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Bundesverwaltungsgericht 07.06.2011 D-3082/2011

7. Juni 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,747 Wörter·~9 min·1

Zusammenfassung

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 12. April 2011

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3082/2011 Urteil vom 7. Juni 2011 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am _______, Sri Lanka, c/o Schweizerische Vertretung in Colombo, Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 12. April 2011 / N _______.

D-3082/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, mittels Eingabe seiner Ehefrau vom 24. Juni 2010 (Eingang bei der Schweizerischen Vertretung in Colombo) ein Asylgesuch stellte, dass die Asylvorbringen mit weiteren schriftlichen Eingaben der Ehefrau vom 12. Juli 2010, 2. August 2010 und 8. Oktober 2010 (jeweils Datum Eingang bei der Schweizerischen Vertretung in Colombo) ergänzt wurden, dass der Beschwerdeführer am 15. November 2010 auf der Schweizerischen Vertretung in Colombo angehört wurde, dass er zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, er stamme ursprünglich aus der Region B._______, dass er im Jahre 1990 den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beigetreten sei, in der Folge eine dreimonatige Kampfausbildung im Vanni-Gebiet erhalten und anschliessend an mehreren Kämpfen teilgenommen habe, dass er ab dem Jahr 1993 nicht mehr an der Front, sondern im Logistikbereich als Lagerverwalter eingesetzt worden sei, dass er im Jahr 2003 seine Frau geheiratet habe, welche im Jahr 1989 von der LTTE zwangsrekrutiert und ebenfalls zur Kämpferin ausgebildet worden sei, jedoch in der Folge nie gekämpft, sondern für die LTTE Strassenpläne gezeichnet und Strassen überwacht habe, dass er während des Waffenstillstandes im Jahr 2005 mit seiner Familie nach B._______ zurückgekehrt sei, dort jedoch Probleme mit Angehörigen der Karuna-Gruppe bekommen habe, weshalb er nach einem Jahr wieder ins Vanni-Gebiet gezogen sei, dass bei einem Angriff im März 2009 die jüngere Tochter ums Leben gekommen sei und der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und die ältere Tochter verletzt worden seien,

D-3082/2011 dass der Beschwerdeführer und seine Familie im Mai 2009 in eine von der Armee kontrollierte Zone gelangt und dort zunächst in einem Camp für intern Vertriebene (IDPs) untergebracht worden seien, dass sie im Juli 2009 zur Behandlung ihrer Verletzungen ins Spital von Vavuniya eingewiesen worden seien, einen Monat später jedoch mit Hilfe eines Bekannten geflüchtet und anschliessend in die Region B._______ zurückgekehrt seien, dass der Beschwerdeführer ab Januar 2010 Probleme mit der Eelam People's Democratic Party (EPDP) sowie ehemaligen Angehörigen der Karuna-Gruppe, welche sich dem Criminal Investigation Department (CID) angeschlossen hätten, bekommen habe, dass diese Personen ihn zuhause aufgesucht und ihm vorgeworfen hätten, ein langjähriges LTTE-Mitglied zu sein und über Informationen betreffend Waffenlager der LTTE zu verfügen, dass er ins örtliche EPDP-Büro vorgeladen worden sei, wo ihm mit der Vernichtung der ganzen Familie gedroht worden sei, dass er in der Folge auch telefonische Drohungen erhalten habe, dass er befürchte, entführt und erschossen zu werden, weshalb er sich seit Februar 2010 in einer Reismühle in O. verstecke und nur einmal pro Woche, jeweils nachts, nach Hause gehe, dass seine Ehefrau und die Schwiegermutter in seiner Abwesenheit wiederholt bedroht worden seien und man sie nach seinem Aufenthaltsort befragt habe, dass sich unbekannte Personen in der Nähe seines Hauses herumtreiben würden, dass seine Frau die srilankische Polizei, die Human Rights Commission sowie verschiedene internationale Organisationen um Schutz gebeten habe, dass er aus diesen Gründen für sich und seine Familie um Asyl in der Schweiz nachsuche,

D-3082/2011 dass dem Asylgesuch mehrere Dokumente beilagen: Identitätskarte und Reisepass des Beschwerdeführers (Kopien), Identitätskarte und Reisepass seiner Ehefrau (Kopien), Reisepass der Tochter A. (Kopie), drei Geburtsscheine (Kopien der englischen Übersetzungen), ein Heiratsregisterauszug (Kopie der englischen Übersetzung), eine Relief Assistance Card, zwei Food Ration Cards sowie ein undatierter Bericht über die Situation des Beschwerdeführers (angeblich von einer Hilfsorganisation verfasst), dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 12. April 2011 (welche die schweizerische Vertretung in Colombo am 19. April 2011 an diesen weiterleitete) ablehnte und ihm die Einreise in die Schweiz verweigerte, dass es zur Begründung ausführte, das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er aufgrund seiner langjährigen LTTE- Mitgliedschaft Schwierigkeiten mit den srilankischen Behörden befürchte, sei nicht einreiserelevant, dass nämlich nicht ersichtlich sei, weshalb die srilankischen Behörden im heutigen Zeitpunkt ein ernsthaftes Interesse an einer Verfolgung des Beschwerdeführers oder seiner Ehefrau haben sollten, zumal sie beide innerhalb der LTTE keine Führungsfunktion innegehabt hätten, dass die srilankischen Behörden den Akten zufolge ausserdem schon längere Zeit von der früheren Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der LTTE gewusst hätten, dass der Beschwerdeführer zwar erklärt habe, er sei durch Angehörige des CID bedroht worden, es indessen zu keinen ernsthaften Verfolgungsmassnahmen seitens der srilankischen Behörden gekommen sei, dass der Beschwerdeführer zweifellos schon längst inhaftiert worden sei, würde er tatsächlich ernsthaft verdächtigt, nach wie vor an terroristischen Aktivitäten beteiligt zu sein, dass der Beschwerdeführer respektive seine Frau eigenen Angaben zufolge bei der srilankischen Polizei um Schutz nachgesucht hätten, was auf ein fehlendes staatliches Verfolgungsinteresse hinweise,

D-3082/2011 dass der Beschwerdeführer bezüglich der geltend gemachten Behelligungen seitens unbekannter Personen (eventuell Angehörige der EPDP oder der Karuna-Gruppe) grundsätzlich die Möglichkeit habe, die zuständigen Behörden um Schutz zu ersuchen, dass im vorliegenden Fall keine Hinweise auf eine grundsätzliche Schutzunwilligkeit des srilankischen Staates bestünden, dass der Beschwerdeführer überdies die Möglichkeit hätte, sich den regional beschränkten Verfolgungshandlungen durch einen Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes zu entziehen, dass die vorgebrachten Asylgründe daher nicht einreiserelevant seien und die eingereichten Dokumente daran nichts zu ändern vermöchten, dass der Beschwerdeführer insgesamt offensichtlich nicht schutzbedürftig sei, dass für die weitere Begründung der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Mai 2011 (Datum Eingang bei der schweizerischen Vertretung in Colombo) Beschwerde gegen diese Verfügung erhob und dabei sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Bewilligung der Einreise in die Schweiz ersuchte, dass auf den Inhalt der Beschwerde – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];

D-3082/2011 Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das Bundesamt ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchende Person keine relevante Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zwecks Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG),

D-3082/2011 dass die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung restriktiv sind, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt, indem neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 S. 126 ff.), dass die Vorinstanz mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen zu Recht festgestellt hat, der Beschwerdeführer sei nicht schutzbedürftig, dass der Beschwerdeführer geltend machte, er habe ab Januar 2010 wegen seiner LTTE-Vergangenheit Probleme mit der EPDP sowie ehemaligen Angehörigen der Karuna-Gruppe, welche sich dem CID angeschlossen hätten, bekommen, dass er indessen den Akten zufolge lediglich mehrfach verbal bedroht wurde, ihm und seiner Familie ansonsten jedoch nichts geschehen ist, dass davon auszugehen ist, die angeblichen Verfolger hätten ihn oder seine Familienmitglieder längst auch ernsthaft, d.h. insbesondere mit physischer Gewalt, angegriffen, falls dies tatsächlich ihre Absicht wäre, dass die srilankischen Behörden im Übrigen als grundsätzlich schutzfähig und -willig zu erachten sind, weshalb es dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, bei Bedarf die lokalen Sicherheitsbehörden (erneut) um Schutz nachzusuchen, zumal aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist, er habe von Seiten der Behörden trotz seiner LTTE-Vergangenheit im heutigen Zeitpunkt nichts mehr zu befürchten, dass die geltend gemachte Verfolgung ausserdem regional beschränkt erscheint und es dem Beschwerdeführer und seiner Familie zuzumuten ist, sich gegebenenfalls durch einen Umzug in eine andere Region ihres Heimatlandes den Behelligungen zu entziehen, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde erstmals geltend macht, er sei drei Jahre im Gefängnis gewesen,

D-3082/2011 dass sich diese Inhaftierung den eingereichten Dokumenten zufolge jedoch zwischen den Jahren 1999 und 2001 zugetragen hat und offensichtlich nicht der Grund für das am 24. Juni 2010 gestellte Asylgesuch ist, dass auch nicht geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer habe im Zusammenhang mit dieser früheren Inhaftierung im heutigen Zeitpunkt noch ernsthafte Nachteile zu befürchten, dass den Vorbringen des Beschwerdeführers demnach keine konkreten Hinweise darauf zu entnehmen sind, er werde tatsächlich im heutigen Zeitpunkt in asylrelevanter Weise (vgl. Art. 3 AsylG) verfolgt beziehungsweise habe in absehbarer Zukunft eine relevante Verfolgung zu gewärtigen, dass aufgrund der Aktenlage vielmehr davon auszugehen ist, der weitere Verbleib im Heimatland sei dem Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt ohne weiteres zumutbar, dass die Vorinstanz somit zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgelehnt hat, dass die angefochtene Verfügung demnach Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus verwaltungsökonomischen Gründen indessen in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite)

D-3082/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand:

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