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Bundesverwaltungsgericht 28.03.2017 D-3044/2015

28. März 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,665 Wörter·~18 min·3

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 20. April 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3044/2015 mel

Urteil v o m 2 8 . März 2017 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Sara Steiner.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Thurgau, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 20. April 2015 / N (…).

D-3044/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge im März 2012 und gelangte über Äthiopien, wo er sich ein Jahr und sechs Monate aufgehalten habe, den Sudan, wo er sich vier Monate aufgehalten habe, Ägypten, Libyen, wo er sich drei Monate und zehn Tage aufgehalten habe, und Italien am 9. Mai 2014 in die Schweiz, wo er am 10. Mai 2014 ein Asylgesuch stellte. Am 20. Juni 2014 wurde er summarisch befragt und am 12. März 2015 einlässlich angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches gab er im Wesentlichen an, im Februar 2012 sei die Polizei zu ihm nach Hause gekommen und habe ihn mitgenommen. Er sei für einen Monat in Haft gewesen und misshandelt worden. Es sei ihm zu Unrecht vorgeworfen worden, als Schlepper zu arbeiten. Einen Monat nach seiner Entlassung sei er wieder bei sich zu Hause gesucht worden, als er nicht da gewesen sei. Daraufhin sei er sofort nach Äthiopien gegangen. Nach seiner Ausreise, sei seine Mutter von den Behörden mitgenommen, aber nach der Zahlung einer Kaution wieder entlassen worden. B. Das SEM wies das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 20. April 2015 – eröffnet am 21. April 2015 – ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, nahm den Beschwerdeführer aber wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. C. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 12. Mai 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung oder eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zufolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 AsylG (SR 142.31) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 20. Mai 2015 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der

D-3044/2015 Schweiz abwarten und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG gut. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet und der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. E. In seiner Vernehmlassung vom 21. Mai 2015 hielt das SEM an seinen Erwägungen fest. F. Mit Replik vom 3. Juni 2015 (Poststempel) nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung und reichte weitere Beweismittel zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen

D-3044/2015 richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, die Schilderungen der Verhaftung wegen des Verdachts auf Schleppertätigkeiten seien sehr einsilbig, schematisch und konstruiert ausgefallen, erschöpften sich in wenigen Sätzen und vermittelten nicht den Eindruck von selbst Erlebtem. Der Beschwerdeführer habe nicht näher bezeichnet, wo genau er einen Monat inhaftiert gewesen sei, weder den Ort noch die Art der Haftanstalt. Er habe lediglich gesagt, es sei in der Nähe eines Spitals gewesen und gemutmasst, es habe sich eher um eine Untersuchungshaft als ein Gefängnis gehandelt. Zur Verhaftung habe er lediglich gesagt, die Polizei sei zu ihm nach Hause gekommen und habe ihn aufgefordert, mitzukommen. Er sei nach B._______ gebracht und dort verhört worden. Obwohl er aufgrund dieser sehr oberflächlichen und allgemeinen Aussagen mehrmals aufgefordert worden sei, den Vorfall zu präzisieren, habe er lediglich die gleichen Sätze wiederholt. Auch die Aussagen zur einmonatigen Haft seien dürftig ausgefallen. Er habe lediglich angegeben, mit anderen Gefangenen in einer Zelle inhaftiert gewesen zu sein. Es seien

D-3044/2015 offenbar keine persönlichen Eindrücke hängen geblieben. Erst auf mehrmaliges Nachfragen hin habe er einen Mann namens C._______ erwähnt. Die Angaben zu diesem seien jedoch substanzlos und allgemein gehalten gewesen. Es erstaune auch, dass er sich nur an eine Person erinnern könne, wo er doch einen ganzen Monat im gleichen Raum mit mehreren Gefangenen zugebracht habe. Auch über die Wärter und die Beamten, die ihn verhört hätten, habe er nur wenig aussagen können. Auch die Vorbringen zu den Verhören, die jeden zweiten oder dritten Tag stattgefunden hätten, seien dürftig ausgefallen und er habe nur die Aussage wiederholt, er sei der Schleppertätigkeit beschuldigt worden. Ebenfalls habe er nichts darüber zu berichten gewusst, aufgrund welcher Anhaltspunkte die Behörden ihn überhaupt verdächtigt hätten. Erfahrungsgemäss würden in einem Verhör dem Verdächtigen die Anschuldigungen und die konkreten Unterstellungen vorgehalten. Weiter habe er keinen spezifischen Grund angeben können, weshalb er wieder entlassen worden sei, und nur gesagt, er könne sich das nicht erklären, man habe ihn einfach gehen lassen. Auch über die neuerliche Suche der Polizei, welche schliesslich der Auslöser für die Ausreise aus Eritrea gewesen sei, habe er nichts Näheres berichten können. Hätte die Polizei ihn tatsächlich festnehmen wollen, hätten sie ihn zudem in der Schule aufgesucht. Weiter könne dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er illegal aus Eritrea ausgereist sei und bis zu seiner Ausreise dort gelebt habe. 4.2 Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Beschwerde entgegen, das SEM stütze sich auf schwache Argumente und würdige Glaubhaftigkeitsmerkmale, welche für ihn sprächen, unzureichend. Er habe seine Fluchtgründe an der Anhörung für einen (…)-jährigen Jugendlichen in dieser doch sehr ungewohnten Befragungssituation sehr detailliert und vergleichsweise eloquent wiedergegeben. Aus dem Protokoll werde ersichtlich, dass er beim ersten Nachfragen nach Bekanntschaften während der Inhaftierung nicht verstanden habe, was der Befrager habe wissen wollen. Nach Präzisierung der Frage habe er ohne weiteres Nachfragen von C._______ erzählt. Von mehrfachem Nachfragen könne also nicht gesprochen werden. Zudem zeige seine Antwort eben gerade, dass er von Erlebtem berichte. So habe er sich nach mehr als drei Jahren eben an C._______ erinnert, da dieser älter als die Mitgefangenen und lustig gewesen sei, ihm Witze erzählt und Trost gespendet habe. Die Behauptung, die Polizei hätte ihn in der Schule aufgesucht, sei lediglich eine Mutmassung. Die Begründung des SEM, weshalb die Inhaftierung unglaubhaft erscheine, sei klar unzureichend.

D-3044/2015 Weiter sei die geltend gemachte illegale Ausreise als glaubhaft zu bewerten. 5. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Gegensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Gesuchstellerin. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 5.2 Zunächst gilt es wie in der Beschwerde richtig ausgeführt darauf hinzuweisen, dass es sich beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung um einen unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden gehandelt hat. Er hat sein Land im Alter von (…) Jahren verlassen und die hier zu verwertenden Aussagen sind im Alter von (…) und (…) Jahren entstanden. Diese sind somit stets vor diesem Hintergrund und mit der nötigen Zurückhaltung zu bewerten. 5.3 Die Erwägungen des SEM gilt es denn in Bezug auf den Haftort zunächst auch insofern zu relativieren, als der Beschwerdeführer immerhin angeben konnte, es sei in der Nähe eines Spitals gewesen und habe sich eher um eine Untersuchungshaft als ein Gefängnis gehandelt, was zum

D-3044/2015 geltend gemachten Verfahren passen würde. In Anbetracht des jungen Alters des Beschwerdeführers zum Haftzeitpunkt würde es nicht erstaunen, wenn ihm andere Dinge als der genaue Ort der Haftanstalt besser im Gedächtnis geblieben wären. Im Weiteren gilt es aber das SEM insofern zu bestätigen, als dass die Aussagen des Beschwerdeführers rund um die Verhaftung und die einmonatige Haft allgemein und unsubstanziiert ausgefallen sind, dies auch in Anbetracht seines damals jungen Alters von (…) Jahren. Vielmehr wäre zu erwarten, dass ein derartiges Ereignis enormen Eindruck auf den Beschwerdeführer gemacht hätte und er entsprechend lebensnah berichten könnte. Er beschränkt sich aber in Bezug auf die Verhaftung auf die Aussage, die Polizei sei zu ihm nach Hause gekommen und habe ihn aufgefordert, mitzukommen (vgl. Akten des SEM A20 F60 und F67). Als er aufgefordert wurde, die Situation detaillierter zu schildern, war er dazu nicht in der Lage (vgl. A20 F68 f.). Auch sind die Aussagen des Beschwerdeführers zur Verhaftung widersprüchlich ausgefallen, indem er an der Befragung zuerst aussagte, er sei in der Schule festgenommen worden (vgl. A6 S. 7), kurz darauf aber sagte, dies sei im Dorf gewesen (vgl. A6 S. 8). Weiter müssen seine Aussagen zu Beginn der Anhörung so interpretiert werden, dass die erneute Suche nach ihm bei seiner Mutter zu Hause stattgefunden habe (vgl. A20 F60 und F67 ff.). Später gab er aber an, es sei bei seinen Grosseltern zu Hause gewesen (vgl. A20 F117). Auch in Bezug auf die Haft blieben die Aussagen des Beschwerdeführers äusserst allgemein (vgl. A20 F72 ff.). Als er zum Beispiel aufgefordert wurde, den Tagesablauf zu beschreiben, tat er dies mit lediglich drei kurzen Sätzen: "Wir haben nichts gemacht ausser uns mit den Gefangenen unterhalten. Wir waren eingesperrt. Es gab keine Arbeiten, die wir verrichten mussten." (vgl. A20 F73). Insbesondere konnte er auch auf persönliche Eindrücke während der Haftzeit angesprochen keine substanziierten Aussagen machen (vgl. A20 F79). Auch über seine Mitgefangenen, die Wärter oder die Beamten, die ihn verhörten, konnte er keine substanziellen Aussagen machen und beschrieb lediglich auf Nachfrage einen Mann namens C._______ wenn auch mit Charaktereigenschaften so doch in eher rudimentärer Weise. Schliesslich sind die Aussagen des Beschwerdeführers auch in Bezug auf die Verhöre, die jeden zweiten oder dritten Tag stattgefunden hätten, dürftig ausgefallen (vgl. A20 F80 ff.). Zudem wies das SEM richtig darauf hin, er habe keine Anhaltspunkte nennen können, weshalb die Behörden ihn überhaupt verdächtigt hätten, weshalb er wieder entlassen worden sei und weshalb er später erneut gesucht worden sei. Im Zusammenhang mit der erneuten behördlichen Suche nach seiner Haftentlassung gilt es zunächst auf einen Widerspruch in den Aussagen des Beschwerdeführers hinzuweisen. So sagte er an der Befragung, diese habe

D-3044/2015 einen Monat nach seiner Entlassung stattgefunden (vgl. A6 S. 8), während er an der Anhörung behauptete, dies sei einige Tage nach seiner Entlassung gewesen (vgl. A20 F60). Weiter müssen seine Aussagen zu Beginn der Anhörung wiederum so interpretiert werden, dass die erneute Suche nach ihm bei seiner Mutter zu Hause stattgefunden habe (vgl. A6 S. 7 und A20 F60 und F99 ff.). Später gab er aber an, es sei bei seinen Grosseltern zu Hause gewesen (vgl. A20 F111). Schliesslich muss auch hier wieder auf die allgemeinen und unsubstanziierten Aussagen des Beschwerdeführers zum Ablauf der behördlichen Suche nach ihm hingewiesen werden (vgl. A20 F100 ff.). Zudem scheint nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer, nachdem er angeblich bei seinen Grosseltern erfahren habe, dass er gesucht wurde, noch einmal nach Hause ging (vgl. A20 F110). An anderer Stelle gab er denn im Widerspruch dazu auch an, er habe sein Haus verlassen, nachdem er mitbekommen habe, dass er gesucht worden sei, und sei zu einem Ort gegangen (vgl. A20 F106). Der Beschwerdeführer hielt den Erwägungen des SEM in Bezug auf die Unsubstanziiertheit und Widersprüchlichkeit seiner Aussage in seiner Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegen, sondern beschränkte sich im Wesentlichen auf die Aussage, die Begründung des SEM sei klar unzureichend, ohne dies allerdings genauer zu begründen oder sich mit den konkreten Argumenten des SEM weiter auseinanderzusetzen. 5.4 Insgesamt kann dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht geglaubt werden, dass er in Eritrea in Haft war und behördlich gesucht wurde. 6. Es bleibt abzuhandeln, ob der Beschwerdeführer infolge illegaler Ausreise aus Eritrea die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 6.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

D-3044/2015 6.2 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten können; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der FK relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). 6.3 Im Referenzurteil D-7898/2015 gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führt, nicht mehr aufrechterhalten werden kann. So sei bereits fraglich, inwiefern die Strafbestimmungen der illegalen Ausreise überhaupt noch zur Anwendung gelangten, zumal – wohl auch durch den massiven „Braindrain“, mit welchem sich Eritrea derzeit konfrontiert sehe – ein gewisses Umdenken der Behörden stattgefunden zu haben scheine und gegen Rückkehrer nicht mehr rigoros vorgegangen werde. Unbestritten und auch von regimekritischen Quellen bestätigt sei zudem, dass Personen aus der Diaspora in nicht unerheblichem Ausmass (für kurze Aufenthalte) relativ problemlos nach Eritrea zurückkehren könnten. Es sei ferner anzunehmen, dass sich unter diesen Personen auch solche befänden, welche Eritrea illegal verlassen hätten. Vor diesem Hintergrund lasse sich die Annahme, dass sich Eritreer aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sehen, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden, nicht mehr aufrechterhalten. Insbesondere fehle es an einem politischen Motiv, zumal bei einer problemlosen Rückkehr, sei es auch nur für einen kurzen Aufenthalt, nicht davon gesprochen werden könne, illegal ausgereiste Personen würden generell als Verräter betrachtet. Dafür spreche auch, dass illegal ausgereiste Personen nach einer gewissen Zeit den Diaspora-Status erhielten, welcher eine gefahrlose (vorübergehende) Rückkehr ermögliche. Ferner sei zu beachten, dass eine etwaige Bestrafung aufgrund des Umstandes, dass der Status mit den eritreischen Behörden vor der Rückkehr nicht geregelt worden sei, insbesondere die 2%-Steuer nicht entrichtet worden sei, nicht auf ein asylrelevantes Motiv (Politmalus) zurückgehen würde. Somit sei auch der Einwand verfehlt, eine kurze Rückkehr könne nicht mit einer permanenten Rückkehr gleichgesetzt werden, zumal die Grundannahme, dass illegal ausgereiste Personen nicht allein aufgrund der Ausreise als Verräter betrachtet und aus asylrelevanten Motiven einer harten Bestrafung zuge-

D-3044/2015 führt würden, dieselbe bleibe. Ebenfalls nicht asylrelevant sei die Möglichkeit einer Einziehung in den Nationaldienst nach der Rückkehr, da es sich dabei ebenfalls nicht um eine Massnahme handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolge. Ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK oder des Verbots der Sklaverei und der Zwangsarbeit gemäss Art. 4 EMRK relevant sein könne, betreffe jedoch die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzuträten, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017, E. 5.1). 6.4 Das Vorliegen solcher zusätzlicher Faktoren ist im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen. Die geltend gemachte Haft und behördliche Suche nach ihm kann wie oben ausgeführt nicht geglaubt werden. Weiter macht er nicht geltend, dass er vor seiner Ausreise, welche im Alter von (…) Jahren erfolgte, mit den Militärbehörden in Kontakt gekommen sei. Vor diesem Hintergrund kann er nicht als Deserteur oder Refraktär gelten. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Somit bleibt festzuhalten, dass die illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen vermag. Mangels Asylrelevanz kann daher offen bleiben, ob der Beschwerdeführer illegal aus Eritrea ausgereist ist und ob er bis zu seiner Ausreise dort gelebt hat. 7. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Das SEM hat deshalb sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

D-3044/2015 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.3 Da der Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung vom 20. April 2015 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 20. Mai 2015 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 10.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 20. Mai 2015 wurde der rubrizierte Vertreter als amtlicher Rechtsbestand beigeordnet. Er ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. In seiner Kostennote vom 12. Mai 2015 weist er Parteikosten von insgesamt Fr. 1‘490.– aus. Dieser Aufwand erscheint jedoch nicht vollumfänglich angemessen und ist entsprechend zu kürzen. Die in der Replik vom 3. Juni 2015 erwähnte aktualisierte Kostennote lag der Eingabe nicht bei. Der zusätzliche Aufwand lässt sich jedoch zuverlässig abschätzen (Art. 12 i.V.m. Art. 8 und Art. 10 Abs. 2 VGKE [SR 173.320.2]). Dem Rechtsvertreter ist ein Honorar von insgesamt Fr. 1‘200.– zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3044/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dem rubrizierten Rechtsvertreter wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1‘200.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner

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