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Bundesverwaltungsgericht 25.11.2008 D-3060/2008

25. November 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,556 Wörter·~8 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Asilo (non entrata nel merito) ed allontanamento; ...

Volltext

Abtei lung IV D-3060/2008/cvv {T 0/2} Urteil v o m 2 5 . November 2008 Einzelrichter Bendicht Tellenbach mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni, Gerichtsschreiberin Simona Liechti. A._______, geboren (...), Nigeria, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl (Nichteintreten) und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Mai 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3060/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein nigerianischer Staatsangehöriger aus B._______ – am 8. März 2008 ohne Einreichung von Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl ersuchte, dass er am 15. April 2008 im Transitzentrum C.______ zum ersten Mal befragt und am 23. April 2008 nach Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) angehört wurde, dass er dabei unter anderem angab, er sei Mitglied der Bakassi gewesen und habe in seiner Position als Leader mehrmals den Auftrag erteilt, kriminelle Personen umzubringen, dass im August 2007 Mitglieder seiner Gruppe von Familienangehörigen der kriminellen Getöteten umgebracht worden seien, dass er in der Folge nach Lagos gereist sei, dass im September 2007 obgenannte Familienangehörige auf der Suche nach ihm seinen Laden in Brand gesteckt hätten, dass er im November 2007 von der Tötung seiner Eltern vernommen habe, dass er daraufhin drei Monate später Nigeria verlassen habe und auf einem Schiff nach Europa gereist sei, dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung im Transitzentrum bis zum heutigen Zeitpunkt keine Identitätsdokumente eingereicht hat, dass das BFM mit Verfügung vom 9. Mai 2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Mai 2008 an das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschuss ersuchte, D-3060/2008 dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 20. Mai 2008 die aufschiebende Wirkung der Beschwerde bestätigte, einen Kostenvorschuss erhob und zudem die Aussichtslosigkeit der Beschwerde feststellte, dass der Beschwerdeführer den geforderten Kostenvorschuss fristgerecht einzahlte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Brief vom 8. Oktober 2008 dem Beschwerdeführer die Änderung der Verfahrenssprache aufgrund seiner Zuweisung in einen deutschsprachigen Kanton mitteilte und ihm Frist für die Geltendmachung allfälliger Einwände erteilte, die er jedoch ungenutzt verstreichen liess, und zieht in Erwägung, dass der Beschwerdeführer endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetztes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetztes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) und dabei das neue Verfahrensrecht anwendet (Art. 53 Abs. 2 VGG), dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist, dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt D-3060/2008 ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass indessen bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstatbestand vom Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 vom 11. Juli 2007 E. 2.1.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisunsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG), das der Beschwerdeführer, wie erwähnt, trotz Aufforderung im Transitzentrum bis zum jetzigen Zeitpunkt keine Identitätsdokumente eingereicht hat, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg und zur Einreichung von Identitätsdokumenten ausweichend und realitätsfremd ausgefallen sind und der Beschwerdeführer bis zum jetzigen Zeitpunkt offensichtlich keine Anstrengungen unternommen hat, Identitätsdokumente nachzureichen, D-3060/2008 dass hinsichtlich näherer Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu bestätigende Erwägung in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG), dass daher keine entschuldbaren Gründe für das Versäumnis des Beschwerdeführers, Identitätsdokumente einzureichen, vorliegen, dass im Weiteren die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Flüchtlingseigenschaft undeutlich, widersprüchlich und unsubstanziiert ausfielen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auch in dieser Hinsicht auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, dass keine Anhaltspunkte für die Annahme zu erkennen sind, das BFM habe, um zu seiner Erkenntnis zu gelangen, eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vornehmen oder zusätzliche sachliche oder rechtliche Abklärungen treffen müssen (vgl. hierzu BVGE 2007/8 E. 5.6.6), dass in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass die Tatsache des Nichteintretens auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers bedeutet, dass dessen Vorbringen derart offensichtlich unbegründet sind, dass sich eine eingehendere Prüfung im Rahmen eines ordentlichen Asylverfahrens erübrigt, womit gleichzeitig das Vorliegen einer Gefährdungslage des Asylsuchenden im Heimatstaat klarerweise verneint wird, dass in der Beschwerdeschrift lediglich die bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen wiederholt werden und nicht auf die Argumente der Vorinstanz eingegangen wurde, dass das BFM zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass, falls sich ein Asylsuchender nicht im Besitz einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung befindet, die Anordnung einer Wegweisung die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung eines Asylgesuches ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), D-3060/2008 dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG (sog. Rückschiebungsverbot; vgl. auch Art. 33 Ziff. 1 FK sowie Art. 25 Abs. 2 BV) zulässig ist, da er die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG (bzw. Art. 1 A Ziff. 2 FK) nicht erfüllt, dass der Vollzug der Wegweisung ferner auch vor Art. 3 EMRK standhält, weil keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, ihm würde bei der Rückkehr beziehungsweise Rückführung nach Nigeria eine gemäss dieser Norm verbotene Strafe oder Behandlung konkret drohen, dass der Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten im Sinne der zu beachtenden völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr als Folge der in Nigeria herrschenden allgemeinen Sicherheitslage einer konkreten Gefährdung ausgesetzt, dass aufgrund der Akten nicht davon ausgegangen werden muss, der Beschwerdeführer könne im Falle einer Wegweisung aus anderen Gründen, insbesondere gesundheitlicher Natur, in eine existenzbedrohende Lage versetzt werden, dass der Vollzug der Wegweisung somit im Sinne von Art. 83 des Bundesgesetztes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten und der angefochtene Wegweisungsvollzug daher zu bestätigen ist, D-3060/2008 dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-3060/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie) - (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bendicht Tellenbach Simona Liechti Versand: Seite 8

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