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Bundesverwaltungsgericht 13.06.2014 D-3127/2014

13. Juni 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,443 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 21. Mai 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3127/2014

Urteil v o m 1 3 . Juni 2014 Besetzung

Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Sandra Min. Parteien

A._______, geboren (…), Somalia, vertreten durch Livia Kunz, Fürsprecherin, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 21. Mai 2014 / N (…).

D-3127/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 1. März 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch einreichte, dass das BFM mit Verfügung vom 21. Mai 2014 – eröffnet am 28. Mai 2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz (spätestens) am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Juni 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei in materieller Hinsicht beantragen liess, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, sich für das vorliegende Asylgesuch als zuständig zu erachten und dieses im nationalen Verfahren zu prüfen, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese sei anzuweisen, den Sachverhalt vollumfänglich zu erstellen und zu würdigen sowie in der Sache neu zu entscheiden, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass ihm die unterzeichnende Juristin gestützt auf Art. 110a AsylG als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen sei, dass eine Parteikostenentschädigung gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG auszurichten sei, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren sei, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,

D-3127/2014 dass der Beschwerde eine Fürsorgebestätigung vom 4. Juni 2014 beilag, dass die vorinstanzlichen Akten am 13. Juni 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts sowie die Rügemöglichkeiten nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),

D-3127/2014 dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-Verordnung) zur Anwendung kommt, dass der nach der Dublin-III-Verordnung zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person (mindestens implizit) zugestimmt haben muss, damit das BFM einen Nichteintretensentscheid fällen kann (vgl. Art. 29a Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-Verordnung) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung), dass der zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-Verordnung aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-Verordnung), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-Verordnung; sog. Selbsteintrittsrecht), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-Verordnung der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000,

D-3127/2014 nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-Verordnung kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass vorab – nach Prüfung der Akten durch das Gericht und im Hinblick auf Art. 8 Dublin-III-Verordnung – festzuhalten ist, dass das BFM den Beschwerdeführer zu Recht nicht als unbegleiteten Minderjährigen behandelte, dass diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden kann, welchen im Übrigen auf Beschwerdeebene nichts entgegengehalten wird, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 7. März 2014 zu Protokoll gab, er sei im Februar 2014 auf dem Seeweg – von Libyen herkommend – illegal in Italien eingereist, dass er von den italienischen Behörden in ein Flüchtlingslager nach Syrakus gebracht worden und von dort aus am 1. März 2014 in die Schweiz gereist sei, dass das BFM gestützt auf diese Aussage die italienischen Behörden am 17. März 2014 und somit innerhalb der in Art. 21 Dublin-III-Verordnung festgelegten Frist um Aufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die italienischen Behörden dem BFM am 19. Mai 2014 mitteilten, der Beschwerdeführer könne nicht aufgenommen werden, weil er in Italien unbekannt sei und ein Grenzübertritt nicht nachgewiesen sei, dass in der Beschwerde im Wesentlichen geltend gemacht wird, das BFM hätte die ablehnende Antwort der italienischen Behörden berücksichtigen und demzufolge auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eintreten müssen, dass der Beschwerdeführer dazu unter anderem auf Grundsätze der Dublin-Verordnung, die in der Schweiz gängige Praxis und die allgemeine Regelung des Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine verweist, dass das Gericht feststellt, dass die in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung festgelegte Frist – wie vom BFM ausgeführt – bereits am 18. Mai

D-3127/2014 2014 abgelaufen ist, auch wenn es sich bei diesem Datum um einen Sonntag handelt (vgl. zur Berechnung des Fristenlaufs: CHRISTIAN FILZ- WIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien/Graz 2014, K5 zu Art. 42), und die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der zweimonatigen Frist unbeantwortet liessen, dass Italien somit gemäss Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-Verordnung seit dem 18. Mai 2014 ex lege für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, a.a.O., K16 zu Art. 22), dass der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien von diesem auf Beschwerdeebene nicht bestritten wird, sondern lediglich geltend gemacht wird, es sei nicht auszuschliessen, dass er durch ein anderes Land als Italien gereist sei, dass die Zuständigkeit Italiens somit grundsätzlich gegeben ist, dass an dieser Stelle festzuhalten ist, dass die Rüge, die Vorinstanz habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie sich in der angefochtenen Verfügung nicht mit dem Schreiben der italienischen Behörden vom 19. Mai 2014 auseinandergesetzt habe, nach dem Gesagten unbegründet ist, dass auch die Rüge, das BFM habe eine Antwort der italienischen Behörden bezüglich der Tatsache, dass die Schweiz Italien als zuständig erachte, nicht abgewartet und dadurch den Sachverhalt unvollständig festgestellt beziehungsweise das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, aufgrund der klaren Rechtslage ebenfalls nicht gehört werden kann, weshalb der Eventualantrag abzuweisen ist, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU- Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Italien Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-

D-3127/2014 stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-Verordnung nicht gerechtfertigt ist, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 13. März 2014, ausländische Personen würden in Italien keinerlei Unterstützung erhalten, implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung fordert, was zum Selbsteintritt der Schweiz und zur Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz durch dieses Land führen würde, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden,

D-3127/2014 dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-Verordnung gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-Verordnung den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass es sich nach dem Gesagten erübrigt, weiter auf die Beschwerdevorbringen einzugehen, da sie nicht geeignet sind, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken, dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache hinfällig wird, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,

D-3127/2014 dass folglich auch das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung, für welches vorliegend im Übrigen Art. 65 Abs. 2 VwVG und nicht Art. 110a Abs. 1 AsylG gilt (vgl. Art. 110a Abs. 2 AsylG), abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und demzufolge keine Parteientschädigung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG auszurichten ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3127/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Gérald Bovier Sandra Min

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