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Bundesverwaltungsgericht 02.03.2010 D-313/2010

2. März 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,688 Wörter·~13 min·2

Zusammenfassung

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung...

Volltext

Abtei lung IV D-313/2010 sch/bah/cvv {T 0/2} Urteil v o m 2 . März 2010 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter François Badoud, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Christoph Basler. A.__________, geboren (...), Sri Lanka, c/o schweizerische Botschaft in Colombo, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 13. November 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-313/2010 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, wohnhaft in B.___________, ersuchte die schweizerische Botschaft in Colombo mit englischsprachiger Eingabe vom 19. Februar 2009 (Eingang: 2. März 2009) um Gewährung von Asyl respektive Bewilligung der Einreise in die Schweiz. A.b Mit Schreiben vom 11. März 2009 bestätigte die schweizerische Botschaft in Colombo den Eingang des Asylgesuchs. Der Beschwerdeführer wurde gleichzeitig aufgefordert, seine Vorbringen detailliert schriftlich festzuhalten und entsprechende Beweismittel bis zum 26. April 2009 in die englische Sprache übersetzt einzureichen, sollte er an seinem Asylgesuch festhalten. A.c Am 16. April 2009 übermittelte der Beschwerdeführer der schweizerischen Botschaft mehrere Beweismittel und ergänzte seine bereits gemachten Angaben. A.d Die schweizerische Botschaft in Colombo befragte den Beschwerdeführer am 13. August 2009 zu seinen Asylgründen. Er machte im Wesentlichen geltend, er arbeite seit März 2009 wiederum als Primarlehrer. Seit September 2008 habe er an einer Universität einen Kurs über Menschenrechte besucht. Am 1. November 2008 sei er von der Polizei anlässlich einer Routinekontrolle in der Jugendherberge von C.___________ festgenommen worden. Man habe ihn 90 Tage lang festgehalten; während der Haft sei er geschlagen und bedroht worden. Als er am 30. Januar 2009 auf Anweisung des "Magistrate's Court" in C.___________ freigelassen worden sei, habe die Polizei gesagt, man werde ein Auge auf ihn werfen. Er habe persönlich keine Beziehungen zu den "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE). Einer seiner Brüder sei von den LTTE zwar zwangsrekrutiert worden, aber nach einem Monat sei ihm die Flucht gelungen. Nach seiner Freilassung sei er mehrfach telefonisch erpresst worden. Er habe um Versetzung an eine andere Schule gebeten und seinem Antrag sei entsprochen worden. Er sei aber weiterhin telefonisch erpresst worden. Seine Schüler hätten ihm gesagt, dass sich Leute, die mit einem weissen Van unterwegs seien, nach ihm erkundigt hätten. Zudem hätten im Februar 2009 drei Mitglieder der "People's Liberation Organisation of Tamil Eelam" D-313/2010 (PLOTE) von ihm verlangt, dass er ihnen einen Teil seines Hauses zur Verfügung stelle. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer mehrere Beweismittel ein. A.e Am 13. August 2009 übermittelte die schweizerische Botschaft in Colombo die Akten des Asylgesuchs zusammen mit einem Begleitschreiben an das BFM (Eingang: 25. August 2009). A.f Der Beschwerdeführer übermittelte der schweizerischen Botschaft in Colombo weitere Beweismittel (Eingang: 25. August 2009). Diese wurden am 31. August 2009 an das BFM weitergeleitet. B. Mit Verfügung vom 13. November 2009 verweigerte das BFM die Einreisebewilligung in die Schweiz und wies das Asylgesuch ab. C. Die schweizerische Botschaft in Colombo stellte dem Beschwerdeführer diese Verfügung am 25. November 2009 zu. D. Der Beschwerdeführer wandte sich am 21. Dezember 2009 an die schweizerische Botschaft in Colombo und übermittelte dieser mehrere Beweismittel. E. Am 7. Januar 2010 leitete die schweizerische Botschaft die Eingabe vom 21. Dezember 2009 an das Bundesverwaltungsgericht weiter (Eingang: 19. Januar 2010), zur Prüfung, ob es sich dabei um eine Beschwerde handle. F. Der Instruktionsrichter verzichtete mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2010 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und übermittelte die Akten zur Einreichung einer Vernehmlassung an das BFM. G. In seiner Vernehmlassung vom 26. Januar 2010 hielt das BFM an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. D-313/2010 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde, es entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst (vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne weiteres darüber befunden werden kann. 1.3 Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer durch die schweizerische Botschaft in Colombo am 25. November 2009 mit eingeschriebener Postsendung zugesandt. Die Beschwerde ging am 29. Dezember 2009 bei eben dieser Botschaft ein. Mangels Kenntnis des genauen Eröffnungsdatums ist somit davon auszugehen, die Beschwerde sei – abgesehen vom sprachlichen Mangel – form- und fristgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige D-313/2010 oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Vernehmlassung des BFM vom 26. Januar 2010 ist dem Beschwerdeführer bislang nicht zur Kenntnis gebracht worden. Sie ist ihm aus Gründen der Transparenz mit heutigem Urteil zuzustellen. 4. 4.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. 4.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in EMARK 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. 5. 5.1 Das BFM begründete seinen Entscheid damit, aufgrund der Akten sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vom 1. November 2008 bis zum 30. Januar 2009 inhaftiert gewesen sei. Das Gericht D-313/2010 habe indessen seine bedingungslose Freilassung angeordnet und es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass er seither mit den heimatlichen Behörden ernsthafte Schwierigkeiten gehabt hätte. Dies sei ein deutlicher Hinweis darauf, dass ihm seitens der Behörden keine einreiserelevanten Nachteile drohten. Hinsichtlich der geltend gemachten telefonischen Drohungen sei bekannt, dass ein Grossteil der Bevölkerung im Norden und Osten Sri Lankas von derartigen Vorfällen betroffen sei. Das BFM gehe davon aus, er habe seine Situation übersteigert dargestellt. Es ergäben sich keine konkreten Anhaltspunkte, dass es zu konkreten Übergriffen gekommen sei. Gegen eine ernsthafte Verfolgungsabsicht der Unbekannten spreche auch, dass er sich nach wie vor im familieneigenen Haus aufhalte und seiner Arbeit nachgehe. Es sei zwar verständlich, dass er sich vor Übergriffen fürchte, was indessen nicht zur Annahme einer einreiserechtlich relevanten Verfolgungsgefahr genüge. In Anbetracht dieser Ausführungen sowie des Umstands, dass er kein Gefährdungsprofil aufweise, das im heutigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf eine Verfolgung schliessen lasse, sei die geltend gemachte Furcht vor Übergriffen asylrechtlich nicht relevant. Auch aus der Aufforderung seitens der PLOTE könne keine Einreiserelevanz hergeleitet werden. 5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe auch nach seiner Befragung durch die schweizerische Botschaft in Colombo manche Gefahr durchlebt. Er lebe unter ständiger Furcht und Anspannung. Er habe auch von seinen Familienangehörigen nichts mehr gehört und fühle sich als Waise. 6. 6.1 Der vom Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eingereichten "Receipt of Arrest" vom 1. November 2008 (act. A3/24 S. 4) ist zu entnehmen, dass er am selben Tag unter dem Verdacht terroristischer Aktivitäten festgenommen wurde. Einem Polizeibericht vom 28. November 2008 (act. A3/24 S. 5 ff.) zufolge erhielt die Polizei einen anonymen Hinweis darauf, dass sich unbekannte Personen in der Gegend von C.___________ aufhielten, die für die LTTE Aktivitäten entfalteten. Gemäss Angaben der Polizei unterhielt der Beschwerdeführer Kontakte zur LTTE. Das Internationale Rote Kreuz (IKRK) bestätigte am 25. März 2009 (act. A5/43 S. 43), dass der Beschwerdeführer von seinen Delegierten am 9. Dezember 2008 in der Polizeistation von C.___________ besucht wurde. Das zuständige Gericht verfügte die Einstellung des Verfahrens. Nach seiner D-313/2010 Freilassung ersuchte der Beschwerdeführer die Schulbehörde um Versetzung an eine andere Schule (vgl. Schreiben vom 26. Februar 2009, act. A7/9 S. 2). Diesem Gesuch wurde umgehend entsprochen (vgl. Antwortschreiben vom 27. Februar 2009, act. A7/9 S. 8). Der Beschwerdeführer wurde zwar im Rahmen einer Strafuntersuchung, die aufgrund einer Denunziation eingeleitet wurde, während dreier Monate in Haft gehalten und dabei auch geschlagen, indessen wurde er vom Gericht freigesprochen und auf dessen Anhörung hin auf freien Fuss gesetzt. Er konnte seine Tätigkeit als vom srilankischen Staat angestellter Lehrer wieder aufnehmen und seinem mit Sicherheitsbedenken begründeten Gesuch um Versetzung an eine andere Schule wurde umgehend entsprochen. Aufgrund der Aktenlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer vor zukünftiger staatlicher Verfolgung fürchten muss, zumal er bei der Befragung und auch in der Beschwerde nicht geltend machte, seitens der srilankischen Behörden nach seiner am 30. Januar 2009 erfolgten Freilassung bedroht oder behelligt worden zu sein. 6.2 6.2.1 Im unter EMARK 2006 Nr. 18 publizierten Grundsatzurteil ist die ARK zum Schluss gekommen, dass eine völkerrechtskonforme Anwendung von Art. 3 AsylG im Lichte der Genfer Flüchtlingskonvention (Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) ergibt, dass neben der unmittelbar oder mittelbar staatlichen auch die nichtstaatliche Verfolgung flüchtlingsrechtlich grundsätzlich relevant ist. Mit dieser Praxisänderung erfolgte damit ein Wechsel von der Zurechenbarkeits- zur so genannten Schutztheorie. Nach der Schutztheorie hängt aber die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer Verfolgung nicht von der Frage ihres Urhebers, sondern vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat ab (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 6.3.1. und 10.2.1.). In diesem Sinne kommt aber auch der Unterscheidung zwischen Schutzunwilligkeit und -unfähigkeit des Heimatstaates (bzw. allenfalls eines Quasi-Staates) grundsätzlich keine entscheidende Bedeutung mehr zu: Nichtstaatliche Verfolgung ist nach der Schutztheorie flüchtlingsrechtlich relevant, sofern der Heimatstaat (bzw. allenfalls ein Quasi-Staat) nicht in der Lage oder nicht willens ist, adäquaten Schutz vor Verfolgung zu bieten (vgl. sinngemäss Art. 6 Bst. c der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als D-313/2010 Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ["Qualifikationsrichtlinie"]). 6.2.2 Mit Bezug auf die Frage, welche Art und welcher Grad von Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat (bzw. allenfalls in einem Quasi-Staat) als adäquat zu erachten ist und damit – aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes – eine Anerkennung als Flüchtling ausschliesst, ist nach dem Grundsatzurteil EMARK 2006 Nr. 18 nicht eine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person zu verlangen, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger und Bürgerinnen jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist aber, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an ein Rechtsund Justizsystem zu denken ist, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Im Weiteren muss die Inanspruchnahme eines solchen Schutzsystems der betroffenen Person objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein. 6.2.3 Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner Befragung nicht geltend gemacht, mit der LTTE ernsthafte Probleme gehabt zu haben. Er vermutete zwar, dass Angehörige der LTTE hinter den telefonisch übermittelten Geldforderungen stecken könnten. Diesbezüglich hat sich die Situation aber nach der Zerschlagung der LTTE durch die srilankische Armee grundlegend verändert. In Anbetracht der gesamten Umstände ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich in naher Zukunft vor von Angehörigen der ehemaligen LTTE ausgehender Verfolgung zu fürchten hat. Zudem könnte er sich diesbezüglich an die schutzwilligen und -fähigen heimatlichen Behörden wenden. 6.2.4 Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, er werde von Unbekannten telefonisch bedroht, die von ihm Geld gefordert hätten. Er lebe in ständiger Angst und fürchte sich vor Übergriffen. Einer der Beschwerde beigelegen Bestätigung eines srilankischen Parlamentsmitglieds ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer von Unbekannten bedroht werde. Unbesehen der Frage der Glaubhaftigkeit des Ausmasses der telefonischen Drohungen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die D-313/2010 Möglichkeit hat, bei den lokalen Sicherheitsbehörden um Schutz vor den Unbekannten zu ersuchen, von denen er gemäss eigenen Angaben bedroht sei. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass er sich bereits um behördlichen Schutz bemühte, weshalb den heimatlichen Behörden kein mangelnder Schutzwille unterstellt werden kann. 6.3 Insofern der Beschwerdeführer geltend macht, er leide darunter, dass er keinen Kontakt mehr zu seinen Angehörigen habe, kann dies zwar nachvollzogen werden, damit entsteht aber keine Situation, die vorliegend zur Erteilung einer Einreisebewilligung in die Schweiz oder gar zur Asylgewährung führen könnte. 6.4 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Sicherheitssituation des Beschwerdeführers trotz des vor kurzer Zeit beendeten langjährigen Bürgerkrieges in Sri Lanka generell als schwierig und belastend zu bezeichnen ist. Dieser Umstand betrifft indessen letztlich die Mehrheit der Zivilbevölkerung in Sri Lanka, weshalb die vorinstanzliche Verfügung angesichts der restriktiven Praxis im Bereich der Auslandverfahren, bei denen sich die Frage von allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen gerade nicht stellt, zu bestätigen ist. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG als nicht gegeben zu qualifizieren ist und auch keine anderen Gründe die Erteilung einer Einreisebewilligung indizieren. Aus dem vorstehend Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zutreffend als nicht asylrelevant erachtet und das Asylgesuch des Beschwerdeführers beziehungsweise die Erteilung einer Einreisebewilligung zu Recht abgelehnt hat. Es erübrigt sich deshalb, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben des Beschwerdeführers und die eingereichten Beweismittel weiter einzugehen. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.-grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung D-313/2010 von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG sowie Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) D-313/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (durch Vermittlung der schweizerischen Botschaft in Colombo; Beilage: Vernehmlassung des BFM vom 26. Januar 2010) - die schweizerische Botschaft in Colombo (unter Hinweis auf ihre Referenznummer (...), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer sowie um Zustellung der Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: Seite 11

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