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Bundesverwaltungsgericht 03.08.2023 D-3136/2023

3. August 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,374 Wörter·~12 min·3

Zusammenfassung

Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung | Rechtsverzögerung

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3136/2023 law/blp

Urteil v o m 3 . August 2023 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Patrick Blumer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch MLaw Lara Märki, Rechtsanwältin, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Rechtsverzögerung; N (…).

D-3136/2023 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 11. November 2021 in der Schweiz um Asyl nach. B. B.a Am 16. November 2021 fand die Personalienaufnahme statt. B.b Der Beschwerdeführer wurde am 8. Dezember 2021 im Beisein seiner damaligen Rechtsvertreterin zu den Asylgründen angehört. B.c Am 15. Dezember 2021 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, den Suchbefehl sowie allfällige weitere Akten einzureichen. B.d Eine ergänzende Anhörung fand im Beisein seines damaligen Rechtsvertreters am 14. Januar 2022 statt. B.e Am 28. Januar 2022 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugewiesen. Am gleichen Tag wurde das Mandatsverhältnis zu seinem damaligen Rechtsvertreter beendet. C. C.a Am 15. Februar 2022 zeigte die rubrizierte Rechtsvertreterin dem SEM mittels Vollmacht an, dass sie den Beschwerdeführer im Asylverfahren vertrete. Gleichzeitig ersuchte sie darum, die Frist für die Einreichung von Beweismitteln von einem allfälligen Verfahren in der Türkei angemessen zu erstrecken. C.b Der Beschwerdeführer liess innert erstreckter Frist am 10. März 2022 die von ihm verlangten Beweismittel einreichen. D. D.a Die Rechtsvertreterin erkundigte sich beim SEM mit Schreiben vom 2. September 2022 nach dem Verfahrensstand. D.a Mit Schreiben vom 24. Oktober 2022 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, aktuellere Dokumente von seinem Straf(untersuchungs)verfahren, insbesondere aber einen aktuellen UYAP-Auszug, einzureichen. D.b Am 14. und am 23. November 2022 liess der Beschwerdeführer weitere vom SEM verlangte Beweismittel einreichen.

D-3136/2023 E. E.a Die Rechtsvertreterin erkundigte sich beim SEM mit Schreiben vom 20. Februar 2023 nach dem Verfahrensstand. Diese Anfrage blieb unbeantwortet. E.b Am 5. April 2023 erfolgte die dritte Verfahrensstandanfrage, wobei eine Rechtsverzögerungsbeschwerde angedroht wurde, sollte sich das Verfahren noch weiter grundlos verzögern. Auch diese Anfrage blieb unbeantwortet. F. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 1. Juni 2023 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einreichen. Darin wurde beantragt, es sei festzustellen, dass sein Asylverfahren übermässig lange dauere, und das SEM sei anzuweisen, das Asylverfahren ohne weitere Verzögerung mit einem Asylentscheid abzuschliessen. In prozessualer Hinsicht wurde zudem beantragt, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde lagen die Vollmacht seiner Rechtsvertreterin, die Eingabe vom 10. März 2022 betreffend Einreichung von Beweismitteln, die Verfahrensstandanfragen vom 2. September 2022, 20. Februar 2023 und 5. April 2023 sowie die Eingaben vom 14. und 23. November 2022 betreffend Einreichung von Beweismitteln bei. G. Am 6. Juni 2023 wurde eine «Unterstützungsbedürftigkeitserklärung» für den Beschwerdeführer nachgereicht. H. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2023 unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers gut. Zudem lud er das SEM zur Vernehmlassung ein. I. Das SEM liess sich mit Eingabe vom 3. Juli 2023 vernehmen. J. Am 21. Juli 2023 liess der Beschwerdeführer replizieren.

D-3136/2023 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 1.1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel − wie auch vorliegend − endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.1.2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch MARKUS MÜLLER/PETER BIERI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2019, Rz. 3 zu Art. 46a). 1.1.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 1.2.1 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der gesuchstellenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). 1.2.2 Der Beschwerdeführer hat am 11. November 2021 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt. Über dieses ist bis anhin nicht befunden worden. Der Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.3 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben einer beschwerdeführenden Person, zumal auch hier der Grundsatz von Treu und Glauben eine Grenze bildet. Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist vorliegend jedoch nicht zu beanstanden.

D-3136/2023 1.4 1.4.1 Die beschwerdeführende Person muss überdies darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges − mithin aktuelles und praktisches − Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl., 2022, Rz. 5.23). 1.4.2 Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert sich vorliegend in den aktenkundigen Eingaben, mit denen er um beförderliche Verfahrenserledigung ersucht hat, und aus der Tatsache, dass die Vorinstanz bis anhin noch nicht in der Sache entschieden hat. 1.4.3 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Beschwerde einzutreten. 2. Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es − Spezialkonstellationen vorbehalten − nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2, m.w.H.). 3. 3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2, m.w.H.). 3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinn des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht – wie bei einer Rechtsverweigerung – grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als

D-3136/2023 angemessen erscheint. Die Frage der Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. MÜLLER/BIERI, a.a.O., Rz. 16 zu Art. 46a; BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2, m.w.H.). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 60 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2, m.w.H.). 4. 4.1 In der Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 1. Juni 2023 wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer halte sich nun seit mehr als eineinhalb Jahren in der Schweiz auf und sei vor mehr als einem Jahr dem erweiterten Verfahren zugeteilt worden. Seit dem letzten Verfahrensschrift, über den er in Kenntnis gesetzt worden sei, seien nun über sechs Monate vergangen. Objektiv seien keine weiteren Verfahrensschritte erkennbar, deren Behandlung eine solche Verzögerung rechtfertigen würden. Die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer auf jeden Fall nicht über weitere Verfahrensschritte in Kenntnis gesetzt. Zudem habe sie drei Verfahrensstandanfragen unbeantwortet gelassen. Es sei somit – und angesichts dessen, dass alle verlangten Beweismittel eingereicht worden seien – davon auszugehen, dass sämtliche Abklärungen in der vergangenen Zeit erfolgt seien oder zumindest mit der notwendigen Beförderlichkeit bereits hätten erfolgen können und der Asylentscheid spruchreif sei. Angesichts dessen sei vorliegend von einer übermässig langen Verfahrensdauer auszugehen. Es sei augenscheinlich, dass das Beschleunigungsgebot im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV aufgrund der unverhältnismässig langen Verfahrensdauer missachtet werde, weshalb sich die Rechtsverzögerungsbeschwerde als begründet erweise. 4.2 Das SEM hält in seiner Vernehmlassung fest, die Verfahrensstandanfrage vom 2. September 2022 sei mit Instruktionsschreiben vom 24. Oktober 2022 beantwortet worden. Daraufhin habe der Beschwerdeführer weitere Beweismittel eingereicht, welche in der Folge amtsintern übersetzt

D-3136/2023 worden seien. Die beiden letzten Verfahrensstandanfragen seien, wie in der Beschwerde richtig festgehalten worden, nicht beantwortet worden, was zu bedauern sei. Dass im vorliegenden Fall bis zum heutigen Zeitpunkt noch kein Asylentscheid ergangen sei, sei auf die amtsinterne Prioritätenordnung zur Behandlung von Asylgesuchen zurückzuführen. Zudem seien die Vorbringen des Beschwerdeführers als komplex einzustufen und hätten verschiedenster Abklärungsschritte bedurft. Es handle sich hierbei somit nicht um ein ungerechtfertigtes Verschleppen der nötigen Verfahrensschritte. Zum Zeitpunkt der Rechtsverzögerungsbeschwerde habe sich das Asylgesuch des Beschwerdeführers ausserdem gerade in Bearbeitung befunden. Es werde demnach versichert, dass sein Asylgesuch in erster Priorität weiterbehandelt werde. Vor diesem Hintergrund werde die Abweisung der Rechtsverzögerungsbeschwerde beantragt. 4.3 In der Replik wird dem entgegen gehalten, die erste, einzig grössere Beweismitteleingabe habe am 10. März 2022, mithin vor 1 Jahr und 4 Monaten, stattgefunden. Dabei seien neun Seiten in türkischer Sprache eingereicht worden. Am 23. November 2022 sei ein Schreiben seiner türkischen Rechtsvertretung sowie ein Auszug aus seinem UYAP im Umfang von insgesamt fünf Seiten eingereicht worden. Weswegen die Beschwerdevorbringen komplex sein sollten und verschiedener Abklärungen bedürften, sei aus den Akten nicht ersichtlich. Die von Amtes wegen übersetzten Dokumente seien nicht umfangreich und seien vor länger Zeit eingereicht worden. Es sei nicht ersichtlich, wieso deren Übersetzung und Überprüfung nicht zeitnaher hätte erfolgen können. Es sei davon auszugehen, dass der Grund für die Verfahrensverschleppung viel mehr an der allgemeinen Überlastung des SEM liege als an der Komplexität des Falles oder den eingereichten Beweismitteln. Dies sei jedoch gemäss konstanter Rechtsprechung kein legitimer Grund für eine solche Verfahrensverzögerung. 5. 5.1 Festzustellen ist zunächst, dass das Bundesverwaltungsgericht Kenntnis von der hohen Arbeitslast beim SEM hat. Es ist deshalb grundsätzlich nachvollziehbar und unvermeidbar, dass nicht alle Verfahren innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Behandlungsfristen abgeschlossen werden können, sondern länger dauern, insbesondere dann, wenn sich noch Abklärungsmassnahmen aufdrängen. Das SEM darf und muss Priorisierungen vornehmen (Art. 37b AsylG), was – gerade unter Berücksichtigung der ausserordentlichen Situation im Zuge der Ukraine-Krise – unweigerlich zur Überschreitung gewisser Behandlungsfristen führen kann.

D-3136/2023 5.2 Das Asylverfahren des Beschwerdeführers ist seit eindreiviertel Jahren hängig. Die Vorinstanz hat die Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen am 8. Dezember 2021 und eine ergänzende Anhörung am 14. Januar 2022 und damit zeitnah nach Eingang des Asylgesuchs vom 11. November 2021 durchgeführt. Nachdem der Beschwerdeführer am 14. und 23. November 2022 auf Aufforderung des SEM hin, diverse Beweismittel einreichen liess, sind seitens des SEM keine verfahrensleitenden Handlungen mehr erfolgt. Aus den vorinstanzlichen Akten geht – dies entgegen der anderslautenden Erklärung des SEM in der Vernehmlassung, wonach die komplexen Vorbringen des Beschwerdeführers verschiedenster Abklärungsschritte bedurft hätten – zudem nicht hervor, dass im vorliegenden Fall mit Blick auf die Entscheidfindung bis dahin weitere Abklärungen getätigt worden wären. Gemäss den Ausführungen in der Vernehmlassung soll das Verfahren zum Zeitpunkt der Rechtsverzögerungsbeschwerde zwar in Bearbeitung gewesen sein und dieses in erster Priorität weiterbehandelt werden. Bis heute ist aber kein Entscheid erfolgt und es ist mangels einer entsprechenden Erklärung des SEM auch nicht klar, in welcher Zeitspanne mit einem Entscheid zu rechnen ist. Nachdem seit der Zuteilung des Asylgesuchs ins erweiterte Verfahren am 28. Januar 2022 und insbesondere seit Einreichung der eingeforderten Beweismittel am 14. und am 23. November 2022 keine neuen Beweismittel eingereicht wurden und die Vorinstanz während mehr als einem halben Jahr keine weitere Abklärungen getätigt hat, muss sich das SEM angesichts seiner Untätigkeit vorhalten lassen, dass es das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht mit der notwendigen Beförderlichkeit behandelt hat. Unter dem Blickwinkel von Art. 29 Abs. 1 BV ist damit eine das Beschleunigungsgebot verletzende Rechtsverzögerung zu bejahen. 6. Aufgrund des Gesagten erweist sich die Rüge der Rechtsverzögerung als begründet, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist. Das SEM ist anzuweisen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu behandeln und die Sache zügig einem Entscheid zuzuführen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Obsiegende und teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008

D-3136/2023 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertretung reichte mit ihrer Replik eine Kostennote in der Höhe von Fr. 809.– (inkl. Auslagen) ein, was angemessen erscheint. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten des SEM eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 809.– zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

D-3136/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen. 2. Das SEM wird angewiesen, das Asylverfahren des Beschwerdeführers beförderlich weiterzuführen und das Asylgesuch einem Entscheid zuzuführen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 809.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Patrick Blumer

Versand:

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