Abtei lung IV D-3062/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 5 . M a i 2009 Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. A.B._______, geboren (...), dessen Ehefrau B.B._______, geboren (...), und deren gemeinsame Kinder C.B._______, geboren (...), D.B._______, geboren (...), E.B._______, geboren (...), Kosovo, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Mai 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-3062/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland am 11. April 2009 in einem Minibus verliessen und über verschiedene ihnen unbekannte Länder am 13. April 2009 illegal in die Schweiz einreisten, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) A._______ um Asyl nachsuchten, dass die beschwerdeführenden Eltern am 16. April 2009 separat summarisch und am 24. April 2009 nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eingehend zu ihren Asylgründen befragt wurden, dass sie zur Begründung ihrer Asylgesuche übereinstimmend angaben, sie seien im April (...) nach einem mehrjährigen Aufenthalt in B._______ als Asylsuchende nach C._______ in Kosovo ausgeschafft worden, wo sie bis zu ihrer Ausreise im April 2009 gelebt hätten, dass sie als Roma während dieser Zeit von albanischen Kosovaren verschiedentlich schikaniert worden seien, ihre Kinder nicht zum Schulbesuch hätten anmelden können und es tätliche Angriffe und Bedrohungen gegeben habe, dass sie sich bereits von (...) bis (...) in der D._______ und von (...) bis (...) in B._______ aufgehalten hätten, wobei die jeweiligen Asylgesuche ebenfalls negativ entschieden worden seien, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird, dass das BFM mit Verfügung vom 5. Mai 2009 - gleichentags eröffnet in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Bundesrat habe Kosovo mit Beschluss vom 6. März 2009 als verfolgungssicheren Staat (save country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet, D-3062/2009 dass sich aus den Akten keine Hinweise ergäben, welche die widerlegbare Vermutung der Verfolgungssicherheit umstossen könnten, dass es in Kosovo in den vergangenen Jahren zwar vereinzelt zu Diskriminierung und Übergriffen auf Angehörige der ethnischen Minderheiten, namentlich der albanischsprachigen Roma, gekommen sei und auch Benachteiligungen und Schikanen nicht restlos ausgeschlossen werden könnten, jedoch vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei, dass die Beschwerdeführenden die von ihnen geltend gemachten Probleme und Übergriffe nach eigenen Angaben nie den Behörden gemeldet hätten, weshalb es den staatlichen Institutionen auch nicht möglich gewesen sei, ihrer Schutzpflicht nachzukommen, dass die Erklärungen der Beschwerdeführenden, weshalb sie die Benachteiligungen, Schikanen, Provokationen und Übergriffe durch Dritte nie zur Anzeige gebracht beziehungsweise sich nicht an eine Behörde, Organisation oder höhere Instanz gewendet hätten, realitätsfremd und völlig haltlos erschienen, dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 7. Mai 2009 (Poststempel: 12. Mai 2009) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die Dispositiv-Ziffern 2 bis 4 der angefochtenen Verfügung (Wegweisung und Wegweisungsvollzug) seien aufzuheben und es sei die Unzumutbarkeit und die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen, dass sie in prozessualer Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchten, dass die Beschwerdeführenden mit ihrer Rechtsmittelschrift ein Positionspapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zu asylsuchenden Roma aus Kosovo vom 10. Oktober 2008 einreichten, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, D-3062/2009 dass die vorinstanzlichen Akten am 13. Mai 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, D-3062/2009 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass hinsichtlich der formellen Einwände der Beschwerdeführenden zur Dauer der Beschwerdefrist und zu deren Rechtmässigkeit auf das Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 25. Mai 2004 (EMARK 2004 Nr. 25) zu verweisen ist, dem sich das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich anschliesst, dass die Behauptung in der Beschwerdeschrift, der Zugang zu freiberuflichen Anwälten sei innert der Beschwerdefrist nicht möglich, nicht den Tatsachen entspricht, dass hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführenden, sie würden sich Ergänzungen und weitere Ausführungen vorbehalten und weiter versuchen, einen professionellen Rechtsbeistand zu erhalten, auf Art. 32 Abs. 2 VwVG zu verweisen ist, wonach verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, trotz Verspätung berücksichtigt werden können, dass der Nichteintretenspunkt (Dispositiv-Ziffer 1) unangefochten blieb und damit in Rechtskraft erwuchs, weshalb sich diesbezügliche Ausführungen erübrigen, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass die Rechtsmittelschrift diesbezüglich auch keine Ausführungen enthält, D-3062/2009 dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil (rechtskräftig festgestellt) keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen, die sich nicht als offensichtlich haltlos erweisen, und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden in Kosovo droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das Bundesverwaltungsgericht – wie zuvor bereits die ARK (vgl. EMARK 2006 Nr. 10 und 11) – von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges von albanischsprachigen Roma, Ashkali und "Ägyptern" in den Kosovo ausgeht, sofern auf Grund einer Einzelfallabklärung feststeht, dass bestimmte Reintegrationskriterien – wie berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz im Kosovo – erfüllt sind (vgl. BVGE 2007/10), D-3062/2009 dass kein Anlass besteht, von dieser Rechtsprechung abzuweichen, und das eingereichte Positionspapier der SFH daran nichts zu ändern vermag, dass sich eine Einzelfallabklärung im vorliegenden Fall erübrigt, nachdem die Beschwerdeführenden von April (...) bis Mitte April 2009 in Kosovo lebten und ihre dortigen konkreten Lebensumstände aufgrund ihrer eigenen Angaben somit bekannt sind, dass die Beschwerdeführenden nach ihrer Rückkehr aus B._______ ohne Weiteres das ansonsten leerstehende Haus eines (...) des Beschwerdeführers A.B._______ bewohnen konnten (vgl. Akten BFM B15/16 S. 7) und sie nicht geltend machen, diese Wohnmöglichkeit stehe ihnen nicht mehr zur Verfügung, dass aus den Akten nicht ersichtlich ist, inwiefern dem Beschwerdeführer A.B._______ eine Erwerbstätigkeit nicht möglich wäre, dass die Beschwerdeführenden zudem selber schilderten, sie hätten in Kosovo grundsätzlich einen – wenn auch geringen – Sozialhilfebetrag erhalten beziehungsweise erhalten können (vgl. B15/16 S. 4 und S. 12 f.), dass darüber hinaus mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, die Beschwerdeführenden könnten von den in B._______ lebenden bereits erwachsenen Kindern beziehungsweise Geschwistern sowie mehreren weiteren in B._______ lebenden Verwandten finanzielle Unterstützung erwarten, zumal eine solche Unterstützung bereits bis anhin erfolgte (vgl. B2/12 S. 3), dass mehrere Brüder und die Eltern der Beschwerdeführerin B.B._______ wie auch ein Bruder des Beschwerdeführers A.B._______. nach wie vor in C._______, Kosovo, wohnen (vgl. B1/14 S. 4 f. und B2/12 S. 4), und die Beschwerdeführenden somit über ein ausreichendes Beziehungsnetz verfügen, dass die Beschwerdeführenden keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend machen und die Beschwerdeführerin B.B._______ im Zusammenhang mit ihrer Schwangerschaft keine Komplikationen erwähnt, D-3062/2009 dass somit weder die allgemeine Lage in Kosovo noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird, dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren ist und daher das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-3062/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden durch Vermittlung des Empfangs- und Verfahrenszentrums A._______ (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum A._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N (...), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an die Beschwerdeführenden und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - den (...) des Kantons E._______ ad (...) (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: Seite 9