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Bundesverwaltungsgericht 23.09.2015 D-3048/2015

23. September 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,298 Wörter·~21 min·1

Zusammenfassung

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 16. April 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3048/2015 thc/fes

Urteil v o m 2 3 . September 2015 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.

Parteien

A._______, geboren (…), Eritrea, vertreten durch deren Schwester B._______, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 16. April 2015 / N (…).

D-3048/2015 Sachverhalt: A. Die Schwester und rubrizierte Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, B._______, welcher in der Schweiz als Flüchtling gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) Asyl gewährt worden war, stellte am 23. Februar 2012 für die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsangehörige, ein schriftliches Asylgesuch und beantragte für diese die Einreisebewilligung beim damaligen BFM. Im Wesentlichen machte sie geltend, die Beschwerdeführerin sei aufgrund politischer Probleme im Januar 2012 aus Eritrea in den Sudan geflohen. Sie sei vom Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) im Flüchtlingslager C._______ bei ihrer Ankunft registriert worden. Da sie dort nicht friedlich habe leben können, sei sie nach einem Monat nach Khartoum weitergereist, ohne den Erhalt des Flüchtlingsausweises abzuwarten. Sie sei der Gefahr von Entführungen ausgesetzt. B. Mit Schreiben vom 25. September 2014 forderte das BFM die Rechtsvertreterin auf, das Vertretungsverhältnis durch eine schriftliche Vollmachtsurkunde der von ihr zu vertretenden Person zu belegen, und teilte ihr mit, dass das Verfahren wegen steigendem Arbeitsvolumen und begrenztem Personalbestand sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich der Botschaft schriftlich abzuwickeln sei. Gleichzeitig forderte es die Beschwerdeführerin auf, den rechtserheblichen Sachverhalt zu vervollständigen, eine Liste mit Fragen zu beantworten und eine persönlich verfasste oder zumindest unterzeichnete Stellungnahme zum gestellten Fragenkatalog einzureichen. Ausserdem teilte es der Beschwerdeführerin mit, dass sie vom BFM einen Asylentscheid erhalten werde, der negativ sein könne, weshalb es ihr Gelegenheit gebe, sich zu einer allfälligen Ablehnung ihres Asylgesuches und der Einreise in die Schweiz zu äussern. C. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2014 reichte die Rechtsvertreterin bei der Vorinstanz das handschriftliche Antwortschreiben auf den Fragenkatalog inklusive Übersetzung, eine Vollmacht vom 6. Oktober 2014 inklusive Übersetzung, ein Militärzeugnis, eine Geburtsurkunde, Kopien der Identitätskarten der Eltern und drei Fotos der Beschwerdeführerin ein.

D-3048/2015 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Stellungnahme geltend, sie stamme aus Asmara und habe die Schule bis zur 11. Klasse besucht. Anschliessend sei sie in der siebten Runde zum Militärdienst in Sawa einberufen worden. Nach einem sechsmonatigen Training im Jahre 1998 sei sie auf den Militärstützpunkt D._______ transferiert und dort der Brigade (…), Bataillon (…), Haile (…), Ganga (…), Mesra (…), Gujile (…) zugeteilt worden. Sie habe viele Probleme gehabt, weil sie ihre Meinung immer frei geäussert und ihre Vorgesetzten kritisiert habe. Aus diesem Grund seien ihr die Ferien verweigert und sie sei an gefährliche Orte geschickt und mit Arrest bestraft worden. Während der Zeit in E._______ sei sie von einem Soldaten vergewaltigt worden. Seither leide sie unter physischen sowie psychischen Problemen. Anstatt sie ins Spital zu schicken, habe man sie auf dem Stützpunkt behalten. Ihre Eltern hätten sie dann zu einem traditionellen Heiler geschickt, der sie mit Weihrauch behandelt habe. Davon habe sie im Laufe der Zeit Atembeschwerden bekommen. Ab 2000 habe sie im Sekretariat einer Flüchtlingshilfeorganisation gearbeitet. Die Organisation habe sie zum Arbeiten in ein entlegenes Dorf geschickt, was angesichts ihrer Krankheit problematisch gewesen sei. Deshalb sei sie am 28. Dezember 2011 illegal mit der Hilfe eines Schleppers via F._______ zu Fuss über die Grenze nach G._______ im Sudan gelangt. Von G._______ sei sie mit einem Auto am 2. Januar 2012 ins Flüchtlingslager C._______ transportiert worden. Am 29. Januar 2012 habe sie das Camp verlassen, weil sudanesische Soldaten gemeinsam mit Menschenhändlern Leute aus dem Lager entführt hätten. Sie habe ihre Habseligkeiten im Lager zurückgelassen und habe nur noch ihr Leben retten wollen. In Khartoum habe sie bei einem Verwandten gelebt. Manchmal habe sie nichts mehr zu essen, da sie selber kein Einkommen habe. Als Frau und Christin sei das Leben sehr schwierig im Sudan. Sie habe Angst vor sexuellen Übergriffen. Auch ihre Geschwister im Ausland hätten Familie oder keine Arbeit, weshalb diese sie nicht unterstützen könnten. D. Mit Schreiben vom 1. April 2015 forderte das SEM die Rechtsvertreterin auf, das Militärzeugnis in eine Amtssprache zu übersetzen. E. Mit Eingabe vom 10. April 2015 reichte die Rechtsvertreterin eine Übersetzung des Militärzeugnisses ein. F. Mit tags darauf eröffneter Verfügung vom 16. April 2015 verweigerte das

D-3048/2015 SEM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte ihr Asylgesuch ab. G. Mit Eingabe vom 12. Mai 2015 (Datum Poststempel) liess die Beschwerdeführerin handelnd durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss beantragen, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und ihr die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und Asyl zu gewähren. H. Mit Verfügung vom 20. Mai 2015 verzichtete die Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. I. Das SEM hielt in der Vernehmlassung vom 27. Mai 2015 an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Verfügung vom 29. Mai 2015 gab die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin Gelegenheit, zur Vernehmlassung des SEM Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin verzichtete auf eine Replik.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

D-3048/2015 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) und die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, wurden die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Gemäss den Übergangsbestimmungen gelten jedoch für Asylgesuche, die – wie vorliegend – im Ausland vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, Art. 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Asylgesetzes. 4. 4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Staatssekretariat überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7 S. 367).

D-3048/2015 4.2 Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin aus Kapazitätsgründen von der schweizerischen Vertretung in Khartoum nicht zu ihrem Asylgesuch befragt. Die Schwester legte die Vorbringen der Beschwerdeführerin bereits im Asylgesuch vom 23. Februar 2012 in groben Zügen schriftlich dar. Zudem wurde ihr danach mit Zwischenverfügung des BFM vom 25. September 2014 ein Fragenkatalog vorgelegt und das rechtliche Gehör im Hinblick auf die Unmöglichkeit der Befragung und die in Erwägung gezogene Ablehnung des Asylgesuchs gewährt. Sie machte von ihrem diesbezüglichen Recht auf Stellungnahme in der Folge mit ihrer vom 21. Oktober 2014 datierenden Eingabe denn auch Gebrauch, und der entscheidwesentliche Sachverhalt erscheint angesichts der schriftlichen Darlegung der Asylgründe soweit erstellt, dass die entscheidrelevanten Elemente vorliegen. Bei dieser Sachlage bestand für die schweizerische Vertretung in Khartoum keine Veranlassung, die Beschwerdeführerin vorgängig eines Entscheides zusätzlich persönlich anzuhören. Darüber hinaus hat das SEM in seiner Verfügung vom 16. April 2014 hinlänglich zum Ausdruck gebracht, welche Gründe es dazu verhalten haben, das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abzulehnen beziehungsweise ihr die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen. Das SEM hat den verfahrensrechtlichen Anforderungen damit Genüge getan. 5. 5.1 Das Staatsekretariat kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3 und Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das SEM einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitzoder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf aArt. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 5.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die praktische Möglichkeit

D-3048/2015 und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 m.w.H.). 6. 6.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin mache zwar geltend, nie offiziell aus dem Militärdienst entlassen worden zu sein. Sie gebe jedoch an, seit 2000 keinen Militärdienst mehr geleistet, sondern bei einer Flüchtlingshilfsorganisation gearbeitet zu haben. Überdies habe sie ein Demobilisierungsschreiben des Verteidigungsministeriums zu den Akten gereicht. Es sei deshalb davon auszugehen, dass sie ihre Militärdienstpflicht in Eritrea bereits erfüllt habe. Weil sie zudem erst Ende 2011 aus Eritrea ausgereist sei, könne kein Zusammenhang zwischen der – erfüllten – Militärdienstpflicht und ihrer zwölf Jahre später erfolgten Ausreise erkannt werden. Mit derselben Begründung sei auch ein Zusammenhang zwischen der im Militärdienst erlittenen Vergewaltigung und ihrer Ausreise zu verneinen. Ihre geltend gemachten gesundheitlichen Probleme und ihre schwierigen Arbeitsbedingungen in Eritrea seien zwar bedauerlich, aber nicht asylbeachtlich. Nachteile, die auf die allgemein politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, würden keine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. Auch wenn davon ausgegangen werden könne, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea von den eritreischen Behörden der illegalen Ausreise bezichtigt würde, handle es sich bei der illegalen Ausreise um einen sogenannten subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG. Unter diesen Umständen sei ihr zwar die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, von der Asylgewährung sei sie aber auszuschliessen. Einer vom Asyl ausgeschlossenen Person, die sich im Ausland befinde, sei die Einreise in die Schweiz nie zu bewilligen, weil diese in der Schweiz kein Asyl erhielte, sondern höchstens als Flüchtling vorläufig aufgenommen würde. Eine vorläufige Aufnahme – auch als Flüchtling – setze aber immer eine Wegweisung voraus, weshalb die Erteilung einer Einreisebewilligung der gesetzlichen Logik widersprechen würde (vgl. BVGE 2011/10 E. 7). Damit erübrige sich eine Prüfung der übrigen Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung im asylrechtlichen Auslandverfahren. 6.2 In der Beschwerde vom 12. Mai 2015 wird demgegenüber im Wesentlichen geltend gemacht, dass es sich beim Sudan nicht um einen sicheren Drittstaat handle, welcher eritreischen Flüchtlingen Schutz vor Verfolgung

D-3048/2015 und Deportation gewähre. Lageberichte von internationalen Nichtregierungsorganisationen wie Human Rights Watch würden besagen, dass eritreische Flüchtlinge im Sudan in mehrerlei Hinsicht von Willkür, Verfolgung, Entführung und Ausbeutung bedroht seien. Da es sich bei diesen Argumenten jedoch um allgemeingültige Fluchtgründe handle, untermauere sie die Beschwerde mit persönlichen Argumenten: Das dem SEM vorgelegte Demobilisierungsschreiben bestätige lediglich, dass sie das reguläre 18 Monate dauernde Training absolviert habe. Das Schreiben werde jeder Person zugestellt, welche diese ersten 18 Monate vollendet habe. Es sei jedoch keinesfalls gleichbedeutend mit einer Entlassung aus dem National Service. Ihre Arbeit für eine Flüchtlingsorganisation habe im Rahmen des National Services stattgefunden. Sie habe dafür keine Entlöhnung erhalten und sie sei weiterhin den Vorschriften für Angehörige des eritreischen Militärs unterstanden. Ihre Flucht stehe deshalb sehr wohl im Zusammenhang mit dem National Service und sowohl das illegale Verlassen des Landes als auch die unerlaubte Entfernung vom zugewiesenen Arbeitsplatz würden im Falle einer Rückkehr eine drakonische Strafe nach sich ziehen. Als weibliche Angehörige des eritreischen Militärs sei sie nach der Vergewaltigung und Entlassung aus dem 18 Monate dauernden Training der Willkür männlicher Armeevorgesetzter ausgeliefert geblieben. Die Angst, dass sich das traumatische Erlebnis in Form eines weiteren sexuellen Übergriffs wiederholen könnte, habe unvermindert bis zu ihrer Flucht aus Eritrea weiterbestanden. Als Angehörige des National Services habe sie keinerlei Möglichkeit gehabt, sich gegen weitere Übergriffe durch Vorgesetzte zu wehren. Die Machtlosigkeit, gepaart mit den gesundheitlichen Problemen, trotz derer sie zur Arbeit in einer abgelegenen, von medizinischer Versorgung abgeschnittenen Gegend jahrelang gezwungen worden sei, habe sie schliesslich zur Flucht in den Sudan veranlasst. Das Argument des SEM, wonach es sich bei ihrer Flucht lediglich um einen subjektiven Nachfluchtgrund aus wirtschaftlicher Perspektivlosigkeit handle, könne durch die erwähnten Ausführungen entkräftet werden. Damit erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft, so dass ihr die Einreise und die Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens in der Schweiz zu gewähren seien. 6.3 Das SEM führte in der Vernehmlassung aus, bei einer (als glaubhaft eingestuften) Desertion aus dem Nationaldienst sei nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen wäre. Bei dieser Sachlage sei zu prüfen, ob einer allfälligen Asylgewährung durch die Schweiz der Ausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe.

D-3048/2015 Danach könne einer Person das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Laut Berichten des UNHCR befänden sich zahlreiche eritreische Flüchtlingen und Asylsuchende im Sudan. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort für diese Menschen wie auch für die Beschwerdeführerin nicht einfach sei. Dennoch bestünden keine konkreten Anhaltspunkte zur Annahme, dass ein weiterer Verbleib im Sudan für sie nicht zumutbar oder möglich wäre. Dazu sei zu erwähnen, dass Flüchtlinge im Sudan, die vom UNHCR registriert worden seien, einem Flüchtlingslager zugeteilt würden, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhielten. Sie würde im Sudan nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land verfügen. Es sei der Beschwerdeführerin insofern zuzumuten, sich weiterhin in dem ihr zugewiesenen Flüchtlingslager aufzuhalten beziehungsweise sich um eine (erneute) Registrierung als Flüchtling zu bemühen. Die Befürchtung der Beschwerdeführerin, nach Eritrea zurückgeschafft oder entführt zu werden, würde es als unbegründet erachten. Gemäss gesicherten Erkenntnissen sei das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt seien, gering. Das UNHCR registriere vor Ort sämtliche Eritreer, die sich in einem Flüchtlingslager melden würden, unabhängig davon, weshalb sie Eritrea verlassen hätten. Es gebe vorliegend auch keine konkreten Anhaltspunkte, dafür, dass der Beschwerdeführerin eine Rückführung nach Eritrea drohen könnte. Sie verfüge nicht über ein geeignetes Risikoprofil, dass die Befürchtung vor einer Verschleppung nach Eritrea objektiv begründen könnte. Die Beschwerdeführerin habe nicht glaubhaft darzulegen vermocht, persönlich, faktisch und unmittelbar bedroht zu sein oder unter Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips nach Eritrea zurückgeschafft zu werden. Da sie zudem den Flüchtlingsstatus durch das UNHCR erhalten habe oder diesen erwerben könne, habe sie jederzeit die Möglichkeit, sich bei einer Vertretung des UNHCR im Sudan zu melden. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass das UNHCR den Sudan, der die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 (FK; SR 0.142.30) unterzeichnet habe, an seine internationalen Verpflichtungen erinnert habe. Hinsichtlich der Angst vor sexuellen Übergriffen sowie religiösen Diskriminierungen sei anzumerken, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben gemäss mit einem Landsmann und männlichen Verwandten zusammenlebe. Es könne daher erwartet werden, dass dieser ihr einen gewissen Schutz sowie Unterstützung biete. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass Christen im Sudan keiner Gruppenverfolgung ausgesetzt seien. Die Beschwerdeführerin mache in diesem Zusammenhang denn auch keine spezifischen Vorfälle geltend, von welchen sie persönlich betroffen gewesen wäre. Finanziell werde die

D-3048/2015 Beschwerdeführerin von Landsleuten sowie von ihren im Ausland lebenden Verwandten unterstützt. Darüber hinaus lebe im Sudan eine grosse eritreische Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung biete. Das Leben im Sudan sei für eritreische Flüchtlinge gewiss nicht einfach. Nach dem Gesagten seien im Fall der Beschwerdeführerin die Hürden für eine zumutbare Existenz im Sudan – insbesondere aufgrund ihres bereits rund dreieinhalbjährigen Aufenthalts (Januar 2012 bis heute) – aber nicht unüberwindbar. Gemäss den Akten lebe eine Schwester der Beschwerdeführerin in der Schweiz, zwei weitere Geschwister würden in Deutschland leben und eine Schwester in den USA. Obwohl die Beschwerdeführerin dadurch über einen gewissen Anknüpfungspunkt zur Schweiz verfüge, sei dieser nicht derart gewichtig, als dass eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von aArt. 52 Abs. 2 AsylG dazu führen müsse, dass es gerade die Schweiz sei, die den erforderlichen Schutz gewähren solle. Alleine die Anwesenheit einer Schwester in der Schweiz bedeute noch keine enge Bindung in dem Sinne, dass aArt. 52 Abs. 2 AsylG nicht zur Anwendung käme. Aufgrund dessen sei keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz gegeben, die die vorangegangenen Feststellungen betreffend Zumutbarkeit des Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Sudan umzustossen vermöchten. Nach dargelegter Begründung benötige die Beschwerdeführerin den zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG nicht. Es sei ihr zuzumuten, vorderhand im Sudan zu verbleiben. Bei dieser Sachlage könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente hinsichtlich der von der Beschwerdeführer geltend gemachten Desertion aus dem Nationaldienst einzugehen. 7. 7.1 Vorweg ist festzustellen, dass die geltend gemachte Vergewaltigung während des 18-monatigen Dienstes vom 1. November 1997 bis zum 30. April 1999 bedauernswert ist und mit den tatsächlichen Gegebenheiten in Eritrea, dass Vergewaltigungen sowie sexuelle Übergriffe und Gewalt gegen Frauen innerhalb des National Services in Eritrea verbreitet sind, übereinstimmt (vgl. European Asylum Support Office [EASO] Country of Origin Information Report — Eritrea. Country Focus, Mai 2015, S. 34 und 39). Das SEM hat jedoch diesbezüglich zutreffend ausgeführt, dass die Vergewaltigung zeitlich in keinem Zusammenhang mehr steht mit der Ausreise Ende 2011 und deshalb nicht asylrelevant ist. Betreffend die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme und schwierigen Arbeitsbedingungen in Eritrea handelt es sich nicht um Nachteile, welche im Sinne von Art. 3 AsylG relevant sind.

D-3048/2015 7.2 Hinsichtlich der Desertation aus dem Militärdienst gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin glaubhaft dargelegt hat, dass sie aus dem Militärdienst desertiert ist. Aufgrund der detaillierten Schilderung bestehen keine Zweifel, dass die Beschwerdeführerin in den Militärdienst einberufen worden war, was auch das SEM nicht bezweifelte. Das SEM erachtete jedoch die zeitliche Kausalität zwischen der Absolvierung des Dienstes und der Ausreise aus Eritrea als nicht gegeben. In der Beschwerde wurde jedoch nachvollziehbar ausgeführt, dass es sich beim Militärzeugnis, nicht um ein Demobilisierungsschreiben als solches handelt, sondern um eine Bestätigung der Absolvierung der 18-monatigen Militärdienstausbildung. Aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten erscheint es überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin die darauffolgende Arbeit für eine Flüchtlingsorganisation weiterhin im National Service verrichtete. In Eritrea bleiben Angehörige des National Services nämlich zeitlich undefiniert lange im aktiven Dienst. Insbesondere die 2002 eingeführte Warsay Yikealo Development Campaign (WYDC), in deren Rahmen Angehörige des National Services für meist zivile Arbeiten eingesetzt werden, verlängert den Verbleib im National Service (vgl. EASO a.a.O., S. 40 ff., Und ewig dauert der Wehrdienst, Tagesanzeiger vom 3. August 2015). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Ausreise noch nicht aus dem Militärdienst entlassen worden ist. Gemäss der glaubhaften – und vom SEM auch nicht bestrittenen – Angaben ist die Beschwerdeführerin zudem illegal aus Eritrea ausgereist. Unter diesen Umständen ist es überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen ist. 7.3 Die Beschwerdeführerin hält sich seit Ende 2011/Anfang 2012 im Sudan auf. In einem solchen Fall ist im Sinne einer Regelvermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits anderweitig Schutz gefunden, wenn ihr die Aufnahme im Drittstaat zugemutet werden kann. Hinsichtlich eines weiteren Verbleibs im Sudan ist nicht zu verkennen, dass die Lage dort nicht einfach ist. Die Beschwerdeführerin hat sich bereits einmal für einen Monat in einem Flüchtlingslager aufgehalten, weshalb sie sich wieder dort melden könnte, wenn ihre Situation kritisch wäre. Hinsichtlich der geltend gemachten Entführungen aus dem Flüchtlingslager C._______, hat das UNHCR berichtet, dass es mit den sudanesischen Behörden, der Internationalen Organisation für Migration und anderen Hilfsorganisationen zusammenarbeite, um das Risiko von

D-3048/2015 Entführungen und Geiselnahmen im Ostsudan zu reduzieren. Sudans Regierung habe bereits zusätzliche Polizeikräfte eingesetzt und das UNHCR unterstütze die Behörden, die allgemeine Sicherheit zu verbessern, vor allem durch Errichtung und Sanierung von Polizeistationen, Bereitstellung von Fahrzeugen und Kommunikationsgeräten (vgl. UNHCR, Sorge über Entführungen im Ostsudan, 31. Januar 2013, www.unhcr.ch/no_cache/detail/artikel/artikel//sorge-ueber-entfuehrungen-im-ostsudan.html., letztmals abgerufen am 23. September 2015). Insofern ist von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der sudanesischen Behörden auszugehen. Aus den Akten gehen keine konkreten Hinweise für eine ihr allfällig drohenden Deportation hervor. Es ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin, welche bereits negative Erfahrungen gemacht hat, Angst vor einem weiteren sexuellen Übergriff hat. Die Beschwerdeführerin machte jedoch in der Stellungnahme vom 21. Oktober 2011 auch geltend, sie wohne in Khartoum bei einem männlichen Verwandten. Ein weiterer männlicher Verwandter, der sie bereits einmal finanziell unterstützt habe, lebe auch im Sudan. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sie dadurch einen gewissen Schutz hat. Christen und Christinnen werden zwar im Sudan diskriminiert, allerdings herrscht keine allgemeine und staatliche Unterdrückung oder Verfolgung von Christen im Sudan. Die Beschwerdeführerin machte diesbezüglich auch keine konkrete Verfolgung geltend. Bezüglich der wirtschaftlichen Schwierigkeiten in Khartoum ist festzustellen, dass sie von den Verwandten unterstützt wird und dort bei einem Verwandten wohnen kann. Sie machte zwar geltend, nicht immer genügend Nahrung zu haben. Es ist ihr jedoch zuzumuten, sollten sie die Verwandten nicht mehr unterstützen können, wieder Zuflucht in einem Flüchtlingslager zu suchen, in welchen die Grundversorgung grundsätzlich gewährleistet ist. Die Argumente der Beschwerdeführerin sind unter diesen Umständen nicht derart, dass es für sie in Berücksichtigung der heutigen Situation im Sudan objektiv unzumutbar erscheint, den in diesem Land bestehenden Schutz weiterhin in Anspruch zu nehmen. 7.4 Ferner kam das SEM zum Schluss, die Abwägung der Gesamtumstände und die Anknüpfung der Beschwerdeführerin zur Schweiz, welche durch die Person der Schwester geschaffen werde, führe nicht dazu, dass es gerade die Schweiz sein müsse, die ihr den Schutz zu gewähren habe. Dieser Einschätzung ist zuzustimmen. Auch in der Beschwerde fehlen Argumente, welche eine andere Sichtweise rechtfertigen würden. Zwar unterstützte die Schwester die Beschwerdeführerin offenbar finanziell, was

D-3048/2015 jedoch nicht genügt, um die Beziehung zur Schweiz in einer Gesamtwabwägung als dermassen gewichtig zu qualifizieren. Die Anknüpfung der Beschwerdeführerin zur Schweiz führt nach dem Gesagten nicht dazu, dass es gerade die Schweiz sein muss, die ihr den Schutz zu gewähren hat. 7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin zwar gelungen ist, eine aktuelle Gefährdung aus asylrelevanten Motiven in Eritrea aufzuzeigen. Die Beschwerdeführerin geniesst jedoch bereits Schutz im Sudan, wo es ihr weiterhin zuzumuten ist, sich aufzuhalten. Es ist der Beschwerdeführerin daher nicht gelungen, eine aktuelle Gefährdung aus asylrelevanten Motiven aufzuzeigen, die die Bewilligung der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit im Sinne von alt Art. 20 AsylG i.V.m. Art. 3 AsylG ist im gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht gegeben zu qualifizieren. Das SEM hat demnach der Beschwerdeführerin im Ergebnis zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und ihr Asylgesuch abgelehnt. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Abs. 1 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3048/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die schweizerische Vertretung in Khartoum und das SEM.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Sarah Ferreyra

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