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Bundesverwaltungsgericht 04.05.2010 D-3052/2010

4. Mai 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,298 Wörter·~11 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung","Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl...

Volltext

Abtei lung IV D-3052/2010 {T 0/2} Urteil v o m 4 . M a i 2010 Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), alias C._______, geboren (...), alias D._______, geboren (...), alias E._______, geboren (...), Eritrea, c/o, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin- Verfahren); Verfügung des BFM vom 20. April 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3052/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer unter der Identität A._______, geboren (...), eigenen Angaben zufolge am 30. Dezember 2008 in die Schweiz einreiste, wo er am 31. Dezember 2008 um Asyl nachsuchte, dass ein Fingerabdruckvergleich ergab, dass die italienischen Behörden den Beschwerdeführer am 18. August 2008 daktyloskopisch erfasst hatten, dass das BFM mit Verfügung vom 12. Mai 2009 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung nach Italien sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer am 27. Mai 2009 nach Italien zurückgeführt wurde, dass er am 16. Juli 2009 unter der Identität D._______, geboren (...), erneut in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte, dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Juli 2009 mitteilte, aufgrund der noch gültigen Rückübernahmezusicherung Italiens werde er für den erneuten Vollzug der Wegweisung dem Kanton F._______ zugeführt, dass der Beschwerdeführer am 7. August 2009 zum zweiten Mal nach Italien zurückgeführt wurde, dass er am 7. Dezember 2009 unter der Identität E._______, geboren (...), wiederum in die Schweiz einreiste und um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Anhörung zur Person und zu den Asylgründen im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ am 9. Dezember 2009 unter anderem ausführte, er sei am 25. August 2008 aus seinem Heimatstaat ausgereist und über den Sudan und Libyen nach Italien gelangt, wo er jedoch kein Asylgesuch eingereicht habe, da ihm ein Freund wegen der schlechten Lebensbedingungen davon abgeraten habe, D-3052/2010 dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass ihm am 21. Dezember 2009 das rechtliche Gehör zum Ergebnis seines Fingerabdruckvergleichs und zu seinem Asylgesuch unter anderer Identität sowie einer allfälligen (erneuten) Wegweisung nach Italien gewährt wurde, dass er erklärte, es treffe zu, dass er das neuste Asylgesuch unter falscher Identität gestellt und sich bereits früher in der Schweiz aufgehalten habe, dass er nicht in Italien geblieben sei, weil er dort keine Unterkunft gehabt habe und auf der Strasse habe leben müssen, dass ihm in Italien ein dreijähriges Aufenthaltsrecht erteilt worden sei, dass er in die Schweiz gekommen sei, weil hier - im Gegensatz zu Italien - die Menschenrechte respektiert würden, er wolle nicht nach Italien zurückkehren, dass das BFM mit Verfügung vom 20. April 2010 - eröffnet am 26. April 2010 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG erneut auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton F._______ mit dem Vollzug der Wegweisungsverfügung beauftragte und festhielt, eine allfällige Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, aus dem Fingerabdruckvergleich mit der Datenbank EURODAC gehe hervor, dass der Beschwerdeführer am 18. August 2008 in H._______, Italien, im Rahmen eines Asylgesuches daktyloskopisch erfasst worden sei, dass gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in D-3052/2010 der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei und mangels Stellungnahme eine stillschweigende Zustimmung Italiens zur Übernahme des Beschwerdeführers vorliege, dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung - bis spätestens am 28. Juli 2010 zu erfolgen habe, dass die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer Wegweisung nach Italien kein Hindernis für eine Wegweisung nach Italien darstellten, dass somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, die Wegweisung aus der Schweiz die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch und der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. April 2010 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und sein Asylgesuch sei zur materiellen Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren sei und die Vollzugsbehörden unverzüglich anzuweisen seien, von Vollzugsmassnahmen abzusehen, eventualiter sei ihm die Frist zur Ausreise nach Italien um eineinhalb Monate zu verlängern, dass ihm für das weitere Beschwerdeverfahren eine amtliche Rechtsvertretung beizuordnen und auf die Auferlegung von Verfahrenskosten und somit auch eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, dass er zur Stützung seiner Vorbringen ein Schreiben des Zivilstandsamtes I._______ vom 8. April 2010, die Kopie eines Gesuchs um Vorbereitung der Eheschliessung, die Kopie eines D-3052/2010 Ausländerausweises F der Verlobten sowie eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung einreichte, dass auf die Begründung der Begehren sowie die eingereichten Beweismittel – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung mit Verfügung vom 30. April 2010 per sofort aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 3. Mai 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters D-3052/2010 beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen - namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) - in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stellen, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich aus den Akten ergibt und auch unbestritten blieb, dass der Beschwerdeführer in Italien daktyloskopisch erfasst worden ist, dass bei dieser Sachlage Italien für die Prüfung seines Asylgesuchs zuständig ist, dass die italienischen Behörden das Ersuchen der Schweizer Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers innert zweier D-3052/2010 Wochen nicht beantwortet haben, womit die Zuständigkeit Italiens gemäss Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der so genannten Verfristung definitiv geworden ist (vgl. Art. 20 Abs. 1 Dublin-II-VO), dass hinsichtlich des Einwandes des Beschwerdeführers, er sei in Italien auf die Strasse gestellt worden und habe keine Unterkunft erhalten, festzuhalten ist, dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, dass keine Hinweise dafür bestehen, wonach Italien sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten würde, dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der Kritik steht, in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Personen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, indessen insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4109/2009 vom 17. August 2009 und E-6195/2009 vom 30. Oktober 2009), dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich - neben den staatlichen Strukturen - auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass in der Rechtsmitteleingabe überdies angeführt wird, der Beschwerdeführer plane die Heirat mit seiner in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Verlobten, weshalb seine Wegweisung nach Italien eine Verletzung des Rechts auf Eheschliessung im Sinne von Art. 12 EMRK sowie Art. 14 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verletze, dass diesbezüglich festzuhalten ist, dass die eingereichten Beweismittel (Kopie eines Briefes des Zivilstandsamtes vom 8. April 2010 an die Verlobte des Beschwerdeführers zur Vereinbarung eines D-3052/2010 Besprechungstermins, Kopie des Gesuches um Vorbereitung der Eheschliessung vom 3. Februar 2010) zwar ein hängiges Ehevorbereitungsverfahren dokumentieren, indessen den Beweismitteln entgegen den entsprechenden Vorbringen in der Beschwerde (innert Monatsfrist) - weder zeitliche Angaben noch die Erfüllung aller Voraussetzung bezüglich einer anstehenden Eheschliessung zu entnehmen sind, dass grundsätzlich die Weiterführung eines Ehevorbereitungsverfahrens in der Schweiz auch dann möglich ist, wenn die Brautleute nicht in der Schweiz wohnhaft sind (vgl. Art. 62 ff. der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]), weshalb auch diesbezüglich einer Übernahme des Beschwerdeführers durch Italien nichts entgegensteht und in diesem Zusammenhang keine Verletzung von Art. 12 EMRK feststellbar ist, dass entgegen der Beschwerdevorbringen somit nicht davon auszugehen ist, das BFM hätte Veranlassung zu einem Selbsteintritt und zu einer diesbezüglichen Begründung gehabt, weshalb verzichtet werden kann, darauf näher einzugehen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht und nach dem Nichteintretensentscheid im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens - bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt - systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwägungen), dass vorliegend - wie aufgezeigt - kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) beziehungsweise zur D-3052/2010 Anwendung der Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-VO) besteht, weshalb der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Erstreckung der Ausreisefrist nach Italien an die dafür zuständige Behörde (BFM) zu richten ist, dass mit vorliegendem Urteil das Beschwerdeverfahren abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass der am 30. April 2010 verfügte Vollzugsstopp und das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache hinfällig werden, das das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG - unabhängig von der Frage der Notwendigkeit einer Rechtsvertretung - abzuweisen ist, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). D-3052/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, Dublin-Office, Ref-Nr. N (...) (per Telefax) - das (...) des Kantons F._______ ad (...) (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: Seite 10

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