Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-3126/2022
Urteil v o m 1 9 . August 2022 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.
Parteien
A._______, geboren am (…), Nicaragua, vertreten durch (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Juni 2022 / N (….
D-3126/2022 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 7. Oktober 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Nach der Personalienaufnahme am 14. Oktober 2021 wurde er vom SEM am 1. Dezember 2021 zu seinen Asylgründen angehört. Am folgenden Tag wurde er dem erweiterten Verfahren zugewiesen und am 12. Januar 2022 fand eine ergänzende Anhörung statt. B. B.a Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus B._______ und habe nach der Schule ein Studium in (…) begonnen, dieses aber nicht abgeschlossen. Er sei in seinem Heimatstaat sowohl im beruflichen als auch im privaten Bereich auf verschiedene Probleme gestossen, weil er homosexuell sei. Bereits als kleiner Junge sei er verbal angegriffen und beleidigt worden, da er sich eher für Mädchenspielsachen interessiert habe. Seine Mutter habe ihn deswegen geschlagen und in der Schule sei er stark gemobbt worden. Als Jugendlicher sei er von einem Cousin, der für einige Monate bei ihnen gelebt habe, sexuell missbraucht worden. Zudem habe dieser den Neffen der Vermieterin, welcher im selben Haus gewohnt habe, dazu angestachelt, ihn ebenfalls zu missbrauchen. Seine Mutter habe erst mehrere Jahre später davon erfahren. Ihre Haltung zu seiner Homosexualität sei ursprünglich sehr negativ gewesen, habe sich aber geändert, als sie gemerkt habe, dass er aufgrund des Missbrauchs an (…) erkrankt sei und unter starken Schmerzen gelitten habe. Sie habe sich entschieden, bei der Polizei Anzeige zu erstatten. Dort sei ihnen jedoch gesagt worden, dass sie nichts machen könnten, weil es keine Möglichkeit gebe, den Missbrauch zu beweisen. Sein Studium habe er aus finanziellen Gründen abgebrochen und erst in einem (…), später in einer (…) in C._______ gearbeitet. Dort sei er von seinem homophoben Vorgesetzten angefeindet und von Arbeitskollegen wegen seiner Homosexualität abwertend behandelt und diskriminiert worden. Nur eine Kollegin habe ihn verteidigt; diese sei jedoch unter einem Vorwand entlassen worden. Ihm seien dann absichtlich schwierige Kunden zugeteilt worden, so dass seine Arbeitsleistung schlecht erschienen sei. Er sei vorerst in eine andere Abteilung versetzt und später entlassen worden. Pro forma habe es eine interne Untersuchung gegeben und der Fall der entlassenen Kollegin sei vom Arbeitsamt untersucht worden, allerdings ohne Ergebnis. Seine nächste Stelle im (…) habe er aufgeben müssen, weil ein wichtiger Kunde ein Problem mit seiner sexuellen Orientierung gehabt habe. In dieser Zeit sei er mit seinem Partner D._______ zusammengekommen. Dieser habe
D-3126/2022 mit seinem Bruder E._______ die (…) ihres Vaters geerbt. Weil er damals arbeitslos gewesen sei, hätten sie sich entschieden, gemeinsam in den oberen Stock der (…) zu ziehen. Die Familie von D._______ – welche in der unteren Etage desselben Hauses gewohnt habe – habe sie jedoch täglich beleidigt und ihnen vorgehalten, ein schlechtes Vorbild für D._______s Neffen und Nichten zu sein. E._______ habe zudem Kontakte zur Drogenszene gehabt und sei auch im Gefängnis gewesen. Aufgrund des politischen Einflusses seiner Mutter, die als "Altrevolutionärin" über Beziehungen verfüge, habe er nur ein Jahr absitzen müssen. Er selbst sei eigentlich nicht politisch aktiv gewesen, habe aber im Jahr 2018 an zwei Demonstrationen gegen die Regierung teilgenommen. Als es zu Todesfällen unter den Demonstrierenden gekommen sei, habe er um sein Leben gefürchtet und damit aufgehört. Schliesslich sei E._______ einmal betrunken nach Hause gekommen und habe ihm gesagt, er solle sich davonscheren, ansonsten werde er ihn töten lassen. Er habe dies der Polizei gemeldet, sei aber von den Beamten nicht angehört worden. Daraufhin habe er sich entschieden, seinen Heimatstaat zu verlassen. Seinem Partner, der mit ihm habe ausreisen wollen, sei am Flughafen die Ausreise verweigert worden. Dahinter stehe offensichtlich dessen Mutter, welche ihm vor dem Aufbruch gesagt habe, es sei Zeitverschwendung, zum Flughafen zu fahren. Zwischenzeitlich habe die Familie D._______ die Leitung der (…) entzogen. Er arbeite zwar nach wie vor dort, erhalte indessen nur Lebensmittel und keinen Lohn. Zudem leide er sehr unter den Repressionen seiner eigenen Angehörigen. B.b Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer einen Reisepass und eine Identitätskarte im Original ein. Als weitere Beweismittel wurden die folgenden Unterlagen (in Kopie) zu den Akten gegeben: Bankkarten, Screenshots eines Whatsapp-Austauschs mit dem Vorgesetzten bei der (…), Bericht des Arbeitsamts über eine Kollegin des Beschwerdeführers, Kündigungsschreiben, Arbeitsbestätigung der (…), Berichte und Internetartikel über die Situation von LGBT-Personen in Nicaragua, Fotos des Beschwerdeführers mit seinem Lebenspartner, Strafregisterauszug von E._______. B.c Die damalige Rechtsvertreterin reichte mit Eingabe vom 4. Mai 2022 zwei Berichte betreffend die psychologische Behandlung des Beschwerdeführers ein. C. Mit Verfügung vom 30. Juni 2022 – eröffnet am 4. Juli 2022 – stellte das
D-3126/2022 SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seines Vertreters vom 18. Juli 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte er, dass sein Fall unter Berücksichtigung der Faktoren, die ihn gezwungen hätten, sein Herkunftsland zu verlassen, sorgfältig geprüft werde. Der Beschwerde lag – neben dem Asylentscheid und einer Vollmacht – ein USB-Stick bei, der drei Berichte zur Situation der LGBT-Community in Nicaragua (jeweils in spanischer und deutscher Sprache), einen Parteiausweis der Mutter von D._______ und einen Strafregisterauszug von dessen Bruder enthält. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 19. Juli 2022 den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht. Sie enthält zwar keine ausdrücklich als solche bezeichneten Rechtsbegehren, es geht daraus aber klar hervor, dass eine Überprüfung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Dieses Begehren wird in der Eingabe begründet. Ferner ist diese sowohl vom bevollmächtigten Vertreter als auch vom Beschwerdeführer
D-3126/2022 unterzeichnet, womit sich die Beschwerde als formgerecht erweist. Der Beschwerdeführer hat sodann am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachte sexuelle Missbrauch, den er als Jugendlicher von Seiten seines Cousins und des Neffen der Vermieterin erfahren habe, nicht in einem zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang zur Ausreise stehe. Weiter habe er vorgebracht, dass er aufgrund seiner Homosexualität sein ganzes Leben lang Diskriminierungen, Schikanen und Drohungen ausgesetzt gewesen sei. So sei er in der Schule und
D-3126/2022 am Arbeitsplatz gemobbt worden, habe deswegen zwei Arbeitsstellen verloren und Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche gehabt. Vor der Ausreise sei es immer wieder zu Konflikten mit der Familie seines Partners gekommen, wobei dessen Bruder ihn mit dem Tod bedroht habe. Zwar seien gleichgeschlechtliche Beziehungen in Nicaragua zwischen 1992 und 2008 verboten gewesen. Danach sei die entsprechende Strafbestimmung aber gestrichen worden und das Gesetz sehe vielmehr Strafen für Diskriminierungen aufgrund der sexuellen Orientierung vor. Es gebe verschiedene Rechtsnormen, welche LGBTQI-Personen schützen würden. Zudem existierten innerhalb der machthabenden Partei Gruppen für sexuelle Vielfalt und seit 2009 gebe es eine staatliche Ombudsfrau für sexuelle Vielfalt. Daneben seien in Nicaragua verschiedene NGO aktiv, welche sich auf dieses Thema spezialisiert hätten. Ferner sei eine vormals lesbische Aktivistin als Sonderstaatsanwältin eingesetzt worden, die sich mit Verfahren betreffend sexuelle Vielfalt befasse. Diese habe sich zuversichtlich zur Situation von LGBTQI-Personen in Nicaragua geäussert. Vor diesem Hintergrund sei festzustellen, dass im Heimatstaat des Beschwerdeführers keine systematische Verfolgung von Personen mit einer bestimmten sexuellen Orientierung bestehe. Zwar berichteten verschiedene Aktivisten, dass die Gesetze zum Schutz von LGBTQI-Personen in der Praxis teilweise nicht angewendet und von der Norm abweichende sexuelle Orientierungen nicht in allen gesellschaftlichen Bereichen des patriarchalisch und katholisch geprägten Landes akzeptiert würden. Trotz teilweise mangelhafter Umsetzung des Diskriminierungsschutzes sei indessen nicht grundsätzlich von einem fehlenden Schutzwillen und fehlender Schutzfähigkeit des nicaraguanischen Staates in Bezug auf Delikte gegen LGBTQI-Personen auszugehen. Diesen stehe die Möglichkeit offen, sich im Falle von Fehlverhalten einzelner Beamter an höhere Instanzen zu wenden. Die Voraussetzungen für die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft – eine staatliche Verfolgung respektive fehlender staatlicher Schutz vor einer Verfolgung aufgrund der Homosexualität – seien somit nicht gegeben. Der Beschwerdeführer habe von Seiten der nicaraguanischen Behörden nie flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile erlitten und es sei nicht ersichtlich, dass er solche zu befürchten gehabt hätte. Hinsichtlich der geltend gemachten Bedrohung durch den Bruder seines Partners sei auf die Möglichkeit zu verweisen, sich an die staatlichen Behörden zu wenden. Der Drohung seien keine Taten gefolgt, obwohl er bis zur Ausreise weiterhin im selben Haus gewohnt habe. Es gebe keine Hinweise dafür, dass es sich um mehr als eine leere Drohung gehandelt habe, zumal diese in betrunkenem Zustand ausgesprochen worden sei. Ferner hätten die Beleidigungen seitens der Familie des Partners nicht die erforderliche Intensität erreicht, um flüchtlingsrechtlich
D-3126/2022 relevant zu sein. Wenn sich die Schikanen intensivieren sollten, stehe es ihm frei, bei den Behörden um Schutz zu ersuchen. Bislang habe er dies nicht getan, da es seiner Ansicht nach ohnehin nichts genutzt hätte, insbesondere aufgrund des politischen Einflusses von D._______s Mutter. Die Drohung des Bruders habe er zwar gemeldet, wobei er nicht ernst genommen worden sei und keine weiteren Schritte mehr unternommen habe. Aus den bisherigen Erfahrungen des Beschwerdeführers lasse sich indessen nicht ableiten, dass es den nicaraguanischen Behörden generell am Schutzwillen oder der Schutzfähigkeit fehle. Angesichts des rechtlichen Rahmens, seiner guten Ausbildung und des tragenden sozialen Umfelds mit seinem Lebenspartner und seiner Mutter könne es ihm zugemutet werden, sich mit Nachdruck an die Behörden zu wenden und um Schutz zu ersuchen, gegebenenfalls mit Unterstützung eines Anwalts oder einer auf diese Thematik spezialisierten Organisation. Ferner wäre es für ihn und seinen Partner möglich und zumutbar, sich dieser Situation zu entziehen, indem sie aus dem Haus der Familie von D._______ ausziehen und anderswo Fuss fassen. Schliesslich werde nicht in Abrede gestellt, dass es in Nicaragua in verschiedenen Gesellschaftsbereichen zu Diskriminierungen von LGBTQI-Personen komme und der Beschwerdeführer aufgrund seiner Homosexualität bei der Stellen- und Wohnungssuche Schwierigkeiten gehabt habe. Es sei zwar nachvollziehbar, dass diese Einschränkungen für ihn eine starke Belastung bedeuteten. Diese seien jedoch nicht als Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG anzusehen, da es ihnen an der nötigen Intensität fehle. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass das Leben als Homosexueller in Nicaragua mit einem unerträglichen psychischen Druck verbunden sei. 4.2 In der Beschwerdeeingabe wurde geltend gemacht, dass sich die Menschenrechtslage in Nicaragua nach den soziopolitischen Konflikten im Jahr 2018 verschlechtert habe und Hassverbrechen zugenommen hätten. Zudem seien Homosexuelle, die sich an den Demonstrationen gegen die Regierung beteiligt hätten, im Gefängnis gelandet und dort von Polizeibeamten vergewaltigt worden. Wenn Menschen in derart prekären Situationen vom Staat selbst misshandelt würden, könne der Beschwerdeführer nicht erwarten, dass er von staatlichen Institutionen – die von den extrem linken, rassistischen und menschenrechtsfeindlichen Sandinisten kontrolliert würden – Unterstützung erhalten würde. Er habe anlässlich der Anhörung denn auch erklärt, dass er ein Gegner der nicaraguanischen Regierung sei, aber aus Angst vor Repressalien seitens des Staates schliesslich nicht mehr an den Demonstrationen teilgenommen habe. Während seiner Anstellung bei der (…) sei er Opfer von Machtmissbrauch und Homophobie
D-3126/2022 von Seiten seines Chefs geworden sowie von Kollegen verspottet und psychisch misshandelt worden. Zwar verbiete die nicaraguanische Verfassung derartige homophobe Handlungen, was indessen nicht bedeute, dass sich die staatlichen Institutionen um die Rechte von LGBT-Personen kümmerten. Sodann sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich, bei seinen – getrennt lebenden – Eltern zu wohnen, da sich deren neue Partner ihm gegenüber wegen seiner sexuellen Orientierung intolerant verhalten hätten. Als er mit seinem Partner zusammengelebt habe, seien sie als homosexuelles Paar aus mehreren Wohnungen hinausgeworfen worden. Seine Herkunftsregion B._______ sei sehr konservativ und intolerant gegenüber LGBT-Personen. Der Umstand, dass D._______ von seinem Vater einen Anteil an einer (…) geerbt habe, bedeute nicht, dass er ein Haus besitze. Die Immobilie sei als (…) konzipiert, werde von verschiedenen Personen verwaltet und D._______ habe keine rechtlichen Dokumente betreffend dieses Grundstück. Seine Familie gehöre der Regierungspartei an und seinem Bruder E._______ sei es aufgrund der Korruption von staatlichen Institutionen gelungen, die absolute Kontrolle über die (…) zu erlangen. E._______ sei überdies als Drogenhändler vorbestraft, konsumiere selbst Drogen und habe sich dem Beschwerdeführer gegenüber intolerant, homophob und gewalttätig verhalten. Als er deswegen bei der Polizei Anzeige erstattet habe, habe sich diese gleichgültig und unfähig gezeigt, ihm Schutz zu gewähren. 5. 5.1 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die betroffene Person muss zudem einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob vor der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss zum Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1; und 2008/12 E. 5 je m.w.H.). Eine nichtstaatliche Verfolgung ist nur dann asylrelevant, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor dieser Verfolgung zu bieten, beziehungsweise wenn die Betroffenen aus einem asylrechtlichen Motiv nicht
D-3126/2022 geschützt werden. Es kann dabei nicht eine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Personen verlangt werden, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist aber, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, welches eine effektive Strafverfolgung ermöglicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 m.w.H.). Die Inanspruchnahme dieses Schutzsystems muss der betroffenen Person objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes zu beurteilen ist. 5.2 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er habe seinen Heimatstaat verlassen, weil er wegen seiner Homosexualität anhaltend Diskriminierungen und Beleidigungen ausgesetzt sowie zuletzt vom Bruder seines Partners mit dem Tod bedroht worden sei. 5.3 Das vorgebrachte Verfolgungsmotiv der Homosexualität lässt sich unter der in Art. 3 AsylG erwähnten „sozialen Gruppe“ erfassen (vgl. Urteil des BVGer D-6758/2017 vom 5. Juli 2019 E. 5.2.2). Dies steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 7. November 2013 (C-199/12, C-200/12, C-201/12), wonach homosexuelle Asylsuchende eine bestimmte soziale Gruppe bilden können, die wegen ihrer sexuellen Ausrichtung einer Verfolgung ausgesetzt ist. In Nicaragua sind gleichgeschlechtliche Beziehungen seit 2008 nicht mehr kriminalisiert. Vielmehr wurde die Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung unter Strafe gestellt und es wurde mit der Position der Ombudsfrau für sexuelle Vielfalt – welche mit einer ehemaligen LGBTQI-Aktivistin besetzt wurde – eine staatliche Institution geschaffen, welche unter anderem für die Förderung und Verteidigung der Rechte von LGBTQI-Personen zuständig ist (vgl. FLORENCE E. BABB, Nicaraguan legacies: advances and setbacks in feminist an LGBTQ activism, in: Hilary Francis [Hrsg.], A Nicaraguan Exceptionalism? Debating the Legacy oft he Sandinista Revolution, London 2020, S. 172). Gemäss einem Bericht des US Department of State (USDOS) würden LGBTQI-Gruppen zwar von Diskriminierungen, einem mangelhaften Zugang zur Justiz und fehlendem Tätigwerden der Polizei berichten (vgl. USDOS, 2021 Country Report on Human Rights Practices: Nicaragua, 12.04.2022). Dennoch existieren verschiedene Organisationen, welche sich für LGBTQI-Personen einsetzen und
D-3126/2022 Unterstützung bieten im Falle von Diskriminierungen (vgl. Coordinación del Centro por la Justicia y el Derecho Internacional (CEJIL), Diagnóstico sobre los crimenes de odio motivados por la orientación sexual e identidad de género en Costa Rica, Honduras y Nicaragua, San José de Costa Rica, Mai 2013, S. 186 ff.). Es ist auch zu erwähnen, dass eine grössere Repräsentation von gleichgeschlechtlichen respektive von der Norm abweichenden sexuellen Orientierungen in den Medien und im kulturellen Bereich dazu geführt hat, dass diese in der Gesellschaft auf eine höhere Akzeptanz stossen (vgl. FLORENCE E. BABB, Nicaraguan legacies: advances and setbacks in feminist an LGBTQ activism, a.a.O. S. 174 f.). Trotzdem lässt sich nicht ausschliessen, dass gerade in konservativ geprägten Landesteilen ein nicht unbeträchtlicher Teil der Bevölkerung eine ablehnende Haltung gegenüber homosexuellen Personen einnimmt und deren sexuelle Orientierung missbilligt. Zudem gibt es Berichte darüber, dass im Zuge von sozialen Protesten im Jahr 2018 gerade auch LGBTQI-Aktivisten ins Visier der Sicherheitsbehörden gerieten, wobei es teilweise zu schweren Folterungen und Misshandlungen in Haft gekommen sei (vgl. KAREN KAMPWIRTH, LGBTQ Resistance and Political Protest in Nicaragua, 22.09.2021, https://nacla.org/lgbtq-resistance-and-political-protest-nicaragua, abgerufen am 27.07.2022). 5.4 Vorab ist festzuhalten, dass sich der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Missbrauch durch seinen Cousin und den Neffen der Vermieterin, welchem er als Jugendlicher ausgesetzt gewesen sei, als nicht asylrelevant erweist. Das SEM hielt in diesem Zusammenhang zutreffend fest, dass diese Ereignisse mehrere Jahre zurückliegen und nicht in einem zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang zur Ausreise stehen. 5.5 Weiter brachte der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt vor, dass er von den staatlichen Behörden aufgrund seiner sexuellen Orientierung verfolgt worden sei. Wie oben dargelegt wurde sind homosexuelle Handlungen in Nicaragua nicht unter Strafe gestellt und es bestehen rechtliche Grundlagen, welche eine Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung verbieten. Es ist nicht davon auszugehen, dass LGBTQI-Personen systematisch verfolgt werden oder generell staatlichen Repressionen ausgesetzt sind. Zwar sollen im Zuge der Proteste gegen die immer autoritärer agierende Regierung im Jahr 2018 auch LGBTQI-Aktivisten von den Sicherheitsbehörden festgenommen und teilweise in Haft misshandelt worden sein. Der Beschwerdeführer war nicht in besonderem Masse politisch aktiv und hat damals lediglich als einfacher Teilnehmer an zwei Demonstrationen teilgenommen (vgl. SEM-Akte […] [nachfolgend Akte 33], F48 ff.).
D-3126/2022 Er hatte denn auch nie Probleme mit den Behörden in diesem Zusammenhang und es ist nicht davon auszugehen, dass ihnen sein niederschwelliges politisches Engagement bekannt ist (vgl. Akte 33, F54 ff.). Seine Situation ist demnach nicht mit jener von bekannten respektive exponierten LGBTQI-Aktivisten zu vergleichen, welche gezielt von den Behörden ins Visier genommen wurden. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass er – aufgrund seiner politischen Einstellung oder seiner sexuellen Orientierung – in absehbarer Zukunft hätte damit rechnen müssen, Probleme mit den nicaraguanischen Behörden zu erhalten. 5.6 Sodann wurden die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schwierigkeiten, die er im schulischen, beruflichen und privaten Umfeld erfahren habe, vom SEM zu Recht als nicht ausreichend intensiv eingestuft, um als ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes qualifiziert zu werden. Auch wenn es nachvollziehbar ist, dass Beleidigungen von Arbeitskollegen, Vorgesetzten oder Familienangehörigen seines Partners für ihn belastend waren, erreichen diese kein flüchtlingsrechtlich relevantes Ausmass. Die von ihm geltend gemachten Probleme bei der Arbeit und der Wohnungssuche haben sein Leben zwar erschwert, es ihm aber nicht verunmöglicht, eine menschenwürdige Existenz zu führen. Seinen ersten Job bei einem (…) hat er aus freien Stücken verlassen, da ihm die Arbeit nicht gefallen habe (vgl. SEM-Akte […] [nachfolgend Akte 15], F44 S. 9). Er fand rasch wieder eine Arbeit bei einer (…) und später im (…) (vgl. Akte 15, F36 f.). Als er diese beiden Stellen – eigenen Angaben zufolge aufgrund seiner sexuellen Orientierung – verlor, machte er sich mit einer (…) selbständig, welche zumindest einen bescheidenen Gewinn abwarf (vgl. Akte 15, F16 und Akte 33, F97). Aus seinen Ausführungen geht ferner hervor, dass er mit seinem Partner im November 2019 sowie Januar 2020 durchaus eine Wohnung mieten konnte, diese aber wieder aufgab aus wirtschaftlichen Gründen respektive weil sie eine grössere Wohnung benötigt hätten. Die Vermieterin der letzten Wohnung habe ihnen schliesslich gekündigt, weil sie ein Problem damit gehabt habe, dass sie ein homosexuelles Paar gewesen seien (vgl. Akte 15, F16). Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar im alltäglichen Leben auf verschiedene Schwierigkeiten und diskriminierendes Verhalten von Privatpersonen gestossen ist. Die Wechsel bei den Arbeitsstellen und den Wohnungen waren indessen keineswegs in allen Fällen auf seine sexuelle Orientierung zurückzuführen. Es gelang ihm denn auch immer wieder, sich mit einer anderen Arbeitstätigkeit über Wasser zu halten oder eine neue Unterkunft zu finden. Das SEM wies schliesslich zutreffend darauf hin, dass es ihm und seinem Partner möglich und zumutbar gewesen wäre, sich durch einen
D-3126/2022 Wegzug aus der Liegenschaft der (…) den Schikanen seitens der Familie von D._______ zu entziehen. Es wird dabei nicht verkannt, dass die erlittenen Diskriminierungen für den Beschwerdeführer schwer zu ertragen waren. Als ernsthafte Nachteile – worunter namentlich eine Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie ein unerträglicher psychischer Druck zu verstehen ist – sind sie jedoch nicht zu qualifizieren. 5.7 Schliesslich brachte der Beschwerdeführer vor, dass er vom Bruder seines Partners, welcher Kontakte zur Drogenszene habe, mit dem Tod bedroht worden sei. Dieser sei betrunken zur (…) gekommen und habe ihm gesagt, er solle sich davonscheren und er werde ihn töten lassen (vgl. Akte 33, F26). Er sei deswegen zur Polizei gegangen, welche ihm aber gesagt habe, sie würden sich nicht in solche Angelegenheiten einmischen (vgl. Akte 33, F84 und F88). Zwar lässt es sich nicht ausschliessen, dass einzelne Polizeibeamte sich ablehnend gegenüber homosexuellen Personen zeigen und sich weigern, Anzeigen in diesem Zusammenhang entgegenzunehmen oder zu bearbeiten. Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass es betroffenen Personen generell verunmöglicht wäre, sich bei entsprechenden Problemen an die Behörden zu wenden. Der Beschwerdeführer hätte sich – wenn seine Beschwerden nicht ernst genommen wurden – an übergeordnete Verwaltungseinheiten, die staatliche Ombudsstelle für sexuelle Vielfalt, eine der bestehenden Organisationen für Anliegen von LGBTQI-Personen oder einen Anwalt wenden können und müssen. Nachdem er dies gar nicht erst versucht hat, kann nicht von einer grundsätzlich fehlenden Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der nicaraguanischen Behörden ausgegangen werden. Entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Auffassung lässt auch der Umstand, dass einzelne LGBTQI-Aktivisten festgenommen und im Gefängnis misshandelt worden sein sollen, nicht darauf schliessen, dass sämtliche staatlichen Behörden sich gegenüber homosexuellen Personen ablehnend respektive übergriffig verhalten würden. Vielmehr handelte es sich dabei um ein Fehlverhalten von einzelnen Beamten, wobei nicht davon auszugehen ist, dass dies vom Staat geduldet oder gar gefördert wird. Ein systematisches Vorgehen von staatlichen Einrichtungen gegen LGBTQI-Personen ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer verfügt – wie bereits dargelegt – auch nicht über ein besonderes politisches Profil, welches ihn einem höheren Risiko aussetzen könnte, als (homosexueller) Regimegegner von den Behörden misshandelt zu werden. Eine subjektiv empfundene Furcht vor Benachteiligung respektive vor staatlicher Schutzverweigerung bei (drohenden) Übergriffen stellt jedoch erst dann eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar, wenn sie objektiv nachvollziehbar und mithin begründet
D-3126/2022 ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall, da der Beschwerdeführer nicht alle ihm zumutbaren Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um staatlichen Schutz zu erhalten. 5.8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die Vorbringen des Beschwerdeführers als flüchtlingsrechtlich nicht relevant erweisen und den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermögen. Die Vorinstanz hat daher zu Recht festgestellt, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
D-3126/2022 Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Nicaragua dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihm jedoch nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Nicaragua lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil des BVGer E-6802/2019 vom 18. März 2021 E. 7.2.3). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 In Nicaragua herrscht keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt (vgl. Urteil des BVGer D-3201/2020 vom 26. Juni 2020 S. 7). Den Akten lassen sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Das SEM hielt in dieser Hinsicht zutreffend fest, dass er über eine gute Ausbildung verfügt und durch seine verschiedenen beruflichen Tätigkeiten Arbeitserfahrungen sammeln konnte. So arbeitete er in einem (…), in einer (…), als (…) und schliesslich selbständig mit einer (…) (vgl. Akte 15, F36 f.). Diese vielfältigen Erwerbstätigkeiten zeigen, dass es dem Beschwerdeführer – trotz der Schwierigkeiten, mit denen er aufgrund seiner Homosexualität konfrontiert gewesen
D-3126/2022 sei – immer wieder möglich war, seinen Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Es kann ihm daher zugemutet werden, sich in Nicaragua wiederum in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Weiter wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass er in seinem Heimatstaat mit seinem Partner, seinen Eltern, Geschwistern und weiteren Verwandten über ein soziales Beziehungsnetz verfügt (vgl. Akte 15, F23 ff.), welches ihn nötigenfalls bei der Wiedereingliederung unterstützen könnte. Nachdem er sein ganzes Leben in Nicaragua verbracht hat, kann zudem angenommen werden, dass er dort auch über ausserfamiliäre soziale Kontakte verfügt. Den eingereichten ärztlichen Berichten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit Ende Januar 2022 einmal monatlich einen sozialpsychiatrischen Behandlungstermin wahrnimmt, wobei vor allem der Umgang mit der ungewissen Zukunft und den aktuellen Lebensumständen thematisiert werden. Er leide insbesondere an (…), wobei zur Symptomreduktion eine Medikation mit (…) und (…) installiert worden sei (vgl. […]). Nach Einschätzung der behandelnden Psychologin ist die beschriebene Symptomatik am ehesten einer (…) zuzuordnen; die genauere diagnostische Einordnung stehe aber noch aus (vgl. […]). Medizinische Probleme können nur dann zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). Davon kann vorliegend angesichts der in den Berichten der behandelnden Psychologin dokumentierten gesundheitlichen Beschwerden nicht ausgegangen werden. Zudem ist die medizinische Grundversorgung in Nicaragua gewährleistet (vgl. Urteil E-6802/2019 E. 7.3.4; siehe auch Akte 15, F10). 7.3.3 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass es keine genügenden Anhaltspunkte für die Annahme gibt, der Beschwerdeführer werde bei einer Rückkehr in eine medizinische oder existenzielle Notlage geraten. Der Vollzug der Wegweisung ist daher als zumutbar zu erachten. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates – soweit dies trotz des Besitzes eines gültigen Reisepasses notwendig erscheinen sollte – die für eine Rückkehr notwendigen Dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
D-3126/2022 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-3126/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann