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Bundesverwaltungsgericht 20.02.2009 D-31/2009

20. Februar 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,574 Wörter·~13 min·3

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Volltext

Abtei lung IV D-31/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . Februar 2009 Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Patrick Weber. X._______, geboren _______, Nigeria, wohnhaft _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Dezember 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-31/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer Nigeria gemäss eigenen Angaben Anfang August 2008 auf dem Luftweg verliess und am 20. August 2008 von Italien her kommend in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte, dass er dazu am 28. August 2008 summarisch befragt wurde, dass die Vorinstanz am 1. Dezember 2008 eine Anhörung durchführte, dass der Beschwerdeführer, ein _______ aus dem _______ State mit letztem Wohnsitz in _______, im Wesentlichen geltend machte, in Nigeria wegen seiner Homosexualität verfolgt worden zu sein, dass er von seiner Familie verstossen worden sei, dass mehrere seiner Angehörigen umgebracht worden seien, dass auch sein Freund getötet worden sei, dass er wiederholt Angriffen auf seine physische Integrität ausgesetzt gewesen sei, dass beim letzten Angriff auf ihn geschossen worden sei und sich im Körper noch Gewehrkugeln befänden, dass er in ein Spital gebracht und durch Missionare mit ärztlicher Ausbildung betreut worden sei, dass seine Feinde auch dort versucht hätten, ihn zu behelligen, dass ihm besagte Missionare deshalb bei der Flucht aus dem Heimatstaat behilflich gewesen seien, dass er aktuell unter gesundheitlichen Beschwerden leide, dass er keine Identitätsdokumente zu den Akten gab, dass das BFM auf das Asylgesuch mit Verfügung vom 18. Dezember 2008 - eröffnet am 19. Dezember 2008 - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht D-31/2009 eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Amt zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen anführte, aufgrund von stereotypen, ungereimten und realitätsfremden Angaben des Beschwerdeführers zu Identitätsbelegen und den Reisemodalitäten müsse davon ausgegangen werden, er habe seine Identität nicht offengelegt, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre, dass entsprechend keine entschuldbaren Gründe für die Papierlosigkeit vorlägen, dass das BFM weiter festhielt, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, wobei zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass es in diesem Zusammenhang erwog, die angeblichen Fluchtgründe seien von ihm unsubstanziiert und widersprüchlich geschildert worden, dass er namentlich ungereimte Angaben hinsichtlich der angeblichen Verfolger gemacht habe, dass er – obwohl gemässe eigenen Angaben zum Ingenieur ausgebildet – generell nicht in der Lage gewesen sei, detaillierte Schilderungen zu machen, dass im Weiteren der Vollzug der Wegweisung aufgrund der Aktenlage als zulässig, zumutbar und möglich erscheine, dass in Nigeria aktuell nicht eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und auch nicht davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner persönlichen Situation vor Ort konkret gefährdet, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Dezember 2008 (Eingang BFM; Eingang Bundesverwaltungsgericht: 5. Januar 2009) diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie das Absehen vom Wegweisungsvollzug im aktuellen Zeitpunkt beantragte, D-31/2009 dass er zur Begründung seiner Eingabe im Wesentlichen den geltend gemachten Sachverhalt aus seiner Sicht erneut darlegte, dass er ferner darum ersuchte, die erforderliche medizinische Behandlung wegen der erlittenen Schussverletzung in der Schweiz abschliessen zu dürfen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2009 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete und dem Beschwerdeführer Gelegenheit einräumte, innert Frist ärztliche Unterlagen einzureichen, dass der Beschwerdeführer am 20. Januar 2009 ein ärztliches Schreiben vom 15. Januar 2009 einreichen liess, dass er mit Schreiben vom 26. Januar 2009 erneut auf seine medizinischen Probleme hinwies, dass gemäss Aktenlage wegen Drogendelikten in der Schweiz zweimal behördliche Massnahmen gegen ihn angeordnet wurden, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat, dass er entsprechend zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des D-31/2009 rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche Beschwerde handelt, weshalb der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass gemäss der revidierten Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass mithin auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen D-31/2009 Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen, und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1), dass unter den Begriff „Reise- und Identitätspapiere“ gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nur solche Dokumente und Ausweise fallen, welche die Identität zweifelsfrei und fälschungssicher belegen, namentlich Reisepässe und Identitätskarten (vgl. dazu im Einzelnen BVGE 2007/7 E. 4-6), dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen keine Identitätsdokumente einreichte und dafür keine entschuldbaren Gründe glaubhaft machen konnte, dass seine Angaben zu Ausweisdokumenten und zu den Reisemodalitäten generell ausgesprochen vage, stereotyp und in keiner Weise nachvollziehbar anmuten (A 4/8, S. 3 und 5; A 12/16, Antworten 10 f., 66 und 116 ff.), dass insbesondere seine Aussage, er sei auf der Reise nie kontrolliert worden, realitätsfremd anmutet, dass sein Aussageverhalten darauf schliessen lässt, er versuche, den Schweizer Asylbehörden seine Reiseroute zu verheimlichen, um seine wahre Identität nicht preisgeben zu müssen, dass er in der Beschwerdeschrift darauf verzichtet, auf die diesbezügliche vorinstanzliche Argumentation einzugehen, dass demnach die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen nach einer Prüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerdeeingabe als zutreffend zu erachten sind und zwecks Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4 VwVG), dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag, er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), D-31/2009 dass es bei der Frist von 48 Stunden gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG überdies nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht, weshalb auch allfällig noch nachgereichte Belege an der vorliegenden Einschätzung nichts ändern würden, dass aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe entsprechender Dokumente die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht, dass - wie bereits erwähnt - bei Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind, und sich die Offensichtlichkeit auch auf die Asylrelevanz beziehen kann (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6), dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als offensichtlich nicht glaubhaft qualifiziert hat, dass er auf Beschwerdeebene wiederum darauf verzichtet, sich mit den Argumenten des BFM auseinanderzusetzen, und sich im Wesentlichen darauf beschränkt, den Sachverhalt aus seiner Sicht erneut darzulegen, dass dieser Sachverhalt von ihm anlässlich der Anhörung generell unplausibel und ungereimt vorgebracht wurde und er auch weitgehend nicht in der Lage war, das angeblich Vorgefallene in zeitlicher Hinsicht adäquat einzuordnen, dass er beispielsweise den Todeszeitpunkt seines Freundes nicht genau bezeichnen konnte (A 12/16, Antwort 76), dass er sodann zum einen die angeblichen Angreifer äusserst vage schilderte, im späteren Verlauf der Anhörung aber plötzlich genauere und insoweit nicht mit diesen früheren Aussagen vereinbare Angaben machte (A 12/16, Antworten 84 ff., 103 und 111), dass seine Darlegungen deshalb nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem oder Befürchtetem in der geltend gemachten Form erwecken, weshalb die entsprechenden Vorbringen offensichtlich haltlos erscheinen, D-31/2009 dass die Vorinstanz zudem zu Recht auf weitere Unstimmigkeiten in den Aussagen hinwies, dass die von ihm erwähnten Schussverletzungen zwar unbestritten sind, aber nach dem Gesagten nicht mit seinen Vorbringen in Zusammenhang gebracht werden können, dass im eingereichten ärztlichen Schreiben vom 15. Januar 2009 zudem von Kriegsverletzungen die Rede ist, was sich mit den bisherigen Vorbringen des Beschwerdeführers kaum vereinbaren lässt, dass aufgrund der Aktenlage nach der Anhörung vom 1. Dezember 2008 das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft einerseits und wie sich auch noch aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen andererseits nach dem Gesagten gleichermassen offensichtlich waren, dass auch keine Anhaltspunkte für die Annahme zu erkennen sind, das BFM habe, um zu seiner Erkenntnis zu gelangen, eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vornehmen oder zusätzliche sachliche oder rechtliche Abklärungen treffen müssen (vgl. hierzu BVGE 2007/8 E. 5.6.6 S. 91 f.), dass der Beschwerdeschrift offensichtlich keine Argumente, welche eine andere als die vorgenommene Beurteilung rechtfertigen würden, zu entnehmen sind, dass das BFM demnach korrekterweise Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG angewendet hat und auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1]) und sich der Beschwerdeführer auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch berufen kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re- D-31/2009 gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ins Heimatland unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zulässig ist, da offensichtlich keine Menschenrechtsverletzungen drohen und ebenso offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht, dass sich alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in Nigeria kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten lässt, dass im Übrigen selbst das Vorliegen einer allgemein schlechten Menschenrechtslage für die Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK nicht genügt (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122 mit zahlreichen Hinweisen), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass aktuell auch in Anbetracht der jüngsten Entwicklung vor Ort nicht von einer Situation landesweiter allgemeiner Gewalt und einer konkreten Gefährdung der Bevölkerung in Nigeria ausgegangen werden kann, dass entgegen den unglaubhaften Aussagen des noch jungen Beschwerdeführers ein soziales Netz vor Ort bestehen dürfte, dass er überdies über eine gute Ausbildung, Sprachkenntnisse und Berufserfahrung verfügt, D-31/2009 dass auch seine medizinischen Probleme dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegenstehen, dass er bei der Anhörung erwähnte, die Behandlung im Spital sei wegen der Behelligung durch die Feinde abgebrochen worden (A 12/16, Antwort 66), dass diese Behelligungen in der geschilderten Art nach dem Gesagten indes offensichtlich haltlos erscheinen und die gesundheitlichen Probleme demnach auch vor Ort einer weiteren Behandlung zugeführt werden könnten, weshalb die Vorinstanz sich grundsätzlich zu Recht veranlasst sah, das offensichtliche Fehlen von Wegweisungshindernissen zu bejahen, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des erst auf Beschwerdeebene konkreter dargelegten Ablaufs der medizinischen Behandlung zwar eine Frist zur Einreichung von ärztlichen Unterlagen einräumte, besagte Unterlagen aber offensichtlich keine neue Einschätzung rechtfertigen, dass sich aus den Akten mithin auch keine Hinweise auf individuelle Gefährdungsmomente des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat ergeben, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich der Beschwerdeführer indes seit einem halben Jahr in der Schweiz aufhält und das BFM aufgrund der Aktenlage anzuweisen ist, ihm eine angemessene Ausreisefrist anzusetzen, D-31/2009 dass aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-31/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine angemessene Ausreisefrist anzusetzen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - _______ Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: Seite 12

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