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Bundesverwaltungsgericht 25.03.2022 D-3092/2021

25. März 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,937 Wörter·~10 min·2

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 3. Juni 2021

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3092/2021

Urteil v o m 2 5 . März 2022 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Angela Hefti.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 3. Juni 2021 / N (…).

D-3092/2021 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie – am 3. September 2001 im Alter von elf Jahren zusammen mit seiner Familie in die Schweiz reiste und in das Asylverfahren seiner Eltern einbezogen wurde, dass auf das Asylgesuch am 9. Oktober 2002 gemäss der damaligen Bestimmung Art. 32 Abs. 2 Bst. b aAsylG nicht eingetreten wurde, dass er und seine Familie am 22. November 2006 wegen Unzumutbarkeit vorläufig aufgenommen wurden und ihm im Jahr 2014 eine Aufenthaltsbewilligung B erteilt wurde, dass der Beschwerdeführer mit schriftlicher Eingabe vom 25. September 2020 zum zweiten Mal um die Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchte, dass am 25. Januar 2021 eine erste Anhörung gemäss Art. 29 AsylG stattfand und der Beschwerdeführer am 29. März 2021 ergänzend angehört wurde, nachdem er am 28. Januar 2021 in das erweiterte Verfahren zugeteilt worden war, dass er im Wesentlichen geltend machte, das syrische Regime habe seinen Pass nicht verlängern wollen, weil er den Militärdienst nicht geleistet habe, weswegen er auch gesucht werde; er habe auf Facebook aufgrund regimekritischer Nachrichten Drohungen erhalten und gelte als politischer Gegner, ausserdem spiele er ein kurdisches Instrument und singe patriotische, in Syrien verbotene Lieder, dass das SEM mit Verfügung vom 3. Juni 2021 – eröffnet am 7. Juni 2021 – die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, dessen (zweites) Asylgesuch vom 25. September 2020 ablehnte und feststellte, dass die weitere Aufenthaltsregelung in der Schweiz in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden falle, dass auf die vorinstanzliche Entscheidbegründung – soweit wesentlich – nachfolgend eingegangen wird, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Juli 2021 (Poststempel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-

D-3092/2021 hob und dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter Beilage einer Fürsorgebestätigung um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass er zur Stützung seiner Vorbringen im Verlauf des Verfahrens unter anderem einen Auszug der Webseite «Zaman Al-Wasel», eine Statuserklärung des Rekrutierungsamtes B._______, regimekritische Auszüge aus Facebook sowie mehrere Dokumente über die politischen Aktivitäten seiner Verwandten zu den Akten reichte, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2021 infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, einen Kostenvorschuss einzubezahlen, dass der Kostenvorschuss am 28. Juli 2021 – und damit fristgerecht – eingezahlt wurde,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),

D-3092/2021 dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass vorliegend weder auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3, BVGE 2016/9 E. 5.1) noch auf eine aktenwidrige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3) zu schliessen ist, zumal das SEM mit umfassender Begründung sowie mit hinlänglichem Verweis auf die Akten, das Gesetz und die Praxis zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, dass eine andere als die vom Beschwerdeführer vertretene rechtliche Würdigung weder eine Verletzung der Begründungspflicht noch eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung darstellt, dass sich auch eine Botschaftsabklärung erübrigt, da der Sachverhalt hinreichend erstellt ist, dass sich die formellen Rügen somit als offensichtlich unbegründet erweisen, weshalb keine Veranlassung besteht, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG, vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.), dass auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und es dem Beschwerdeführer mit seiner Rechtsmitteleingabe kaum gelingt, diesen Argumenten Stichhaltiges entgegenzusetzen, dass er darin im Wesentlichen in Wiederholung seiner Vorbringen an deren Glaubhaftigkeit und flüchtlingsrechtlichen Relevanz festhält und moniert, die Vorinstanz spreche im Zusammenhang mit den von ihm eingereichten Beweismitteln sämtlichen syrischen Dokumenten in pauschaler Weise den

D-3092/2021 Beweiswert ab, nur weil die Möglichkeit bestehe, dass sie käuflich erwerbbar seien, dass das SEM entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift die flüchtlingsrechtliche Relevanz der Vorbringen geprüft und deren Glaubhaftigkeit grundsätzlich nicht in Zweifel gezogen hat, dass die Vorinstanz einzig bezüglich der geltend gemachten Verweigerung der Passverlängerung festhielt, die Angaben der Rechtsvertretung, die Verweigerung stehe im Zusammenhang mit dem Umstand, dass sich ein Cousin des Beschwerdeführers anlässlich einer Demonstration in Brand gesteckt habe und der politischen Vergangenheit der C._______-Familie, stünden im Widerspruch zur Aussage des Beschwerdeführers, sein Pass sei nicht verlängert worden, weil er wegen des Militärdienstes gesucht werde, und seiner späteren Erklärung, ihm sei kein Grund dafür genannt worden, dass das SEM dazu im Weiteren zutreffend ausgeführt hat, die diesbezüglichen Erklärungen ergäben keinen Sinn, da die Verwandten des Beschwerdeführers seit vielen Jahren politisch aktiv seien und er seit dem Jahr 2011 angeblich für den Militärdienst gesucht werde, es ihm aber dennoch bis 2018 möglich gewesen sei, den Pass erneuern beziehungsweise verlängern zu lassen, wobei eine diesbezügliche mündliche, nicht belegte Weigerung der syrischen Botschaft ohnehin nicht ausreiche, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, dass das SEM bezüglich des zu den Akten gereichten Auszugs der Webseite «Zaman Al-Wasl», wonach der Beschwerdeführer gesucht werde, zu Recht ausgeführt hat, es handle sich dabei um keine verlässliche Quelle, dass die geltend gemachte Suche nach dem Beschwerdeführer gemäss dem eingereichten Auszug aus der «Zaman Al-Wasl» Webseite ohnehin einzig als «Verbrechen» das Fernbleiben von der militärischen Musterung auflistet («Wehrdienstpflichtig dem Marsch ferngeblieben»), weshalb die weiteren geltend gemachten Asylgründe (exilpolitisches Engagement, inkl. Teilnahme an Demonstrationen, Musizieren und Facebook-Aktivitäten) den Behörden nicht bekannt sein dürften (vgl. nachfolgend), dass die Vorinstanz hinsichtlich der ins Recht gelegten Statuserklärung des Rekrutierungsamts B._______ zutreffend angemerkt hat, dass sich die syrischen Behörden bereits im Juli 2012 offiziell aus B._______ zurückgezogen haben und folglich im Jahr 2020 im dortigen Rekrutierungsbüro nicht

D-3092/2021 mehr präsent gewesen sein können, und es sich bei beiden Beweismitteln explizit nicht um ein Aufgebot in den Grundwehrdienst nach Feststellung der Diensttauglichkeit handle, dass die Statuserklärung nebst den Konsequenzen bezüglich Passverlängerung auch keine Strafandrohung enthält, sondern lediglich einen Hinweis zur Meldung beim Rekrutierungsbüro zwecks Bereinigung der Situation enthält, dass das SEM mithin die eingereichten Beweismittel materiell geprüft hat, weshalb sich die diesbezüglich in der Beschwerde erhobenen Vorwürfe als unbehelflich erweisen, dass auch die weiteren Feststellungen der Vorinstanz, beide Dokumente wiesen keine fälschungssicheren Merkmale auf, es sei aber allgemein bekannt, dass in Syrien praktisch jegliche Art von Dokumenten käuflich erworben werden könnten, auf der Webseite des Verteidigungsministeriums z.B. die Vorlage für ein militärisches Aufgebot abgerufen und ausgedruckt werden könne, und die Beweiskraft solcher Dokumente entsprechend gering einzustufen sei, nicht zu beanstanden ist, dass selbst wenn die eingereichten Beweismittel die Vorbringen des Beschwerdeführers untermauern, diese nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu begründen, dass lediglich aufgrund seiner bloss impliziten Verweigerung des Wehrdienstes (Fernbleiben von der militärischen Musterung) nach ständiger Praxis nicht auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung zu schliessen ist (vgl. BVGE 2015/3), da der Beschwerdeführer – der bereits im Alter von knapp elf Jahren aus Syrien ausgereist ist – in der Vergangenheit nicht mit den heimatlichen Behörden in Konflikt geraten ist, dass er sich überdies im Jahr 2017 mit seinem eigenen Reisepass mehrere Wochen unbehelligt in Syrien bei Verwandten aufgehalten hat, weshalb zumindest davon auszugehen ist, dass die Behörden nicht aktiv nach ihm suchten, dass somit nicht genügend Hinweise vorliegen, dass das syrische Regime den Beschwerdeführer als politischen Gegner qualifiziert, dass daran entgegen den Beschwerdevorbringen auch die eher niederschwelligen Aktivitäten in den sozialen Netzwerken, seine Teilnahme an

D-3092/2021 Demonstrationen in der Schweiz und Deutschland oder die exilpolitischen Aktivitäten von Verwandten nichts ändern, zumal sich der Beschwerdeführer selbst nicht öffentlich exponiert hat, dass im Übrigen davon auszugehen ist, dass sich das Interesse des syrischen Geheimdienstes – wenn überhaupt – vor allem auf den Cousin des Beschwerdeführers, der sich in D._______ angezündet hat, richtet, wobei der Beschwerdeführer nicht bei dieser Aktion anwesend war, dass sein weiteres Vorbringen, er spiele ein kurdisches Instrument und singe patriotische und verbotene Lieder, vorliegend wohl kaum die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich zu ziehen vermag, zumal diese privaten Aktivitäten niederschwellig erscheinen, dass somit nebst der Furcht vor seiner möglichen Rekrutierung – die alleinig die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermag – keine zusätzliche asylrelevante Verfolgung ersichtlich ist, die zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen würde (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.9), dass damit die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuchs zu bestätigen ist, dass das SEM angesichts der bestehenden Aufenthaltsbewilligung B schliesslich zu Recht keine Wegweisung angeordnet hat, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten praxisgemäss auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3092/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Angela Hefti

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