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Bundesverwaltungsgericht 14.06.2012 D-3135/2012

14. Juni 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,174 Wörter·~11 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Juni 2012

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3135/2012

Urteil v o m 1 4 . Juni 2012 Besetzung

Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien

A._______, geboren (…), und dessen Ehefrau B._______, geboren (…), sowie deren Kinder C._______, geboren (…), D._______, geboren (…), E._______, geboren (…), Serbien, Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuche und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 5. Juni 2012 / N (…).

D-3135/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden – serbische Staatsangehörige und ethnische Roma – am 3. April 2011 erstmals in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass das BFM mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 14. September 2011 feststellte, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, die Asylgesuche abwies und die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass die Beschwerdeführenden am 14. Februar 2012 in ihr Heimatland überstellt wurden, dass die Beschwerdeführenden am 27. April 2012 erneut in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 anlässlich der Kurzbefragungen im Empfangs- und Verfahrenszentrum F._______ vom 11. Mai 2012 im Wesentlichen geltend machten, sie seien nach ihrer Rückkehr nach Serbien wiederum von Unbekannten serbischer Ethnie beschimpft, bedroht und zum Verlassen ihres Hauses aufgefordert worden, dass sie wahrscheinlich nicht nur aufgrund ihrer Ethnie belästigt worden seien, sondern auch wegen der homosexuellen Neigung des Beschwerdeführers 1, die im Dorf bekannt sei, dass sie die Behelligungen zwar bei der Polizei gemeldet hätten, diese jedoch untätig geblieben sei, dass sie Serbien deshalb am 3. April 2012 erneut verlassen hätten und via G._______, H._______ und die Schweiz – wo sie eine Nacht bei den (Verwandten) des Beschwerdeführers 1 verbracht hätten, welche die Schweiz nach dem negativen Ausgang ihres zweiten Asylverfahrens verlassen müssten (vgl. Urteil […]) – nach Belgien gelangt seien, wo sie am 6. April 2012 Asylgesuche eingereicht hätten, dass sie in Belgien indes nicht anständig behandelt worden seien, eines der Kinder nach einer Erkrankung nicht zum Arzt hätten bringen können und schliesslich zum Verlassen des Asylheims aufgefordert worden seien, weshalb sie nicht dorthin zurückkehren möchten,

D-3135/2012 dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird (vgl. Akten Vorinstanz B5 und B6), dass das BFM mit Verfügung vom 5. Juni 2012 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche vom 27. April 2012 nicht eintrat, die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz nach Belgien anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass der Beschwerdeführer im Namen seiner Familie mit Eingabe vom 11. Juni 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung ersuchte, dass er erneut vorbrachte, sie seien in Belgien nicht anständig behandelt und auf die Strasse gestellt worden, dass er zudem der Ansicht sei, als Homosexueller in der Schweiz am besten akzeptiert zu werden, dass die vorinstanzlichen Akten am 13. Juni 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

D-3135/2012 dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung das Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-Verordnung), prüfte,

D-3135/2012 dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienangehörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal überschritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5 i.V.m. Art. 6 bis 13 Dublin-II-Verordnung), dass derjenige Mitgliedstaat den Asylbewerber, der sich zuvor während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens fünf Monaten in diesem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17 bis 19 Dublin-II-Verordnung aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 Bst. a Dublin-II-Verordnung), wenn der Asylbewerber in einem weiteren Mitgliedstaat ein Asylgesuch einreicht, dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-Verordnung), dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II- Verordnung und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-Verordnung; vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass diese am 6. April 2012 in Belgien Asylgesuche eingereicht hatten, dass das BFM die belgischen Behörden am 24. Mai 2012 um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II- Verordnung ersuchte, dass die belgischen Behörden den Gesuchen um Übernahme der Beschwerdeführenden am 31. Mai 2012 zustimmten,

D-3135/2012 dass die Zuständigkeit Belgiens somit gegeben ist und die geltend gemachten Asylgründe daher in Belgien zu prüfen sein werden, dass bezüglich der Klagen der Beschwerdeführenden über ihre Behandlung in Belgien festzuhalten ist, dass Belgien, selbst wenn das Asylverfahren der Beschwerdeführenden dort bereits rechtskräftig abgeschlossen sein sollte und sie deshalb kein Anrecht mehr auf Unterbringung oder weitergehende staatliche oder nichtstaatliche Unterstützung hätten, gemäss Art. 16 Abs. 2 Bst. e Dublin-II-Verordnung weiterhin für das Verfahren der Beschwerdeführenden bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug zuständig ist (Art. 16 Abs. 4 Dublin-II-Verordnung sowie CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin-II-Verordnung, 3., überarb. Aufl., Wien/Graz 2010, K 25 zu Art. 16 Abs. 4), dass die schweizerischen Behörden zwar dafür sorgen müssen, dass die Beschwerdeführenden im Falle einer Überstellung nach Belgien nicht einer dem internationalen Recht und insbesondere Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) widersprechenden Behandlung ausgesetzt sind, dass Belgien indessen Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist, und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, wonach Belgien sich nicht an die daraus resultierenden staatsvertraglichen Verpflichtungen halten würde, dass es jedenfalls nicht in der Verantwortung der schweizerischen Asylbehörden liegt auszumachen, ob die Beschwerdeführenden nach einer Überstellung zufriedenstellende Lebensbedingungen vorfinden, dass kein Grund zur Annahme besteht, Personen, die sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Belgien aufhalten, würden aufgrund der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage versetzt, dass ebensowenig Hinweise dafür bestehen, Belgien würde seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-II-Verordnung in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen, dass es angesichts der Vermutung, wonach jener Staat, der für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen

D-3135/2012 einhalte, den Beschwerdeführenden obliegt, diese Vermutung umzustossen, wobei sie ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen haben, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates in ihrem konkreten Fall das Völkerrecht verletzen und ihnen nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84-85 und 250; ebenso Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493), dass dieser Nachweis nicht erbracht worden ist und die Beschwerdeführenden auch nicht glaubhaft machen konnten, dass es in Belgien keine öffentlichen Institutionen gebe, die auf Gesuch der Asylsuchenden hin auf deren Bedürfnisse eingehen können, dass die Beschwerdeführenden bezüglich der Frage der Betreuung von Asylsuchenden nicht beweisen oder mittels eines konkreten Anhaltspunktes glaubhaft machen können, dass die Lebensbedingungen in Belgien so schlecht sind, dass die Überstellung in dieses Land die EMRK verletzen würde, dass insbesondere nicht erstellt ist, dass Belgien gegen die Bestimmungen der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten ("Aufnahmerichtlinie", ABl. L 31 vom 6. Februar 2003, S.°18) verstösst, dass es demnach den Beschwerdeführenden obliegt, allfällige diesbezügliche Klagen bei den zuständigen belgischen Behörden vorzubringen und bei diesen durchzusetzen, dass die Vermutung, wonach Belgien seine Verpflichtungen einhält, folglich nicht umgestossen wurde (vgl. vorgenanntes Urteil M.S.S., § 69, 342-343 m.w.H.), dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine Überstellung der Beschwerdeführenden als unzulässig erscheinen lassen,

D-3135/2012 dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) gibt, dass Belgien somit für die Prüfung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden gemäss der Dublin-II-Verordnung zuständig und entsprechend verpflichtet ist, sie gemäss Art. 20 Dublin-II-Verordnung wieder aufzunehmen, dass das BFM daher in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 27. April 2012 nicht eingetreten ist und, da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Belgien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10 S. 645), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-3135/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Martin Zoller Susanne Burgherr

Versand:

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