Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-3093/2014
Urteil v o m 3 . Februar 2015 Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien
A._______, geboren (…), China (Volksrepublik), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. Mai 2014 / N _______.
D-3093/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess nach seinen Angaben sein Heimatland am 27. Oktober 2012 und reiste nach einem Zwischenhalt in einem ihm unbekannten Land am 29. Oktober 2012 illegal in die Schweiz ein, wo er am selben Tag ein Asylgesuch stellt. Anlässlich der Kurzbefragung vom 21. November 2012 sowie der einlässlichen Anhörung vom 14. April 2014 zu seinen Ausreise- und Asylgründen trug der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: B. Er sei ethnischer Tibeter aus B._______, Bezirk C._______, Provinz D._______. Im Alter von 12 Jahren sei er ins nahe gelegene Kloster eingetreten, wo er bis zu seinem 26./27. Lebensjahr gelebt habe. Das Kloster habe er verlassen müssen, weil er im März 2008 im Bezirkshauptort an einer Demonstration teilgenommen und anschliessend eine Haftstrafe verbüsst habe. Danach habe er sich zu seinen Eltern begeben, welche von der Landwirtschaft leben würden. Als ehemaliger Mönch habe er bei den Leuten Gebete rezitiert. Während eines solchen Besuches sei er im April 2012 zu Hause gesucht worden. Da ihn sein Vater gewarnt habe, sei er am 22. April 2012 geflüchtet und im Auto über E._______ nach F._______ gefahren. Er sei anschliessend nach einem einmonatigen Fussmarsch über die Berge nach Nepal gelangt, wo er bei einer Nonne in G._______ gelebt habe, und von wo aus er am 27. Oktober 2012 auf dem Luftweg in die Schweiz gelangt sei. Trotz schriftlicher Aufforderung vom 29. Oktober 2012 zur Papierbeschaffung – mit Nachdruck erneuert anlässlich der Kurzbefragung und der Anhörung – reichte der Beschwerdeführer keine Identitätsdokumente ein. Hierzu erklärte er, er habe nicht daran gedacht, seine Identitätspapiere mitzunehmen. Jetzt könne er nichts unternehmen beziehungsweise, es zu gefährlich, von der Schweiz aus mit seinen Eltern in Kontakt zu treten (vgl. A8/10 S. 5 F. 4.07; A16/17 S. 2 F. 4 f.). C. C.a Mit Verfügung vom 7. Mai 2014, welche dem Beschwerdeführer am 8. Mai 2014 eröffnet wurde, verneinte die Vorinstanz das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an, unter Ausschluss eines Wegweisungsvollzuges nach China. Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte sie die
D-3093/2014 behauptete tibetische Herkunft des Beschwerdeführers sowie die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 7 AsylG (SR 142.31) an die Glaubhaftmachung eines asylbegründeten Sachverhalts nicht genügend, weshalb jener die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle. Die Wegweisung stelle die Regelfolge der Ablehnung eines Asylgesuchs dar und der Wegweisungsvollzug sei weder unzulässig noch unzumutbar oder unmöglich. Einzig ein Vollzug nach China bleibe ausgeschlossen. Auf die detaillierte Begründung der Verfügung wird soweit wesentlichen, in den Erwägungen eingegangen. D. D.a Gegen diese vorinstanzliche Verfügung richtet sich die am 5. Juni 2014 beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde mit den Anträgen auf Aufhebung und Neubeurteilung der angefochtenen Verfügung, Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl. Eventualiter sei festzustellen, dass subjektive Nachfluchtgründe vorliegen würden und dem Beschwerdeführe sei die vorläufige Aufnahme als Flüchtling infolge des unzulässigen Wegweisungsvollzugs (Anmerkung des Gerichts) zu gewähren. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit und die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. Es sei die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Eventualtier sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe die Beschwerde führende Person darüber in einer separaten Verfügung zu informieren. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. D.b Zur Stützung seiner Begehren reichte der Beschwerdeführer [verschiedene Unterlagen] ein. E. E.a Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2014 die Gesuche, wonach die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, und den Eventualantrag auf Offenlegung einer bereits erfolgten Datenweitergabe ab. Gleichzeitig wurde das Gesuch um
D-3093/2014 Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge zur Leistung eines Kostenvorschusses bis am 21. Juli 2014 aufgefordert. E.b Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss am 17. Juli 2014.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
D-3093/2014 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides bezeichnete die Vorinstanz die behauptete tibetische Herkunft des Beschwerdeführers und die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügend, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle. So seien die dargelegten Verfolgungsgründe aufgrund zahlreicher vager und unsubstantiierter Angaben sowie in Anbetracht seines Aussageverhaltens erheblich zweifelhaft. Die Unglaubhaftigkeit der Plakataktion und der darauf basierenden Verfolgungslage werde durch Widersprüche in wesentlichen Punkten bestärkt. Im Weiteren werde zwar die tibetische Ethnie des Beschwerdeführers nicht bestritten,
D-3093/2014 hingegen seien seine Angaben zu tibetischen Ethnie infolge vager, oberflächlicher, substanzarmer und weder erlebnisechter noch nachvollziehbarer Angaben zur (Aus-)Reise, zum Alltagswissen, zum Schulwesen und seinen Sprachkenntnissen mit überwiegenden Zweifeln behaftet. Die Ungereimtheiten habe er auf Konfrontation hin nicht schlüssig zu erklären vermocht. Es dränge sich der Schluss auf, er habe die geschilderte Reise nicht selber erlebt und sei somit nicht illegal aus China ausgereist. Ferner würden die Zweifel an der behaupteten tibetischen Herkunft nebst den mangelhaften Regionalkenntnissen durch das nicht zureichend erklärte Fehlen jeglicher Identitätsdokumente gestützt. Es müsse von einer Sozialisation des Beschwerdeführers in der exiltibetischen Diaspora eines Drittstaates ausgegangen werden. Aufgrund der Praxis (Anmerkung des Gerichts: insbesondere seit der Praxispräzisierung gemäss BVGE 2014/12) dürfe davon ausgegangen werden, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtliche Gründe gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers an den bisherigen Aufenthaltsort und mithin keine Vollzugshindernisse im Sinne der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit. Einzig ein Vollzug der Wegweisung nach China bleibe ausgeschlossen. Für den detaillierten Inhalt wird auf die Akten verwiesen. 5. 5.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen mit umfassender, überzeugender, ausgewogener und hinlänglich auf die Akten abgestützter Begründung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Herkunft, Sozialisation, (Aus-)Reiseumstände, Papierlosigkeit und Verfolgungsgründe würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung und von Art. 8 AsylG an die Mitwirkungspflicht nicht genügen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle und keinen Anspruch auf Gewährung des Asyls habe. Ebenso hat es die verfügte Wegweisung und die Anordnung des Wegweisungsvollzuges gesetzes- und praxiskonform erwogen. Auf diese Erwägungen sowie auf die Praxispräzisierung gemäss BVGE 2014/12 kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden; es ist darin kein Beanstandungspotenzial zu erblicken. Der Inhalt der Beschwerde öffnet keine andere Betrachtungsweise. Der Beschwerdeführer beschränkt sich im Wesentlichen darauf, die Wahrheitskonformität und die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit seiner Vorbringen zu bekräftigen sowie Ausflüchte, Erklärungsversuche und nachträgliche Anpassungen geltend zu machen, die aber offensichtlich jeglicher Stichhaltigkeit entbehren. Bloss am Rande bleibt zu vermerken, dass sämtliche am Asylverfahren teilnehmenden Personen (folglich auch die den Befragungen und
D-3093/2014 Anhörungen anwesenden Dolmetscher) hinsichtlich ihrer Vertrauenswürdigkeit und charakterlichen sowie fachlichen Eignung sorgfältig geprüft werden und das volle Vertrauen der Behörden geniessen. Auch ist an dieser Stelle der Vollständigkeit halber auf die Erwägungen in der Zwischenverfügung des Gerichts vom 4. Juli 2014 zu verweisen. Es drängt sich in Übereinstimmung mit der Vorinstanz der Schluss auf, dass der Beschwerdeführer unbestrittenerweise ethnischer Tibeter und womöglich chinesischer Staatsangehöriger ist, jedoch mit klar überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in Tibet sozialisiert wurde und somit die auf angeblichen Vorfluchtgründen oder illegaler Ausreise basierende Verfolgungssituation auch nicht auslösen konnte. Vielmehr missachtet er offensichtlich die ihm obliegende Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG und versucht, die Asylbehörden durch Verschleierung und Unterdrückung von Tatsachen und Beweismitteln zu täuschen. 5.2 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Bestehen einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers und mithin dessen behauptungsgemässe Ansprüche auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (aus Vor- oder Nachfluchtgründen) und auf Gewährung des Asyls zu Recht verneint hat, und insbesondere auch keinen zureichend begründeten Anlass zur Durchführung weiterer Abklärungen hatte. Es erübrigt sich, diesbezüglich auf den Inhalt der Beschwerde und auf die als Beweismittel eingereichten Dokumente vertiefter einzugehen, da sie zu keinem anderen Ergebnis zu führen vermögen. 6. 6.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
D-3093/2014 nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimatoder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Die Vorinstanz hat in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und auch keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Eine weitergehende Prüfung von Vollzugshindernissen erübrigt angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer der ihm obliegenden und zumutbaren Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) hinsichtlich Herkunft und Identität nicht nachzukommen gewillt war und ist. Es kann auch diesbezüglich auf die Erwägungen der Vorinstanz und ferner auf E. 6 des erwähnten Urteils BVGE 2014/12 verwiesen werden.
D-3093/2014 7.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine vorläufige Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 17. Juli 2014 in gleicher Höhe bezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)
D-3093/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
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