Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-3075/2014
Urteil v o m 2 . Juli 2014 Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien
A._______, geboren (…), Eritrea, und dessen Ehefrau B._______, geboren (…), Äthiopien, c/o Schweizerische Botschaft in Khartum, Sudan, Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuche aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 21. Februar 2014.
D-3075/2014 Sachverhalt: A. Mit Eingabe vom (…) reichte der Beschwerdeführer bei der schweizerischen Botschaft in Khartum ein Asylgesuch ein und beantragte die Bewilligung der Einreise in die Schweiz für sich und seine Familie (Ehefrau und zwei Kinder). B. Mit Zwischenverfügung vom 8. August 2013 – eröffnet am 6. Januar 2014 – teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, dass asylsuchende Personen im Auslandsverfahren in der Regel durch die schweizerische Vertretung vor Ort zu befragen seien, indes die Schweizer Botschaft in Khartum aufgrund des begrenzten Personalbestands und fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht in der Lage sei, solche Befragungen durchzuführen. Fragen zum rechtserheblichen Sachverhalt, die vorliegend noch offen seien, würden ihm deshalb zur schriftlichen Beantwortung innert dreissig Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung unterbreitet. C. C.a Mit Eingabe vom 16. Januar 2014 (Datum Eingang bei der Schweizer Botschaft in Khartum; Schreiben datiert vom 14. Januar 2014) reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme zum Fragenkatalog des BFM vom 8. August 2013 ein. C.b In Verbindung mit der Eingabe vom 17. März 2011 machte der Beschwerdeführer damit im Wesentlichen geltend, dass er eritreischer Staatsbürger sei, aus C._______ stamme und der Ethnie der D._______ angehöre. Im Jahr 1995 habe er die Beschwerdeführerin, die ebenfalls in C._______ geboren, aber äthiopische Staatsangehörige sei, geheiratet. Mittlerweile hätten sie drei Kinder (Jahrgänge 1998, 2001 und 2013). In Eritrea sei er gezwungen gewesen, ohne Bezahlung von 1996 bis 2000 Nationaldienst zu leisten. Zudem habe die eritreische Regierung fruchtbares Ackerland von den D._______ konfisziert und an Mitglieder der People's Front for Democracy and Justice (PFDJ) verteilt. Ethnische D._______ seien in behelfsmässigen Lagern in der Region E._______ untergebracht worden. Aufgrund seiner Ethnie und des Zwangs zur Leistung von unbezahltem Nationaldienst habe er Eritrea mit seiner Familie am 14. Juli 2000 illegal verlassen und sei in den Sudan geflüchtet. Sie hätten sich in das Flüchtlingslager F._______ begeben, wo sie vom UNHCR registriert worden seien. Da sie sich dort aber nicht sicher gefühlt
D-3075/2014 hätten und ein Mangel an Nahrung, sauberem Wasser und Hygiene bestanden habe, hätten sie das Flüchtlingslager nach zwei Wochen verlassen und seien nach Khartum weitergereist, wo sie sich seither aufhalten würden. Ihre wirtschaftliche Situation sei sehr schwierig. Sie würden in Khartum ohne Unterstützung leben und seien von seinem Einkommen als Metallarbeiter abhängig. Seine Frau sei arbeitslos beziehungsweise Hausfrau. Die zwei älteren Kinder würden die Schule besuchen. Obwohl sie im Sudan als Flüchtlinge anerkannt seien, seien sie sozial isoliert. Am 11. November 2009 sei er von sudanesischen Polizisten festgehalten und bestohlen worden. Da Sudan und Eritrea gute Beziehungen unterhalten würden, würden sie auch im Sudan um ihre Sicherheit fürchten. Ein weiterer Aufenthalt im Sudan sei ihnen nicht zuzumuten und eine Rückkehr nach Eritrea sei nicht möglich. Sie hätten weder in der Schweiz noch in einem anderen Drittstaat Verwandte, wünschten sich aber, dass die Schweiz ihnen in ihrer schwierigen Situation helfe. Sie hätten gehört, dass das Land eritreischen Flüchtlingen Schutz biete. D. D.a Mit Verfügung vom 21. Februar 2014 – eröffnet am 23. April 2014 – verweigerte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte die Asylgesuche ab. D.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, Asylsuchenden werde gemäss alt Art. 20 Abs. 2 AsylG (SR 142.31) die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden könne, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gemäss alt Art. 20 Abs. 3 AsylG könne die Einreise in die Schweiz bewilligt werden, wenn glaubhaft gemacht werde, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. Vorliegend erfordere die Sachverhaltsabklärung nicht die Anwesenheit der Beschwerdeführenden in der Schweiz. Es könne aufgrund des vollständig erstellten Sachverhalts davon ausgegangen werden, dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, die eine sofortige Einreise als notwendig erscheinen lasse. Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach alt Art. 20 Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 3 AsylG sei grundsätzlich an restriktive Voraussetzungen geknüpft. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG seien mit Blick auf den Ausschlussgrund von alt Art. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkei-
D-3075/2014 ten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend sei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, d. h. die Beantwortung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft erscheine und der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden könne, beziehungsweise ob es ihr – ohne nähere Prüfung einer allfälligen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG – zuzumuten sei, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Halte sich die betreffende Person in einem Drittstaat auf, bedeute dies zwar nicht zwingend, dass es ihr auch zuzumuten sei, sich dort um Aufnahme zu bemühen, jedoch sei im Sinne einer Regelvermutung davon auszugehen, die Person habe in diesem Drittstaat bereits anderweitigen Schutz gefunden. In jedem Fall seien aber die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in einem Drittstaat als zumutbar erscheinen liessen, und mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Vorliegend würden die Schilderungen des Beschwerdeführers nicht mit hinreichender Sicherheit ausschliessen lassen, dass er aufgrund der Flucht aus dem Nationaldienst bei einer Rückkehr nach Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden hätte. Es bleibe deshalb zu prüfen, ob einer Asylgewährung der Ausschlussgrund von alt Art. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe. Demzufolge könne einer Person das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zuzumuten sei, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Zwar sei nicht zu verkennen, dass die Lage eritreischer Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan nicht einfach sei, dennoch bestünden keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass ein dortiger Verbleib der Beschwerdeführenden nicht zumutbar oder möglich wäre. Flüchtlinge, die im Sudan vom UNHCR registriert und einem Flüchtlingslager zugeteilt worden seien, würden die nötige Versorgung erhalten. Den Beschwerdeführenden, die vom UNHCR registriert worden seien, sei es zuzumuten, sich wieder beim UNHCR zu melden, wenn ihre Situation kritisch sei. In Khartum sei es für eritreische Flüchtlinge gewiss nicht einfach. Indes sei aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ersichtlich, dass sie sich dort bereits seit dem Jahr 2000 aufhalten würden und er Arbeit gefunden habe. Angesichts des vierzehnjährigen Aufenthalts in Khartum sei davon auszugehen, dass die Hürden für eine dortige zumutbare Existenz nicht unüberwindbar seien. Zudem würden Nachteile, die auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, keine einreisebeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. Hinsichtlich der geäusserten Furcht vor Benachteiligungen aufgrund der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Ethnie der
D-3075/2014 D._______ und der Angst vor Übergriffen durch die sudanesische Polizei sei festzuhalten, dass es nicht genüge, eine Furcht mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, zu begründen. Vielmehr müssten hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die auf einer objektiven Betrachtungsweise und nicht auf dem subjektiven Empfinden der Betroffenen fussen würden. Der Beschwerdeführer habe keinen konkreten Vorfall geltend machen können, der zum jetzigen Zeitpunkt eine Verfolgung im Sudan aufgrund seiner Ethnie glaubhaft machen würde. Auch seien den Akten keine weiteren Ereignisse im Zusammenhang mit sudanesischen Sicherheitskräften zu entnehmen. Zudem lebe im Sudan eine grosse eritreische Diaspora, die in Not geratenen Landsleuten weitgehend Unterstützung biete. Eine Beziehungsnähe zur Schweiz, welche die vorangegangenen Feststellungen umzustossen vermöchte, sei nicht gegeben. E. E.a Mit am 18. Mai 2014 bei der Schweizer Botschaft in Khartum eingegangener englischsprachiger Eingabe reichte der Beschwerdeführer Beschwerde ein, worin er sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 21. Februar 2014 und um Bewilligung der Einreise in die Schweiz sowie um Gewährung des Asyls für sich und seine Familie ersuchte. E.b Zur Begründung wiederholte er die im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen. Er betonte erneut, eine Rückkehr nach Eritrea sei nicht möglich, und der weitere Verbleib im Sudan sei ihnen nicht zuzumuten. Sie wünschten sich ein Leben in einem sicheren Land wie der Schweiz. Sie reichten eine Dokumentation zur Situation der D._______ in Eritrea ein. F. Am 3. Juni 2014 übermittelte das BFM die Beschwerde vom 18. Mai 2014 zusammen mit den vorinstanzlichen Akten zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
D-3075/2014 den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), die am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, wurden die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestimmung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Auslandsgesuche die massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Vorliegend kommen somit die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandsverfahren zur Anwendung. 1.3 Der Gesetzgeber hat mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 auch Art. 3 Abs. 3 AsylG neu eingeführt. Demnach sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, keine Flüchtlinge. Vorbehalten bleibt das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). Diese neue Gesetzesbestimmung findet in jenen Fällen Anwendung, die – wie in casu – seit dem 29. September 2012 vom BFM entschieden wurden beziehungsweise werden (vgl. BVGE 2013/20 E. 3.2). 1.4 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung im Sinne von Art. 52 VwVG kann jedoch aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss verzichtet werden, da die englischsprachige Beschwerdeeingabe verständlich ist, so dass ohne Weiteres darüber befunden werden kann. 1.5 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde
D-3075/2014 legitimiert. Auf die frist- und – mit Ausnahme des genannten, jedoch nicht als wesentlich erachteten Mangels hinsichtlich der Sprache der Beschwerdeeingabe (vgl. E. 1.4) – formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Ein Asylgesuch kann gemäss alt Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es an das Bundesamt überweist (alt Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens sieht Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass die schweizerische Vertretung mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Ist dies nicht möglich, sind die Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das BFM hat den Verzicht auf eine Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8 [S. 368]). 3.2 Vorliegend begründete das BFM den Verzicht auf eine persönliche Befragung der Beschwerdeführenden bei der schweizerischen Vertretung in Khartum mit dem begrenzten Personalbestand der Botschaft und fehlenden Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich. Die Beschwerdeführenden erhielten indes die Möglichkeit, ihre Asylgründe ausführlich schriftlich darzulegen, so dass den verfahrensrechtlichen Anforderungen von Art. 10 AsylV 1 Genüge getan wurde. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie vor der Ausreise zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
D-3075/2014 bewirken (Art. 3 AsylG). Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und alt Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss alt Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise in die Schweiz zur Asylerteilung, wenn diese die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, oder zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf alt Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 4.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind mit Blick auf den Asylausschlussgrund von alt Art. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung einer Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3.). Hält sich die Person, die ein Asylgesuch aus dem Ausland gestellt hat, in einem Drittstaat auf, bedeutet dies zwar nicht zwingend, dass es ihr auch zuzumuten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. Im Sinne einer Regelvermutung ist aber davon auszugehen, sie habe dort den erforderlichen Schutz gefunden, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und der Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Fall sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat zumutbar erscheinen lassen, und diese mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Eine Beziehungsnähe zur Schweiz aufgrund hier ansässiger naher Familienangehöriger begründet nicht automatisch eine Einreisebewilligung, wenn aufgrund einer Abwägung mit anderen Kriterien der Verbleib im Drittstaat objektiv als zumutbar zu erachten ist.
D-3075/2014 Es gilt also zu prüfen, ob es aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die einer Person den erforderlichen Schutz gewähren soll (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1). 5. 5.1 Vorliegend lassen die geltend gemachten Vorbringen, die nicht von vornherein unglaubhaft erscheinen, nicht ausschliessen, dass der Beschwerdeführer in Eritrea aufgrund der Flucht aus dem Nationaldienst ernstzunehmende beziehungsweise in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht relevante Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden zu befürchten hatte. An dieser Feststellung vermag auch die neue gesetzliche Bestimmung von Art. 3 Abs. 3, 1. Satz AsylG nichts zu ändern, statuiert doch der zweite Satz von Art. 3 Abs. 3 AsylG gleichzeitig den Vorbehalt der Flüchtlingskonvention. Ob die Beschwerdeführenden bei einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt sein könnten, kann dennoch offengelassen werden, da sie den subsidiären Schutz der Schweiz gemäss alt Art. 52 Abs. 2 AsylG – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – nicht benötigen. Wie vom BFM zutreffend festgestellt wurde, ist ihnen der weitere Verbleib im Sudan zuzumuten. 5.2 Die Beschwerdeführenden halten sich gemäss eigenen Angaben bereits seit vierzehn Jahren nicht mehr in Eritrea auf, sondern haben Zuflucht in einem Drittstaat (Sudan) gefunden. Sie haben sich im Sudan beim UNHCR registrieren lassen und den Flüchtlingsstatus erhalten. Die Lebensbedingungen für eritreische Flüchtlinge im Sudan sind zugestandenermassen nicht einfach. Die Beschwerdeführenden teilen diesbezüglich das Leid mit einer grossen Zahl ihrer Landsleute. Die Grundversorgung ist in den Flüchtlingslagern aber gewährleistet und der dortige Aufenthalt ist für die vom UNHCR registrierten eritreischen Flüchtlinge grundsätzlich zumutbar. Die Beschwerdeführenden haben das Flüchtlingslager indes bereits Ende Juli 2000 aus eigenem Antrieb verlassen und leben seither in Khartum. Diesbezüglich ist festzustellen, dass sich die grosse Diaspora eritreischer Flüchtlinge in der Grossstadt Khartum relativ gefahrenlos aufhalten kann. Die Beschwerdeführenden vermochten in den nunmehr rund vierzehn Jahren, in denen sie bereits in Khartum leben, eine weitgehende Selbständigkeit zu entfalten, ist der Beschwerdeführer doch gemäss eigenen Angaben in der Lage, einer Arbeit nachzugehen. Hinsichtlich der sinngemäss geäusserten Angst vor einer Rückschaffung nach Eritrea ist festzustellen, dass das Risiko einer Deportation für im Sudan vom UNHCR registrierte eritreische Flüchtlinge gering ist. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass vereinzelte Deportatio-
D-3075/2014 nen erfolgen, indessen finden solche nicht flächendeckend statt. Eine generelle Gefahr einer Deportation besteht für die in grosser Zahl im Sudan lebenden eritreischen Flüchtlinge nicht und es liegen keine konkreten Hinweise dafür vor, dass die vom UNHCR registrierten Beschwerdeführenden akut von einer Rückschaffung bedroht wären. Sollten sie eine solche ernsthaft befürchten, wäre es ihnen zuzumuten, sich wieder an das UNHCR zu wenden und so die Gefahr einer Deportation zu minimieren. Auch der Verweis auf einen über viereinhalb Jahre zurückliegenden Vorfall, bei dem sudanesische Polizisten den Beschwerdeführer am 11. November 2009 festgehalten und bestohlen hätten, und die Angst vor Benachteiligungen aufgrund der Ethnie des Beschwerdeführers vermögen keine akute und konkrete Gefährdungssituation der Beschwerdeführenden im Sudan zu begründen. Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Auch wenn die Lebensumstände der Beschwerdeführenden im Sudan unbestrittenermassen schwierig sind, sind sie nicht dergestalt, dass sie einen weiteren Verbleib gänzlich unzumutbar machen würden. Zur Schweiz weisen die Beschwerdeführenden keinerlei Bezugspunkte auf. Die Aktenlage zeigt somit, dass die Beschwerdeführenden Zuflucht im Sudan gefunden haben und den subsidiären Schutz der Schweiz, zu der sie keine Beziehungsnähe aufweisen, gemäss alt Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht benötigen. Der weitere Verbleib im Sudan ist ihnen zuzumuten. 5.3 Das BFM hat damit die Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz zutreffend verweigert und die Asylgesuche zu Recht abgelehnt. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend indessen auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
D-3075/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die schweizerische Vertretung in Khartum und das BFM.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
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