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Abteilung IV D-3040/2015
Urteil v o m 2 0 . M a i 2015 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) sowie Haftüberprüfung; Verfügung des SEM vom 21. April 2015 / N (…).
D-3040/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: dass die Beschwerdeführerin am 12. Januar 2015 in der Schweiz um Asyl ersuchte, dass das SEM auf dieses Ersuchen mit Verfügung vom 21. April 2015 (Eröffnung am 5. Mai 2015) in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) nicht eingetreten ist und die Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug anordnete, dass gleichzeitig die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis sowie die Ausschaffungshaft nach Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5 AuG (SR 142.20) verfügt wurde, dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 12. Mai 2015 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und als Hauptbegehren die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragte, dass mit Beschwerde ebenfalls die Aufhebung der angeordneten Ausschaffungshaft beantragt wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht am 13. Mai 2015 einen superprovisorischen Vollzugsstopp verfügte, dass das Gericht am 15. Mai 2015 telefonische Rücksprache mit dem kantonalen Migrationsamt nahm und ihm dabei erklärt wurde, die Beschwerdeführerin befinde sich derzeit nicht in Haft und es seien auch keine derartigen Massnahmen geplant, dass die vorinstanzlichen Akten am 18. Mai 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
D-3040/2015 dass auch die Anordnung von Ausschaffungshaft nach Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5 AuG zu den anfechtbaren Verfügungen zählt (vgl. auch Art. 109 Abs. 3 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass über Haftbeschwerden im einzelrichterlichen Verfahren entschieden wird (Art. 111 Bst. d AsylG) und der Entscheid ebenfalls nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass in der Beschwerde gerügt wurde, die Vorinstanz habe das Akteneinsichtsrecht verletzt, indem keine Einsicht in die medizinischen Akten gewährt worden sei, dass die Beschwerdeführerin gemäss Beschwerdeschrift an der universitären psychiatrischen Klinik in Behandlung gewesen sei, ihr nach dieser Behandlung ein Zeugnis in einem verschlossenen Couvert übergeben worden sei, welches sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) abgegeben habe,
D-3040/2015 dass sich kein derartiges Dokument in den vorinstanzlichen Akten befindet, so dass sich diese Behauptung in der Beschwerdeschrift nicht ohne Weiteres überprüfen lässt, dass sich jedoch eine Meldung eines medizinischen Falles in den Akten befindet, aus welchem hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin (…) in die ambulanten psychiatrischen Dienste der Klinik eingetreten sei, dass dieses Aktenstück zusammen mit anderen Akten unter dem Sammelbegriff "Administrative Akten EVZ" (act. A20/9) ins Aktenrodel aufgenommen wurde und gleichzeitig als "unwesentliches Aktenstück" paginiert wurde, dass sich diese Paginierung und die damit zusammenhängende Nicht-Offenlegung des Aktenstücks im vorliegenden Fall als unzutreffend erweist, wodurch der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde, dass diese Überweisung in die Klinik überdies im vorinstanzlichen Entscheid keine Berücksichtigung fand, dass zudem der (medizinische Sachverhalt), wie in der Beschwerdeschrift vorgebracht und auch in der bereits erwähnten Meldung vermerkt, ebenfalls keinen Niederschlag in der Verfügung fand, dass der massgebliche Sachverhalt damit nur ungenügend festgestellt wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem zur Publikation vorgesehenen Urteil E-641/2014 vom 13. März 2015 zur Ermessensüberprüfung festhielt, dem Gericht komme im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den Ermessensentscheid des SEM zu, dass es daher nur dann eingreift, wenn das Staatsekretariat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt, dass die vom SEM ausgeklammerten Sachverhaltselemente für den vorliegenden Fall von nicht unerheblicher Bedeutung sind und deren Nichtbeachtung daher eine Ermessensunterschreitung beziehungsweise einen Ermessensmissbrauch und folglich eine Rechtsverletzung darstellt,
D-3040/2015 dass es aufgrund dieser Mangelhaftigkeit der Verfügung in mehreren Punkten angezeigt ist, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass das SEM bei seiner Entscheidfindung die medizinischen Aspekte des vorliegenden Falles unter Wahrung des Akteneinsichtsrechts umfassend zu würdigen hat, dass aufgrund der Aufhebung der Wegweisung die Haftanordnung ebenfalls entfällt, dass keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, dass der Beschwerdeführerin aufgrund des Obsiegens eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, welche von Amtes wegen festzusetzen ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE), dass die Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) zu Lasten des SEM auf insgesamt Fr. 1'800.– festzusetzen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3040/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. 2. Die angefochtene Verfügung vom 21. April 2015 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'800.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
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