Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-3094/2014
Urteil v o m 6 . August 2014 Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien
A._______, geboren (…), Staat unbekannt, (…), Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Mai 2014 / N (…).
D-3094/2014 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin, eigenen Angaben gemäss eine Tibeterin mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz C._______/Tibet), gab an, die Volksrepublik China am 9. November 2011 verlassen und danach mehrere Monate in Nepal gelebt zu haben. Sie gelangte am 19. Juni 2012 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen vom 11. Juli 2012 gab die Beschwerdeführerin an, sie habe am Morgen des 6. November 2011 zusammen mit zwei Freunden in D._______ Flugblätter geklebt. Am folgenden Tag seien einer dieser Freunde namens E._______ und zwei weitere Jugendliche aus B._______ von den Chinesen festgenommen worden. Sie habe deshalb am gleichen Abend ihr Dorf verlassen und sei von ihrem Vater zu einem Onkel nach F._______ gebracht worden. Am 8. November 2011 sei ein in B._______ lebender Onkel zu ihnen gekommen und habe gesagt, die chinesische Polizei habe zu Hause nach ihr gesucht. Am selben Tag sei sie in einem Lastkraftwagen nach G._______ gereist. A.c Die Beschwerdeführerin wurde vom BFM am 7. April 2014 zu ihren Asylgründen angehört. Sie machte im Wesentlichen geltend, am 3. November 2011 seien die Dorfbewohner von zwei Angestellten der chinesischen Verwaltung und zwei Polizisten zusammengerufen worden. Sie hätten schlecht über den Dalai Lama gesprochen und gesagt, dass niemand ein Bild von ihm aufstellen dürfe. Die Tibeter, die an dieser Versammlung gewesen seien, seien wütend und traurig gewesen. Einer ihrer Freunde habe vorgeschlagen, dass man "etwas Politisches" machen müsse und sie gefragt, ob sie mitmachen wolle. Er habe vorgeschlagen, dass man Plakate aufhängen könne, was sie in der Nacht des 6. November 2011 getan hätten. Gegen Abend desselben Tages seien zwei Angestellte und zwei Polizisten aus H._______ gekommen, die die Bevölkerung zusammen gerufen und gesagt hätten, es seien Plakate aufgehängt worden. Könne jemand die Namen der Personen nennen, die dies getan hätten, werde er eine Belohnung erhalten. Am folgenden Tag seien diese Leute wiedergekommen und hätten E._______ und zwei andere Männer festgenommen. Sie habe dies von zwei Nachbarinnen erfahren, wonach sie ihre Eltern orientiert habe. Da sich ihre Eltern sehr gesorgt hätten, hätten sie ihre Flucht vorbereitet.
D-3094/2014 B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 23. Mai 2014 – eröffnet am 26. Mai 2014 – fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 5. Juni 2014 beantragte die Beschwerdeführerin, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und in der Sache neu zu beurteilen. Es sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass bei ihr subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vorlägen und ihr sei eine unbefristete vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Eventualiter sei sie bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Verfügung darüber zu informieren. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei (vgl. S. 10 derselben). D. Der Instruktionsrichter stellte mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2014 fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG in der Schweiz abwarten. Auf den Antrag, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu gewähren, trat er demzufolge nicht ein. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG hiess er gut. Er stellte fest, das BFM habe den Vollzug der Wegweisung nach China in der angefochtenen Verfügung ausgeschlossen – die entsprechende Disposition habe indessen keinen Eingang in das Dispositiv gefunden –, weshalb der Antrag, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats zu unterlassen, gegenstandslos sei. Der Eventualantrag, die Beschwerdeführerin sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Verfügung darüber zu informieren, sei aufgrund der vorliegenden Konstellation ebenfalls gegenstandslos, zumal den Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen seien,
D-3094/2014 dass das BFM versuche, mit potentiellen Heimatstaaten Kontakt aufzunehmen. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das BFM. E. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 19. Juni 2014 (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 24. Juni 2014) die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin vom Gericht am 24. Juni 2014 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 des Asylgesetzes gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes hängigen Verfahren mit Ausnahme der Absätze 2–4 das neue Recht.
D-3094/2014 2.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 4.1.1 Das BFM begründete seinen Entscheid damit, dass die Beschwerdeführerin trotz Aufforderung zur Einreichung von rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapieren beziehungsweise eines Beleges für ihre Identität nichts eingereicht habe. Ihre Angaben zum Erhalt der Identitätskarte seien unzutreffend gewesen und die Beschreibung des angeblich von ihr zerrissenen Dokuments sei unvollständig und nur hinsichtlich der Grösse und Beschriftung zutreffend.
4.1.2 Sie habe geltend gemacht, sie könne mit ihrer Familie keinen Kontakt aufnehmen, da diese kein mobiles Telefongerät habe, obwohl solche mittlerweile in jedem chinesischen Haushalt zu finden seien. Bezeichnenderweise habe sie dafür nicht die ausschliesslich in Tibet verwendete Bezeichnung verwendet, um dann einzuräumen, sie kenne diese Bezeichnung nicht. Ihre Behauptung, sie habe in Tibet keine Schule besucht,
D-3094/2014 womit sie die für eine chinesische Staatsangehörige dürftigen Chinesisch- Kenntnisse zu erklären versuche, widerspreche der seit den 90er Jahren geltenden allgemeinen Schulpflicht, die von den chinesischen Behörden durchgesetzt werde. Tatsachenwidrig sei die Behauptung, ihre Absenz von der Schule habe für ihre Eltern keine Konsequenzen gehabt, obwohl fehlbare Eltern gebüsst würden. Schliesslich widerspreche auch die Art und Weise, wie sie das Personalienblatt ausgefüllt habe, ihrer Behauptung, sie habe nie die Schule besucht. Bei einer Person, die vornehmlich zu Hause geblieben und den Eltern im Ackerbau geholfen haben wolle, dürften fundierte Kenntnisse der Landwirtschaft vorausgesetzt werden. Ihre Angaben dazu seien indessen substanzlos gewesen. Ferner hätte angesichts ihres auf das Dorf und die Umgebung beschränkten Aufenthalts eine solide Kenntnis der Benennungen dieses Lebensraums erwartet werden dürfen. Es erstaune deshalb nicht, dass sie dem Vorhalt, vieles spreche dafür, dass sie nicht aus Tibet komme, nichts Substanzielles habe entgegnen können.
4.1.3 Die Feststellung, dass sie nicht in dem von ihr behaupteten geografischen Raum gelebt habe, entziehe den geltend gemachten Asylgründen und den geltend gemachten Umständen ihrer Ausreise jegliche Grundlage. Sie sei eine plausible Erklärung dafür schuldig geblieben, weshalb sie überhaupt zum ersten Mal und gerade am 6. November 2011 die Flugblattaktion gestartet habe. Sie habe erst bei der Anhörung den Besuch der Gemeindeangestellten in ihrem Dorf und deren abfällige Bemerkungen über den Dalai Lama dafür verantwortlich gemacht. Die Aktion selber, die Vorbereitungen dazu und die getroffenen Sicherheitsmassnahmen, habe sie nicht glaubhaft schildern können. Auch die Aussagen zur angeblich illegalen Ausreise seien unglaubhaft. Eine Ausreise in der von ihr genannten kurzen Zeit sei als realitätsfremd einzustufen und ihre Reiseschilderungen erweckten nicht den Eindruck, als fussten sie auf Selbsterlebtem.
4.1.4 Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Leitentscheid BVGE 2009/29 festgehalten, dass illegal ausgereiste Tibeterinnen verdächtigt würden, den Dalai Lama zu unterstützen und somit Gefahr liefen, als Oppositionelle zu gelten. Die Hauptsozialisation der Beschwerdeführerin sei nicht in Tibet erfolgt, weshalb nicht davon auszugehen sei, sie habe China illegal verlassen. Deshalb lägen keine subjektiven Nachfluchtgründe vor. Die Aussagen der Beschwerdeführerin seien nicht geeignet, die angegebene Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen. Allein die Tatsache, dass sie Tibetisch spreche und wahrscheinlich tibetischer Ethnie sei, stel-
D-3094/2014 le keinen hinreichenden Beweis dafür dar, dass sie chinesische Staatsangehörige sei. Auch wenn zahlreiche Tibeter ihre chinesische Staatsangehörigkeit im Exil behielten, sei darauf hinzuweisen, dass insbesondere Tibeter aus Indien vermehrt die indische Staatsangehörigkeit beantragten und auch erhielten. 4.2 4.2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, es sei für Tibeter schwierig, Reisedokumente zu erhalten. Es sei nicht erstaunlich, dass sie die Identitätskarte nicht ausreichend habe beschreiben können, da es nicht möglich sei, sich an alle Details zu erinnern. Ihre Familie besitze tatsächlich kein Mobiltelefon. Die seit den 90er Jahren geltend Schulpflicht sei nie vollumfänglich durchgesetzt worden. Sie könne kein Chinesisch, da in ihrem Dorf keine Chinesen gelebt hätten und sie die Sprache nie gebraucht habe. Nachdem sie im November 2011 nach Nepal gekommen sei, habe sie Englisch gelernt, weshalb sie das Personalienblatt ausgefüllt habe. Sie sei nicht gefragt worden, ob sie englisch oder tibetisch könne, sonst hätte sie geantwortet, dass sie in Nepal ein wenig Englisch gelernt habe. Sie habe nach bestem Wissen Angaben zu ihrem Lebensraum gemacht, weshalb für sie nicht nachvollziehbar sei, warum ihre Aussagen substanzlos seien. Sie sei unter ungeheurem Druck geflohen; es sei nicht einfach gewesen, ihre Eltern in Tibet zurückzulassen. In einer solchen Situation verliere man schnell das Zeitbewusstsein, weshalb sie auch keine Zeitangaben habe machen können. Sie könne ihre Familie in Tibet nicht kontaktieren, da diese dadurch zusätzlich gefährdet würde.
4.2.2 Da die Beschwerdeführerin eine Tibeterin aus China sei, sei sie durch ihre Flucht zum Flüchtling geworden. Sie verweise in diesem Zusammenhang auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1. ff. Sie habe China illegal und ohne Reisepass verlassen und sei in die Schweiz gereist, weshalb ihr begründete Furcht im Sinn von Art. 3 AsylG zuzubilligen sei. Es lägen subjektive Nachfluchtgründe vor, weshalb die Vorinstanz ihre Flüchtlingseigenschaft zu Unrecht verneint habe. 5. 5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung wider-
D-3094/2014 sprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.). 5.2 5.2.1 Einleitend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bis zum heutigen Zeitpunkt keinerlei Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten gab, die es erlauben würden, verbindliche Rückschlüsse über ihre Identität zu geben. Es liegen auch keine weiteren Dokumente vor, die zumindest Hinweise auf ihre wahre Identität geben könnten. Gemäss Art. 8 AsylG obliegt es den Asylsuchenden im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht unter anderem, ihre Identität offen zu legen und Reisepapiere und Identitätsausweise abzugeben. Die in der Beschwerde abgegebene Erklärung, die Beschwerdeführerin habe ihre Familie nicht kontaktieren können, da diese einerseits über keine Mobiltelefone verfüge, anderseits durch eine Kontaktnahme gefährdet würde, vermag nicht zu überzeugen. Da die Beschwerdeführerin in Tibet mehrere Verwandte hat, erscheint ihre Angabe, keiner dieser Verwandten verfüge über ein Telefon, als nicht plausibel. Ihren fragwürdigen Angaben gemäss seien ihre Eltern in der Lage gewesen, innerhalb eines Tages ihre Ausreise nach Nepal zu organisieren, weshalb diese auch in der Lage sein müssten, ihr Dokumente zukommen zu lassen, die Rückschlüsse über ihre Identität zuliessen. Aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin, die eigenen Angaben gemäss ihre Identitätskarte zerriss, obwohl sie sich bewusst sein musste, dass sie sich im Ausland auszuweisen hat, und sich offenbar nicht um die Beschaffung von Identitätsdokumenten oder anderen Dokumenten bemühte (act A7/11 S. 6, A15/17 S. 2), die Hinweise auf ihre Identität geben könnten, bestehen gewichtige Zweifel an ihrer Identität und damit am von ihr geltend gemachten Lebenslauf. Daran vermag der Hinweis in der Beschwerde, es sei für Tibeter allgemein schwierig, Papiere zu organisieren, was der Aus-
D-3094/2014 kunft der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 4. März 2013 und den Berichten von Radio Free Asia vom 20. Januar 2013 sowie The Washington Post vom 23. Januar 2013 zu entnehmen sei, nichts zu ändern, da es vorliegend nicht nur um das Ausstellenlassen und Beibringen von Identitätspapieren, sondern auch um das Beschaffen respektive Beibringen anderer Dokumente geht. 5.2.2 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung berechtigterweise darauf hingewiesen, dass die Tatsache, wonach die Beschwerdeführerin das Personalienblatt (act. A1/2) selbständig auszufüllen vermochte, nicht mit der von ihr geschilderten Lebensgeschichte in Übereinstimmung zu bringen ist. Die Behauptung in der Beschwerde, sie sei nicht gefragt worden, ob sie englisch oder tibetisch könne, weshalb sie ihre in Nepal erworbenen Englischkenntnisse nicht erwähnt habe, ist unzutreffend. Bei der BzP wurde erhoben, welches ihre Muttersprache ist, welche Sprachen sie so gut beherrsche, dass eine Anhörung in derselben durchgeführt werde könnte, und welche weiteren Sprachkenntnisse sie habe. Sie bezeichnete das Tibetische als ihre Muttersprache und gab an, sie verstehe nur wenig Chinesisch, da sie nie in der Schule gewesen sei (act. A7/11 S. 3 f.). Englischkenntnisse erwähnte sie nicht. Bei der BzP wurde sie gefragt, ob sie das ihr in tibetischer Sprache ausgehändigte Merkblatt (act. A2/1) verstanden habe, was sie unter Hinweis darauf, sie könne nicht gut lesen, verneinte (act. A7/11 S. 2). Allerdings spricht die Tatsache, dass sie das Personalienblatt selbständig ausfüllte und dabei sowohl in der tibetischen als auch in der arabischen Schrift (in englischer Sprache) offenbar mühelos die gewünschten Angaben machen konnte, gegen ihre Angabe, sie habe die Schule nicht besucht und könne nicht gut lesen. Die Angabe in der Beschwerde, sie habe während ihres – rund achtmonatigen – Aufenthalts in Nepal etwas Englisch gelernt, vermag jedenfalls nicht zu erklären, weshalb sie die im Merkblatt gestellten Fragen verstanden hat und die Antworten in zwei Schriften niederschreiben konnte. Damit ist auch gesagt, dass das Bundesverwaltungsgericht die Aussage der Beschwerdeführerin, sie habe nie die Schule besucht und könne kaum lesen, als unglaubhaft erachtet. 5.2.3 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung des Weiteren berechtigterweise darauf hingewiesen, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zum Erhalt ihrer Identitätskarte, die sie nach ihrer Ausreise aus China zerrissen haben will, teilweise unzutreffend und zudem vage sind. Sie hat auch hinsichtlich der Plakatklebeaktion wenig konkrete und detailarme Angaben gemacht und den Anlass, aufgrund dessen es zur Aktion ge-
D-3094/2014 kommen sei, bei der BzP nicht ansatzweise erwähnt. Die beiden Besuche von Verwaltungsbeamten und Polizisten in ihrem Dorf, die mithin Grund für die Plakatklebeaktion und Vorboten der geltend gemachte Festnahme von E._______ und zwei weiteren Personen waren, wären wesentliche Bestandteile der Verfolgungsgeschichte gewesen, weshalb hätte erwartet werden dürfen, dass sie von der Beschwerdeführerin bei der BzP zumindest kurz erwähnt worden wären. Hinsichtlich der Festnahme des Anführers der Gruppe machte sie zudem abweichende zeitliche Angaben (act. A7/11 S. 7 f. und A15/17 S. 8), indem sie bei der BzP zweimal angab, dieser sei am Vormittag festgenommen worden, während dem sie bei der Anhörung sagte, dies habe sich am Nachmittag zugetragen. 5.2.4 Schliesslich bekräftigen auch die Aussagen der Beschwerdeführerin zur Vorbereitung ihrer Ausreise aus China und dem Verlauf der Reise die Zweifel an der geltend gemachten Verfolgungsgeschichte. Ihren Angaben gemäss waren ihre Eltern zeitlebens als Bauern in einem abgelegenen Dorf tätig und haben zudem Geld als Taglöhner verdient (act. A15/17 S. 3, 5, 6). Sie will ihre Eltern am Nachmittag des 7. November 2011 davon orientiert haben, dass sie am Vortag an einer Plakatklebeaktion teilgenommen habe, in deren Folge im Dorf drei Personen festgenommen worden seien. Angesichts dieser Ausgangslage erscheint es unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin China bereits am 8. November 2011 mit einem Schlepper hätte verlassen können, da die Vorbereitung einer illegalen Ausreise erfahrungsgemäss eine gewisse Zeit beansprucht und namentlich zuerst Verbindung zu einer Schlepperorganisation aufgenommen werden muss. Den Akten sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass sich ihre Eltern bereits vorgängig mit der Ausreise ihrer Tochter beschäftigt hätten, weshalb es ihnen nicht möglich gewesen wäre, diese innerhalb weniger Stunden zu organisieren. In diesem Zusammenhang hat das BFM zudem zu Recht festgehalten, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Reiseweg wenig anschaulich und teilweise widersprüchlich waren. 5.2.5 Angesichts der vorstehend nicht abschliessend genannten Ungereimtheiten und Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführerin, ist der Schluss zu ziehen, dass es ihr nicht gelungen ist, die ihr seitens der chinesischen Sicherheitskräfte drohende Verfolgung aufgrund der Teilnahme an einer politisch motivierten Plakatklebeaktion glaubhaft zu machen.
D-3094/2014 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die vom BFM geäusserten Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin, sie habe bis im November 2011 in Tibet gelebt, in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen als begründet. Damit ist es ihr nicht gelungen, eine ihr in Tibet unmittelbar drohende Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie ihre wahre Herkunft verschweigt, um eine Rückschaffung in ihr tatsächliches Herkunftsland zu erschweren beziehungsweise zu verhindern. 5.4 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin zufolge subjektiver Nachfluchtgründe eine Verfolgung im Sinn von Art 3 AsylG zu befürchten hat. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist davon auszugehen, dass illegal ausgereiste Asylsuchende tibetischer Ethnie bei einer Rückkehr in die Volksrepublik China oppositioneller politisch-religiöser Anschauungen verdächtigt werden und aus diesem Grund mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu rechnen haben (vgl. BVGE 2009/29 E. 6.5). Dies gilt auch für legal ausgereiste Asylsuchende, sofern sie ihren (länger als erlaubten) Auslandaufenthalt voraussichtlich nicht überzeugend erklären respektive den chinesischen Behörden nicht glaubhaft darlegen können, keine Kontakte zu Dalai-Lama-loyalen exiltibetischen Kreisen gehabt zu haben (vgl. a.a.O. E. 6.6). Vorliegend ist aufgrund der gesamten Aktenlage zu schliessen, die Beschwerdeführerin habe vor ihrer Einreise in die Schweiz in einem Land ausserhalb der Volksrepublik China gelebt, weshalb weder von einer illegalen noch von einer legalen Ausreise aus der Volksrepublik China ausgegangen werden kann. Somit sind die in BVGE 2009/29 gemachten Ausführungen und Schlussfolgerungen auf den konkreten Fall nicht anwendbar. Es ist mithin nicht vom Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe auszugehen. 5.5 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
D-3094/2014 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Bezüglich des Wegweisungsvollzugs stellt sich das BFM auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin habe die geltend gemachte Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft machen können, weshalb diese als "unbekannt" zu gelten habe. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet diese Argumentation als überzeugend. 7.2 Die Fragen der Zulässigkeit, der Zumutbarkeit und der Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, die Untersuchungspflicht findet ihre Grenzen aber an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin. Es ist in der Tat nicht Sache der Behörden, bei fehlenden – oder wie vorliegend gar vorenthaltenen – Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen. 7.3 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 7.5 Da die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen tibetischer Ethnie ist und dadurch auch die Möglichkeit nicht auszuschliessen ist, dass sie die chinesische Staatsangehörigkeit besitzt, ist vorliegend der Wegweisungsvollzug nach China auszuschliessen, da ihr dort gegebenenfalls eine Refoulement-Verletzung droht. Die entsprechende Feststellung des BFM ist demnach zu bestätigen. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
D-3094/2014 sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2014 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich an den entsprechenden Voraussetzungen nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3094/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Ein Wegweisungsvollzug nach China wird ausgeschlossen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: