Abtei lung IV D-3115/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . Juli 2009 Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiber Gert Winter. A._______, geboren (...), alias A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch Katerina Baumann, Fürsprecherin, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des BFM vom 9. April 2009 / N . Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-3115/2009 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde alevitischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in M._______ (Hatay), verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 9. September 2003 und gelangte am 18. September 2003 via Italien und unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo er gleichentags in der Empfangsstelle N._______ ein Asylgesuch einreichte. A.b Mit Verfügung vom 8. April 2004 lehnte das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. A.c Das Bundesverwaltungsgericht wies eine bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) eingereichte Beschwerde vom 15. Mai 2004 (Poststempel vom 18. Mai 2004) mit Urteil vom 9. Januar 2009 ab. A.d Für den Inhalt des ordentlichen Verfahrens wird auf die Akten verwiesen. B. Mit Wiedererwägungsgesuch vom 12. März 2009 (Poststempel vom 13. März 2009) an das BFM liess der Beschwerdeführer sinngemäss im Wesentlichen um die wiedererwägungsweise Aufhebung der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 8. April 2004 ersuchen. Es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Vollzugsbehörde anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen. Der Eingabe lag ein Arztbericht vom 25. Februar 2009 des Psychiatrischen Dienstes des O._______ bei. C. Mit Verfügung vom 9. April 2009 trat das BFM auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein und stellte fest, die Verfügung vom 8. April 2004 sei zum einen rechtskräftig und vollstreckbar, zum anderen komme einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu. Gleichzeitig wurde auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet. D-3115/2009 D. In seiner Beschwerde vom 14. Mai 2009 liess der Beschwerdeführer die nachfolgend aufgeführten Anträge stellen: 1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass seit Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 8. April 2004 eine wiedererwägungsrechtlich massgebliche Änderung der Sachlage eingetreten sei und neue erhebliche Beweismittel vorgebracht würden. 3. Es sei wiedererwägungsweise festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers unzumutbar sei, und die Vorinstanz sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Sache mit der verbindlichen Anweisung an die Vorinstanz zurückzuweisen, auf das Wiedererwägungsgesuch vom 12. März 2009 einzutreten und eine neue Verfügung zu erlassen. 4. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, und der Vollzug der Wegweisung sei bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens zu sistieren. Die zuständige Fremdenpolizeibehörde sei anzuweisen, auf Vollzugshandlungen während der Behandlung der vorliegenden Beschwerde zu verzichten. Über die Aussetzung des Vollzugs sei umgehend zu entscheiden. 5. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. E. E.a Mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2009 wies der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme im Sinne der aufschiebenden Wirkung ab und teilte dem Beschwerdeführer mit, er habe den Ausgang des Verfahrens im Ausland abzuwarten. Desgleichen wies er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 3. Juni 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. E.b Der einverlangte Kostenvorschuss wurde am 2. Juni 2009 geleistet. D-3115/2009 F. Mit Eingabe vom 2. Juni 2009 liess der Beschwerdeführer ein Schreiben vom 29. Mai 2009 des Psychiatrischen Dienstes des O._______ zu den Akten reichen. Diesem Bericht zufolge wurde der Beschwerdeführer durch den konsultierten Oberarzt in die offene psychiatrische Abteilung des Regionalspitals eingewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Nichteintretensentscheid des BFM. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet deshalb allein die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Wiedererwägungsgesuch vom 12. März 2009 eingetreten ist (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 78 Rz. 2.164, PETER SALADIN, Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, Basel 1979, S. 101). Die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ist diesfalls darauf beschränkt, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefoch- D-3115/2009 tene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. 4.2 Auf ein Wiedererwägungsgesuch ist dann einzutreten, wenn der Gesuchsteller Tatsachen vorbringt (behauptet), die an sich geeignet sein könnten, zu einem anderen Entscheid zu führen. Ob sie auch tatsächlich gegeben sind und - wenn ja - auch geeignet sind, im konkreten Fall zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen, ist Gegenstand der materiellen Prüfung des Gesuches. 5. 5.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 9. April 2009 führte das BFM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe in seinem Wiedererwägungsgesuch vom 12. März 2009 keine nach dem Urteilszeitpunkt eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage geltend gemacht. Der Rechtsvertreter habe im Gegenteil ausgeführt, er habe die vom behandelnden Psychiater befürchteten Auswirkungen eines negativen Entscheides auf den Beschwerdeführer vorgängig mit dem zuständigen Instruktionsrichter besprochen, was zum Schluss führe, das Bundesverwaltungsgericht habe in Kenntnis dieses "neuen" Sachverhalts geurteilt. Dies schliesse die Befugnis des BFM zu einer D-3115/2009 wiedererwägungsweisen Neubeurteilung dieses Sachverhalts aus. Daran vermöge auch die Tatsache nichts zu ändern, dass der zuständige Arzt seine Beurteilung erst nach der Urteilseröffnung schriftlich formuliert habe. Im Übrigen handle es sich bei den befürchteten lebensbedrohlichen Folgen der Eröffnung des negativen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts beziehungsweise des Vollzugs der darin bestätigten Wegweisung nicht um eine bereits eingetretene Veränderung der Sachlage, sondern um mutmassliche, zukünftige Reaktionen des Beschwerdeführers auf die Eröffnung und den Vollzug des Endentscheides im Asylverfahren, mithin um eine verfahrensbedingte Reaktion. Eine solche führe aber regelmässig nicht zum Verzicht auf den Wegweisungsvollzug, sondern sei im Rahmen des Vollzugs zu berücksichtigen. Es sei in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf die Möglichkeiten der medizinischen Rückkehrhilfe, einer allfälligen ärztlichen Begleitung beim Vollzug und dergleichen verwiesen. Aus diesen Gründen trete das Bundesamt auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht ein. 5.2 In der Beschwerdeschrift wird demgegenüber geltend gemacht, die Vorinstanz habe mit ihrer Erwägung, bei den befürchteten lebensbedrohlichen Folgen der Eröffnung des negativen Urteils handle es sich um mutmassliche, zukünftige Reaktionen des Beschwerdeführers, mithin um eine verfahrensbedingte Reaktion, bereits eine materielle Prüfung der neu geltend gemachten Tatsachen vorgenommen. Die Vorinstanz sei demnach zu Unrecht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten. Des Weiteren habe sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 9. Januar 2009 auf den ärztlichen Bericht vom 18. August 2006 abgestützt. In diesem Bericht habe der behandelnde Arzt festgehalten, der Beschwerdeführer leide an einer gravierenden psychischen Störung, die behandlungsbedürftig sei. Hauptsymptom sei unter anderem die paranoide Verarbeitung bereits alltäglicher Belastungssituationen. In solchen Belastungssituationen akzentuiere sich die paranoide Symptomatik und die Suizidalität. Der behandelnde Arzt habe bereits damals im Hinblick auf eine erzwungene Rückkehr prognostiziert, dass mit einer Zunahme der Selbst- und Fremdgefährdung gerechnet werden müsste. Angesichts des nun drohenden Vollzugs der Wegweisung habe der behandelnde Arzt am 25. Februar 2009 einen neuen Bericht verfasst. Darin werde grundsätzlich die bisherige Prognose bestätigt. Der geschilderte Verlauf seit dem letzten Bericht vom 18. August 2006 erhärte diese ebenfalls. Gleichzeitig habe der behandelnde Arzt auch neue Erkenntnisse über D-3115/2009 das Krankheitsbild des Beschwerdeführers gewonnen. Weiter habe er im neuen Bericht prognostiziert, dass bei einer Rückführung des Beschwerdeführers in die Türkei mit unberechenbarer Selbst- und möglicher Fremdgefährdung gerechnet werden müsse. Damit stelle er aufgrund der neuen Ausgangslage eine genauere respektive neue Prognose. Bis zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Januar 2009 habe kein Anlass bestanden, die ursprüngliche Prognose zu präzisieren, da der Vollzug nicht unmittelbar gedroht habe, das Krankheitsbild sich nicht geändert und der Verlauf sich angesichts der Schwere des Krankheitsgrades verhalten positiv entwickelt habe. Verfahrensmässig habe sich eine Neubeurteilung ebenfalls nicht aufgedrängt, da der Beschwerdeführer nicht davon habe ausgehen müssen, dass seine Flüchtlingseigenschaft verneint würde. 5.3 Wie sich demgegenüber ohne weiteres der angefochtenen Verfügung vom 9. April 2009 entnehmen lässt, handelt es sich bei den vom Beschwerdeführer beanstandeten Erwägungen, welche eine materielle Prüfung der neu geltend gemachten Tatsachen enthielten, um ein obiter dictum, als solches gekennzeichnet durch die Einleitung "Im Übrigen handelt es sich bei den befürchteten ..." (vgl. S. 2 der angefochtenen Verfügung). Dementsprechend lassen diese Erwägungen nicht den Schluss zu, die Vorinstanz habe zur Begründung des Nichteintretensentscheids eine materielle Prüfung der neu geltend gemachten Tatsachen vorgenommen, dies umso weniger, als der vorangehende Absatz eine zutreffende Begründung des Nichteintretensentscheids enthält. Bezüglich der Rügen, die Vorinstanz habe vorliegendenfalls gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs wie auch gegen den Untersuchungsgrundsatz verstossen, lässt die Beschwerdeschrift eine nachvollziehbare Begründung vermissen, weshalb es sich erübrigt, auf diese Rügen weiter einzugehen. 5.4 Das Urteil vom 9. Januar 2009 stützte sich bezüglich der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers auf die Arztzeugnisse vom 22. September 2004 des P._______ sowie vom 18. August 2006 des Psychiatrischen Dienstes des O._______ und hielt in Erwägung 6.5.2 fest, dem Zeugnis vom 18. August 2006 zufolge leide der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) mit wechselhaft depressiven Episoden, begleitet von psychotischen Symptomen. Neben der im Bericht vom 22. Dezember (recte: September) 2004 diskutierten, möglicherweise zugrunde lie- D-3115/2009 genden schizophrenieformen Störung werde im Arztzeugnis vom 18. August 2006 auch eine andauernde Persönlichkeitsänderung des Beschwerdeführers nach Extrembelastung zunehmend als wahrscheinlich erachtet. Hinsichtlich einer Prognose werde sodann ausgeführt, dass aufgrund der Dauer und des Schweregrads der psychischen Störung nicht von einer Heilung auszugehen sei, doch könne mit einer Verbesserung des Gesundheitszustands in kleinen Schritten gerechnet werden, wenn der Beschwerdeführer keine allzu grossen Belastungen zu bewältigen habe. Der Gedanke an eine Rückkehr ins Heimatland löse trotz Trennungsschmerz von den Familienangehörigen beim Beschwerdeführer grosse Ängste aus und die paranoide und depressive Symptomatik nehme jeweils zu. Mit einer Zunahme der Selbst- und Fremdgefährdung müsse gerechnet werden. Ausgehend von diesem medizinischen Sachverhalt kam das Bundesverwaltungsgericht in ausführlichen Erwägungen zum Schluss, der Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat sei in Anbetracht der medizinischen Sachlage zulässig und zumutbar. Dieser Beurteilung stellt der Beschwerdeführer in seinem Wiedererwägungsgesuch die Ergebnisse aus dem neusten Arztbericht vom 25. Februar 2009 gegenüber und hält insbesondere fest, es liege gestützt auf neue Erkenntnisse des behandelnden Arztes eine "genauere" beziehungsweise "neue Prognose" vor. Ausserdem habe sich das Krankheitsbild unter dem Eindruck des bevorstehenden Wegweisungsvollzugs verschlechtert. Wie zudem dem Arztzeugnis vom 29. Mai 2009 zu entnehmen ist, wurde der Beschwerdeführer wegen Suizidalität hospitalisiert und in der offenen Abteilung des Regionalspitals in Q._______ aufgenommen. Diese Änderungen des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers sind zweifellos neu, allerdings lediglich in medizinischer Hinsicht. Indessen war die mittlerweile eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers unter dem Eindruck einer baldigen Rückkehr in die Türkei schon aufgrund der Diagnosen aus den Jahren 2004 und 2006 unschwer vorauszusehen, weshalb sich entsprechende Erwägungen bereits im Urteil vom 9. Januar 2009 des Bundesverwaltungsgerichts finden. Eine wesentlich veränderte medizinische Sachlage liegt somit unter juristischen Gesichtspunkten nicht vor, weil die geltend gemachten Veränderungen allesamt im Rahmen der bereits in den Jahren 2004 und 2006 gestellten Diagnosen und Prognosen liegen. In diesem Sinne herrscht im Übrigen völlige Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer, hält dieser doch in seiner Beschwerde ausdrücklich fest, im Arztbericht vom 25. Februar 2009 werde grundsätzlich die bisherige Prognose bestätigt. Aus diesem Grund liegt keine D-3115/2009 wesentlich veränderte Sachlage vor. Von einer solchen könnte beispielsweise auch dann nicht gesprochen werden, wenn zu einem späteren Zeitpunkt zur Selbstgefährdung allenfalls noch eine Drittgefährdung hinzukäme oder wenn der Beschwerdeführer beispielsweise von der offenen in die geschlossene Abteilung verlegt werden müsste. 5.5 Einem Vollzug der Wegweisung stehen weder Selbst- noch allfällige Drittgefährdung entgegen. Allerdings sind von der Vollzugsbehörde in Abstimmung mit den behandelnden Ärzten geeignete Massnahmen zu ergreifen, um die Umsetzung der potentiell drohenden Gefahren im Zusammenhang mit der Ausschaffung zu verhindern. Dem aktualisierten Arztzeugnis vom 25. Februar 2009 sind in diesem Zusammenhang auf Seite 3 zweckdienliche Anregungen zu entnehmen: Demnach muss bei einer Rückführung aus psychiatrischer Sicht eine dem Krankheitszustand angemessene Betreuung während und nach dem Transport gewährleistet werden, nötigenfalls also auf dem gesamten Weg von der Klinik in Burgdorf bis zum Eintritt in eine entsprechende Klinik in der Türkei. Dabei wäre es aus medizinischer Sicht ideal, wenn dem Beschwerdeführer das zu erwartende Behandlungsangebot möglichst konkret vor der Rückführung mitgeteilt werden könnte, damit er auf die bevorstehenden Veränderungen psychotherapeutisch vorbereitet werden kann. 5.6 Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass, den angefochtenen Entscheid zu kassieren und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Desgleichen erübrigt sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde und den übrigen Eingaben sowie auf die eingereichten Beweismittel detailliert einzugehen, da diese am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. In Würdigung der gesamten Umstände ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinen von der im ordentlichen Verfahren bestehenden Entscheidungsgrundlage wesentlich abweichenden Sachverhalt darzutun vermag, welcher überdies geeignet wäre, einen materiell anderen Entscheid herbeizuführen. Die Nichteintretensverfügung der Vorinstanz ist dementsprechend zu bestätigen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht D-3115/2009 [VGKE]) und mit dem am 2. Juni 2009 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-3115/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 2. Juni 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N und dem Hinweis auf Ziff. 5.5 der Erwägungen (per Kurier; in Kopie) - (...), unter Hinweis auf Ziff. 5.5 der Erwägungen (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: Seite 11