Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D3105/2009/wif Urteil v om 1 5 . D e z embe r 2011 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Anna Kühler. Parteien A._______, geboren B._______, Sri Lanka, C._______ Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. April 2009 / N_______.
D3105/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus D._______, E._______ (Jaffna District), eigenen Angaben zufolge Colombo am 12. August 2008 mit einem auf eine andere Person ausgestellten, aber mit seinem Foto versehenen Pass per Flugzeug via F._______ und G._______ verliess und am 20. August 2008 auf dem Landweg illegal in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags beim Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) H._______ um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im EVZ H._______ vom 26. August 2008 sowie der direkten Anhörung vom 3. September 2008 und der ergänzenden Anhörung vom 6. April 2009 vor dem BFM zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe von (…) bis zur Auflösung des Arbeitsvertrages im Jahre (…) in I._______ gelebt und dort (…) gearbeitet und sei einmal jährlich nach Colombo gereist, um seine Ehegattin und die Kinder zu besuchen, dass er seit (…) ein bis zwei Mal pro Woche einen angeblich wichtigen Zeitungsjournalisten bei dessen Arbeit unterstützt habe, indem er ihn bei kleineren Vorfällen (A19/S.4) habe begleiten und ihm habe assistieren dürfen, dass dieser Zeitungsjournalist regierungskritische Berichte verfasst habe, die im Ausland publiziert worden seien, und deswegen verhaftet worden sei, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau am (…) von der sri lankischen Armee wegen dessen Tätigkeit für den Journalisten zu Hause aufgesucht, geschlagen und bedroht worden seien, die Armeeangehörigen Fotos von ihnen gemacht und seine Identitätsdokumente beschlagnahmt hätten, er sich in J._______ (Nuwara Eliya District) für zehn Monate bei Verwandten versteckt habe und während dieser Zeit mehrere Male in Colombo nach ihm gefragt worden sei, worauf seine Ehegattin das Zuhause zusammen mit den beiden Kindern verlassen habe, dass er vor diesem Hintergrund und wegen der allgemeinen Situation seine Heimat verlassen habe, zumal er sich vor weiteren Übergriffen der heimischen Armeeleute gefürchtet habe,
D3105/2009 dass das BFM mit Verfügung vom 16. April 2009 – eröffnet am 18. April 2009 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass für die Begründung der angefochtenen Verfügung auf die Akten und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Mai 2009 (Poststempel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und in materieller Hinsicht beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei er infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, und in prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass er am 17. Mai 2009 (Poststempel) eine Unterstützungsbestätigung der "AOZ, Intake und Sozialberatung für anerkannte Flüchtlinge" einreichte, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 20. Mai 2009 dem Beschwerdeführer mitteilte, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. November 2009 (Poststempel) zwei (…) Bestätigungsschreiben seiner Tätigkeit als Assistent des erwähnten Zeitungsjournalisten zu den Akten reichte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
D3105/2009 Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff.1 BGG in casu nicht vorliegt und das Bundesverwaltungsgericht demnach endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
D3105/2009 sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Vorinstanz ihren negativen Entscheid im Wesentlichen damit begründete, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien realitätsfremd sowie unsubstanziiert ausgefallen und müssten im Ergebnis als unglaubhaft qualifiziert werden, dass beispielsweise die Aussagen über die Ereignisse, welche ihn zur Ausreise bewogen hätten, äusserst vage geblieben und seine diesbezüglichen Schilderungen allgemein, realitätsfremd sowie stereotyp ausgefallen seien, dass der Beschwerdeführer kaum Angaben über den Reporter/Journalisten und dessen Festnahme habe machen können, sich auf Informationen gestützt habe, die ihm zugetragen worden seien, und sich nicht um die Klärung der Sachlage bemüht oder entsprechende Nachforschungen veranlasst habe, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen wäre, allenfalls mit Hilfe eines Anwaltes seine Parteirechte wahrzunehmen, um abzuklären, was genau gegen ihn vorliege, dass die diesbezügliche Unbeteiligtheit des Beschwerdeführers nicht mit der Situation einer tatsächlich gefährdeten Person in Einklang gebracht werden könne und die Vermutung zulasse, er habe sich nie in der von ihm geschilderten Lage befunden, dass der Beschwerdeführer nach der Festnahme des Zeitungsjournalisten nicht in die Ermittlungen einbezogen geworden sei,
D3105/2009 was das geringe Interesse an seiner Person vermuten lasse, seine Schilderung bezüglich der Beschlagnahmung seiner Identitätspapiere von Seiten der Sicherheitskräfte am Tage der Festnahme des Journalisten somit nicht nachvollziehbar sei, zumal die Sicherheitskräfte ohne Sicherstellung von möglicherweise belastendem Material und ohne Ergreifung weiterer Massnahmen nach wenigen Minuten abgezogen seien und er selber zugegeben habe, er wisse nicht, was die Sicherheitskräfte genau von ihm gewollt hätten, dass der Beschwerdeführer in Würdigung der gesamten Umstände die geltend gemachte Verfolgungssituation nicht glaubhaft habe darstellen können, weshalb es sich erübrige, auf weitere Ungereimtheiten in den Ausführungen – wie beispielsweise über die angeblich gemachten Fotos – einzugehen, zumal sich keine Hinweise auf eine gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes ergeben würden, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden, weshalb die Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse, dass am 2. Januar 2008 das zwischen der srilankischen Regierung und der Organisation der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) ausgehandelten Waffenstillstandsabkommen vom Februar 2002 von der Regierung offiziell aufgekündigt und faktisch der innerstaatliche bewaffnete Konflikt bereits im Sommer 2006 wieder aufgeflammt sei, dass die Regierung weiterhin auf eine militärische Lösung des Konfliktes setze, die LTTE nach dem Verlust der Ostprovinz zur GuerillaTaktik übergegangen seien und gezielte Anschläge auf einflussreiche Persönlichkeiten aus Politik sowie auf staatliche militärische Einrichtungen verübten und derzeit kein Ende der gewalttätigen Auseinandersetzungen und keine substantielle Verbesserung der Menschenrechts und Sicherheitslage im Norden und Osten des Landes in Aussicht sei, dass im Süden und Westen des Landes keine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) herrsche, obwohl sich im Süden und Westen des Landes die menschenrechts und sicherheitspolitische Situation verschärft habe und
D3105/2009 aufgrund der verschärften Sicherheitsbestimmungen die Lebensbedingungen für die Tamilen erschwert worden seien, dass der Vollzug der Wegweisung unter den genannten Umständen nicht als generell unzumutbar bezeichnet werden könne, dass auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen würden, da der Beschwerdeführer beziehungsweise seine Frau seit (…) in Colombo wohnhaft gewesen seien und der Beschwerdeführer Verwandte in NuwaraEliya habe, bei denen er mehrere Monate gewohnt habe, dass der Wegweisungsvollzug zumutbar, technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelschrift im Wesentlichen auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE E2775/2007 vom 14. Februar 2008 verweist, welches sich ausführlich zu den Schranken des Wegweisungsvollzuges von Tamilen nach Sri Lanka äussere und dabei erhöhte Anforderungen an die Prüfung des Wegweisungsvollzuges von Tamilen nach Colombo und Umgebung stelle, dass er aus Jaffna stamme und sich im Alter von 22 Jahren für kurze Zeit nach Colombo begeben habe, um später nach I._______ zu reisen, wo er bis im Dezember (…) gearbeitet habe, dass er sich seine Existenz in Colombo hauptsächlich durch seine Einkünfte im Ausland verdient und lediglich ein Mal jährlich seine Ehegattin in Colombo besucht habe, die seit ihrer Heirat (…) dort wohnhaft gewesen sei, dass er nach seiner Rückkehr aus I._______ und bis zu seiner Ausreise aus Sri Lanka in J._______ gewohnt habe und faktisch nur während neun Monaten in Colombo gelebt und sich während rund elf Monaten in J._______ aufgehalten habe, weshalb gemäss dem erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Fall erhöhte Anforderungen an die Prüfung seines Wegweisungsvollzugs in den Grossraum Colombo gestellt werden müssten,
D3105/2009 dass weder er noch seine Ehegattin in Colombo gearbeitet hätten und die Ehefrau inzwischen nicht mehr in Colombo lebe, weshalb unterdessen kein Zugang mehr zur ehemaligen Wohnung bestehe, dass er sich in J._______ zwar bei Verwandten aufgehalten habe, es sich jedoch nicht um besonders nahe Verwandte handle, die sich womöglich nur für eine begrenzte Zeit zu seiner Beherbergung verpflichtet hätten, und ihre finanzielle Lage nicht bekannt sei, dass er keine weiteren Verwandten im Süden Sri Lankas habe, er keine Berufsausbildung genossen habe, nur für kurze Zeit erwerbstätig gewesen sei und über keine Singhalesischkenntnisse verfüge, dass somit kein tragfähiges Beziehungsnetz vorliege und weder konkrete Möglichkeiten der Existenzsicherung noch die Wohnsituation als gesichert gelten könnten, weshalb der Wegweisungsvollzug gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall als nicht zumutbar zu qualifizieren und ihm eine vorläufige Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG zu erteilen sei, dass das Bundesverwaltungsgericht nach der Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz der Ansicht ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken, zumal der Vorinstanz keine stichhaltigen, substanziierten und belegten Motive entgegengehalten werden, weshalb, um Wiederholungen zu vermeiden, vorab auf die zutreffenden Erwägungen des Bundesamtes verwiesen werden kann, dass die eingereichten Bestätigungen zum Beweis einer Hilfstätigkeit für einen Journalisten nicht tauglich sind, zumal nicht begründet wird, inwiefern die Aussteller dieser Schreiben (…) aus eigener Wahrnehmung Aussagen über die Arbeit des Beschwerdeführers machen können, dass in beiden, (…) datierenden Bestätigungen dargelegt wird, der Beschwerdeführer sei seit dem (…) unbekannten Aufenthaltes, möglicherweise hätten ihn die Sicherheitskräfte mitgenommen und die Suche nach ihm sei ergebnislos verlaufen,
D3105/2009 dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen noch im Mai oder Juni (…) (vgl. A1/S. 9) beziehungsweise bis ungefähr (…) Monate vor seiner Ausreise (vgl. A11/S. 10, F116) Kontakt mit seiner Ehefrau gehabt habe, weshalb die Bestätigungen zum Beweis einer Verfolgung ohnehin nicht massgebend sind, dass es sich erübrigt, bezüglich des Asylpunktes auf weitere Vorbringen in der Beschwerde, die sich hauptsächlich auf die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs beschränkt, einzugehen, weil sie an der dargelegten Einschätzung nichts zu ändern vermögen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das BFM sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewillligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
D3105/2009 dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimatstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das Bundesverwaltungsgericht mit zur Publikation vorgesehenem Urteil BVGE E6220/2006 vom 27. Oktober 2011 angesichts der veränderten Lage nach dem Ende des srilankischen Bürgerkriegs im Mai 2009 kürzlich eine neue Beurteilung der Situation und der entsprechenden Zumutbarkeitskriterien vorgenommen hat und dabei im Wesentlichen zur Einschätzung gelangt ist (a.a.O., E. 13.2.1), dass sich im Distrikt Jaffna die Lage in den vergangenen zwei Jahren deutlich gebessert hat und die Versorgungslage entspannt ist, dass die Polizei und Zivilbehörden ihre Funktionen und Tätigkeiten wieder aufgenommen beziehungsweise von den Militärbehörden übernommen haben, keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste,
D3105/2009 dass angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien vorzunehmen ist, so ist neben allgemeinen Faktoren (wie sozioökonomischen und medizinischen Aspekten, dem Kindeswohl usw.) auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen (zum Folgenden BVGE E6220/2006 E. 13.2.1.1 f.), dass für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, der Wegweisungsvollzug zurück in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen ist, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens und Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Ausreise bestand, und dem Wegweisungsvollzug auch anderweitig nichts entgegensteht, dass – liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück (vor Beendigung des Bürgerkriegs im Mai 2009) oder gehen konkrete Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben könnten – die aktuell vorliegenden Lebens und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sodann bereits nach der früheren Rechtsprechung davon ausging, bei Tamilen, die aus dem Grossraum Colombo oder dessen Umgebung stammen und dort über ein tragfähiges Familien und Beziehungsnetz verfügen sowie mit einer konkreten Unterkunftsmöglichkeit rechnen können, grundsätzlich von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete auszugehen ist (BVGE 2008/2 E. 7.6 S. 20 f.), dass diese Praxis nunmehr im erwähnten neuen Urteil E6220/2006 nicht bloss bestätigt, sondern sogar erweitert worden ist, indem nun für Personen, die aus den Provinzen North Central, North Western, Central, Western (namentlich: der Grossraum Colombo), Southern, Sabarugamuwa und die UvaProvinz stammen und dorthin zurückkehren, der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar ist (E. 13.3), dass weder das Bundesverwaltungsgericht noch die Vorinstanz angesichts der allgemeinen Sicherheitslage in Sri Lanka ausschliessen,
D3105/2009 dass der Beschwerdeführer und seine Familie aufgrund ihrer tamilischen Ethnie im Rahmen von routinemässigen Überprüfungen durch Sicherheitskräfte behelligt worden sind, dass der Beschwerdeführer aus D._______ stammt, wo noch seine Eltern und Geschwister leben, sich sein Lebensmittelpunkt indessen seit seiner Heirat (…) in Colombo befindet, wobei der Beschwerdeführer von (…) in I._______ erwerbstätig war, er dennoch einmal jährlich nach Colombo reiste, um seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder zu besuchen, dass er neun Jahre die Schule in D._______ besuchte und er von (…) in I._______ bei einer (…) tätig war, womit von einer Erwerbstätigkeit im eigentlichen Sinne ausgegangen werden kann und somit aufgrund seiner Erfahrungen eine Grundlage für den Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz besteht, auch wenn er für eine gewisse Zeit nicht in Colombo ansässig war, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelschrift ausführt, über kein familiäres beziehungsweise soziales Beziehungsnetz in Colombo zu verfügen und keinen Zugang mehr zur ehemaligen Wohnung zu haben, da seine Ehegattin nicht mehr in Colombo wohne, dass er anlässlich der summarischen Befragung ausführte, seine Ehefrau halte sich in Colombo auf (vgl. A1/S. 4 f.), bei der direkten Anhörung vom 3. September 2008 beim BFM schilderte, seine Frau und die Kinder hätten sich bis zu seiner Ausreise in Colombo aufgehalten und würden sich möglicherweise noch in Colombo, vielleicht aber auch im Vanni Gebiet befinden, er sich jedoch nicht sicher sei und seine Frau nicht kontaktieren könne, weil das Telefon nicht funktioniere (vgl. A11/S. 6 f.), und bei der ergänzenden Anhörung vom 6. April 2009 beim BFM diesbezüglich zu Protokoll gab, seine Frau habe Colombo Ende Mai (…) verlassen und sei mit den Kindern ins VanniGebiet geflüchtet, weil sie sich in Colombo als Frau nicht sicher gefühlt habe (vgl. A 19/S. 3), dass die angebliche Flucht seiner Ehegattin ins VanniGebiet angesichts seiner diesbezüglichen Schilderungen (vgl. A19/S. 3) und der damals herrschenden politischen und sozialen Lage von vornherein als unwahrscheinlich einzustufen ist, dass seine Aussagen betreffend das familiäre Beziehungsnetz nicht einleuchten und konstruiert wirken, zumal sein Verhalten nicht darauf schliessen lässt, er habe sich ernsthaft um die Kontaktaufnahme zu
D3105/2009 seiner Familie bemüht, und seine Vorbringen nicht ausreichen, um von einem nicht bestehenden tragfähigen familiären Beziehungsnetz auszugehen, dass insgesamt somit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer zwar nicht über ein grosses, aber doch über ein Beziehungsnetz in Colombo verfügt, war er doch beispielsweise in der Lage, sich während des Beschwerdeverfahrens Dokumente aus seinem Heimatland zu beschaffen, womit sich seine Rückkehr nach der aktuellen Lageanalyse jedenfalls in den Grossraum Colombo grundsätzlich als zumutbar erweist, dass es daher offenbleiben kann, ob darüber hinaus ebenfalls die Kriterien einer zumutbaren Rückkehr zu seinen Verwandten nach J._______ oder in die Region Jaffna erfüllt wären, wo seine Eltern und seine beiden Schwestern leben (vgl. A1/S. 5), dass zudem nicht nachvollziehbar ist, weshalb kein Zugang mehr zur Familienwohnung in Colombo bestehen sollte, und die diesbezügliche Aussage – seine Ehefrau habe angeblich das gemeinsame Zuhause verlassen – nicht zu überzeugen vermag, dass auch keine sonstigen gegen die Zumutbarkeit sprechenden Gründe vorliegen, da der Beschwerdeführer (soweit aktenkundig) gesund ist, eine solide Schulausbildung genossen hat und über Arbeitserfahrung verfügt, weshalb Aussichten auf ein gesichertes Einkommen bestehen und nicht zu befürchten ist, er könnte bei der Rückkehr in seine Heimat in eine konkret existenzbedrohende Lage geraten, wobei das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass der Aufbau einer neuen Existenz mit Schwierigkeiten verbunden sein kann, dass weder die allgemeine Lage in Colombo noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
D3105/2009 dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird, dass die Beschwerde angesichts der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – unabhängig von der Frage der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D3105/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Anna Kühler Versand: