Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 09.06.2023 D-3094/2023

9. Juni 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,796 Wörter·~14 min·3

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. April 2023

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3094/2023

Urteil v o m 9 . Juni 2023 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Regula Frey.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. April 2023 / N (…).

D-3094/2023 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 20. November 2022 in der Schweiz um Asyl. Am 25. November 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. Aufgrund des damaligen Anstiegs der Asylgesuche in der Schweiz verfügte das SEM am 28. November 2022 den vorzeitigen Austritt des Beschwerdeführers aus dem Bundesasylzentrum (BAZ) in den Kanton B._______. Die Anhörung erfolgte am 19. April 2023, im Anschluss daran teilte das SEM das Asylverfahren des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zu. B. Anlässlich der PA sowie der Anhörung gab der Beschwerdeführer an, er sei türkischer Staatsangehöriger, kurdischer Ethnie und alevitischen Glaubens. Er sei in C._______ geboren und habe auch dort – von mehreren, auch längeren (Arbeits-)Aufenthalten in D._______ abgesehen – bis sechs Monate vor der Ausreise gelebt. Die letzten sechs Monate habe er wiederum in D._______ verbracht, dort habe er jeweils bei einem (…) gelebt. Nach acht Schuljahren habe er auf (…) und in (…) gearbeitet, ebenso als (…), als (…) sowie als (…). Beim Erdbeben im Februar 2023 sei sein Elternhaus in C._______ eingestürzt, seine Eltern lebten deshalb derzeit in einem Zelt. Er habe keine gesundheitlichen Probleme. Zu seinen Asylgründen führte er im Wesentlichen an, er sei als Kurde und Alevite diskriminiert worden. Es herrsche ein diktatorisches Regime. Er habe in D._______ an einigen Demonstrationen der HDP (Halklarin Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker) teilgenommen, sei aber nicht Parteimitglied. Zudem habe er Posts mit oppositionellem Inhalt (Kritik an der Regierung, deren Rassismus und Korruption) veröffentlicht. Probleme habe er deswegen nicht bekommen, aber solche würden folgen. Es gebe keine Meinungsfreiheit, man könne wegen eines Tweets verhaftet werden. Er habe zwei Mal an Arbeitsstellen wegen Meinungsverschiedenheiten Auseinandersetzungen gehabt. Ein paar Tage sei er wegen verspätetem Beginn des Militärdiensts in Polizeigewahrsam gewesen. Ansonsten habe es keine Vorfälle mit der Polizei oder anderen Behörden gegeben. Von Problemen anderer Familienangehöriger wisse er nicht. Bei einer Rückkehr bekäme er wegen des staatlichen Drucks psychische Probleme. Nebst einem Foto seiner Identitätskarte reichte der Beschwerdeführer mehrere Fotos eines zerstörten Gebäudes zu den Akten.

D-3094/2023 C. Mit Verfügung vom 26. April 2023 – eröffnet am 28. April 2023 – stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, es lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 30. Mai 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren; es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 31. Mai 2023 den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

D-3094/2023 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung des Asylentscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, bei den allgemein bekannten Schikanen und Benachteiligungen der kurdischen Bevölkerung handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. Diese führten entsprechend nicht zur Anerken-

D-3094/2023 nung der Flüchtlingseigenschaft. Auch die vom Beschwerdeführer konkret vorgebrachten Probleme aufgrund seiner Ethnie gingen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Sie seien damit als flüchtlingsrechtlich nicht relevant zu qualifizieren. Hinsichtlich der dargelegten oppositionellen Tätigkeit, insbesondere der regierungskritischen Social-Media Posts, seien keine konkreten Verfolgungsmassnahmen zu erkennen. Zwar habe er gemäss eigenen Angaben einige Male an Newroz- Festlichkeiten teilgenommen, er sei aber nicht HDP-Mitglied gewesen und habe auch keine weiteren politischen Aktivitäten vorgetragen. Die geschilderte Verhaftung sei aufgrund des verspätet angetretenen Militärdienstes erfolgt, weitere Vorfälle mit den Behörden oder der Polizei hätten sich keine ereignet. Zum Zeitpunkt der Ausreise habe keine Verfolgung durch die Behörden, Dritte oder andere Organisationen stattgefunden. Da er in der Türkei nicht von Behörden gesucht, verurteilt oder bedroht worden sei, sei nicht ersichtlich, weshalb dies bei einer Rückkehr geschehen sollte. Die befürchtete künftige Verfolgung sei objektiv nicht nachvollziehbar. Die oppositionelle Haltung sei flüchtlingsrechtlich ebenfalls nicht relevant. Demzufolge hielten die Asylvorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und sein Asylgesuch abzulehnen sei. 5.2 In seiner Beschwerdeschrift hält der Beschwerdeführer fest, er habe seine Asylgründe ehrlich vorgetragen und gehofft, dass die Behörden ihn verstehen würden. Es wäre für ihn einfach gewesen, gefälschte Dokumente eines türkischen Strafverfahrens einzureichen, er sei aber aufrichtig und ehrlich gewesen. Er habe grosse Probleme in der Türkei, das türkische System sei korrupt und mafiös. Wenn man – wie er – zu einer Minderheit gehöre und sich politisch äussere, bekomme man Probleme. Er sei unter anderem in den sozialen Medien aktiv gewesen und habe sich regierungskritisch geäussert. Dies führe mit Sicherheit zu Problemen. Kritische Stimmen würden systematisch verfolgt, man lande bereits wegen Kleinigkeiten im Gefängnis. Auch stehe er auf einer polizeilichen Liste und er sei sicher, dass er festgenommen und schlecht behandelt würde. Er sei bei der Arbeit diskriminiert worden und die Polizei habe ihm nicht geholfen, er wäre nirgends in der Türkei sicher. Er sei sehr verzweifelt. Müsse er in die Türkei zurück, werde er mit Sicherheit Probleme bekommen und im Gefängnis landen.

D-3094/2023 6. 6.1 Vorab ist festzustellen, dass sich in den vorliegenden Akten keine Anhaltspunkte für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung oder andere Verfahrensverletzungen finden, welche den eventualiter gestellten Rückweisungsantrag zu begründen vermöchten. Insbesondere hat der – damals noch vertretene – Beschwerdeführer entgegen seiner Angabe anlässlich der Anhörung (vgl. Akten SEM act. […]-16 S. 9 F79) bei der Vorinstanz keine Beweismittel zu seinen Asylgründen eingereicht. Der Eventualantrag ist entsprechend abzuweisen. 6.2 Wie bereits das SEM in seiner Verfügung ausführte, verkennt auch das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass die Situation ethnischer sowie religiöser Minderheiten wie auch regierungskritischer Personen in der Türkei nicht einfach sein kann. Dennoch gelangt das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass – auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lageentwicklung in der Türkei – die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Befürchtungen, seitens der heimatlichen Behörden festgenommen und misshandelt zu werden, gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Die vorgetragenen Auseinandersetzungen an zwei verschiedenen Arbeitsplätzen gingen überdies von Drittpersonen aus und würden die erforderliche Intensität einer relevanten Verfolgungshandlung ohnehin nicht erreichen. Dass sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vergeblich um behördlichen Schutz bemüht hätte, ergibt sich aus den Akten nicht. Objektive Hinweise auf eine künftige Verfolgung – welche Voraussetzung für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung wären – lassen sich weder den vorinstanzlichen Akten noch der Beschwerdeschrift entnehmen. Die subjektiven Befürchtungen des Beschwerdeführers genügen nicht. Dem Beschwerdeführer gelingt es somit nicht, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-

D-3094/2023 lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

D-3094/2023 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.2 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, weder die in der Türkei herrschende politische Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Rückkehr in den Heimatstaat. Der Beschwerdeführer stamme aus C._______, wo sein Familienhaus bei den Erdbeben anfangs Februar 2023 zerstört worden sei und wo seine Eltern nun in einem Zelt lebten. Da die Mehrheit seiner Geschwister in D._______ lebten und er sich auch bereits mehrere Male dort aufgehalten und gearbeitet habe, verfüge er dort über eine Aufenthaltsmöglichkeit beziehungsweise alternative. Er sei gesund und bisher diversen beruflichen Tätigkeiten nachgegangen. Es sei ihm möglich, im Heimatland wieder eine berufliche Tätigkeit aufzunehmen. Zudem verfüge er über Freunde und Familie in der Türkei. Soweit er geltend gemacht habe, er hätte sich bei einem längeren Verbleib im Heimatland umgebracht, sei festzuhalten, dass eine allenfalls notwendige medizinische Behandlung jeglicher Art in der Türkei vorhanden sei.

D-3094/2023 8.4.3 Diesen Ausführungen wird auf Beschwerdeebene nichts entgegengehalten. Aus den Akten ergibt sich ebenfalls nichts Gegenteiliges. Demnach erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit diesem Entscheid gegenstandslos. 11. 11.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 11.2 Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 102m Abs. 1 und 4 AsylG ist mangels Erfüllen der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-3094/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Regula Frey

Versand:

D-3094/2023 — Bundesverwaltungsgericht 09.06.2023 D-3094/2023 — Swissrulings