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Bundesverwaltungsgericht 17.06.2010 D-3136/2010

17. Juni 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,836 Wörter·~14 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3...

Volltext

Abtei lung IV D-3136/2010 law/mam/cvv {T 0/2} Urteil v o m 1 7 . Juni 2010 Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter François Badoud, Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Martin Maeder. A.___________, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Esther Seydoux, Freiplatzaktion Basel, (...) Gesuchsteller, Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3136/2010 vom 25. März 2010. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Partei Gegenstand

D-3136/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Gesuchsteller, nach eigenen Angaben ein ursprünglich aus einem Weiler bei B.___________ (Division C.___________, Distrikt Jaffna, Nordprovinz) stammender Tamile mit letztem Wohnsitz in Colombo, am 10. Februar 2009 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei in B.___________ von Exponenten der EPDP (Eelam People's Democracy Party) unter dem Vorwurf, Angehörigen der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) im Wald hinter seinem Haus Zuflucht gewährt zu haben, gesucht worden, dass er von der EPDP mit einer Schusswaffe bedroht und ausserdem geschlagen worden sei, dass er auch in Colombo, wohin er im Januar 2008 geflohen sei, kein sicheres Leben habe führen können, dass er im Gegenteil dort um sein Leben habe fürchten müssen, spätestens nachdem am 27. Mai 2008 drei unbekannte Männer – möglicherweise Angehörige der Armee oder der EPDP – in der Lodge, in der er gewohnt und auch gearbeitet habe, aufgetaucht seien, seine Identitätskarte beschlagnahmt und den – Schlichtungsversuche unternehmenden – Geschäftsführer erschossen hätten, als dieser ihm ein Handzeichen zur Flucht gegeben habe, dass er nach einer Befragung vor Gericht und einem Polizeiverhör an den beiden folgenden Tagen am 30. Mai 2008 zwecks erneuter Befragung zur Kriminalpolizei gebracht worden sei, wo man ihn misshandelt und ihm vorgeworfen habe, die LTTE gehe in der Lodge ein und aus, dass er auf Anraten seiner Arbeitskollegen noch am gleichen Tag nach D.__________ ins Haus einer Kollegin gezogen sei, dass gemäss Information dieser Kollegin die Kriminalpolizei ein ehemaliges LTTE-Mitglied mit dem Auftrag zur Lodge gebracht habe, ihn zu identifizieren, dass die Kriminalpolizei mehrmals telefonisch nach ihm gefragt sowie in der Lodge nach ihm gesucht habe, D-3136/2010 dass er aus diesen Gründen mit Hilfe seines Vaters, welcher einen Schlepper organisiert habe, im Februar 2009 aus dem Heimatland ausgereist sei, dass der Gesuchsteller zur Stützung dieser Vorbringen bei der Gesuchseinreichung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein Bestätigungsschreiben von E.__________, einen Artikel der Zeitung F.__________ vom (...), eine Kopie des Passes seines (in der Schweiz lebenden) Bruders, eine Kopie der Niederlassungsbewilligung der Ehefrau dieses Bruders sowie Kopien der Schweizer Identitätskarten der Kinder seines Bruders einreichte, dass das BFM mit Verfügung vom 28. Januar 2010 feststellte, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass es zur Begründung der Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausführte, die vom Gesuchsteller vorgetragenen Asylgründe seien tatsachenwidrig und realitätsfremd ausgefallen und hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, weshalb sie nicht auf ihre Asylrelevanz hin überprüft zu werden bräuchten, dass der Gesuchsteller diese Verfügung in allen Punkten mit Beschwerde vom 26. Februar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht, dass er zusammen mit der Beschwerdeschrift ein Mitteilungsformular der srilankischen Polizei (Kopie, inkl. Übersetzung), einen Verhaftungsbefehl vom 6. Januar 2009 (Kopie, inkl. Übersetzung) und eine Kopie des bereits im erstinstanzlichen Verfahrens eingereichten Zeitungsartikels einreichte, dass er mit Folgeeingabe vom 17. März 2010 ausserdem ein Bestäti gungsschreiben des Managers des “G.___________“ vom 15. März 2010 (Kopie) zu den Akten gab, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Urteil D-1206/2010 vom 25. März 2010 im vereinfachten Verfahren nach Art. 111a Abs. 2 AsylG vollumfänglich abwies, D-3136/2010 dass es im Einklang mit der Vorinstanz die Voraussetzungen der Glaubhaftmachung als nicht erfüllt erachtete, wobei es in der Urteilsbegründung ausführte, wie den Visumsunterlagen zuhanden der Schweizerischen Botschaft in Colombo zu entnehmen sei, habe sich der Gesuchsteller bereits ab dem Jahr 2000 und nicht wie vorgegeben ab Januar 2008 in Colombo aufgehalten, weshalb die geltend gemachten Probleme mit der EPDP in der Nordprovinz im Jahr 2007 als unglaubhaft zu qualifizieren seien, dass das Bundesverwaltungsgericht weiter erwog, der Zwischenfall in der Lodge am 27. Mai 2009 sei gleichermassen unplausibel, weil der Gesuchsteller einerseits erklärt habe, er sei aus Furcht vor den unbekannten Personen geflohen, gleichzeitig jedoch behauptet habe, umgehend an den Tatort zurückgekehrt zu sein, als er Schüsse gehört habe, dass es bezüglich der eingereichten Beweismittel argumentierte, der Zeitungsartikel beziehe sich überhaupt nicht auf die Person des Gesuchstellers, das Bestätigungsschreiben des “G.___________“ sei sehr vage formuliert und stelle allem Anschein nach ein Gefälligkeitsschreiben dar, und beim polizeilichen Mitteilungsformular und dem Verhaftungsbefehl handle es sich ihrer Gestaltung nach um behördeninterne Dokumente, deren Authentizität schon deshalb zu bezweifeln sei, weil der Gesuchsteller nicht plausibel gemacht habe, wie er in den Besitz dieser Dokumente habe gelangen können, dass es ergänzend festhielt, der Gesuchsteller habe im Übrigen bis heute keinerlei rechtsgenügliche Identitätspapiere abgegeben, weshalb seine Identität nicht feststehe und die eingereichten Dokumente ohnehin nicht mit Sicherheit seiner Person zugeordnet werden könnten, dass das BFM dem Gesuchsteller am 31. März 2010 eine neue, bis zum 28. April 2010 laufende Ausreisefrist setzte, dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 26. April 2010 der kantonalen Migrationsbehörde eine – so bezeichnete – "neue Beweisunterlage" in Form einer Kopie zukommen liess, dass er unter Berufung auf dieses Dokument um Einleitung eines "neuen Verfahrens" bat und zur Begründung ausführte, es handle sich um einen Auszug aus dem Wählerregister des Bezirks Colombo be- D-3136/2010 treffend das Jahr 2008, welcher in Sri Lanka als Wohnsitzbescheinigung gelte und beweise, dass er nie an der vom BFM genannten Adresse gewohnt habe, dass das kantonale Migrationsamt die Beweismitteleingabe vom 26. April 2010 an das BFM weiterleitete, welches seinerseits mit Verfügung vom 3. Mai 2010 die Sache zur weiteren Behandlung an das Bundesverwaltungsgericht überwies, und dem Gesuchsteller eine Kopie der Verfügung zustellte, dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Eingabe vom 26. April 2010 in seiner Zwischenverfügung vom 25. Mai 2010 als Gesuch um Revision des Urteils vom 25. März 2010 entgegennahm, diesem nach summarischer Aktenprüfung ernsthafte Erfolgsaussichten absprach, den Vollzug der Wegweisung nicht aussetzte und den Gesuchsteller – unter Einräumung einer bis zum 9. Juni 2010 laufenden Frist und Androhung der Nichteintretensfolge – zur Leistung eines Verfahrenskostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1200.- aufforderte, dass der Gesuchsteller mit Folgeeingabe vom 25. Mai 2010 (Poststempel, Eingang beim Gericht am 26. Mai 2010) das Original des am 26. April 2010 in Kopie eingereichten Auszugs aus dem Wählerregister des Bezirks Colombo zu den Akten gab, dass am 8. Juni 2010 im Namen des Gesuchstellers ein Betrag von Fr. 1200.- in die Gerichtskasse eingezahlt wurde, dass der Gesuchsteller mittels seiner mit Vollmacht vom 28. Mai 2010 mandatierten Rechtsvertreterin am 11. Juni 2010 um Akteneinsicht ersuchte, dass der Instruktionsrichter der Rechtsvertreterin am 15. Juni 2010 mitteilte, es sei davon auszugehen, dass sie auf das unlängst er lassene Urteil D-1206/2010 vom 25. März 2010 Zugriff habe, und ausserdem das Bundesamt für Migration (BFM) dem Gesuchsteller auf Gesuch vom 2. Februar 2010 hin am 4. Februar 2010 die entscheidwesentlichen Akten in Kopie zugestellt habe, dass er der Rechtsvertreterin deshalb eine Kopie des Aktenverzeichnisses im abgeschlossenen Verfahren D-1206/2010 zustellte, mit der Aufforderung, die benötigten Aktenbestandteile genau zu bezeichnen, D-3136/2010 und auf die Kostenfolge aufmerksam machte, die bei rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren mit einer Akteneinsicht verbunden sind, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung von Gesuchen um Revision seiner Urteile selber zuständig ist und dabei die Art. 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss anwendet (Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/21 E. 2.1 S. 242 f.), dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten wird, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269), dass die Gründe, aus denen das Bundesverwaltungsgericht seine Urteile auf Gesuch hin in Revision zieht, in Art. 121-123 BGG aufgeführt sind, dass Gründe, welche von einer um Revision ersuchenden Partei bereits mit ordentlicher Beschwerde gegen eine Verfügung des BFM auf dem Gebiet des Asyls vor Bundesverwaltungsgericht hätten geltend gemacht werden können, nicht als Revisionsgründe gelten (vgl. Art. 46 VGG in analogiam), dass das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG) entscheidet, sofern das Revisionsgesuch nicht – was vorliegend nicht in Betracht kommt – in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG), dass der Gesuchsteller sich auf ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung beziehungsweise Abänderung des Beschwerdeurteils vom 25. März 2010 berufen kann und zur Einreichung des dagegen gerichteten Revisionsgesuches legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren D-3136/2010 [VwVG, SR 172.021] in analogiam; vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.), dass auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsgesuchs Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet (Art. 47 VGG), welcher für dieselben vier Bereiche seinerseits auf die Bestimmungen von Art. 52 und 53 VwVG verweist und darüber hinaus vorschreibt, dass die Begründung insbesondere den Revisionsgrund und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun und letzteres auch bereits die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides zu enthalten hat, dass die Begründung eines Revisionsgesuches somit erhöhten Anforderungen zu genügen hat, dass der Gesuchsteller zwar keinen der in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründe explizit benennt, anhand des eingereichten Beweismittels und der darauf bezogenen Argumentation jedoch mit genügender Klarheit das Bestreben zu erkennen ist, die Sachverhaltsfeststellung im Urteil D-1206/2010 vom 25. März 2010 als falsch oder unvollständig erscheinen zu lassen, dass der Gesuchsteller insofern den gesetzlichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG anruft und mit hinreichender Begründung darlegt, warum nach seiner Einschätzung ebendieser Revisionsgrund verwirklicht ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 18 E. 4a S. 122 f.; (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basel 2008, N. 5 und 6 zu Art. 123 BGG), dass sich aus seiner Gesuchsbegründung auch eine genügende Substanziierung bezüglich der Wahrung der massgeblichen Frist von Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG ergibt, dass der Verfahrenskostenvorschuss innert richterlicher Frist in vollem Umfang geleistet wurde, dass unter diesen Umständen auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch einzutreten ist, D-3136/2010 dass nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG die Revision eines Urteils ver langt werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind, dass diejenigen Tatsachen als neu im Sinne von “nachträglich erfahren“ gelten, welche sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch der um Revision ersuchenden Partei trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren und deswegen von dieser nicht schon damals vorgebracht wurden (sog. unechte Nova, vgl. HANSJÖRG SEILER/ NICOLAS VON WERDT/ANDREAS GÜNGERICH, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Handkommentar, Bern 2007, zu Art. 123 Rz. 7; KARL SPÜHLER/ANNETTE DOLGE/ DOMINIK VOCK, Kurzkommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Zürich/ St. Gallen 2006, Art. 123 N. 3; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 249 f. Rz. 5.46 und 5.47), dass auch neu aufgefundene Beweismittel in der Regel nur unter der zusätzlichen Bedingung Berücksichtigung finden können, dass die gesuchstellende Partei zu einer Beibringung im früheren Verfahren nicht in der Lage war (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 250 Rz. 5.48), dass es an der genügenden Sorgfalt fehlt, wenn die Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel auf Nachforschungen zurückzuführen sind, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können und müssen (vgl. SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH, a.a.O, zu Art. 123 Rz. 8; SPÜHLER/DOLGE/VOCK, a.a.O., Art. 123 N. 4), dass es der um Revision ersuchenden Partei obliegt, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhalts entsprechend ihrer Beweispflicht beizutragen (ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 8 zu Art. 123 BGG; zur Einschränkung der behördlichen Untersuchungspflicht durch die Mitwirkungspflicht der Verfahrensparteien und deren Beweisführungslast bezüglich ihnen naturgemäss besser bekannter und behördlicherseits schwierig zu ermittelnder Tatsachen im Asylverfahren siehe BVGE 2007/30 E. 5.5.2 S. 365 f. mit weiteren Hinweisen), D-3136/2010 dass die objektive Unmöglichkeit einer früheren Beibringung von Tatsachen und Beweismitteln nur mit Zurückhaltung anzunehmen ist und der Revisionsgrund der unechten Noven nicht dazu dienen darf, bisherige Versäumnisse in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl. ESCHER, a.a.O., N. 8 zu Art. 123 BGG), dass der vom Gesuchsteller mit Eingabe vom 26. April 2010 als Kopie und am 25. Mai 2010 im Original präsentierte Auszug aus einem Wählerregister der Stadt Colombo im Jahr 2008 – der Ausgestaltung des Dokuments nach zu schliessen – am 22. April 2010 auf Ersuchen seines Vaters ausgestellt wurde, dass der Gesuchsteller nicht schlüssig darlegt, warum es ihm trotz hinreichend umsichtiger Prozessführung nicht hätte möglich sein sollen, einen Auszug aus dem Wählerregister des Jahres 2008 nicht bereits in der Phase des ihm in diesem Zusammenhang vom BFM gewährten rechtlichen Gehörs (verfahrensleitende Verfügung vom 15. Januar 2010 mit Fristgewährung bis am 25. Januar 2010, vgl. act. A19/3) oder während des beim Bundesverwaltungsgericht angehobenen Beschwerdeverfahrens (zur prozessualen Zulässigkeit von Parteivorbringen bis zum Urteilserlass vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG) einzuholen und zu den Akten zu reichen, dass er es versäumt näher zu beleuchten, auf welche konkreten Umstände es zurückzuführen ist, dass er den Auszug aus dem Wählerregister erst zwei Monate später vorlegt als die mit der Beschwerde eingereichten Dokumente aus dem Heimatland (Verhaftungsbefehl, Mitteilungsformular der Polizei), dass keine Anhaltspunkte für unverschuldete Komplikationen bei der Beschaffung des Wählerregisterauszugs zu erkennen sind, nachdem der Gesuchsteller weder in der Eingabe vom 21. Januar 2010 an das BFM (vgl. act. A20/1) noch in der Beschwerde vom 26. April 2010 die Nachreichung eines entsprechenden Beweismittels vorbehalten hat, dass der Gesuchsteller mit Bezug auf dieses Beweismittel und die damit belegbaren Tatsachen nicht darzutun vermag, dass ihm eine Bei bringung respektive Geltendmachung im früheren Verfahren wegen unverschuldeter Umstände (zum Genügen der blossen Glaubhaftmachung der Schuldlosigkeit vgl. BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 110) nicht möglich war, D-3136/2010 dass abgesehen vom Mangel der verspäteten Einreichung hinlänglich auszuschliessen ist, der Auszug aus dem Wählerregister hätte bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren zu einer anderen Beurteilung geführt, dass diesbezüglich auf die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil D-1206/2010 vom 25. März 2010 zu verweisen ist, wonach das unglaubhafte Vorbringen, der Gesuchsteller habe im Jahr 2007 in der Nordprovinz Probleme mit der EPDP gehabt, ohnehin nicht asylrelevant sei, da kein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zur Ausreise im Februar 2009 bestehe, dass der Auszug aus dem Wählerregister somit zusätzlich mit dem Mangel der fehlenden revisionsrechtlichen Erheblichkeit behaftet ist (vgl. hierzu MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 251 Rz. 5.51), dass der Vollständigkeit halber klarzustellen ist, dass das vom Gesuchsteller verspätet beigebrachte Beweismittel und die daraus herleitbaren Tatsachen auch nicht mit dem Argument berücksichtigt werden können, es würden ansonsten zwingende Bestimmungen des Völkerrechts wie namentlich die Garantien von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sowie von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verletzt (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7, insb. E. 7 f. und g.; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O, S. 250 Rz. 5.49), dass nämlich dem Beweismittel und den betreffenden Tatsachen – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen zur fehlenden Erheblichkeit ergibt – nur schon die Eignung zur Herbeiführung eines anderen Verfahrensausgangs abgeht, weshalb a fortiori auszuschliessen ist, eine vorweggenommene materielle Beurteilung könnte zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder einer realen Gefahr von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung führen, dass es dem Gesuchsteller somit nicht gelungen ist, im vorliegenden Revisionsverfahren erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG beizubringen, weshalb sein Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. März 2010 abzuweisen ist, D-3136/2010 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von insgesamt Fr. 1200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 172.320.2]), dass die Verfahrenskosten durch den am 8. Juni 2010 geleisteten Vorschuss von Fr. 1200.- vollumfänglich gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-3136/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1200.verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Martin Maeder Versand: Seite 12

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