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Bundesverwaltungsgericht 06.07.2011 D-3066/2011

6. Juli 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,934 Wörter·~20 min·1

Zusammenfassung

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 4. April 2011

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3066/2011/sed Urteil vom 6. Juli 2011 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A.________, geboren am (…), Sri Lanka, c/o Schweizerische Vertretung in Colombo, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 4. April 2011.

D-3066/2011 Sachverhalt: A. A.a Die Ehefrau des Beschwerdeführers, B._______, ersuchte mit an die schweizerische Vertretung in Colombo gerichtetem, in englischer Sprache abgefasstem Schreiben vom 19. Februar 2009 für sich und ihre Familie sinngemäss um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung des Asyls. Zur Begründung brachte sie vor, sie seien sri-lankische Staatsangehörige und stammten aus dem Distrikt Jaffna (Nordprovinz). Ihr Ehemann sei von 1996 bis 2002 Mitglied der "Bewegung" gewesen. Sie seien seit 2003 verheiratet und hätten zwei kleine Kinder. Nachdem die früheren Aktivitäten ihres Ehemannes für die Bewegung bekannt geworden seien, hätten paramilitärische Gruppen im Jahre 2006 mit dessen Verfolgung begonnen. Um diesen Verfolgungen zu entgehen, seien sie nach Colombo gezogen. Da ihr Mann jedoch von seinen Aktivitäten bei der "Bewegung" Narben davongetragen habe, sei er in Colombo als verdächtig aufgefallen und festgenommen worden. Er befinde sich nach wie vor in Haft. A.b Mit ebenfalls in englischer Sprache gehaltenem Schreiben vom 9. März 2009 bestätigte die schweizerische Vertretung in Colombo den Eingang des Gesuches und forderte B._______ auf, ihre Vorbringen bis zum 24. April 2009 näher zu begründen und zur Untermauerung derselben entsprechende, durch einen anerkannten Übersetzer in die englische Sprache übersetzte Beweismittel sowie Kopien von Identitätspapieren einzureichen. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, bei ungenutzter Frist würde das Asylbegehren als gegenstandslos betrachtet. A.c Nachdem B._______ der Aufforderung der schweizerischen Vertretung in Colombo nicht nachgekommen war, schrieb das BFM das Asylgesuch am 19. Oktober 2009 mit der Begründung des Wegfalls des anfänglich bestandenen Interesses an der Weiterführung des Verfahrens als gegenstandslos geworden ab. B.

D-3066/2011 B.a Mit – ebenfalls in englischer Sprache verfasstem – Schreiben vom 1. April 2010 wandte sich B._______ erneut an die schweizerische Vertretung in Colombo und ersuchte für sich, ihren Ehemann und die beiden sechs und zwei Jahre alten Kinder um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung des Asyls. Dabei machte sie geltend, ihr Ehemann habe während eines Jahres in Saudi-Arabien gearbeitet. Nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka habe er in Colombo Gelegenheitsarbeiten verrichtet. Am frühen Morgen des 28. Januar 2009 sei er in ihrem Haus in C._______ unter dem Verdacht der Zugehörigkeit zu den "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) von der Polizei festgenommen worden. In der Haft sei er massiv gefoltert worden; so seien ihm etwa die Fingernägel ausgerissen worden. Die Polizei habe sodann auch nach dem jüngeren Bruder ihres Mannes und dessen Ehefrau gesucht, und sie selber sei mit den beiden Kindern ebenfalls für eine Woche in Polizeigewahrsam genommen worden. Zusammen mit ihrer Eingabe reichte B._______ – jeweils in Kopie – ihren Ehemann betreffende Identitätspapiere sowie Bestätigungen, wonach sie sich bei verschiedenen Organisationen bezüglich der Inhaftierung ihres Mannes beschwert habe, zu den Akten. B.b Die schweizerische Vertretung in Colombo teilte B._______ mit Schreiben vom 8. April 2010 mit, da sich ihr Ehemann, der "Haupt- Gesuchsteller", in Haft befinde, könne das Asylgesuch nicht behandelt werden. Falls jedoch ein anderes volljähriges Familienmitglied als der Beschwerdeführer Drohungen ausgesetzt sei, so habe dieses ein eigenes Asylgesuch einzureichen. B._______ unterliess es in der Folge, für sich selber ebenfalls Asyl zu beantragen. B.c Am 16. Juni 2010 setzte der Beschwerdeführer die schweizerische Vertretung in Colombo darüber in Kenntnis, dass er am 8. Juni 2010 aus der Haft entlassen worden sei. Er fühle sich jedoch weiterhin als Gefangener, da er von terroristischen Informanten beschattet werde und ständig um sein Leben fürchten müsse.

D-3066/2011 B.d Die schweizerische Vertretung in Colombo forderte den Beschwerdeführer am 8. Juli 2010 auf, bis zum 15. August 2010 verschiedene konkrete Fragen betreffend seine Verfolgungssituation und betreffend die Möglichkeit, dieser Situation durch Wegzug in eine andere Region seines Heimatlandes zu entkommen, zu beantworten und mit der Einreichung entsprechender, durch einen anerkannten Übersetzer in die englische Sprache übersetzter Beweismittel sowie Kopien von Identitätspapieren zu untermauern. Der Beschwerdeführer teilte der schweizerischen Vertretung in Colombo daraufhin mit Schreiben vom 2. August 2010 mit, er werde dauernd von Leuten der "Eelam People's Democratic Party" (EPDP) verfolgt und fühle sich daher massiv in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt. Nachdem er der Bevölkerung seines Dorfes D._______ (Distrikt Jaffna) davon abgeraten habe, die EPDP zu wählen, sei er heftig bedroht worden. Wegen dieser Drohungen habe er sich an verschiedene menschenrechtliche Organisationen gewandt. Er könne auch nicht in eine andere Gegend Sri Lankas ziehen, da für ihn die Situation im ganzen Land gleich unsicher sei. B.e Mit einem weiteren – wohl noch vor Eingang der Antwort des Beschwerdeführers vom 2. August 2010 – verschickten Schreiben vom 4. August 2010 richtete sich die schweizerische Vertretung in Colombo mit weiteren Fragen an den Beschwerdeführer und forderte ihn zu deren Beantwortung sowie zur Einreichung sämtlicher im Zusammenhang mit den vorgebrachten Asylgründen stehenden Beweismittel bis zum 22. Juli 2010 (recte wohl: 22. September 2010) auf; im Unterlassungsfall werde davon ausgegangen, er sei an der Fortführung des Verfahrens nicht interessiert. Der Beschwerdeführer kam der Aufforderung der schweizerischen Vertretung mit Brief vom 23. August 2010 (Eingang auf der schweizerischen Vertretung: 30. August 2010) nach und gab gleichzeitig verschiedene, insbesondere seine Festnahme und Inhaftierung

D-3066/2011 betreffende Beweismittel zu den Akten. B.f Am 28. Oktober 2010 wurde der Beschwerdeführer auf der schweizerischen Vertretung in Colombo persönlich befragt. Dabei machte er im Wesentlichen folgende Aussagen: Er sei in E._______ (Distrikt Jaffna) geboren und aufgewachsen. Im Alter von 16 Jahren sei er den LTTE beigetreten. Nach einer knapp einjährigen Grundausbildung sei er den "Sea Tigers" zugewiesen worden und habe als solcher auch gegen die "Sri Lankan Navy" gekämpft. Er habe sich bei den "Sea Tigers" bis zum Rang eines Majors hochgearbeitet und schliesslich 142 Leute angeführt. Im Jahre 1999 habe er zudem während neun Monaten am "Law College" der LTTE in F._______ studiert. Im Jahre 2002 habe er den damaligen LTTE-Führer G._______ schriftlich um Entlassung ersucht. Unter der Bedingung, als Informant für die LTTE weiterzuarbeiten, sei seinem Kündigungsbegehren stattgegeben worden. Er sei nach D._______/H._______ zurückgekehrt, habe geheiratet und als Fischer gearbeitet. Daneben habe er in H._______ und in Colombo Spionagetätigkeiten für die LTTE ausgeübt. Vor den Präsidentschaftswahlen im Jahre 2004 habe er sich zusammen mit anderen ehemaligen "Sea Tigers"-Angehörigen für die "Tamil National Alliance" (TNA) engagiert. Als "Rache" dafür sei er nach den Wahlen auf das EPDP-Camp in H._______ mitgenommen und dort während zweier Tage misshandelt worden. Von April 2006 bis Dezember 2007 habe er in Saudi Arabien gearbeitet. Nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka habe er mit seiner Familie in C._______ gelebt und gearbeitet. Am 28. Januar 2009 sei er vom CID ("Criminal Investigation Department") unter dem Verdacht der Zugehörigkeit zu den LTTE festgenommen und auf den Polizeiposten von C._______ gebracht worden, wo er gefoltert worden sei. Später sei er ins Gefängnis von I._______ und zuletzt in dasjenige von J._______/Colombo gebracht worden. Es sei gegen ihn nie Anklage erhoben worden. Hingegen habe sein Anwalt den zuvor an den Supreme Court gerichteten "Fundamental Rights Appeal" wieder zurückgezogen. Während der Haft habe er mehrere – in singhalesischer Sprache abgefasste und daher für ihn nicht verständliche – Erklärungen des "Terrorist Investigation Department" (TID) unterschrieben.

D-3066/2011 Nach der Entlassung aus dem Gefängnis am 28. Juni 2010 sei er nach D._______ zurückgekehrt und habe dort wieder als Fischer gearbeitet. Anders als von den anderen Fischern verlange die Armee aber von ihm eine Fischereibewilligung, und er müsse nach jeder Fischtour den Bootsmotor im Armeecamp deponieren. Überdies erhalte seine Ehefrau regelmässig Drohungen von Unbekannten. Er vermute, die EPDP stecke dahinter. Auch halte sich oft ein weisses Fahrzeug vor seinem Haus auf, und während der Fischtouren werde er von einem Boot der Armee verfolgt. Am 28. August 2010 sei er in Colombo von Männern in einem blauen Jeep – vermutlich Angehörige der TID – angehalten worden. Nach der Überprüfung seiner Identitätskarte sei er nach 45 Minuten wieder entlassen worden. B.g Am 7. Dezember 2010 reichte der Beschwerdeführer der schweizerischen Vertretung eine Kopie eines – nicht übersetzten – Dokumentes der K._______ in Colombo zu den Akten und machte gleichzeitig geltend, er sei am "Heldentag", am 27. November 2010, von der sri-lankischen Armee und von Leuten der EPDP zu Hause gesucht worden. C. Mit Verfügung vom 4. April 2011 (durch Vermittlung der schweizerischen Vertretung in Colombo am 13. April 2011 mit eingeschriebener Post versandt) verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. B._______ beantragte in Vertretung ihres Ehemannes mit am 18. Mai 2011 bei der schweizerischen Vertretung in Colombo eingegangener, bereits am folgenden Tag an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteter, in englischer Sprache abgefasster Rechtsmitteleingabe vom 5. Mai 2011 sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz und die Gewährung des Asyls.

D-3066/2011 Sie brachte dabei vor, ihr Mann habe nach der persönlichen Befragung auf der schweizerischen Vertretung auf einen Entscheid gewartet, als er plötzlich im Zusammenhang mit der Ermordung eines Freundes zur gesuchten Person geworden sei. Als er davon erfahren habe, habe er sich entschlossen, seine Heimat so rasch als möglich zu verlassen. Von Colombo aus sei er mit einem Touristenvisum nach Malaysia gereist, wo er sich beim UNHCR habe registrieren lassen. Sein Visum sei aber mittlerweile abgelaufen, weshalb er sich in Malaysia auch nicht glücklich oder sicher fühlen könne. Des weiteren brachte B._______ vor, unbekannte Männer seien zu ihr gekommen und hätten sich nach dem Aufenthaltsort ihres Ehemannes erkundigt. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte B._______ unter anderem eine auf den 7. März 2011 datierte Bestätigung der L._______ in M._______, wonach der Beschwerdeführer unter dem Verdacht der LTTE-Mitgliedschaft von der sri-lankischen Armee gesucht werde, sowie eine – im Zusammenhang mit dem Gesuch um Bewilligung zur Einreise in die Schweiz und um Gewährung des Asyls stehende – auf den 4. März 2011 datierte Adressänderungsanzeige zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens eines Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] ; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

D-3066/2011 1.2. Das genaue Datum der Eröffnung der BFM-Verfügung vom 4. April 2011 ist nicht bekannt. Aus den Akten ergibt sich jedoch, dass die angefochtene Verfügung durch Vermittlung der schweizerischen Vertretung in Colombo am 13. April 2011 mit eingeschriebener Post verschickt worden war. Zu Gunsten des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass die am 18. Mai 2011 bei der schweizerischen Vertretung eingegangene Beschwerde (Art. 21 Abs. 1 VwVG, wonach bei Auslandverfahren das Datum der Übergabe an eine schweizerische diplomatische oder konsularische Vertretung massgeblich ist) rechtzeitig eingereicht worden ist. 1.3. Obwohl die meisten Eingaben an das BFM – und auch an das Bundesverwaltungsgericht – durch B._______, der Ehefrau von A._______, gemacht wurden, führte das BFM lediglich letzteren als Gesuchsteller im Rubrum der angefochtenen Verfügung vom 4. April 2011 auf. Dies ist nicht zu beanstanden, zumal B._______ es – trotz entsprechendem klarem Hinweis seitens des BFM – unterlassen hat, für sich selber ebenfalls Asyl zu beantragen (vgl. Bst. B.b der Erwägungen), so dass davon auszugehen ist, sie trete lediglich während der Abwesenheiten ihres Ehemannes als dessen Vertreterin in Erscheinung. 1.4. Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur entsprechenden Beschwerdeverbesserung im Sinne von Art. 52 VwVG kann jedoch – praxisgemäss – aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden, da – mit Ausnahme der angefochtenen Verfügung – die Zwischenverfügungen und Eingaben des vorinstanzlichen Verfahrens ebenfalls in englischer Sprache gehalten sind und die Rechtsmitteleingabe verständlich ist, so dass ohne weiteres darüber befunden werden kann. Der vorliegende Entscheid ergeht indessen in deutscher Sprache (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). 1.5. Die Beschwerde ist demnach – mit Ausnahme der genannten, jedoch als nicht wesentlich erachteten Mängel – frist- und – trotz ihrer Knappheit – formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde

D-3066/2011 legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7). 3.2. Vorliegend hatte der Beschwerdeführer nicht nur Gelegenheit, seine Asylgründe schriftlich darzulegen, zu konkretisieren und zu dokumentieren, er wurde am 28. Oktober 2010 auf der schweizerischen Vertretung in Colombo auch persönlich befragt. Anlässlich dieser Befragung hatte er insbesondere Gelegenheit, weitere Angaben zu seinen politischen Tätigkeiten und zur fast eineinhalb Jahre dauernden, mittels zahlreicher Dokumente belegten Inhaftierung zu machen. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen

D-3066/2011 Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM einem Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhalt, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. 4.2. Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsund Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, E. 2.2.-g. S. 131 ff.; angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes hat diese Praxis nach wie vor Gültigkeit). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. Eine Verfolgungssituation muss überdies aktuell sein, um gemäss Art. 3 AsylG als asylrelevant zu gelten.

D-3066/2011 5. 5.1. Die Vorinstanz hielt in ihrer angefochtenen Verfügung vom 4. April 2011 vorab zutreffend fest, gemäss schweizerischer Asylpraxis sei für die Gewährung der Einreise die Gefährdung einer asylsuchenden Person im Zeitpunkt der Einreisebewilligung massgebend. Vergangene Verfolgung sei somit nur dann beachtlich, als sie noch andauere oder konkrete Hinweise auf eine künftige Verfolgung bestünden. Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, seien für die Bewilligung der Einreise nur dann relevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. 5.1.1. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Gesuches um Bewilligung zur Einreise und zur Gewährung des Asyls geltend, am 28. Januar 2009 von Angehörigen des CID unter dem Verdacht terroristischer Aktivitäten beziehungsweise der Zugehörigkeit zu den LTTE festgenommen und nach dem Aufenthalt in verschiedenen Gefängnissen erst am 28. Juni 2010 aus der Haft entlassen worden zu sein. Danach habe er – wieder zurück in seinem Heimatdorf D._______ – als Fischer gearbeitet, doch werde er bei der Ausübung seines Berufes von den Behörden schikaniert und von Armeeangehörigen überwacht. Zudem sei er Ende August 2010 in Colombo auf der Strasse angehalten und während 45 Minuten überprüft worden. Schliesslich sei er am "Heldentag" der LTTE, am 27. November 2010, von der sri-lankischen Armee und der EPDP zu Hause gesucht worden. 5.1.2. Die im Zusammenhang mit der Inhaftierung stehenden Vorbringen wurden durch die Einreichung verschiedener Beweismittel dokumentiert und vom BFM auch für glaubhaft befunden. Die Vorinstanz äusserte sodann Verständnis dafür, dass der Beschwerdeführer sich – angesichts der erlittenen Nachteile – vor erneuten Übergriffen seitens der srilankischen Sicherheitskräfte fürchte und Sri Lanka verlassen wolle. Wie das BFM indessen zutreffend bemerkte, fiel der Zeitpunkt der Inhaftierung des Beschwerdeführers noch in die Endphase des Bürgerkriegs. Der Beschwerdeführer wurde denn auch Ende Juni 2010 ohne jegliche Auflagen aus der Haft entlassen, nachdem sich die erhobenen Terrorismusvorwürfe nicht erhärten liessen. Zwar kann nicht

D-3066/2011 ausgeschlossen werden, dass ehemalige LTTE-Aktivisten wie der Beschwerdeführer auch nach der Haftentlassung noch unter Beobachtung der sri-lankischen Behörden stehen. Der Umstand, dass die sri-lankische Armee vom Beschwerdeführer – angeblich anders als von den anderen Fischern – eine Fischereibewilligung sowie die Deponierung des Bootsmotors nach jeder Fischtour verlangt hatte, ist allenfalls als Schikane einzustufen, die jedoch nicht den Charakter einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG aufweist. Des Weiteren kann auch der Auffassung der Vorinstanz gefolgt werden, der 45 Minuten dauernden Identitätsüberprüfung in Colombo Ende August 2010 und dem einmaligen, am "Heldentag" der LTTE vom 27. November 2010 erfolgten Besuch von Armeeangehörigen und von Leuten der EPDP im Haus des Beschwerdeführers in D._______ kämen aufgrund mangelnder Intensität ebenfalls kein Verfolgungscharakter zu, gefolgt werden, zumal beide Vorfälle für den Beschwerdeführer ohne weitere Folgen geblieben sind. 5.1.1. Nach dem Gesagten bestehen keine Anhaltspunkte, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner früheren Inhaftierung in einer andauernden Verfolgungssituation befindet oder einer solchen in absehbarer Zukunft ausgesetzt sein könnte. Die im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichten Beweismittel betreffen die zwar als glaubhaft, aber nicht als einreiserelevant qualifizierte Inhaftierung des Beschwerdeführers und sind daher nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen. 5.2. Sodann führte das BFM ebenfalls zutreffend aus, Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien für die Bewilligung einer Einreise in die Schweiz nur dann relevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Bei den vom Beschwerdeführer geschilderten Nachstellungen durch Leute der EPDP (Besuch am 27. November 2011, wiederholte Drohungen gegenüber der Ehefrau) handelt es sich um Verfolgungsmassnahmen seitens Dritter, die von den sri-lankischen

D-3066/2011 Behörden sehr wohl geahndet werden. Das BFM bemerkte in diesem Zusammenhang zu Recht, der Einfluss bewaffneter Gruppierungen in Sri Lanka habe seit dem Ende der Kriegshandlungen im Mai 2009 stark abgenommen. Auch bestünden keine Hinweise mehr auf eine allgemeine Unterstützung der bewaffneten Gruppierungen durch die sri-lankische Armee oder den Staat. Sollten sich Angehörige solcher Gruppierungen dennoch weiterhin kriminell betätigen und die lokale Bevölkerung unter Druck setzen, so besteht grundsätzlich die Möglichkeit, die zuständigen lokalen Behörden um Schutz zu ersuchen. Von dieser Möglichkeit hat der Beschwerdeführer indessen keinen Gebrauch gemacht und es ergeben sich aus den Akten auch keine Hinweise, welche auf eine Schutzunwilligkeit des Staates hindeuten könnte. 5.3. Auf Beschwerdeebene wird neu geltend gemacht, der Beschwerdeführer werde seit Kurzem – beziehungsweise seit er nach der persönlichen Befragung auf der schweizerischen Vertretung in Colombo auf den BFM-Entscheid gewartet habe – im Zusammenhang mit der Ermordung eines Freundes polizeilich gesucht. Als er erfahren habe, dass zwei unbekannte, Helme tragende Männer sich in diesem Zusammenhang bei seiner Mutter nach seinem Aufenthaltsort erkundigt hätten, habe er sich umgehend – und noch vor Erhalt der BFM-Verfügung vom 4. April 2011 – zur Ausreise aus Sri Lanka entschlossen. An der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens sind indessen gewichtige Zweifel anzubringen. So werden weder der Vorfall selber (Ermordung eines Mannes) noch die angebliche polizeiliche Suche nach dem Beschwerdeführer durch die Einreichung entsprechender Unterlagen belegt. Zudem erscheint es sehr unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer als angeblich im Zusammenhang mit einem Tötungsdelikt behördlich gesuchter Mann Sri Lanka legal über den Flughafen von Colombo in Richtung Malaysia hätte verlassen können. Dessen ungeachtet ist festzuhalten, dass bei Vorliegen eines gemeinrechtlichen Deliktes – wie es die Tötung eines anderen Menschen unzweifelhaft darstellt – die Einleitung eines Strafverfahrens und die

D-3066/2011 damit in Zusammenhang stehende Untersuchungsmassnahmen rechtsstaatlich legitim und in asylrechtlicher Hinsicht unbeachtlich sind. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass in der zusammen mit der Beschwerdeschrift eingereichten, auf den 7. März 2011 datierten Bestätigung der L.______ in M._______ als Grund für die letztmalige Ausreise des Beschwerdeführers Verfolgungsmassnahmen seitens der sri-lankischen Armee aufgrund des Verdachts der Mitgliedschaft bei den LTTE genannt werden. Die in der Rechtsmitteleingabe geltend gemachte polizeiliche Suche im Zusammenhang mit einem Mordfall wird hingegen mit keinem Wort erwähnt, was ebenfalls Anlass zu Zweifeln an der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens gibt.

5.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine aktuelle Gefährdung aus asylrechtlich relevanten Motiven aufzuzeigen, die die Bewilligung der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist als nicht gegeben zu qualifizieren. Im Übrigen ist auch eine Beziehungsnähe des Beschwerdeführers zur Schweiz zu verneinen (Art. 52 Abs. 2 AsylG). Es braucht auch nicht auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz (etwa auf die Bemerkung, die Prüfung, ob aufgrund der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu den LTTE und seinen Aktivitäten für diese Organisation Art. 1 F Bst. b des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] zur Anwendung käme, erübrige sich) oder auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde (etwa auf den Hinweis, der Beschwerdeführer sei – da sein Touristenvisum abgelaufen sei – in Malaysia auch nicht in Sicherheit, oder auf die Meldung der Ehefrau B._______, sie sei innerhalb von D._______ umgezogen) eingegangen zu werden, da diese am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung

D-3066/2011 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige schweizerische Vertretung. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

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