Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-311/2017
Urteil v o m 2 6 . Juni 2017 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A.________ , geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Linda Keller, Rechtsanwältin, Grand & Nisple Rechtsanwälte und Notare, (…) Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2016 / N________
D-311/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der minderjährige Beschwerdeführer am 24. Juli 2016 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er im Rahmen der summarischen Befragung vom 8. August 2016 und – im Beisein seiner Vertrauensperson – anlässlich der Anhörung vom 29. November 2016 im Wesentlichen angab, nach der Desertion seines Vaters habe die Familie im Verborgenen gelebt, dass er im April 2015 Zeuge der Verhaftung seines Vaters geworden sei und aus Furcht, einst das gleiche Schicksal wie sein Vater zu erleiden, in der Folge illegal nach Äthiopien gelangt sei, dass das SEM mit – am 17. Dezember 2016 seiner Vertrauensperson, am 20. Dezember 2016 dem Beschwerdeführer eröffnetem – Entscheid vom 12. Dezember 2016 das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 24. Juli 2016 abwies und dessen Wegweisung anordnete, ihn indessen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufnahm, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner – mit Vollmacht vom 19. Dezember 2016 durch seine Vertrauensperson mandatierten – Rechtsvertreterin vom 16. Januar 2017 gegen den ablehnenden Entscheid des SEM vom 12. Dezember 2016 Beschwerde erhob, dass er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung beantragte, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG ersucht wurde, dass mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2017 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG gutgeheissen und Frau lic.iur. Linda Keller, Rechtsanwältin, Grand & Nisple, (…), dem Beschwerdeführer beigeordnet wurde,
D-311/2017 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt wurde, die Beschwerde somit als nicht aussichtslos erachtet wurde, einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegensteht, dass dies namentlich dann der Fall ist, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des
D-311/2017 Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des BVGer E-8098/2015 vom 26. April 2016, E. 2.2.2), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG; vgl. zu den Voraussetzungen auch BVGE 2013/11 E. 5.1), dass der Beschwerdeführer zwar Zeuge der Verhaftung seines desertierten Vaters worden sei, indessen selbst keinen konkreten Kontakt zu den Militärbehörden hatte, weshalb das SEM zutreffend eine begründete Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung verneinte, dass es die weitere Angabe des Beschwerdeführers, illegal ausgereist zu sein, unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit als nicht asylrelevant erachtete, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausging, dass bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle einer Rückkehr eine Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung bestehe, dass im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 das Gericht jedoch zum Schluss kam, dass sich diese Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und eine illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche, dass eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr nur dann anzunehmen sei, wenn zusätzliche Anknüpfungspunkte vorlägen, welche zu einer Schärfung des Profils führen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.1 und 5.1 f., als Referenzurteil publiziert),
D-311/2017 dass das Vorliegen solcher Anknüpfungspunkte in Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise keinen konkreten behördlichen Kontakt hatte, zu verneinen ist, dass somit das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass der Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurde, weshalb sich weitere Ausführungen zur Frage des Wegweisungsvollzugs erübrigen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass indessen mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2017 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutgeheissen wurde und aufgrund der Aktenlage von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auch im jetzigen Zeitpunkt auszugehen ist, weshalb keine Verfahrenskosten erhoben werden, dass der Beschwerdeführer – ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2017 – die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG zugesprochen und Frau lic.iur. Linda Keller, Rechtsanwältin, Grand & Nisple, (…), eingesetzt wurde,
D-311/2017 dass keine Kostennote zu den Akten gereicht wurde, sich indessen der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen lässt, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE), dass der Rechtsvertreterin unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1000.– (inkl. Auslagen und allfälliger MwSt.) zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-311/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der amtlichen Rechtsvertreterin wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 1‘000.– ausgesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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