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Bundesverwaltungsgericht 17.09.2020 D-3087/2020

17. September 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,241 Wörter·~11 min·5

Zusammenfassung

Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung | Rechtsverzögerung

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3087/2020

Urteil v o m 1 7 . September 2020 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Sara Steiner.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Derya Özgül, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Rechtsverzögerung (Asyl und Wegweisung) / N (…).

D-3087/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 2. August 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Am 9. August 2017 wurde er summarisch zu seiner Person befragt. B. Mit Eingabe vom 12. September 2018 ersuchte er um Verfahrensbeschleunigung und verwies auf seinen depressiven Zustand. C. Mit Schreiben vom 17. September 2018 kündigte das SEM an, dass der Beschwerdeführer demnächst zu einer Anhörung vorgeladen werde. D. Am 4. Juni 2019 wurde der Beschwerdeführer einlässlich angehört. E. Am 19. Oktober 2019 stellte die Tochter des Beschwerdeführers (geboren am 1. Juni 2002) ein Asylgesuch in der Schweiz. Am 29. Oktober 2019 wurde sie summarisch befragt und am 27. November 2019 einlässlich angehört. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2019 wurde ihr mitgeteilt, dass ihr Asylgesuch im erweiterten Verfahren behandelt werde. F. Mit Eingabe vom 14. Januar 2020 ersuchte der Beschwerdeführer baldmöglichst um einen Asylentscheid. Dabei verwies er auf eine Verfahrensstandsanfrage vom 30. Oktober 2019, welche unbeantwortet geblieben sei. G. Unter Androhung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde ersuchte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Februar 2020 erneut um einen baldigen Entscheid oder Informationen zum Verfahrensstand. H. Mit Eingabe vom 27. April 2020 ersuchte der Beschwerdeführer letztmals um einen unverzüglichen Asylentscheid. Aufgrund der Coronasituation sei bis anhin von einer Rechtsverzögerungsbeschwerde abgesehen worden. I. Mit Eingabe vom 15. Juni 2020 erhob der Beschwerdeführer – handelnd

D-3087/2020 durch die rubrizierte Rechtsvertretung – Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, dass sein Asylverfahren durch das SEM abzuschliessen und zügig ein Entscheid zu fällen sei. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. J. Mit Schreiben vom 16. Juni 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. K. Mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2020 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wurde abgewiesen. L. In seiner Vernehmlassung vom 16. Juli 2020 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. M. Mit Replik vom 29. Juli 2020 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch MARKUS MÜLLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 3 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit

D-3087/2020 zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig. 1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). Vorliegend ersuchte der Beschwerdeführer um Asyl. Über das Gesuch hat die Vorinstanz in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden. Der Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.3 Beschwerde gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Die zeitliche Grenze bildet der Grundsatz von Treu und Glauben. Bietet eine bestimmte behördliche Handlung oder Äusserung objektiv begründeten Anlass für eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde, darf nicht beliebig lange zugewartet werden. Vielmehr muss die Beschwerde innert angemessener Frist erhoben werden. Was angemessen ist, bemisst sich nach den konkreten Umständen, namentlich nach der der betroffenen Person zumutbaren Sorgfaltspflicht. Diese muss darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeeinreichung ein schutzwürdiges – mithin aktuelles und praktisches – Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜH- LER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.23). Mit Schreiben vom 30. Oktober 2019, 14. Januar 2020, 25. Februar 2020 und 27. April 2020 fragte der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand und bat um einen baldigen Entscheid. Diese Schreiben wurden vom SEM allesamt nicht beantwortet. Das Schreiben vom 30. Oktober 2019 wurde nicht einmal zu den Akten genommen. Nachdem das SEM zudem weder weitere Instruktionsmassnahmen tätigte noch einen Entscheid erliess, durfte der Beschwerdeführer Mitte Juni 2020 nach Treu und Glauben annehmen, die Vorinstanz werde vorderhand keine anfechtbare Verfügung erlassen.

D-3087/2020 1.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten. 1.5 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.6 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 2. Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es – Spezialkonstellationen vorbehalten – nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2, m.w.H.). 3. 3.1 Zur Begründung seiner Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, sein Asylgesuch vom 2. August 2017 sei bis heute pendent und das Verfahren sei nicht fortgesetzt worden. Das Verfahren dauere nun bald drei Jahre an. Es sei gegenüber dem SEM dargelegt worden, dass ihn die lange Wartezeit sehr belaste. Aufgrund aller Dokumente die dem SEM eingereicht worden seien, könne nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass er in der Türkei an Leib und Leben gefährdet sei. Er habe alle relevanten Unterlagen bereits beim SEM eingereicht. Die Aktenlage sei klar. Die Vorinstanz habe zugesichert, dass nötige Übersetzungen von ihr übernommen würden. Abklärungsbedürfnisse seien vom SEM auch nicht geltend gemacht worden. Die Anfragen betreffend Weiterführung des Verfahrens seien vom SEM nicht beantwortet worden. 3.2 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, es sei unbestritten, dass aus Sicht des Einzelfalles eine Verfahrensdauer von knapp drei Jahren unbefriedigend sei. Aufgrund der hohen Gesuchszahlen in den Jahren 2015 und 2016 seien aber viele Asylgesuche noch pendent, die vor demjenigen

D-3087/2020 des Beschwerdeführers gestellt worden seien. Aufgrund der geltenden Prioritätenordnung sei es deshalb noch nicht möglich gewesen, vorliegend einen Entscheid zu fällen. Ein Entscheid bis Ende des Monats September 2020 könne aber in Aussicht gestellt werde. 3.3 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer fest, die Vorinstanz stimme der Rechtsverzögerung zu und stelle einen Asylentscheid bis spätestens September 2020 in Aussicht. Jedoch habe sie es vier Mal unterlassen, ihm dies mitzuteilen. Die Vorinstanz berufe sich lediglich auf ihre hohe Arbeitsbelastung, welche nicht zu Lasten seiner Rechte gehen könne. 4. 4.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist. Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.). Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 f. m.w.H. auf Lehre und Praxis). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen auch das Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2 m.w.H.). 4.2 Gemäss aArt. 29 Abs. 1 Bst. b AsylG hört das SEM die Asylsuchenden innerhalb von 20 Tagen nach dem Entscheid über die Zuweisung in den Kanton zu den Asylgründen an. Materiell ist über Asylgesuche erstinstanzlich in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu entscheiden (aArt. 37 Abs. 2 AsylG).

D-3087/2020 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist in Kenntnis der Pendenzenzahl beim SEM. Es ist unvermeidbar und auch nachvollziehbar, dass gewisse Verfahren nicht innerhalb der Behandlungsfristen von aArt. 37 Abs. 2 AsylG abgeschlossen werden können, insbesondere dann, wenn sich noch Abklärungsmassnahmen aufdrängen. Vorliegend kann von einer gerechtfertigten Verfahrensverzögerung indes nicht ausgegangen werden, zumal Personalmangel eine Verzögerung eben nicht rechtfertigt (vgl. BGE 138 II 513, E 6.4). Der Beschwerdeführer suchte am 2. August 2017 um Asyl nach. Am 9. August 2017 wurde er summarisch zu seiner Person befragt. Mit Eingabe vom 12. September 2018 ersuchte er um Verfahrensbeschleunigung und verwies auf seinen depressiven Zustand. Am 4. Juni 2019 wurde er einlässlich angehört. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2019, 14. Januar 2020, 25. Februar 2020 und 27. April 2020 fragte er nach dem Verfahrensstand und bat um einen baldigen Entscheid. Diese Schreiben blieben unbeantwortet. Das Schreiben vom 30. Oktober 2019 wurde nicht einmal zu den Akten genommen. Im Rahmen der Vernehmlassung wurde lediglich allgemein auf die grosse Geschäftslast hingewiesen. Bis zum heutigen Zeitpunkt wurden vom SEM keine weiteren Instruktionsmassnahmen durchgeführt und es wurde kein Entscheid gefällt. Gemäss Ausführungen in der Vernehmlassung wird das Verfahren denn auch als spruchreif angesehen. Seit Einreichung des Asylgesuchs sind zwischenzeitlich drei Jahre vergangen. Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung war die Vorinstanz ein Jahr untätig geblieben. In seiner Vernehmlassung stellt sie zwar nun einen Entscheid bis Ende September 2020 in Aussicht. Das Dossier wurde bis anhin aber beim Bundesverwaltungsgericht nicht bestellt, weshalb eine Behandlung in dieser Frist unrealistisch scheint. Eine Nichtbehandlung während einer solch langen Zeit ist unbesehen allfälliger anderer prioritärer Verfahren und insbesondere auch mit Hinweis auf den geltend gemachten depressiven Zustand grundsätzlich zu lange. Das Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 BV ist somit verletzt. Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich als begründet. 5. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Akten gehen an die Vorinstanz zurück, verbunden mit der Anweisung, das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 2. August 2017 zu behandeln und die Sache rasch einem Entscheid zuzuführen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 VwVG).

D-3087/2020 Obsiegende oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem vertretenen Beschwerdeführer ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In der mit der Beschwerde eingereichten Kostennote wird bei einem Zeitaufwand von vier Stunden und einem Stundenansatz von Fr. 185.– sowie Auslagen ein Gesamtaufwand von Fr. 752.60 geltend gemacht. Der Aufwand scheint in zeitlicher Hinsicht etwas überhöht und ist entsprechend zu kürzen. Die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung ist von Amtes wegen und in Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 600.- (inkl. allfällige Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

D-3087/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Vorinstanz wird angewiesen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers zügig einem Entscheid zuzuführen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 600.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner

Versand:

D-3087/2020 — Bundesverwaltungsgericht 17.09.2020 D-3087/2020 — Swissrulings