Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-3078/2018
Urteil v o m 6 . Dezember 2018 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Géraldine Kronig, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. April 2018 / N_______.
D-3078/2018 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer gelangte eigenen Angaben zufolge am 22 August 2015 in die Schweiz, wo er am 24. August 2015 um Asyl nachsuchte. A.b Am 27. August 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Er machte dabei im Wesentlichen geltend, er komme aus der Ortschaft B._______, C._______, D._______, wo er (...) die Schule besucht und in der Landwirtschaft gearbeitet habe. Am (...) habe er ein militärisches Aufgebot erhalten, wonach er sich etwa zwei Monate nach seiner Ausreise ([...]) in E._______ hätte melden müssen. Auf Nachfrage bestätigte er, ausschliesslich dieses eine Aufgebot erhalten zu haben. Ferner brachte er vor, es seien vom Militär ständig Razzien durchgeführt worden, weshalb er auf den Feldern geschlafen habe, um nicht erwischt zu werden. A.c Am 26. Mai 2017 wurde der Beschwerdeführer vom SEM zu seinen Fluchtgründen angehört. Dabei führte er aus, er habe wegen der schlechten Gesundheit seines Vaters und zur Unterstützung der Familie im (...) die Schule abgebrochen und sich als Landwirt betätigt. Im (...) habe er über den Verwalter eine in F._______ ausgestellte Vorladung für den Militärdienst erhalten, wonach er sich wegen seines Schulabbruchs im Ausbildungszentrum (Nennung Zeitpunkt) in E._______ habe melden müssen. Da er der Ernährer der Familie gewesen sei, habe er dieser Vorladung keine Folge geleistet und sich in der Folge in der Einöde aufgehalten. Er sei immer auf der Hut vor überraschenden Razzien der in F._______ stationierten Soldaten gewesen; es sei auf dem dortigen Markt, als er und sein Vater ihre Waren hätten verkaufen wollen, wiederholt zu Tumulten und Razzien gekommen. Da er keinen Passierschein besessen habe, wäre er früher oder später aufgegriffen worden. Weil er sich nicht im Militärdienst gemeldet habe, seien zwei Soldaten zu ihnen nach Hause gekommen, hätten seinen Vater festgenommen und während (Nennung Dauer) festgehalten. Etwa (...) Monate nach dessen Freilassung sei er erneut von Soldaten zuhause gesucht worden, allerdings erfolglos, da er immer in der Einöde geschlafen habe. Im (...) habe er eine weitere Vorladung erhalten, die ihm vom Verwalter überbracht respektive von seinem Vater gezeigt worden sei. Infolge der ständigen Razzien habe er keine innere Ruhe gehabt, weshalb er schliesslich seine Heimat verlassen habe. A.d Anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 13. April 2018 brachte der Beschwerdeführer vor, er sei erstmals im (...) respektive etwa (...) Monate nach Schulabbruch für den Militärdienst aufgeboten worden. Insgesamt
D-3078/2018 habe er zwei beziehungsweise drei Aufgebote erhalten (je in den Jahren [...], [...] und [...]), welche von seinem Vater respektive seiner Mutter entgegengenommen worden seien. Er hätte sich jeweils innerhalb eines Monats auf dem Polizeiposten in F._______ melden müssen. A.e Der Beschwerdeführer reichte zum Nachweis seiner Herkunft seine Identitätskarte sowie einen Studentenausweis zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 26. April 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 25. Mai 2018 erhob der Beschwerdeführer dagegen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, es sei der angefochtene Entscheid des SEM aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit respektive die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsvertreterin beizuordnen. Ferner sei der (...) als Geburtsdatum festzustellen und das entsprechende Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) einzutragen.
Der Beschwerde lagen (Auflistung Beweismittel) bei. D. Mit Verfügung vom 31. Mai 2018 hiess der damals zuständige Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer eine amtliche Rechtsbeiständin in der Person von MLaw Géraldine Kronig bei.
D-3078/2018 E. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren am 28. September 2018 zur Behandlung auf Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger übertragen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist – vorbehältlich nachstehender Erwägung – einzutreten. 1.2 Auf das Rechtsbegehren, es sei der (...) als Geburtsdatum festzustellen und das entsprechende Geburtsdatum im ZEMIS einzutragen, ist nicht einzutreten. Diese Frage war nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung, weshalb dieses Begehren eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstandes darstellt. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein Rechtsmittel, das durch einen Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (E-5022/2017 vom 10. Juli 2018, zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist deshalb nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
D-3078/2018 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 5. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG genügen. Zur Begründung führte sie aus, die Vorbringen zum Erhalt von Vorladungen für den Militärdienst und auch zu einem diesbezüglichen Behördenkontakt seien aufgrund massiver Ungereimtheiten im Sachverhaltsvortrag als unglaubhaft zu qualifizieren. So habe sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der Anzahl der erhaltenen militärischen Vorladungen, des Zeitpunkts des Erhalts derselben, der Personen, welche die Vorladungen ausgehändigt beziehungsweise entgegengenommen hätten sowie der Örtlichkeit, wo er sich hätte einfinden müssen und des Termins, innerhalb dessen er sich zu melden gehabt hätte, in gewichtige Widersprüche verstrickt. Auf jeweiligen Vorhalt in den Anhörungen habe er diese Unstimmigkeiten nicht plausibel zu erklären vermocht. Die Ausführungen des Beschwerdeführers würden
D-3078/2018 zusätzliche, durchaus wesentliche Ungereimtheiten enthalten, wie die in erheblicher Weise fehlende Substanz in seinen Darlegungen zu den Umständen und seiner Reaktion, als er die Vorladungen erhalten habe. Er habe insbesondere in der Anhörung vom 26. Mai 2017 wiederholt mit Nachdruck aufgefordert werden müssen, auf die ihm gestellten Fragen zu antworten. Zudem habe er in kaum nachvollziehbarer Weise ausgeführt, dass er die Vorladungen nie selber gelesen habe. Angesichts der bestehenden massiven Widersprüche erübrige es sich jedoch, auf diese zusätzlichen Unstimmigkeiten im Detail einzugehen.
Zur vorgebrachten Befürchtung, wegen der illegalen Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr in Haft genommen zu werden, sei gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017) nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eritreische Staatsangehörige deswegen asylrelevante Nachteile zu gewärtigen hätten. Es seien auch keine anderen Anknüpfungspunkte ersichtlich, welche ihn in den Augen der heimatlichen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Aufgrund der festgestellten Unglaubhaftigkeit in seinen Aussagen sei ausgeschlossen, dass er in der Heimat einen Behördenkontakt betreffend den Militärdienst gehabt habe. Daher vermöge die geltend gemachte illegale Ausreise alleine keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen. Sodann entfalte der Umstand, dass er anlässlich einer Razzia beinahe entdeckt worden wäre, keine Asylrelevanz zu entfalten. So sei er bei diesem Vorfall von den Behörden denn auch nicht gesichtet und somit nicht erkannt worden. Soweit er anführe, in Zukunft den Militärdienst antreten zu müssen, sei dies ebenfalls asylunbeachtlich. Die Wehrpflicht stelle eine bürgerliche Pflicht und mangels relevanter Verfolgungsabsicht keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in der Rechtsmitteleingabe, das SEM habe den herabgesetzten Beweisanforderungen von Art. 7 AsylG nicht genügend Rechnung getragen, zumal seine Ausführungen in einer Gesamtwürdigung durchaus als glaubhaft zu erachten seien. Vorliegend sei bei der Bewertung seiner Aussagen auf die Kürze der BzP und auf die in EMARK 1993 Nr. 3 entwickelten Grundsätze hinzuweisen. Er habe bereits in der BzP auf den Erhalt mehrerer Aufgebote hingewiesen, auch wenn er später auf explizite Nachfrage nur noch eine Vorladung erwähnt habe. Zudem sei zu berücksichtigen, dass er aufgrund einer (Nennung Verletzung) an Gedächtnisverlust leide und Flüchtlinge oftmals in einem desolaten und verwirrten Zustand in die Schweiz gelangen würden. Ferner habe er die dritte
D-3078/2018 Vorladung nicht hinzugedacht, sondern bereits anlässlich der ersten Anhörung von einem „letzten“ Aufgebot im (...) und von einer „erneuten“ Suche der Behörden nach der Freilassung seines Vaters im Jahr (...) gesprochen, woraus geschlossen werden könne, dass es sich nicht um zwei, sondern um drei Vorladungen gehandelt habe. Zudem habe er selber davon gesprochen, dass er die erste – wie auch die letzte – Vorladung im Jahr (...) erhalten habe, was zeige, dass er durcheinander gewesen sei. Die HWV habe diesbezüglich vermerkt, dass die Anhörung teilweise unstrukturiert verlaufen sei und nicht klar gesagt werden könne, wann er von der ersten oder der zweiten Vorladung gesprochen habe. Überdies habe er sich in der ergänzenden Anhörung korrigiert und von insgesamt drei erhaltenen Vorladungen gesprochen, was mit den Ausführungen in der BzP und der ersten Anhörung übereinstimme. Er habe zudem ausgeführt, das letzte Aufgebot im (...) erhalten zu haben. Die Aussage, er habe (...) Jahre keine Ruhe gehabt, passe exakt zu seinen Angaben anlässlich der ergänzenden Anhörung, wo er von drei Aufgeboten erzählt habe. Bezüglich des Vorhalts unterschiedlicher Angaben zum Erhalt der Vorladungen sei zu berücksichtigen, dass er sich ja ständig habe verstecken müssen; mit der Verwendung der Ich-Form habe er gemeint, dass die Vorladung zwar an ihn gerichtet gewesen, jedoch jeweils von einem zuhause anwesenden Familienmitglied entgegengenommen worden sei. Wenn er davon gesprochen habe, dass der Verwalter ihm die Vorladung überbracht habe, sei damit konsequenterweise gemeint, dass die Aufgebote in ihr Haus überbracht worden seien. Mit der Entgegennahme sei gemeint, dass er Kenntnis vom Inhalt erhalten habe, aber nicht, dass er das Papier in den Händen gehalten habe. Es bestehe auch kein Widerspruch bezüglich des Ortes, an welchem er sich gemäss Aufgebot hätte melden sollen. Er habe erst anlässlich der ergänzenden Anhörung auf Nachfrage die Gelegenheit genutzt, um den Mechanismus, wie die Einberufung stattfinde und wer im Einzelnen wie und wofür zuständig sei, zu erklären. Dies sei ihm bei der knappen BzP nicht möglich gewesen. Zudem würden seine Erklärungen der in Eritrea gängigen Form der Rekrutierung von Personen, welche nicht das 12. Schuljahr in Sawa besuchen würden, entsprechen. Es sei normal, dass sich die Jugendlichen vor dem Gang ins Ausbildungszentrum bei einem Treffpunkt einfinden müssten. Zum Zeitraum, innerhalb dem er sich hätte beim Bestimmungsort einfinden sollen, habe er wiederholt angeführt, das genaue Datum nicht zu kennen. Zudem sollte bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit nicht auf Daten, sondern auf Zeiträume abgestellt werden. Die vom SEM als unglaubhaft eingeschätzten Zeitangaben seien als unwesentlich einzustufen, da er sich zum Ausreisezeitpunkt nicht widersprochen habe. Seine Aussagen zu den ständigen spontanen Razzien und zum Umstand, dass er dabei einmal fast
D-3078/2018 erwischt worden sei, würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG standhalten. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit sei auch dem jeweiligen soziokulturellen Hintergrund einer Person Rechnung zu tragen. Sodann habe er bereits bei der ersten Anhörung von drei Vorladungen gesprochen und dies bei der Rückübersetzung korrigieren wollen. Der Dolmetscher habe jedoch auf seinen diesbezüglichen Einwand nicht reagiert und sich geweigert, eine Änderung vorzunehmen. Dass sich bei Übersetzungen Fehler einschleichen könnten, führe denn auch das SEM in seinem Handbuch zum Asylverfahren aus. Er habe demnach die Vorladungen zum Militärdienst glaubhaft gemacht und gelte in seiner Heimat als Dienstverweigerer. Deswegen habe er im Fall einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung zu gewärtigen. Ferner erfülle er die Flüchtlingseigenschaft bereits aufgrund seiner illegalen Ausreise, weshalb subjektive Nachfluchtgründe vorliegen würden. 6. 6.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich dargelegt, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers widersprüchlich und ungereimt sind und damit insgesamt den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen. 6.2 Soweit der Beschwerdeführer für die Bewertung seiner Aussagen in der BzP auf deren Kürze und die in EMARK 1993 Nr. 3 enthaltenen Grundsätze hinweist, ist Folgendes zu bemerken: Trotz des summarischen Charakters der BzP ist es gemäss ständiger Rechtsprechung zulässig, Widersprüche für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit heranzuziehen, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum – respektive in der BzP – in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung bei der Vorinstanz diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits im Empfangszentrum zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-7/2015 vom 11. Oktober 2017 E. 4.2.6 m.w.H; EMARK 1993 Nr. 3). In der angefochtenen Verfügung hat das SEM dem Protokoll der BzP keine unrechtmässige Bedeutung beigemessen und zu Recht und mit zutreffender Begründung angeführt, dass sich der Beschwerdeführer – im Gegensatz zu den späteren Anhörungen – hinsichtlich der Anzahl der erhaltenen Aufgebote zum Militärdienst sowie den Umständen, wann und wo er sich hätte einfinden müssen, erheblich widersprochen hat (vgl. act. A3/10 S. 6; A12/18 S. 4 und 6; A16/14 S. 6 und 9 f.).
D-3078/2018 6.3 Der Beschwerdeführer vermag in der Rechtsmitteleingabe mit Blick auf dieses Aussageverhalten keine plausiblen Erklärungen zu seiner Entlastung vorzubringen. Seine Behauptung, wonach er schon in der BzP auf den Erhalt mehrerer Aufgebote hingewiesen habe, trifft nicht zu. Auf die explizite Nachfrage des SEM nach der genauen Anzahl solcher Vorladungen bestätigte er vielmehr, lediglich ein einziges Mal eine solche erhalten zu haben (vgl. act. A3/10 S. 6). Seine Einwände, aufgrund einer (Nennung Verletzung) an Gedächtnisverlust zu leiden und Flüchtlinge würden oftmals in einem desolaten und verwirrten Zustand in die Schweiz gelangen, vermögen nicht zu überzeugen. So erklärte er zu Beginn der BzP und der ersten Anhörung auf jeweilige Nachfrage zu seinem allgemeinen Befinden respektive allfälligen gesundheitlichen Problemen vorbehaltlos, es gehe ihm gut (vgl. act. A3/10 S. 6 Ziff. 8.02; A12/18 S. 2). Auch sind den Protokollen keine Anzeichen zu entnehmen, welche an deren Verwertbarkeit zweifeln oder darauf schliessen lassen würden, der Beschwerdeführer habe den Befragungen nicht folgen können. Zur (Nennung Verletzung) führte er in der ersten Anhörung an, er habe wegen eines Unfalls (Nennung Dauer) mit der Schule aussetzen müssen. Er begründete die in der Folge schlechteren Schulleistungen damit, dass er zwar fleissig, aber nicht so klug sei (vgl. act. A12/18 S. 15 unten). Das Argument des Gedächtnisverlustes führte er erst an, als er konkret mit einem erheblichen Widerspruch in seinen Aussagen konfrontiert wurde (vgl. act. A12/18 S. 15 oben), weshalb der Schluss naheliegt, dass es sich dabei um eine blosse Schutzbehauptung handelt. 6.4 Ferner schliesst der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass er bereits anlässlich der ersten Anhörung von einem „letzten“ Aufgebot im (...) und von einer „erneuten“ Suche der Behörden nach der Freilassung seines Vaters im Jahr (...) gesprochen habe, auf das Vorliegen weiterer Vorladungen. Bei einer genauen Durchsicht der entsprechenden Protokollstellen lässt sich ein solcher Schluss nicht ziehen. So stellt die behördliche Suche infolge Nichtbeachtens einer Vorladung nicht gleichzeitig die erneute Zustellung eines Aufgebots dar. 6.5 Dem Einwand des Beschwerdeführers, wonach er bei der ersten Anhörung, welche gemäss HWV teilweise unstrukturiert verlaufen sei, etwas durcheinander gewesen sei, kann nicht beigepflichtet werden. Aus dem entsprechenden Protokoll ist zu ersehen, dass sich die Befragerin bemühte, die jeweiligen Vorladungen auseinanderzuhalten respektive klar zu benennen und bei Unklarheiten entsprechend nachfragte (vgl. act. A12/18 S. 6 f. und S. 9 f.). Auch seine weiteren Erklärungen, dass er letztlich doch
D-3078/2018 immer drei Vorladungen gemeint habe, sind angesichts der eindeutig anderslautenden Protokollstellen und des Umstandes, dass er die Wahrheit und Korrektheit sämtlicher Protokolle nach Rückübersetzung mit seiner Unterschrift bestätigte, als nicht stichhaltig zu qualifizieren. 6.6 Weiter erweisen sich die Entgegnungen des Beschwerdeführers zum Vorhalt unterschiedlicher Angaben betreffend den Erhalt der Vorladungen angesichts seiner Ausführungen zu Frage 64 in der ersten Anhörung allesamt als unbehelflich. Aus jener Antwort ist unzweifelhaft ersichtlich, dass er bei der Aushändigung der zweiten Vorladung persönlich zugegen gewesen sei (vgl. act. A12/18 S. 7). 6.7 Nicht zu überzeugen vermag auch sein Einwand, dass es ihm erst anlässlich der ergänzenden Anhörung auf entsprechende Frage möglich gewesen sei, den Mechanismus einer militärischen Einberufung darzulegen. Anlässlich der ersten Anhörung wurde er aufgefordert, den Inhalt des erhaltenen Aufgebots genau zu beschreiben. Zudem wurde näher auf den Einfindungsort eingegangen, ohne dass er in diesem Zusammenhang auf einen anderen Treffpunkt als das Ausbildungszentrum in E._______ zu sprechen gekommen wäre (vgl. act. A12/18 S. 6 F43 ff.). 6.8 Soweit er bezüglich des Vorhalts von Unstimmigkeiten zum Zeitraum, innert dem er sich nach dem Aufgebot am Bestimmungsort hätte einfinden sollen, auf seine Unkenntnis genauer Daten hinweist und auf die Bedeutsamkeit von Zeiträumen anstelle von Daten hinweist, ist festzustellen, dass das SEM im angefochtenen Entscheid in diesem Punkt genau dies getan und lediglich mit Zeitabschnitten argumentiert hat (vgl. act. A17/9 S. 3 unten). Der Einwand überzeugt daher nicht. 6.9 Die vom SEM eingesetzten Dolmetscher und Dolmetscherinnen werden hinsichtlich ihrer sprachlichen Fähigkeit und charakterlichen Eignung sorgfältig geprüft und sind angehalten, ihre Arbeit objektiv zu verrichten. Es ist ihnen verwehrt, Aussagen zusammenzufassen oder zu interpretieren wie auch in eigener Regie Fragen zu stellen. Vor diesem Hintergrund sind am Einwand, der bei der ersten Anhörung anwesende Dolmetscher habe sich anlässlich der Rückübersetzung geweigert, eine Änderung vorzunehmen, überwiegende Zweifel anzubringen. Dies auch deshalb, weil der Beschwerdeführer am Schluss der Anhörung aufgefordert wurde, sich zu melden, falls das Protokoll im Rahmen der Rückübersetzung nicht seinen Ausführungen entsprechen sollte (vgl. act. A12/18 S. 17). Dem Protokoll können diesbezüglich aber keinerlei Anmerkungen entnommen werden. Eine
D-3078/2018 Kritik am Dolmetscher wurde überdies auch nicht im Rahmen der ergänzenden Anhörung, bei welcher eine andere Person die Übersetzung vornahm, angebracht. Der Beschwerdeführer vermag auch aus dem Hinweis auf das Handbuch des SEM zum Asylverfahren nichts abzuleiten. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht grundsätzlich, dass es bei Übersetzungen zu Fehlern kommen kann. Es wurde jedoch oben dargelegt, dass dies hier auszuschliessen ist. Tritt hinzu, dass es sich beim zitierten Handbuch um eine interne Weisung der Vorinstanz handelt, aus welcher der Beschwerdeführer keine Rechte und Pflichten abzuleiten vermag (vgl. Urteil des BVGer E-7803/2016 vom 9. Januar 2017, E. 3.3 m.w.H.). 6.10 Schliesslich weist der Beschwerdeführer mit Blick auf die in den eingereichten Ausweisen unterschiedlich vermerkten Geburtsdaten hin, dass die in der Original-Identitätskarte enthaltenen Daten zutreffend seien. Da das SEM sich zu dieser Unstimmigkeit im Entscheid nicht geäussert und auch die Echtheit der eingereichten Identitätskarte nicht explizit bestritten hat, ist grundsätzlich auf diesen Punkt nicht näher einzugehen. 6.11 Die Rügen und Einwände in der Beschwerdeschrift vermögen insgesamt den vom SEM als unglaubhaft erachteten Erhalt von Vorladungen für den eritreischen Militärdienst sowie einen diesbezüglichen Behördenkontakt nicht in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Die dementsprechenden Erwägungen des SEM sind zu bestätigen. Eine Verletzung von Art. 7 AsylG liegt nicht vor. 7. 7.1 Nachdem den Akten insgesamt keine glaubhaften Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass der Beschwerdeführer wegen der Einberufung in den Militärdienst und der daraus resultierenden behördlichen Suche geflohen sei, ist nicht davon auszugehen, dass ihm aufgrund Refraktion oder wegen Desertion eine asylrelevante Bestrafung bei Rückkehr drohen würde. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht ist ferner die blosse Möglichkeit, dass er (dennoch) in den eritreischen Nationaldienst eingezogen wird, asylrechtlich nicht relevant. So handelt es sich dabei nicht um eine Massnahme, die aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten Motiven erfolgt (vgl. Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1 [als Referenzurteil publiziert]). 7.2 Der Beschwerdeführer macht sodann subjektive Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) geltend, indem er vorbringt, er müsse aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle seiner Rückkehr mit flüchtlingsrechtlich
D-3078/2018 relevanter Verfolgung rechnen. Er verweist dabei auf die im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 enthaltene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. 7.2.1 Das Gericht gelangte im erwähnten Referenzurteil unter Berücksichtigung von Berichten verschiedener Organisationen und in Würdigung der Erkenntnisse aus verschiedenen Fact-Finding-Missionen in Eritrea zum Ergebnis, dass die Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht als objektiv begründet erscheine (vgl. ebenda, E. 5.1). Im Kontext von Eritrea reiche somit alleine die illegale Ausreise zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht aus. Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. ebenda, E. 5.2). 7.2.2 Die geltend gemachte illegale Ausreise vermag gemäss den vorstehenden Ausführungen somit keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen. Zusätzliche Anknüpfungspunkte im vorstehend erwähnten Sinn bestehen vorliegend keine. Insbesondere ist aufgrund der Aktenlage sowie der vorstehenden Erwägungen nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise betreffend einen allfälligen Einzug in den Nationaldienst von den eritreischen Behörden vorgeladen oder gesucht wurde. Ferner sind weder anderweitigen Faktoren ersichtlich, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, noch werden solche geltend gemacht. Die Flüchtlingseigenschaft ist daher auch unter diesem Gesichtspunkt zu verneinen. 7.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen oder nachzuweisen. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt. 8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
D-3078/2018 solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, der Wegweisungsvollzug sei angesichts der drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst und einer damit verbundenen Verletzung von Art. 3 und Art. 4 EMRK sowie des Folterverbots als unzulässig anzusehen. Angesichts einer existenzbedrohenden Situation im Falle einer Rückkehr sei zudem von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. 9.2 Der Vollzug ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich mithin nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK; Art. 3 und hier auch Art. 4 EMRK). 9.3 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [BVGE-Publikation vorgesehen], E.6.1). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4
D-3078/2018 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft. 9.3.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Unterkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienstsold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst – insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen Urteil E-5022/2017 E. 6.1.5.2). 9.3.2 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzugs zu verneinen (vgl. zum Ganzen Urteil E-5022/2017 E. 6.1.5.2). 9.3.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06,
D-3078/2018 §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuellen Übergriffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6). 9.3.4 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.4.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). Überdies haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea – Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018).
D-3078/2018 9.4.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und – soweit aus den Akten zu ersehen – gesunden Mann mit einer mehrjährigen Schulbildung und Berufserfahrungen in der Landwirtschaft. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass sich seine Eltern und verschiedene Geschwister nach wie vor am Herkunftsort aufhalten. Es sind demnach keine besonderen Umstände, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsste, ersichtlich. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar. 9.5 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 31. Mai 2018 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, hat er vorliegend keine Verfahrenskosten zu tragen. 11.2 Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer als Rechtsbeiständin beigeordnet worden ist (vgl. Art. 110a AsylG), ist ihr ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. In der der Beschwerdeschrift beigelegten (undatierten) Liste der bisherigen Aufwendungen wird ein Aufwand von 10 Stunden
D-3078/2018 und 15 Minuten geltend gemacht, der angemessen erscheint. Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (Art. 8 Abs. 2, Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Das amtliche Honorar für die Rechtsvertreterin ist somit auf insgesamt Fr. 1550.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
D-3078/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von insgesamt Fr. 1550.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber
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