehr Probleme mit den Albanern gehabt. Am 10. August 2011 sei er mit dem Tod bedroht und derart geschlagen worden, dass er sich zur Behandlung in ein Krankenhaus habe begeben müssen. Wegen dieser Vorfälle habe er sich zur (erneuten) Ausreise aus seiner Heimat entschlossen. Er sei am 15. August 2011 mit dem Bus nach Mazedonien und anschliessend auf einer Fähre nach Italien gereist, von wo aus er am 19. September 2011 unter dem Sitz eines Personenwagens versteckt in die Schweiz gelangt sei. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er mehrere verschiedene, insbesondere seine Verhaftung in Kosovo im Jahre 2009 dokumentieren-
D-314/2013 de Unterlagen samt deutschen Übersetzungen sowie die Visitenkarte eines Mitarbeiters der "Organization for Security and Co-operation" (OSCE) in D._______ (vgl. Vorakten A3) sowie einen PRBK-Mitgliederausweis und eine PRBK-Visitenkarte ein. A.b Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton F._______ zugewiesen.
A.c Ein ED-Abgleich ergab, dass der Beschwerdeführer am 15. September 2011 im Schengener Informationssystem (SIS) unter dem Namen B._______ zur Verhaftung zwecks Auslieferung ausgeschrieben war. Gestützt auf ein entsprechendes Gesuch des Bayrischen Staatsministeriums der Justiz vom 1. März 2012 bewilligte das Bundesamt für Justiz (BJ) am 26. März 2012 im Hinblick auf die Vollstreckung einer am 15. November 2006 vom Amtsgericht G._______ ausgesprochenen Freiheitsstrafe von acht Monaten wegen Trunkenheit im Verkehr und Körperverletzung die Auslieferung nach Deutschland. Am 11. April 2012 wurde der Beschwerdeführer der Bundespolizeiinspektion H._______ zugeführt.
A.d Mit Beschluss vom 1. Mai 2012 wurde das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 5. Oktober 2011 vom BFM als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
B. B.a Am 5. Oktober 2012 teilte das BFM dem Anwalt des Beschwerdeführers in Deutschland (I._______) auf dessen Anfrage vom 4. September 2012 hin mit, sein Mandant habe nach der Ausreise nach Deutschland den Schweizer Asylbehörden zur Durchführung des Asylverfahrens nicht mehr zur Verfügung gestanden, weshalb das Gesuch abgeschrieben worden sei. Das Asylverfahren sei daher abgeschlossen und sein Mandant verfüge in der Schweiz über keine Aufenthaltsberechtigung mehr, so dass einer Wiedereinreise nicht zugestimmt werden könnte.
B.b Dessen ungeachtet reiste der Beschwerdeführer wieder in die Schweiz ein und suchte am 31. Oktober 2012 im EVZ C._______ erneut um Asyl nach. In der Folge wurde er dort am 8. November 2012 ein weiteres Mal zu seinen Personalien, zu seinem Reiseweg und – summarisch – zu seinen Asylgründen befragt. Dabei wiederholte er im Wesentlichen seine anlässlich der ersten Befragung vom 4. November 2011 gemachten Angaben.
D-314/2013 B.c Mit Verfügung vom 9. November 2012 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, das Asylverfahren werde gemäss Art. 35a Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) wieder aufgenommen. B.d Das BFM ersuchte die Schweizerische Botschaft in Pristina am 9. November 2012 um nähere Abklärungen zum Aufenthalt, zum Beziehungsnetz, zur wirtschaftlichen und sozialen Situation sowie zur allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers in Kosovo. Der Bericht über die Abklärungsergebnisse der Schweizerischen Botschaft ging am 21. November 2012 beim BFM ein. B.e Am 11. Dezember 2012 wurde der Beschwerdeführer ebenfalls noch im EVZ C._______ gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Dabei wurde ihm auch Gelegenheit gegeben, zu den Ergebnissen der von der schweizerischen Vertretung in Pristina getätigten Abklärungen Stellung zu nehmen.
Dabei brachte der Beschwerdeführer erneut vor, in Kosovo grosse Probleme zu haben, und machte weitere Aussagen zu den von ethnischen Albanern ausgehenden Behelligungen, denen er von 2009 bis zu seiner erneuten Ausreise im August 2011 ausgesetzt gewesen sei. Aus Angst habe er sich oft bei entfernten Verwandten mütterlicherseits in J._______ versteckt. Dennoch sei er einmal entführt und zweimal seien ihm Rippen gebrochen worden. Im Spital seien ihm aber keine Zeugnisse ausgestellt worden, aufgrund derer er bei der EULEX ("European Union Rule of Law Mission in Kosovo") hätte Anzeige erstatten können.
Auf den Umstand, dass die von der schweizerischen Vertretung getätigten Abklärungen ergeben hatten, dass er die letzten drei Jahre vor seiner erneuten Ausreise bei seiner Grossmutter väterlicherseits in D._______ gelebt habe, angesprochen, erklärte der Beschwerdeführer, diese Grossmutter sei vor zwei Tagen verstorben. Im Übrigen habe seine Grossmutter nicht immer in Kosovo gewohnt, sondern sei wegen ihrer Rente und der Krankenkasse immer wieder nach Österreich und Deutschland zurückgekehrt. Er könne auch nicht verstehen, wie die schweizerische Vertretung zur Auffassung gelangt sein könnte, dass er weder bei der Roma-Partei noch sonst in der politischen Szene Kosovos bekannt sei.
D-314/2013 Zur Untermauerung seiner Aussagen gab der Beschwerdeführer eine CD mit Röntgenaufnahmen zu den Akten.
B.f Am 20. Dezember 2012 reichte der Beschwerdeführer eine Faxkopie einer am 17. Dezember 2012 vom Präsidenten der PRBK ausgestellten Bestätigung ein.
C. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2012 – gleichentags im EVZ C._______ dem Beschwerdeführer persönlich eröffnet – lehnte das BFM das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft stand. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Der Beschwerdeführer beantragte durch seinen bereits am 20. Februar 2012 bevollmächtigten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 21. Januar 2013 – unter Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung – die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Zur Untermauerung der Anträge – auf deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird – wurde unter anderem ein dem Internet entnommener "Wikipedia"- Artikel zum Thema "Verleugnung in der Psychoanalyse", der Beschluss des Bundesrates vom 19. März 2009 zur Bezeichnung von Kosovo als verfolgungssicheren Staat sowie (jeweils in Kopie) ein Rapport der Kantonspolizei F._______, wonach der Beschwerdeführer am 15. Februar 2012 zwecks Auslieferung nach Deutschland in polizeilichen Gewahrsam genommen worden war, und die sich bereits bei den vorinstanzlichen Akten befindende Meldung eines "medizinischen Falles" durch die K._______ eingereicht.
E. Mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2013 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, sein Man-
D-314/2013 dant dürfe den Ausgang des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG in der Schweiz abwarten. Sodann wurde der Beschwerdeführer – unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall – aufgefordert, zur Deckung der mutmasslichen Verfahrenskosten bis zum 14. Februar 2013 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– einzuzahlen. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht am 8. Februar 2013 bezahlt. F. Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 18. November 2013 die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Die Vernehmlassung wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 21. November 2013 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens eines Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012 eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren das neue Recht.
D-314/2013 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung aus den in Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgesehenen Gründen. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4.
D-314/2013 4.1 Das BFM äusserte in seiner angefochtenen Verfügung gewichtige Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers.
4.1.1 Dabei stellte es vorab fest, die Aussagen des Beschwerdeführers zu den im Jahre 2011 erlittenen Übergriffen wiesen in wesentlichen Punkten gravierende Widersprüche auf. Tatsächlich gab der Beschwerdeführer in der Befragung zur Person (BzP) vom 8. November 2012 zu Protokoll, im Mai 2011 in der Nähe seines Hauses von sieben Brüdern albanischer Ethnie derart geschlagen worden zu sein, dass er vier Rippen gebrochen habe. Sodann sei er an einem Morgen Mitte Juni 2011 von drei Personen entführt worden; nach der Bezahlung eines Lösegeldes sei er am späten Abend desselben Tages wieder freigelassen worden. Am 10. August 2011 sei er wiederum von Albanern geschlagen worden. Weitere Übergriffe habe es im Jahre 2011 nicht gegeben (vgl. Vorakten A33 S. 9 f.). Demgegenüber erklärte er in der Anhörung vom 11. Dezember 2012, im März 2011 sei ein Albaner namens L._______ zu ihm nach Hause gekommen und habe ihn als "Zigeuner" beschimpft; da er dessen Forderung nach Geld keine Folge geleistet habe, sei er von ihm geschlagen worden. Einen Monat später sei er von unbekannten Albanern zu Hause aufgesucht und misshandelt worden, weil er im Gespräch mit dem serbischen Politiker E._______ gesagt habe, die Roma würden in Kosovo unterdrückt. Im Mai oder Juni 2011 seien um vier Uhr morgens vier ethnische Albaner durchs Fenster in sein Haus eingedrungen und hätten ihn geschlagen sowie beraubt. Im Mai, Juni oder Juli 2011 sei er ein weiteres Mal vor seiner Haustür verprügelt worden (vgl. A52 S. 4 ff.). Die in der BzP vorgebrachte Entführung erwähnte er in der Anhörung vom 11. Dezember 2011 von sich aus nicht; erst auf entsprechenden Hinweis hin gab er an, bei den Angreifern habe es sich um sechs albanische Brüder gehandelt, die manchmal auch nur zu viert in einem grünen "Mercedes 190" aus der Stadt gekommen seien (vgl. A52 S. 4). Die in der Erstbefragung geltend gemachten, angeblich im Mai 2011 erlittenen Rippenbrüche setzte er in der Anhörung vom 11. Dezember 2012 zeitlich auf den 10. August 2011 an und stellte damit die Verletzungen, für deren Behandlung er sich in Spitalpflege begeben habe, in engen Zusammenhang mit der wenig später erfolgten Ausreise (vgl. A52 S. 7). Noch in der Anhörung vom 11. Dezember 2012 auf die Ungereimtheiten hingewiesen, erklärte er, sehr müde und aufgrund der Erlebnisse in letzter Zeit in einer "sehr schlimmen Verfassung" zu sein, weshalb er sich an
D-314/2013 viele Sachen nicht mehr erinnern könne (vgl. A52 S. 7). In der Beschwerdeschrift (vgl. S. 3 f.) wurde ebenfalls auf die Erlebnisse in Kosovo verwiesen und im Weiteren ausgeführt, der Beschwerdeführer leide an Epilepsie und habe im Übrigen bereits am 14. November 2012 im EVZ C._______ gesagt, er möchte zu einem Psychiater. Diese Darlegungen – wie auch der dem Internet entnommene und als Erklärung für die festgestellten Ungereimtheiten eingereichte "Wikipedia"-Artikel zum Thema "Verleugnung in der Psychoanalyse" – sind indessen nicht geeignet, die festgestellten Unstimmigkeiten zu beseitigen, zumal auch den auf Beschwerdeebene in Kopie eingereichten, sich aber bereits bei den vorinstanzlichen Akten befindenden Unterlagen (ein Formular der K._______ und ein Rapport der Kantonspolizei F._______) lediglich entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführer gesundheitliche Schwierigkeiten erwähnte, ohne diese aber weiter auszuführen oder gar einen entsprechenden ärztlichen Bericht einzureichen; anlässlich der Festnahme durch die Kantonspolizei F._______ (vgl. Rapport S. 3) erklärte der Beschwerdeführer sogar ausdrücklich, sich wegen Epilepsie weder in ärztlicher Behandlung zu befinden noch Medikamente zu benötigen. 4.1.2 Wie das BFM ebenfalls zutreffend bemerkte, wird die Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Übergriffe durch die Ergebnisse der durch die Schweizerische Botschaft in Pristina getätigten Abklärungen gestützt. Der Beschwerdeführer, welcher zuvor stets behauptet hatte, in Kosovo keine Angehörigen zu haben, räumte auf entsprechenden Vorhalt in der Anhörung vom 11. Dezember 2012 hin ein, die letzten drei Jahre vor seiner Ausreise bei seiner Grossmutter in D._______ gelebt zu haben und in Kosovo (in J._______) noch weitere Verwandte zu haben, bei denen er sich vor allem während der Wintermonate aufgehalten habe (vgl. A52 S. 8 f. und 11). Der durch die getätigten Abklärungen (auch durch Nachfragen bei der OSCE D._______) weiter gewonnenen Erkenntnis, der Beschwerdeführer sei in der politischen Szene der Region D._______ völlig unbekannt und mit dem serbischen Politiker E._______ in keiner Verbindung gestanden, ausserdem hätten die in D._______ ansässigen Roma keinerlei Probleme mit den ethnischen Albanern, kann dieser weder in der Anhörung vom 11. Dezember 2012 (vgl. A52 S. 12) noch in der Beschwerdeschrift etwas Substanzielles entgegenhalten. An dieser Feststellung vermögen auch die im vorinstanzlichen Verfahren zu den Akten gegebene Visitenkarte eines OSCE-Mitarbeiters und das Schreiben des Bürgermeisters von
D-314/2013 D._______ (vgl. A3 Dokument 7) nichts zu ändern, zumal es sich bei letzterem lediglich um eine Aufzeichnung der Schilderung des Beschwerdeführers handelt und überdies auch gewichtige Zweifel an der Authentizität des nur in Kopie vorhandenen, weder datierten noch unterzeichneten Dokumentes bestehen. Nachdem die Abklärungen vor Ort auch ergeben hatten, dass sich der Beschwerdeführer nie aktiv politisch betätigt hat, der mittlerweile verstorbene PRBK-Vorsitzende M._______ aber der direkte Nachbar des Beschwerdeführers in D._______ war, gelangte das BFM zum richtigen Schluss, die beiden Bestätigungen vom 15. August 2011 und vom 17. Dezember 2012 (vgl. A3 Dokumente 6 und 10) sowie der PRBK- Mitgliederausweis seien von M._______ aus reiner Gefälligkeit ausgestellt worden. Angesichts der Aktenlage sind auch die beiden auf der eingereichten CD gespeicherten Röntgenaufnahmen (das eine Bild zeigt den Schädel, das andere den Brustbereich) nicht geeignet, die vom Beschwerdeführer behaupteten Übergriffe seitens ethnischer Albaner zu belegen. 4.2 Schliesslich vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers teilweise auch den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. In Bezug auf die Vorbringen des Beschwerdeführers, im Mai 2009 zu Unrecht des Diebstahls eines Mobiltelefons beschuldigt und in der Folge vorübergehend zweimal in Haft genommen worden zu sein (vgl. A12 S. 10, A33 S. 9 und A52 S. 2 f.), führte das BFM zutreffend aus, dieser Vorfall entfalte keine Asylrelevanz, da es sich um eine legitime staatliche Massnahme zur Verfolgung eines gemeinrechtlichen Delikts handle. Wie aus den dazu eingereichten Unterlagen (vgl. A3 Dokumente 1–5) hervorgeht, konnte sich der Beschwerdeführer mit den ihm zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln erfolgreich zur Wehr setzen; das Kommunalgericht D._______ stellte am 6. Dezember 2010 fest, er habe keinen Diebstahl begangen, und liess in der Folge die gegen ihn erhobene Anklage fallen (vgl. A3 Dokument 5). Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, von der Polizei verprügelt worden zu sein (vgl. A12 S. 10, A 33 S. 13 und A52 S. 3), kann der Auffassung der Vorinstanz gefolgt werden, es handle sich offensichtlich um ein Fehlverhalten einzelner Beamter, das keinen Rückschluss auf das ganze kosovarische Justizsystem zulasse und auch nicht dem Staat zugerechnet werden könne.
D-314/2013 Das BFM wies in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, Kosovo sei vom Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 als verfolgungssicherer Staat ("Safe Country") im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet worden. Nicht nachvollziehbar erscheint der dazu in der Beschwerdeschrift angebrachte Einwand, ausnahmsweise könne auch auf Gesuche von aus einem "Safe Country" stammenden Personen eingetreten werden, ist doch das BFM sehr wohl auf das vom Beschwerdeführer gestellte Asylgesuch eingetreten und hat materiell darüber befunden. 4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft standhalten. Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen in der Vorinstanz und auf die weiteren Darlegungen in der Beschwerdeschrift einzugehen. Das Asylgesuch wurde vom BFM nach dem Gesagten zu Recht abgewiesen. 5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
D-314/2013 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise Art. 1A FK erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer],
D-314/2013 Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren Hinweisen). Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Insbesondere lässt auch die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Volksgruppe der Roma den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. 6.2.3 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.3.1 Unter den aktuellen Verhältnissen in Kosovo kann nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr dorthin eine konkrete Gefährdung darstellen würde, gesprochen werden. Wie in der vorinstanzlichen Verfügung zu Recht festgestellt wurde, hat sich die Sicherheitslage in Kosovo in den vergangenen Jahren verbessert. Die Verbesserungen im interethnischen Zusammenleben haben vor allem für albanischstämmige Roma, Ashkali und Ägypter positive Auswirkungen; die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung allein aufgrund ihrer Ethnie kann – mit Ausnahme einiger Dörfer beziehungsweise Gemeinden, zu denen der unweit der Stadt D._______ im Westen Kosovos gelegene Herkunftsort des Beschwerdeführers, D._______, jedoch nicht gehört – ausgeschlossen werden. 6.3.2 Sodann bestehen auch keine Hinweise, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers aus anderen, individuellen Gründen nicht zumutbar sein könnte. Der Beschwerdeführer ist in D._______ aufgewachsen und im Alter von 12 oder 13 Jahren nach Deutschland gezogen. Nach seiner Rückkehr im Jahr 2008 (nach der Verurteilung und einem mehrmonatigem Gefängnisaufenthalt wegen "Körperverletzung, schwerer Körperverletzung und gefährlicher Drohung" wurde er von den österreichischen Behörden nach Kosovo ausgeschafft) lebte er drei Jahre lang im geräumigen Haus seiner angeblich in der Zwischenzeit verstor-
D-314/2013 benen Grossmutter in D._______. Während seines Aufenthaltes dort wurde er von seiner in Deutschland lebenden Mutter und seinem in der Schweiz wohnhaften Vater finanziell unterstützt. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in eine seine Existenz bedrohende Situation geraten könnte, zumal er aufgrund der von der schweizerischen Vertretung in Pristina getätigten Abklärungen auch in anderen Ortschaften Kosovos (insbesondere in J._______) über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt. 6.3.3 Schliesslich bestehen auch keine konkreten Anhaltspunkte, dass der Vollzug der Wegweisung aus medizinischen Gründen nicht zumutbar sein könnte. Der Beschwerdeführer, der anlässlich einer "Gewahrsamnahme" durch die Kantonspolizei F._______ im Februar 2012 angegeben hatte, unter Epilepsie zu leiden, und nach seiner erneuten Einreise in die Schweiz Ende 2012 der K._______ gegenüber erwähnt hatte, einen Psychiater aufsuchen zu wollen, hat bis anhin keine entsprechenden ärztlichen Berichte oder Zeugnisse zu den Akten gegeben. Dessen ungeachtet ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei allenfalls nach seiner Rückkehr auftretenden gesundheitlichen Problemen in seiner Heimat – und insbesondere in der Stadt D._______ – ohne weiteres die benötigte Behandlung erhalten würde. 6.3.4 Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar bezeichnet werden. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr benötigten Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt hat und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
D-314/2013 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 8. Februar 2013 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-314/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.–, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
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