Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-3108/2014/was
Urteil v o m 2 6 . August 2014 Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien
A._______, geboren (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Martina Culic, Rechtsanwältin, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. Mai 2014 / N (…).
D-3108/2014 Sachverhalt: A. A.a Am 10. November 2011 stellte der Bruder des Beschwerdeführers, B._______, ein Gesuch um Einreisebewilligung zur Durchführung des Asylverfahrens für ihn. Mit Schreiben vom 27. Februar 2011 (recte: 2012) ergänzte er dieses Gesuch. Beiden Schreiben lagen persönliche Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Gesuchsbegründung und seiner damaligen Lebensumstände bei. A.b Mit Verfügung vom 21. Mai 2012 erteilte das BFM dem Beschwerdeführer eine Einreisebewilligung in die Schweiz zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens. B. B.a Der Beschwerdeführer reiste am 6. August 2012 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 22. August 2012, die im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel durchgeführt wurde, sagte er aus, er habe zuletzt bei einer staatlichen (…) in C._______ gearbeitet. Sein Vater sei im Jahr 1993 verhaftet worden und seither unbekannten Aufenthalts. Er habe sich bei den Behörden immer wieder nach seinem Vater erkundigt, weshalb man ihn am Arbeitsplatz unter Beobachtung gestellt habe und ihn habe verhaften wollen. Im September 2008 habe er versucht, nach Äthiopien zu fliehen, sei aber erwischt worden. Man habe auf ihn geschossen und ihn am Arm verletzt. Die Wunde habe sich entzündet und man habe ihn nicht ärztlich versorgt. Er sei drei Jahre lang an verschiedenen Orten inhaftiert gewesen und habe im Juli 2011 aus dem Gefängnis von D._______ fliehen können; er sei in den Sudan geflohen. Nach seiner Flucht habe man seine Frau festnehmen wollen, die nach E._______ gegangen sei. An ihrer Stelle habe man seine Mutter festgenommen, sie sei nach einer Woche wieder freigelassen worden. Im Sudan sei er von Soldaten angeschossen und am Fuss verletzt worden; da er deshalb hingefallen sei, habe er sich am Knie eine Verletzung zugezogen. Er sei fünf Tage lang in Haft gewesen und habe sich anschliessend medizinisch versorgen lassen. B.b Am 16. Januar 2014 hörte das BFM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei aus politischen Gründen aus Eritrea geflohen. Sein Vater sei 1993 verhaftet worden, seither hätten sie nichts mehr von ihm gehört. Er habe sich mehrmals bei der Regierung nach dem Aufenthalt seines Vaters erkundigt. Dies habe er in F._______ und auch bei der Dorfverwaltung getan. Man
D-3108/2014 habe ihm zu verstehen gegeben, dass dies für ihn gefährlich werden könnte. An seinem Arbeitsplatz habe er auch Schwierigkeiten gehabt, weshalb er am 27. September 2008 versucht habe, seine Heimat zu verlassen. Er sei an der Grenze aufgegriffen, verletzt und inhaftiert worden. Am 20. Juni 2011 sei er aus dem Gefängnis von D._______ geflohen. Während der Haftzeit sei er gefesselt gewesen und misshandelt worden. Über C._______ sei er nach G._______ gegangen, wo er sich mit seiner Frau getroffen habe. Am 1. August 2011 sei er in H._______ im Sudan eingetroffen. Dort hätten ihn Banditen verschleppen wollen, weshalb er weiter nach Khartum gefahren sei. C. Mit Verfügung vom 14. Februar 2014 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (SR 142.31) zufolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe. Sein Asylgesuch lehnte es ab und es verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz. Den Wegweisungsvollzug schob es zufolge Unzulässigkeit auf und ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. D. D.a Mit Schreiben vom 20. Februar 2014 ersuchte der Beschwerdeführer beim BFM um Gewährung der Einsicht in seine Verfahrensakten. Die Rechtsvertreterin ersuchte das BFM am 11. März 2014 erneut um Akteneinsicht. D.b Das BFM teilte dem Beschwerdeführer am 13. März 2014 mit, sein Dossier sei in Verstoss geraten, weshalb ihm die Akten zurzeit nicht zugestellt werden könnten. E. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 17. März 2014 ersuchte der Beschwerdeführer durch seine Vertreterin darum, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Es sei ihm Asyl zu erteilen und die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Für den Fall, dass das BFM ihm weiterhin die Akten nicht zustellen könnte, sei er erneut zu seinen Asylgründen anzuhören. Damit wurde sinngemäss die Rückweisung der Sache an das BFM beantragt. F. Der Instruktionsrichter forderte das BFM mit Zwischenverfügung vom
D-3108/2014 27. März 2014 auf, die vorinstanzlichen Akten bis zum 15. April 2014 an das Bundesverwaltungsgericht zu überweisen, nachdem das BFM am 20. und 25. März 2014 bestätigt hatte, die Akten seien immer noch nicht gefunden worden. G. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil D-1408/2014 vom 25. April 2014 insoweit gut, als die Rückweisung der Sache an das BFM beantragt worden war. Die Verfügung vom 14. Februar 2014 wurde hinsichtlich der Ablehnung des Asylgesuchs und der Wegweisung aufgehoben und die Sache wurde zur neuen Entscheidung und Gewährung der Akteneinsicht an das BFM zurückgewiesen. H. Das BFM übermittelte die Akten bereits am 22. April 2014 an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, ohne das Bundesverwaltungsgericht davon in Kenntnis gesetzt zu haben. I. Mit Verfügung vom 7. Mai 2014 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG. Sein Asylgesuch lehnte es ab und es verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz. Den Wegweisungsvollzug schob es zufolge Unzulässigkeit auf und ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. J. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 4. Juni 2014 ersuchte der Beschwerdeführer durch seine Vertreterin darum, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Es sei ihm Asyl zu erteilen und die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Der Eingabe lag eine Kostennote gleichen Datums bei. K. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2014 gut. Rechtsanwältin Martina Culic wurde dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet und dem BFM wurde die Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung gegeben. L. Mit Vernehmlassung vom 3. Juli 2014 beantragte das BFM die Abweisung
D-3108/2014 der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht brachte dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung am 9. Juli 2014 zur Kenntnis.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 des Asylgesetzes gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes hängigen Verfahren mit Ausnahme der Absätze 2–4 das neue Recht. 2.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
D-3108/2014 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM begründete seine Verfügung damit, der Beschwerdeführer habe an der BzP gesagt, er sei im Juli 2011 aus dem Gefängnis von D._______ geflohen und zu Fuss nach C._______ gegangen. Bei der Anhörung habe er erklärt, er sei mit Offizieren nach C._______ gegangen, um dort Reparaturen vorzunehmen; er sei von dort aus geflohen. Gemäss den Aussagen bei der BzP sei er nach seiner Flucht in C._______ sofort per Bus nach G._______ gefahren, an der Anhörung habe er geschildert, er sei mit einem Krankenwagen nach G._______ gebracht worden. Bei der BzP habe er gesagt, er sei im Juli 2011 geflohen, bei der Anhörung habe er angegeben, am 20. Juni 2011 geflohen zu sein. Bezüglich seiner Inhaftierung habe er einmal gesagt, er habe zwei Mahlzeiten täglich erhalten, während dem er an anderer Stelle behauptet habe, drei Mahlzeiten pro Tag gehabt zu haben. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben sei die Inhaftierung nicht glaubhaft. 4.2 4.2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Werdegang seien plausibel und in sich schlüssig. Dazu habe er verschiedene Dokumente abgegeben. Bei seinem Werdegang handle es sich um eine typische Laufbahn eines erfolgreichen eritreischen Schülers, der Militärtrainings absolvieren müsse,
D-3108/2014 aber aufgrund seiner guten Noten die Erlaubnis erhalte, zu studieren. Seine Tätigkeit als Offizier (…) sei glaubhaft. Seine Motive, sich nach dem Verbleib seines Vaters zu erkundigen und verschiedene Leute darauf anzusprechen, seien nachvollziehbar. Er habe sich nie gegen das Regime aufgelehnt und sich berechtigt gefühlt, von den Behörden die Wahrheit über das Schicksal seines Vaters zu erfahren. Deren Reaktion erstaune nicht; sein Nachfragen sei als Gefahr für den Sicherheitsdienst Eritreas angesehen worden. Er sei massiv unter Druck gesetzt worden. Sein Fluchtversuch erscheine angesichts der Umstände logisch. Er habe sich gefährdet gefühlt und es sei ihm nichts anderes als die Flucht übrig geblieben. Er habe auch seine Inhaftierung in verschiedenen Gefängnissen glaubhaft dargelegt. Er habe von den Fesseln an beiden Armen Narben und auch an den Füssen habe er Wunden gehabt. Er habe auf Nachfrage das Gefängnis in D._______ und den Gefängnisalltag beschrieben. Bis heute leide er unter Augenproblemen, Kopfschmerzen und innerer Unruhe. Er sei zurzeit in psychiatrischer Abklärung. Er habe die Gefängnisse, in denen er festgehalten worden sei, nennen können. Seine erfolgreiche Flucht habe er ebenfalls glaubhaft beschrieben. Dass die eritreischen Behörden danach seine Ehefrau hätten festnehmen wollen und seine Mutter verhaftet hätten, entspreche der gängigen Reaktion des eritreischen Regimes auf Republikflucht von Eritreern. 4.2.2 Hinsichtlich den von der Vorinstanz angeführten Unglaubhaftigkeitselementen sei festzuhalten, dass die Anhörung des Beschwerdeführers vier Stunden gedauert habe. Seine Vorbringen seien anhand von vier Widersprüchen als unglaubhaft gewertet worden; die Vorinstanz lasse ausser Acht, dass seine anderen Aussagen in sich widerspruchsfrei gewesen seien. Einzig einer der Widersprüche beinhalte einen wesentlichen Teil des Sachverhalts. Ob er zwei oder drei Mahlzeiten täglich erhalten habe, sei nicht von Bedeutung, ob er im Juli 2011 oder am 20. Juni 2011 habe entkommen können, sei ebenfalls nicht entscheidwesentlich. Auch die Frage, ob er in einem Bus oder in einem Ambulanzauto gefahren sei, sei nicht massgebend. Bei der BzP sei dem Beschwerdeführer aufgetragen worden, sich kurz zu fassen, weshalb er die Fluchtgeschichte nicht detailliert erzählt habe. In der Anhörung habe er mehr Zeit erhalten, so dass er seine Fluchtgeschichte ausführlicher dargelegt habe. Bei der BzP habe er die Fahrt von C._______ nach G._______ nur kurz beschrieben, er habe die Fahrt in einem Ambulanzauto zurückgelegt, das für ihn zu einer Art Bus umfunktioniert worden sei. Der dritte Widerspruch habe sich daraus ergeben, dass er Mühe habe, Juni und Juli auseinanderzuhalten. Hingegen könne er die Begriffe sechster und siebter Monat gut unter-
D-3108/2014 scheiden. Er sei überzeugt, dass er jeweils gesagt habe, am Morgen und am Abend Nahrung erhalten zu haben. Er zweifle daran, gesagt zu haben, er habe drei Mahlzeiten erhalten, und gehe davon aus, dass es sich um ein Missverständnis bei der Übersetzung handle. 5. 5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142, BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f). 5.2 5.2.1 Der Beschwerdeführer wandte sich erstmals am 10. November 2011 durch seinen in der Schweiz lebenden Bruder an das BFM und machte geltend, er befinde sich im Sudan, wohin er aus Eritrea geflohen sei. Dort sei er drei Jahre lang in einem unterirdischen Gefängnis gewesen, wo es dunkel gewesen sei. Als Folge der Haft leide er unter Sehproblemen. In einem Begleitschreiben führte der Beschwerdeführer aus, er habe Eritrea am 1. August 2011 verlassen. Er sei nach drei Jahren Haft aus dem Gefängnis von D._______ geflohen. In Eritrea gebe es politische Probleme. Am 27. Februar 2012 übermittelte der Bruder des Beschwerdeführers ein weiteres Schreiben des Beschwerdeführers, in dem er ausführte, er sei an seinem Arbeitsplatz "kalt gestellt" worden. Deshalb habe er im September 2008 nach Äthiopien fliehen wollen; er sei aber von den Grenzschutzbehörden erwischt und anschliessend inhaftiert worden. Bis am 28. Juli 2011 sei er im Gefängnis von D._______ fest-
D-3108/2014 gehalten worden; an diesem Tag sei ihm die Flucht gelungen. Er sei in den Sudan geflohen, weil er während seiner Dienstzeit keine politische Meinungsäusserungsfreiheit gehabt habe. 5.2.2 Bei der BzP sagte der Beschwerdeführer, er sei im Juli 2011 aus dem Gefängnis von D._______ geflohen und zu Fuss nach C._______ gegangen. Von dort aus sei er sofort per Bus nach G._______ gefahren. Sein Vater sei 1993 verhaftet worden und er habe sich immer wieder nach ihm erkundigt. Weil dies den Behörden zu viel geworden sei, habe man ihn verhaften wollen. Er sei am 27. September 2008 inhaftiert worden, weil er nach Äthiopien zu fliehen versucht habe. Danach sei er in verschiedenen Gefängnissen festgehalten worden. 5.2.3 Im Rahmen der Anhörung brachte der Beschwerdeführer vor, er habe in Eritrea Schwierigkeiten gehabt, weil er sich nach seinem verschwundenen Vater erkundigt habe. Am 27. September 2008 sei er an der Grenze zu Äthiopien aufgegriffen und inhaftiert worden. Am 20. Juni 2011 sei er aus dem Gefängnis von D._______ geflohen. Dann sei er nach C._______ gekommen. Im weiteren Verlauf der Anhörung gab er an, sie seien in Äthiopien zu einer oppositionellen Gruppe gestossen, die mit dem eritreischen Sicherheitsdienst Kontakt aufgenommen habe. Danach seien sie zum eritreischen Sicherheitsdienst zurückgeschickt worden. Zwei Monate vor seiner Flucht habe er für die Offiziere als Elektriker in ihren Häusern Reparaturen vornehmen müssen. Am Tag seiner Flucht sei er zusammen mit Soldaten nach C._______ gegangen, um dort einen Transformer auszuwechseln. Sie seien in ein Teehaus gegangen, er habe gesagt, er müsse auf die Toilette gehen, und sei von dort geflohen. Er sei in ein Spital gegangen, in dem ein Freund von ihm gearbeitet und gewohnt habe. Sein Freund habe ihn etwa eine Woche später in einem Krankenwagen nach G._______ geschickt. 5.3 5.3.1 Der Beschwerdeführer nannte bei beiden Befragungen als Hauptgrund für die Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden seine Nachfrage nach seinem im Jahr 1993 festgenommenen Vater (act. B5/10 S. 6 und B11/17 S. 2 f.). Weder in seiner durch seinen in der Schweiz lebenden Bruder eingereichten ersten Eingabe an das BFM vom 10. November 2011 (act. A1/7), der ein von ihm abgefasstes handschriftliches Schreiben beilag, noch in der ausführlicheren, am 27. Februar 2012 eingereichten zweiten Eingabe (act. A3/6) wurden die Inhaftierung des Vaters und die damit zusammenhängenden Probleme des Beschwerdeführers auch nur
D-3108/2014 ansatzweise erwähnt. Dies ist nicht nachvollziehbar, da davon ausgegangen werden darf, der Beschwerdeführer hätte den Grund seiner Probleme erwähnt, zumal er sich in seinem handschriftlichen Schreiben auf einen der ersten Eingabe beiliegenden Fragenkatalog des BFM bezog. Damit entstehen Zweifel an der erst bei den Befragungen genannten konkreten Begründung des Asylgesuchs. 5.3.2 In seiner schriftlichen Eingabe an das BFM vom 27. Februar 2012 führte der Beschwerdeführer aus, er habe im September 2008 einen Fluchtversuch nach Äthiopien unternommen und sei von den Grenzschutzbehörden erwischt worden. Bei der Anhörung hingegen führte er aus, er sei auf äthiopische Oppositionelle gestossen, die ihn an den eritreischen Sicherheitsdienst überstellt hätten (act. B11/17 S. 6). Diese Angaben sind somit nicht übereinstimmend. 5.3.3 Der Beschwerdeführer gab in der schriftlichen Eingabe an das BFM vom 27. Februar 2012 an, er sei bis am 28. Juli 2011 im Gefängnis von D._______ inhaftiert gewesen beziehungsweise an diesem Datum sei ihm die Flucht gelungen. Bei der BzP führte er aus, er sei im Juli 2011 aus dem Gefängnis von D._______ geflohen (act. B5/10 S. 6), während er bei der Anhörung vorbrachte, er sei am 20. Juni 2011 aus besagtem Gefängnis geflohen (act. B11/17 S. 2). Diese Angaben sind somit nicht nur hinsichtlich des Fluchtmonats, sondern auch hinsichtlich des Fluchttages voneinander abweichend. Auch hinsichtlich der konkreten Umstände der Flucht bestehen mehrere Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers. Bei der BzP sagte er, er sei aus dem Gefängnis geflohen und zu Fuss nach C._______ gegangen, von wo aus er sofort per Bus nach G._______ gefahren sei (act. B5/10 S. 6). Bei der Anhörung bestätigte er diese Version vorerst (act. B11/17 S. 2). Im weiteren Verlauf der Anhörung schilderte er die Flucht indessen anders: Er sei zusammen mit Soldaten nach C._______ gegangen und dort von einem Teehaus aus geflohen. Er sei erst zirka eine Woche danach in einer Ambulanz nach G._______ gebracht worden. Zudem machte er bei der Anhörung geltend, er sei von D._______ zu Fuss nach C._______ gegangen und habe für die fünf bis sechs Kilometer lange Strecke eine Stunde benötigt. Gemäss öffentlich zugänglichen Informationen liegt das Gefängnis von D._______ indessen zirka 40 Kilometer entfernt von C._______, so dass weder die vom Beschwerdeführer genannte Distanz noch die für deren Zurücklegung benötigte Zeit zutreffend sein können. Angesichts dieser Ungereimtheiten in den Aussagen zu wesentlichen Sachverhaltselemen-
D-3108/2014 ten werden die Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers erhärtet. 5.4 Die in der Beschwerde vertretene Auffassung, die unterschiedlichen Angaben zum Fluchtdatum und zum Transportmittel, mit dem der Beschwerdeführer von C._______ nach G._______ gebracht worden sei, seien nicht entscheidwesentlich, wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht geteilt, zumal auch hinsichtlich des Zeitpunkts, zu welchem die Fahrt von C._______ nach G._______ stattgefunden habe, unterschiedliche Angaben gemacht wurden. Die voneinander abweichenden Aussagen des Beschwerdeführers zur Abfolge der Flucht können auch nicht – wie in der Beschwerde angeführt – darauf zurückgeführt werden, dass er bei der BzP angehalten worden sei, sich kurz zu fassen, zumal er auch bei der Anhörung vorerst angab, er sei aus dem Gefängnis geflohen und dann nach C._______ gekommen. Im weiteren Verlauf der Anhörung schilderte er aber, er sei zuerst nach C._______ gelaufen und habe von dort aus die Flucht ergriffen. Insofern in der Beschwerde darauf hingewiesen wird, der Beschwerdeführer habe seinen Werdegang in sich schlüssig geschildert, zu den Begebenheiten in Eritrea zutreffende Angaben gemacht und auch die Gefängnisse, in denen er festgehalten worden sei, nennen können, ist festzustellen, dass von einem Menschen mit höherer Ausbildung erwartet werden darf, dass er seinen Werdegang schlüssig darlegen kann. Dass der Beschwerdeführer, der (…) Jahre lang in seinem Heimatland lebte und über eine höhere militärische Ausbildung verfügt, die allgemeinen Begebenheiten in Eritrea kennt und aufgrund seiner Offiziersstellung auch Kenntnisse über eritreische Gefängnisse und die dort herrschenden Zustände haben kann, erstaunt nicht weiter, so dass daraus keine zwingenden Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Verfolgungsgeschichte gezogen werden können. 5.5 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm geltend gemachte behördliche Verfolgung als überwiegend wahrscheinlich und damit glaubhaft erscheinen zu lassen. Er war auch nicht in der Lage, die von ihm geltend gemachten Verfolgungsvorbringen zu beweisen. Es erübrigt sich deshalb, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. 5.6 Aufgrund vorstehender Erwägungen ergibt sich, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht geschlossen hat, der Beschwerdeführer habe im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea die Flüchtlingseigen-
D-3108/2014 schaft nicht erfüllt, womit es sein Asylgesuch in Anwendung des Asylausschlussgrundes von Art. 54 AsylG zu Recht abgelehnt hat. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2014 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde und sich an den diesbezüglichen Voraussetzungen nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 8.2 Mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2014 wurde das Gesuch um Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gutgeheissen. Mit der Eingabe vom 4. April 2014 wurde eine Kostennote eingereicht. Der darin geltend gemachte Aufwand von 10 Stunden 25 Minuten (Stundenansatz: Fr. 240.–) erscheint zu hoch, das Bundesverwaltungsgericht erachtet einen zeitlichen Aufwand von 8 Stunden und 30 Minuten als angemessen. Die veranschlagte Spesenpauschale von Fr. 50.– ist angemessen. Demnach ist das durch das Bundesverwaltungsgericht auszurichtende amtliche Honorar auf Fr. 2'253.20 festzulegen (Aufwand Fr. 2'040.–, MWST Fr. 163.20, Spesenpauschale Fr. 50.–).
(Dispositiv nächste Seite)
D-3108/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet der als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzten Anwältin ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'253.20 (inkl. Auslagen und MWST). 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
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