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Bundesverwaltungsgericht 09.06.2011 D-3135/2011

9. Juni 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,635 Wörter·~13 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch (Safe Country) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. Mai 2011

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3135/2011/wif Urteil vom 9. Juni 2011 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien A._______, geboren […], Serbien, B._______, geboren […], Serbien, beide vertreten durch Annelise Gerber, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz, Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. Mai 2011 / N ....

D-3135/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland zusammen mit C._______ (N ...) am 2. April 2011 verlassen haben und mit dem Reisebus am 3. April 2011 in die Schweiz gelangten, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten, dass die Beschwerdeführerin am 13. April 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ summarisch befragt und am 12. Mai 2011 zu ihren Asylgründen direkt vom Bundesamt angehört wurde (vgl. Art. 26 Abs. 2 und Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]), dass die Beschwerdeführerin – eine Romni mit letztem Wohnsitz in Z._______ – zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie sei in Serbien mehrfach vergewaltigt worden, dass zwei Männer erstmals im Dezember 2010 ins Haus eingedrungen seien und sie in ihrem Zimmer vergewaltigt hätten, dass C._______ von einem der Männer in seinem Zimmer festgehalten worden sei, während der andere sie vergewaltigt habe, dass dieselben Männer bis letzten Monat (März 2011) noch vier bis fünf Mal) vorbeigekommen seien und sie vergewaltigt hätten beziehungsweise dass stets der eine der beiden Männer sie vergewaltigt habe, dass B._______ im eigenen Zimmer respektive in demjenigen von C._______ (N…) während des Geschehens jeweils geschlafen habe, dass sie Anzeige bei der Polizei erstattet habe, diese jedoch nicht gekommen sei, um ihr zu helfen, dass sie (die Beschwerdeführenden) vor diesem Hintergrund mit C._______ (N…) ausgereist seien, dass die Beschwerdeführenden in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen wurden, dass das BFM mit Verfügung vom 25. Mai 2011 in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche nicht

D-3135/2011 eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Bundesrat habe Serbien mit Beschluss vom 6. März 2009 als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet, weshalb das BFM auf Asylgesuche serbischer Staatsbürger nicht eintrete, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung, dass unter Angabe der jeweiligen Fundstellen im Protokoll der direkten Bundesanhörung der Beschwerdeführerin und demjenigen von C._______ (N ...) festgehalten wurde, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht zu überzeugen vermögen und äusserst widersprüchlich sowie unsubstanziiert seien, dass unter Darlegung eines zeitgeschichtlichen Abrisses hinsichtlich der ethnischen Minderheiten in Serbien ausgeführt wurde, dass sich deren Situation im Zuge des demokratischen Wandels entspannt habe, dass vereinzelte Benachteiligungen und Schikanen gegenüber Roma zwar nicht restlos ausgeschlossen werden könnten, indes der Staat solche Übergriffe selbst durch Drittpersonen nicht billige, zumal solche Vorfälle zu verfolgende Straftatbestände darstellen und auch geahndet würden, dass einzelne Vorfälle vorkommen könnten, wonach Behördenvertreter mit niederen Chargen die notwendigen Untersuchungsmassnahmen trotz wiederholten Intervenierens nicht einleiten würden, dass jedoch die Möglichkeit bestehe, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen und die zustehenden Rechte bei höheren Instanzen einzufordern, dass der serbische Staat jedenfalls bestrebt sei, Verfehlungen von Beamten zu ahnden, dass sich im vorliegenden Fall aus den Akten somit keine Hinweise ergeben, welche die widerlegbare Vermutung der Verfolgungssicherheit gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen könnten, dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar, möglich und praktisch durchführbar sei,

D-3135/2011 dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 1. Juni 2011 (vorab per Telefax) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragten, auf die Asylgesuche vom 3. April 2011 sei einzutreten, dass die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen sei, und als Folge davon für die Beschwerdeführerin und B._______ die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass gegebenenfalls das Dossier zur Neubeurteilung dem BFM zurückzugeben sei, dass das vorliegende Verfahren zusammen mit demjenigen von C._______ (N ...) zu behandeln sei, dass die unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren sei, dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 3. Juni 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung

D-3135/2011 beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass das Verfahren der Beschwerdeführenden (N ...) mit demjenigen von C._______ (N ...) koordiniert und über beide Beschwerden zum gleichen Zeitpunkt in separaten Urteilen befunden wird, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

D-3135/2011 dass der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 Serbien als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet hat und von dieser Einschätzung im Rahmen der periodischen Prüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht abgewichen ist, dass deshalb auf Asylgesuche serbischer Staatsangehöriger nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung, dass es genügt, wenn nicht auf den ersten Blick als unglaubhaft erkennbare Hinweise auf Verfolgung vorliegen, damit geprüft werden muss, ob die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 5.1 S. 248 f. und EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c S. 35 f., je mit weiteren Hinweisen), dass sich die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörungen zu den Asylgründen im EVZ und beim Bundesamt einlässlich äussern konnte, wobei sie sich grundsätzlich auf denselben Sachverhalt berief und die Verständigung mit den Dolmetschern bei beiden Anhörungen als gut bezeichnete, dass den Protokollen zum einen keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen wäre, den Befragungen zu folgen, und zum anderen sich keine Hinweise für die Annahme ergeben würden, dass ihr nicht genügend Zeit für die Darlegung ihrer Fluchtgründe zur Verfügung gestanden hätte, dass der Beschwerdeführerin nach ihrer kurzen freien Erzählung zu den Gesuchsgründen im EVZ zusätzliche konkrete respektive klärende Fragen zu den von ihr erwähnten Vorkommnissen gestellt wurden und ihr abschliessend auch die Gelegenheit eingeräumt wurde, allfällige weitere Gründe, die sie zum Verlassen des Heimatlandes bewogen haben, darzutun, dass es sich mit der Befragung beim Bundesamt gleichermassen verhält, dass die Beschwerdeführerin schliesslich unterschriftlich die Richtigkeit (EVZ) und Vollständigkeit (Bundesamt) der diesbezüglichen Protokolle bestätigte, weshalb sie sich bei ihren Aussagen behaften zu lassen hat, dass diese Feststellung zudem an Gewicht erfährt, als dass die beim Bundesamt anwesende Hilfswerkvertretung nach Einräumung und

D-3135/2011 Wahrnehmung der Gelegenheit, selbst Fragen an die Beschwerdeführerin zu richten, keine Einwände anzumelden beziehungsweise weitere Abklärungen anzuregen hatte, dass der in der Beschwerde pauschal erhobene Einwand, wonach die Beschwerdeführerin glaubhaft Frauenfluchtgründe geltend gemacht habe und die in der angefochtenen Verfügung gerügten Widersprüche betreffend die verschiedenen Vergewaltigungen keine Widersprüche seien, da sich die Aussagen auf jeweils verschiedene Vorkommnisse beziehen würden, nicht gehört werden kann, ja sich geradezu als unbehelflicher Erklärungsversuch erweist, dass – ungeachtet der vom BFM in seiner Verfügung vom 25. Mai 2011 aufgelisteten Divergenzen zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn – festzuhalten ist, dass im Zusammenhang mit der von ihr geltend gemachten Vergewaltigung sich ihre Aussagen, es seien immer die gleichen zwei Männer aus demselben Dorf vorbeigekommen, um sie zu vergewaltigen (A 1 S. 5), und derjenige, der sie jeweils vergewaltigt habe, im Dorf und bei der Polizei bekannt gewesen sei und sich im Dorf mit seiner angeblichen Untat gar gebrüstet habe (A 7 S. 6 und 7), aufschlussreich erweisen, dass aufgrund dieser überhaupt nicht nachvollziehbaren und damit unglaubhaften Vorbringen zur Vergewaltigung, insbesondere auch vor dem Hintergrund der von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht zu beanstandenden Ausführungen hinsichtlich der Lage der ethnischen Minderheiten in Serbien (in casu: Roma) und der Intoleranz der serbischen Behörden bei strafrechtlich zu ahndenden Übergriffen durch Dritte das Vorliegen von erkennbaren Hinweisen auf Verfolgung zu verneinen ist, dass nach dem Gesagten die in der angefochtenen Verfügung aufgelisteten Divergenzen zwischen den Aussagen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn zu keinem Zeitpunkt entscheidende Relevanz für den Ausgang des Verfahrens hatten, mithin eine allfällige Verletzung der Rechtsprechung (EMARK 1994 Nr. 14) offen bleiben kann, dass in diesem Zusammenhang letztlich nicht ausser Acht gelassen werden darf, dass die Beschwerdeführerin darüber hinaus konkrete

D-3135/2011 Probleme mit den heimatlichen Behörden anlässlich der beiden Befragungen ausdrücklich verneinte (A 1 S. 6; A 7 S. 8), dass sodann die übrigen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ebenfalls nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung zu bewirken, dass es die Beschwerdeführerin bei der blossen Wiedergabe des bereits festgestellten Sachverhalts bewenden lässt und eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Ausführungen unterbleibt, dass dem Bericht von amnesty international vom 8. April 2011, der auf die systematische Diskriminierung der Roma in Serbien hinweist, mangels Fallbezugs, insbesondere auch in Berücksichtigung der Vorbringen der Beschwerdeführerin keine beweisrechtliche Bedeutung beizumessen ist, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und bei dieser eindeutigen Sachlage der nicht weiter begründete Antrag um Rückweisung des Dossiers zur Neubeurteilung an das BFM abzuweisen ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9; EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der

D-3135/2011 Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden im Heimat- oder Herkunftsland droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Bundesrat mit Beschluss vom 19. März 2009 Serbien zum sogenannten verfolgungssicheren Herkunftsstaat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 AsylG erklärt hat und bisher von dieser Einschätzung

D-3135/2011 im Rahmen der periodischen Prüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) nicht abgewichen ist, dass angesichts der heutigen Lage in Serbien nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen respektive bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden kann, dass zwar – wie von der Vorinstanz bereits erwähnt – Übergriffe von Privatpersonen auf Angehörige der Roma und teilweise behördliche Schikanen sowie Diskriminierungen nicht völlig ausgeschlossen werden können, indessen diese im Allgemeinen nicht ein Ausmass erreichen, das den Wegweisungsvollzug in jedem Fall als unzumutbar erscheinen liesse, dass somit die Rückkehr der zur Volksgruppe der Roma zugehörigen Beschwerdeführenden nach Serbien grundsätzlich zumutbar ist, dass auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, welche die Rückkehr der – soweit aktenkundig – gesunden und Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden verneinenden Beschwerdeführenden als unzumutbar erscheinen lassen würden, da sich in den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür finden, sie würden aus Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten, dass der Vollständigkeit halber und zur Vermeidung von Wiederholungen in diesem Zusammenhang zudem auf die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. II/2), dass sich nach dem Gesagten der Wegweisungsvollzug als zumutbar erweist, dass die Beschwerdeführenden im Besitz gültiger Reisepapiere sind, weshalb der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich auch als möglich zu erachten ist, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder

D-3135/2011 unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einreichung als aussichtslos erschien, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass kein anderer besonderer Grund besteht, der es rechtfertigen würde, ganz oder teilweise auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 63 Abs. 1 VwVG in fine), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-3135/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Alfred Weber Versand:

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