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Bundesverwaltungsgericht 26.09.2017 D-3039/2017

26. September 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,432 Wörter·~27 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. April 2017

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3039/2017 was

Urteil v o m 2 6 . September 2017 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.

Parteien

A._______, geboren am (…), Nigeria, vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza, BUCOFRAS Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des SEM vom 25. April 2017 / N (…).

D-3039/2017 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ist nigerianische Staatsangehörige und wohnte in ihrem Heimatstaat zuletzt in B._______. Gemäss eigenen Angaben verliess sie Nigeria am 12. Oktober 2012 und reiste am Folgetag mit einem Visum zu Studienzwecken in die Schweiz ein. Die Migrationsbehörde des Kantons C._______ erteilte ihr eine Aufenthaltsbewilligung B, welche zweimal um je ein Jahr verlängert wurde. Am 13. Januar 2016 stellte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch. Daraufhin wurde sie im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) am 19. Januar 2016 summarisch und am 4. Februar 2016 ausführlich zu ihren Asylgründen angehört. B. Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, dass sie ursprünglich nur wegen ihrem Studium in die Schweiz gekommen sei und nicht geplant habe, hierzulande Asyl zu beantragen. Inzwischen habe sich die Lage in Nigeria aber verändert und ihr Leben sei dort bedroht, weil sie lesbisch sei. Ihre Homosexualität habe sie schon im Sekundarschulalter entdeckt, sie habe sich aber aufgrund der gesellschaftlichen und religiösen Strukturen in Nigeria nicht outen können. Niemand dort habe gewusst, dass sie lesbisch sei, mit Ausnahme ihrer Ex-Freundin und einer anderen Bekannten aus England. Im Dezember 2011 habe sie ihre damalige Freundin D._______, die Tochter eines Armeegenerals, kennengelernt, und es habe sich eine Beziehung entwickelt. Sie habe zu jener Zeit bei ihrem Bruder gewohnt und es sei schwierig gewesen, sich mit ihrer Freundin zu treffen. Alles habe versteckt ablaufen müssen, da ihre Familie nichts von ihrer Homosexualität gewusst habe. Nachdem sie im Herbst 2012 in die Schweiz gekommen sei, habe sie die Beziehung fortgeführt und sei mit ihrer Freundin per Internet und Telefon in Kontakt gestanden. Anfang November 2015 habe D._______ sie angerufen und erzählt, ihr Vater habe die Nachrichten gelesen, welche sie sich zugeschickt hätten. Daraufhin habe sie ihm erzählt, dass sie lesbisch sei. Er sei sehr wütend geworden, weil er in der Armee gewesen sei und das Verhalten seiner Tochter gegen den Islam und das Gesetz verstossen würde. Weiter habe er alle Informationen über sie (die Beschwerdeführerin) erfragt. Die Freundin habe ihr dann gesagt, sie würde später wieder anrufen. Sie habe aber keinen Anruf mehr erhalten und die Versuche, sie ihrerseits telefonisch zu erreichen, seien fehlgeschlagen. Da sie im Zusammenhang mit der Aufenthaltsbewilligung und ihrer Weiterbildung ein Dokument benötigte, habe sie am 30.

D-3039/2017 November 2015 nach Abuja reisen wollen. Sie habe vor der Abreise versucht, ihren Bruder anzurufen, damit dieser sie vom Flughafen abholen komme. Sie habe ihn jedoch nicht erreicht und deshalb ihren Cousin E._______ angerufen, welcher mit dem Bruder zusammengewohnt habe. Dieser habe ihr gesagt, dass es Probleme gebe, und sie gefragt, ob sie mit der Tochter eines Generals eine Beziehung habe. Sie habe sich ihrer Familie gegenüber aber noch nicht geoutet und ihn deshalb gefragt, was geschehen sei. Er habe ihr dann mitgeteilt, dass die Polizei vor einigen Tagen vorbeigekommen sei und sie gesucht habe. Da die Polizisten nicht geglaubt hätten, dass sie sich nicht mehr in Nigeria befinde, hätten sie ihn sowie den Bruder in ein Gefängnis gebracht. Sie seien dort geschlagen worden, wobei ihm (dem Cousin) ein Arm gebrochen worden sei. Weil er deswegen ins Spital habe gehen müssen, sei er entlassen worden. Der Cousin habe ihr sodann erzählt, dass der General Anzeige erstattet habe gegen sie, weil sei lesbisch sei und seine Tochter genötigt habe. Da sie von der Polizei gesucht werde, sei es wohl besser, wenn sie ihn nicht mehr anrufe. Sie habe darum in der Folge nicht mehr mit ihm gesprochen. Im Anschluss habe sie ihre Telefonnummer gewechselt und ihren Facebook- Account – dessen Passwort die Freundin gekannt habe – deaktiviert. Sie sei sicher, dass sie bei einer Rückkehr nach Nigeria noch am Flughafen verhaftet werden würde, nachdem der General gegen sie Anzeige erstattet habe und deshalb wohl ein Strafverfahren eröffnet worden sei. Sodann treffe sie hier in der Schweiz in einem afrikanischen Geschäft manchmal auf andere Nigerianer. Diese wüssten, dass sie homosexuell sei; einige hätten deswegen auch aufgehört, mit ihr zu sprechen. Sie habe Angst, dass unter diesen Personen auch Informanten sein könnten, welche die Polizei in Nigeria informieren würden. C. C.a Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin ihren nigerianischen Pass im Original ein sowie verschiedene Internetauszüge, welche die Situation von Homosexuellen in Nigeria beschreiben. C.b Die Vorinstanz liess von der schweizerischen Botschaft in Nigeria verschiedene Fragen abklären. Zum Ergebnis der Abklärung wurde der Beschwerdeführerin am 16. Januar 2017 das rechtliche Gehör gewährt. Mit Eingabe vom 13. Februar 2017 reichte sie eine Stellungnahme ein, unter Beilage eines Ausdrucks von Google Maps.

D-3039/2017 D. Mit Verfügung vom 25. April 2017, eröffnet am 27. April 2017, stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Weiter wurde festgehalten, dass der Entscheid über den weiteren Aufenthalt in der Schweiz oder eine allfällige Wegweisung in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden falle. E. Mit undatierter Beschwerde (Poststempel 29. Mai 2017) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Als Beweismittel wurden mehrere Internetauszüge zum Thema Homosexualität und Rechte von LGBT- Personen in Nigeria eingereicht. F. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2017 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Beschwerdeführerin keinen Nachweis für ihre prozessuale Bedürftigkeit eingereicht hatte. Sie wurde deshalb aufgefordert, innert angesetzter Frist entweder eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder andernfalls einen Kostenvorschuss zu leisten. Am 26. Juni 2017 wurde der Kostenvorschuss einbezahlt. G. Die Akten wurden der Vorinstanz am 29. Juni 2017 zur Vernehmlassung überwiesen. Mit Eingabe vom 17. Juli 2017 hielt das SEM an seinen Erwägungen fest. Die Vernehmlassungseingabe wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne

D-3039/2017 von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen

D-3039/2017 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Verfolgung in Nigeria nicht glaubhaft seien. Es habe die schweizerische Botschaft in Abuja gebeten, verschiedene Abklärungen zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin zu treffen. Die Botschaft habe die Angelegenheit durch einen Vertrauensanwalt vor Ort untersuchen lassen. Dieser habe mit dem Bruder gesprochen, welcher bestätigt habe, dass er an der von der Beschwerdeführerin genannten Adresse gewohnt habe, jedoch nicht zusammen mit einem Cousin namens E._______. Er habe keinen Cousin mit diesem Namen und kenne auch niemanden, der so heisse. Des Weiteren habe er versichert, nie verhaftet worden zu sein. Zu einem späteren Zeitpunkt habe der Bruder von sich aus den Vertrauensanwalt angerufen und seine Aussage geändert. Nun habe er angegeben, er sei von Sicherheitsbeamten befragt worden, welche die Beschwerdeführerin beschuldigt hätten, mit einer anderen Frau eine gleichgeschlechtliche Beziehung zu haben. Weiterhin habe er aber gesagt, dass er nie verhaftet worden sei. Das Ergebnis der Botschaftsabklärung lasse starke Zweifel an den Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Beziehung zur Tochter eines Generals aufkommen. Daran vermöchten auch die nachgeschobenen Angaben des Bruders nichts zu ändern, wobei es auf der Hand liege, dass dieser sie nach dem Gespräch mit dem Vertrauensanwalt informiert und sie ihn daraufhin zur nachgeschobenen Aussage instruiert habe. Ganz grundsätzlich müsse die Beziehung zur Tochter des Generals angezweifelt werden, nachdem die von der Beschwerdeführerin angegebene Adresse der angeblichen Freundin nicht habe verifiziert werden können. An der genannten Strasse wohne jedoch nach Angaben des Bruders ein Cousin, der eine Mitbewohnerin habe, die als Schwester D._______ bekannt sei. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe die Beschwerdeführerin am 13. Februar 2017 eine Stellungnahme eingereicht. In dieser habe sie aber keine überzeugenden Erklärungen für die Abweichungen zwischen ihrer Schilderung und den Ergebnissen der Botschaftsabklärung vorbringen können. Die Abklärungsergebnisse widerlegten somit die Angaben der Beschwerdeführerin und würden zeigen, dass es sich bei den Verfolgungsvorbringen um ein Konstrukt handle. Ihre Ausführungen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand.

D-3039/2017 Sodann führte die Vorinstanz aus, dass jegliche homosexuellen Handlungen in Nigeria sowohl nach säkularem Recht als auch nach Scharia-Recht strafbar seien. Gemäss dem im Jahr 2014 vom nigerianischen Präsidenten unterzeichneten „Same Sex Marriage (Prohibition) Act“ (SSMPA) drohe Homosexuellen eine Haftstrafe von bis zu 14 Jahren. Es könne aber nicht von einer systematischen Verfolgung von homosexuellen Personen in Nigeria gesprochen werden, da es äusserst selten zu Verurteilungen nach der erwähnten Gesetzgebung komme. Zwar hätten nach der Verabschiedung des SSMPA vermehrt Verhaftungen und physische Gewalt gegen vermeintlich Homosexuelle stattgefunden; eine generelle staatliche Verfolgung liege aber nicht vor. Ausserdem seien in den letzten Jahren auch Zeichen von zunehmender Toleranz auszumachen, namentlich würde das Personal im Gesundheitswesen speziell geschult für den Umgang mit MSM (men who have sex with men) und es fänden öffentliche Diskurse in den Medien über sexuelle Minderheiten statt. Es liege keine Kollektivverfolgung vor in dem Sinne, dass jeder Homosexuelle in Nigeria wegen seiner sexuellen Orientierung mit hoher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile zu befürchten hätte. Folglich entfalte die Homosexualität eines Asylsuchenden für sich genommen noch keine Asylrelevanz; vielmehr müsse eine erfolgte oder zu erwartende Verfolgung glaubhaft gemacht werden. Vorliegend habe die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat nicht aufgrund ihrer sexuellen Orientierung, sondern zur Aufnahme eines Studiums in der Schweiz verlassen. Die geltend gemachte Verfolgung nach der Ausreise habe sich als unglaubhaft erwiesen. Die Beschwerdeführerin habe ausgeführt, dass in Nigeria niemand, auch nicht ihre Familie, Kenntnis von ihrer Homosexualität habe und dass sie geplant gehabt habe, nach dem Studium zurückzukehren. Auch wenn die soziale Situation der Beschwerdeführerin dort schwierig sei, vermöge diese keine asylrelevanten Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Es gebe auch keinen Grund zur Annahme, dass die nigerianischen Behörden bei einer Rückkehr der Beschwerdeführerin künftig über ihre sexuelle Orientierung informiert wären und sie deshalb eine Verfolgung zu befürchten hätte. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin unbestritten homosexuell sei. Nigeria sei ein sehr religiöses Land, welches Homosexualität nicht toleriere. Im Jahr 2014, während des Studienaufenthalts der Beschwerdeführerin in der Schweiz, sei dort ein neues Gesetz in Kraft gesetzt worden, welches Homosexualität verbiete. Hierzulande habe die Beschwerdeführerin ihre homosexuelle Beziehung frei leben können und dies auch in der Öffentlichkeit getan, was zweifellos innerhalb der ni-

D-3039/2017 gerianischen Gemeinschaft in der Schweiz bekannt sei. Sie lebe in der Zwischenzeit zusammen mit ihrer Partnerin und befinde sich in einer eingetragenen Partnerschaft. Als Staatsangehörige von Nigeria müsse den dortigen Behörden ihre Situation einschliesslich ihres Zivilstandes bekannt sein. Dies setze sie im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland ohne Zweifel einer Verfolgung aus. Im Zeitpunkt der Ausreise habe in Nigeria noch kein formelles Gesetz bestanden, welches ihr Verhalten ahnde, was aber derzeit nicht mehr der Fall sei. Das SEM zitiere in seiner Verfügung isolierte Fälle, bei denen Homosexuelle nicht unterdrückt worden seien. Diese würden nicht dazu führen, dass auch die Beschwerdeführerin nicht verfolgt würde, da es sich um seltene Fälle handle, die zu relativieren seien. Im Asylrecht genüge die Glaubhaftmachung für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Deren Anforderungen seien vorliegend erfüllt, da mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin unter dem seit 2014 neu bestehenden Gesetz Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sei. Sie wäre gezwungen, ihre sexuelle Orientierung und ihre Beziehungen heimlich auszuleben, was ihre fundamentalen Rechte beeinträchtige. Aufgrund ihres Körperbaus, ihres Aussehens und ihres Verhaltens würde sie jedoch als Homosexuelle erkannt. Ausserdem werde sie von den nigerianischen Behörden gesucht, nachdem eine Ex-Freundin offengelegt habe, dass sie sich in einer homosexuellen Beziehung mit der Beschwerdeführerin befunden habe. Angesichts dieser Umstände sei der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG in Verbindung mit Art. 54 AsylG zuzuerkennen wegen Asylgründen, die nach der Flucht entstanden seien. 5. 5.1 Vorab ist festzuhalten, dass an der Homosexualität der Beschwerdeführerin von Seiten der Vorinstanz nicht gezweifelt wird und auch das Bundesverwaltungsgericht angesichts der mittlerweile bestehenden eingetragenen Partnerschaft keinen Anlass sieht, dies abweichend zu beurteilen. Im Heimatland der Beschwerdeführerin ist Homosexualität gesetzlich verboten und mit erheblichen Gefängnisstrafen bedroht. Auch gesellschaftlich besteht eine starke Ablehnung von homosexuellen Personen; sie haben verschiedene Nachteile zu gewärtigen, werden von ihren Familien oft verstossen oder sind sogar Gewalttaten von privaten Akteuren ausgesetzt. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob bei der aktuellen Lage in

D-3039/2017 Nigeria von einer Verfolgungssituation aller Homosexuellen und damit einer Kollektivverfolgung auszugehen ist. Das SEM verneint dies insbesondere unter Hinweis darauf, dass es nur äusserst selten zu Verurteilungen komme, da sexuelle Akte meist im Privatbereich stattfänden und die öffentliche Zurschaustellung von Zuneigungen in Nigeria auch für heterosexuelle Paare Tabu sei. Es könne nicht von einer systematischen Verfolgung von Homosexuellen gesprochen werden. 5.2 In Nigeria ist mit dem Same Sex Marriage (Prohibition) Act (SSMPA) im Jahr 2014 ein sehr strenges Gesetz gegen Homosexualität in Kraft getreten. Dieses hält insbesondere fest, dass Personen, die eine gleichgeschlechtliche Ehe oder einen zivilen Bund („civil union“) eingehen, zu einer Gefängnisstrafe von bis zu 14 Jahren verurteilt werden können. Sodann kann nach diesem Gesetz auch die direkte oder indirekte öffentliche Zurschaustellung einer gleichgeschlechtlichen Liebesbeziehung mit bis zu 10 Jahren Gefängnis bestraft werden, ebenso die Beteiligung an Schwulenklubs und -organisationen (vgl. Art. 5 SSMPA, auffindbar unter: http://www.refworld.org/cgi-bin/texis/vtx/rwmain?page=search&docid=- 52f4d9cc4&skip=0&query=same%20sex%20&coi=NGA, abgerufen am 25.08.2017). Bereits vorher waren homosexuelle Handlungen in Nigeria gemäss Strafgesetzbuch verboten. Es kam aber nur selten zu strafrechtlichen Verurteilungen (vgl. The New York Times, Nigeria Tries to ‘Sanitize’ Itself of Gays, 8. Februar 2014), was vor allem auch daran gelegen haben dürfte, dass die betreffenden Tatbestände schwer zu beweisen waren. Welche Auswirkungen nun der Same Sex Marriage (Prohibition) Act auf die Situation von Homosexuellen in Nigeria hat, ist nur schwer feststellbar, da sich Quellen oft nicht verifizieren lassen. In nigerianischen Zeitungen wurde zwar kurz nach dem Inkrafttreten relativ häufig von Verhaftungen auf der Basis dieses Gesetzes berichtet, nicht aber darüber, wie die Verfahren weiter verliefen (Erasing 76 Crimes, 100s are in prison for being gay, zuletzt aktualisiert am 19.04.2017, https://76crimes.com/12-in-prison-for-beinggay-13-more-awaiting-trial/, abgerufen am 25.08.2017; vgl. auch beispielhaft: Vanguard, Nigeria: Court Remands Three Suspected Homosexuals Nabbed On Valentines Day, 18.02.2014, http://allafrica.com/stories/201402180386.html sowie Centre for African Journalists (CAJ News), 13 arrested for homosexuality, lesbianism in Kano, 25.06.2014, http://africanewswire.za.com/%EF%BB%BF13-arrested-for-homosexuality-lesbianism-in-kano/, beide abgerufen am 28.08.2017). Von Verhaftungen im Nachgang zur Einführung des SSMPA berichtet auch Amnesty International (Nigeria: Halt homophobic witch-hunt under oppressive new law, 15.01.2014, https://www.amnesty.org/en/press-releases/2014/01/nigeria-

D-3039/2017 halt-homophobic-witch-hunt-under-oppressive-new-law/, abgerufen am 31.08.2017). So habe die Polizei im Gliedstaat Oyo fünf Männer aufgrund ihrer sexuellen Orientierung verhaftet, sie aber anschliessend gegen Kaution wieder freigelassen (Amnesty International, Annual Report 2014/2015 – Nigeria, https://www.amnesty.org/en/documents/pol10/0001/2015/en/, abgerufen am 31.08.2017). Laut einer Publikation des United Kingdom Home Office liegen nur wenige bestätigte Berichte über Anklagen und Verurteilungen vor (United Kingdom Home Office, Nigeria: Sexual orientation and gender identity, 18. März 2015). Ein Report von Human Rights Watch (HRW) zu den Auswirkungen des SSMPA hält fest, dass keine Beweise gefunden werden konnten, dass Personen unter diesem Gesetz angeklagt und verurteilt worden seien (Human Rights Watch, Tell Me Where I Can Be Safe, 20. Oktober 2016). Zu diesem Ergebnis kommt auch ein Bericht des US Department of State (Country Reports on Human Rights Practices for 2016 – Nigeria), welcher ausführt, es gebe für das Jahr 2016 keine Berichte darüber, dass die Behörden die Strafbestimmungen des SSMPA angewendet hätten. Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass es mit der neuen Gesetzgebung in Nigeria wohl tatsächlich vermehrt zu Verhaftungen wegen vermuteter Homosexualität gekommen ist, sich eine Zunahme von Verurteilungen und eine Anwendung der im neuen Gesetz vorgesehenen drakonischen Strafen aber nicht bestätigen lässt. Zudem ist anzumerken, dass in den nördlichen Gliedstaaten von Nigeria häufig auch Scharia-Gerichte zum Einsatz kommen, welche auf einer anderen Grundlage Recht sprechen als die säkularen Gerichte. Es erübrigt sich jedoch im vorliegenden Fall, die diesbezüglichen Unterschiede genauer zu beleuchten, nachdem die Beschwerdeführerin aus B._______ im Süden des Landes stammt und die Situation in dieser Region massgebend ist. 5.3 Auch wenn der Same Sex Marriage (Prohibition) Act von den Behörden offenbar keineswegs konsequent angewendet wird, hatte er dennoch erhebliche Auswirkungen. Gemäss Berichten von Aktivisten und Nichtregierungsorganisationen (NGO) kam es bei Homosexuellen vermehrt zu Erpressungen, Obdachlosigkeit und Arbeitslosigkeit; ebenso habe die Gewalt durch homophobe Mobs zugenommen (Voice of America [VOA], Nigerian Activists Fear New Wave of Homophobia, 28.02.2014, https://www.voanews.com/a/nigerian-activists-wave-of-homophobia-forces-gay-peoplefrom-homes-jobs/1861288.html, abgerufen am 28.08.2017). Wie die NGO The Initiative for Equal Rights (TIERs) berichtete, kam es nach der Verabschiedung des neuen Gesetzes zu verschiedenen Übergriffen auf LGBT- Personen, wobei bei rund 70% der 45 registrierten Vorfälle nichtstaatliche Akteure dafür verantwortlich waren (TIERs, SSMPA Implication on Human

D-3039/2017 Rights and HIV Prevention Services, 21.07.2014, http://theinitiativeforequalrights.org/ssmpa-implication-on-human-rights-and-hiv-prevention-services/, abgerufen am 28.08.2017). HRW hält in seinem Report fest, dass es – gemäss Angaben von interviewten Personen und Organisationen – vor dem SSMPA keine Angriffe von gewalttätigen Mobs auf Personen allein wegen deren sexuellen Orientierung gegeben habe. Nun kämen diese aber immer wieder vor, teilweise würden solche „Bürgerwehren“ auch von Polizisten begleitet oder zumindest toleriert (Human Rights Watch, Tell Me Where I Can Be Safe, 20. Oktober 2016). Des Weiteren erschwert der SSMPA auch die Arbeit von Personen und NGO, welche für Homosexuelle einstehen oder für sie Dienstleistungen erbringen, nachdem eine Passage des Gesetzes jegliche Unterstützung von homosexuellen Klubs, Gesellschaften, Organisationen oder Treffen mit einer Strafe von bis zu 10 Jahren Gefängnis bedroht (Art. 5 Abs. 3 SSMPA). 5.4 Die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung sind gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sehr hoch. Als erstes, unbestrittenes Erfordernis muss der Betroffene seine Zugehörigkeit zum entsprechenden Kollektiv nachweisen. Sodann ist zu prüfen, ob die gegen das Kollektiv erfolgte Massnahme in ihrer Art und Weise gezielt auf dieses Kollektiv gerichtet ist, mithin über das hinausgeht, was andere Teile der Bevölkerung an Nachteilen und Übergriffen hinzunehmen haben. Die betreffenden Massnahmen müssen eine gewisse Intensität aufweisen, um der Anforderung der ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu genügen. Analog der Prüfung der Intensität einer individuell geltend gemachten Massnahme wird die genügende Intensität mit Bezug auf gegen das Kollektiv gerichtete Massnahmen zu bejahen sein, wenn es sich um Eingriffe handelt, die das Leben gefährden, die körperliche Integrität verletzen sowie – im Fall von Freiheitsbeschränkungen – von einer gewissen Dauer sind oder zumindest in ihrer Gesamtheit mit einer gewissen Häufigkeit vorkommen. Aus der Verfolgung einzelner, zum Kollektiv gehöriger Personen, kann dabei nicht ohne weiteres auf die Verfolgung des Kollektivs geschlossen werden. Die gezielten und intensiven Nachteile müssen vielmehr zum Ziel haben, möglichst alle Mitglieder des Kollektivs zu treffen und sie müssen in Relation zur Grösse des Kollektivs eine bestimmte Dichte aufweisen, so dass der Einzelne aufgrund der erheblichen Wahrscheinlichkeit, selbst verfolgt zu werden, objektiv begründete Furcht hat. Erheblich ist eine solche Wahrscheinlichkeit von Verfolgung dann, wenn in der Vergangenheit ein beträchtlicher Anteil des Kollektivs tatsächlich ernsthafte Nachteile zu erleiden hatte (vgl. BVGE 2011/16 E. 5.1 f., BVGE 2013/11 E. 5.4.2).

D-3039/2017 Dies steht im Ergebnis auch in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil des EuGH vom 7. November 2013, C-199/12, C-200/12, C-201/12). Darin wurde grundsätzlich festgehalten, homosexuelle Asylsuchende könnten eine bestimmte soziale Gruppe bilden, die der Verfolgung wegen ihrer sexuellen Ausrichtung ausgesetzt sei. So sei die sexuelle Orientierung ein bedeutendes Merkmal der Identität, weshalb von einem Asylsuchenden nicht erwartet werden könne, dass er seine Homosexualität geheim halte oder sich beim Ausleben dieser sexuellen Ausrichtung zurückhalte, um eine Verfolgung zu vermeiden. Ein strafrechtliches Verbot der Homosexualität beziehungsweise eine Freiheitsstrafe für homosexuelle Handlungen stelle aber nur dann einen genügend schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen dar, wenn die Strafen in der Praxis auch verhängt würden. Entsprechend müssten die nationalen Gerichte künftig herausfinden, wie oft eine Freiheitsstrafe tatsächlich ausgesprochen werde. 5.5 Es ist festzuhalten, dass Homosexuellen in Nigeria eine Freiheitsstrafe von bis zu 14 Jahren droht, wenn sie eine Ehe oder einen zivilen Bund eingehen, oder eine solche von 10 Jahren für verschiedene andere Handlungen im Zusammenhang mit Homosexualität. Es kam auch zu Verhaftungen aufgrund der geltenden homophoben Gesetzeslage. Nicht selten wurden die Betroffenen aber anschliessend wieder freigelassen, wenn auch teilweise gegen Bezahlung von Kautionen beziehungsweise Bestechungsgeldern. Diese Art der Verfolgung beruht auf einem asylrechtlich relevanten Motiv – Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe – und erfolgt gezielt gegen ein bestimmtes Kollektiv, zu welchem vorliegend alle homosexuellen Personen zu zählen sind. Ob bereits Verhaftungen mit anschliessender Freilassung nach wenigen Tagen die Anforderungen an die erforderliche Intensität der Verfolgung erfüllen würden, kann vorliegend offen bleiben. Entscheidend ist, dass es praktisch keine bestätigten Berichte über tatsächlich ausgesprochene Freiheitsstrafen auf der Basis des SSMPA gibt. Massgebend sind aber nicht die drohenden Freiheitsstrafen, sondern die tatsächlich ausgesprochenen. Wie oben dargelegt wurde, wird das Gesetz von den Behörden insofern nicht angewandt, als dass es kaum zu Verurteilungen kommt. Folglich lässt die Gesetzeslage in Nigeria noch nicht auf eine asylrelevante Verfolgung von Homosexuellen schliessen. Sodann gibt es Berichte von Übergriffen von Privaten auf homosexuelle Personen und davon, dass diese vermehrt von Obdach- und Arbeitslosigkeit betroffen seien. Der nigerianische Staat ist offensichtlich weder willens noch in der Lage, die Betroffenen vor privaten Übergriffen zu schützen,

D-3039/2017 nachdem er sämtliche homosexuellen Handlungen und sogar die Unterstützung von Homosexuellen unter Strafe stellt. Trotz dem schwierigen gesellschaftlichen Umfeld, welches zwar bereits vor dem Inkrafttreten des SSMPA bestand, durch diesen aber noch verschärft wurde, erscheinen die strengen Anforderungen an eine Kollektivverfolgung nicht erfüllt. Die Berichte von Verhaftungen und Übergriffen durch Private sind zweifellos besorgniserregend. Sie weisen jedoch kein derartiges Ausmass auf, dass davon mit erheblicher Wahrscheinlichkeit jede homosexuelle Person in Nigeria betroffen wäre. Angesichts der Bevölkerungszahl von Nigeria ist die Anzahl der dokumentierten Fälle, so gravierend deren Auswirkungen für die Betroffenen im Einzelfall auch sein mögen, zu gering, als dass sich sagen liesse, dass praktisch jeder Homosexuelle aufgrund seiner sexuellen Orientierung ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte beziehungsweise dass ein beträchtlicher Anteil des Kollektivs von solchen Nachteilen betroffen wäre. Es ist folglich nicht von einer Kollektivverfolgung auszugehen. 6. 6.1 Angesichts der geschilderten Umstände in Nigeria ist die Homosexualität der Beschwerdeführerin aber als erhebliches Risiko für eine möglicherweise drohende (individuelle) Verfolgung zu werten. Es ist deshalb für den Einzelfall zu prüfen, ob diese im Falle der Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit tatsächlich eintreten würde. 6.2 Die Vorinstanz hat die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrer angeblichen Beziehung mit D._______ und zur Strafanzeige von deren Vater, einem Armeegeneral, vor allem im Lichte der Ergebnisse einer Botschaftsabklärung für unglaubhaft erachtet. Mit der Anfrage sollte insbesondere überprüft werden, ob der Bruder und der Cousin an der von der Beschwerdeführerin angegebenen Adresse lebten und ob sie im November 2015 verhaftet worden waren, ob General F._______, welcher an der Adresse (…), gegenüber dem Restaurant „G._______“ wohnen soll, eine Strafanzeige gegen die Beschwerdeführerin eingereicht hat, ob er Kinder hat und falls ja in welchem Alter. Die Schweizerische Botschaft in Nigeria teilte dem SEM mit, dass sie die gestellten Fragen durch einen Vertrauensanwalt habe abklären lassen, welcher den Bruder der Beschwerdeführerin ausfindig gemacht und befragt habe. Dieser habe ausgeführt, dass er zwar an der angegebenen Adresse gewohnt habe, jedoch weder einen Cousin namens E._______ habe noch eine Person mit diesem Namen kenne. Er sei auch nie verhaftet worden. Sodann habe man keine Person mit dem Namen D._______ ausfindig

D-3039/2017 machen können. Einen ähnlichen Namen habe einzig die Ehefrau eines Politikers. Weiter gebe es an der (…) kein Restaurant „G._______“. Zu einem späteren Zeitpunkt habe der Bruder den Vertrauensanwalt von sich aus angerufen, um einzelne seiner vorangegangenen Aussagen abzuändern. Nun habe er angegeben, dass er von Sicherheitsbeamten befragt worden sei, die seine Schwester beschuldigt hätten, eine gleichgeschlechtliche Beziehung mit einer Frau gehabt zu haben. Deren Vater habe die Sicherheitsbeamten vorbeigeschickt. Zudem habe er erklärt, dass sein Cousin an der (…), wohne, welcher eine Mitbewohnerin habe, die als Schwester D._______ bekannt sei. 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Beziehung mit D._______, zur Verhaftung ihres Bruders sowie ihres Cousins sowie zum Umstand, dass General F._______ gegen sie Anzeige erstattet habe, weshalb sie nun von den nigerianischen Behörden gesucht werde, unglaubhaft sind. Die Abklärungen der Schweizer Botschaft in Abuja konnten die Angaben der Beschwerdeführerin in keiner Weise bestätigen. Die unbehelflichen und wenig überzeugenden Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 13. Februar 2017 vermögen daran nichts zu ändern. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass gegen die Beschwerdeführerin in Nigeria ein Strafverfahren läuft und sie von den dortigen Behörden gesucht wird. Dies wird denn in der Beschwerdeeingabe auch nicht mehr geltend gemacht. 7. 7.1 Sodann wird in der Beschwerde geltend gemacht, da die Beschwerdeführerin Staatsangehörige von Nigeria sei, müsse den dortigen Behörden ihre Situation einschliesslich ihres Zivilstandes bekannt sein. Es wird jedoch nicht weiter ausgeführt, weshalb dies der Fall sein sollte. Die Angaben der Beschwerdeführerin zur Verfolgung im Heimatland sind nicht glaubhaft und es sind auch sonst keine Hinweise dafür ersichtlich, dass die Behörden im Heimatland tatsächlich Kenntnis von ihrer Homosexualität erhalten hätten. In der Anhörung führte die Beschwerdeführerin aus, dass andere in der Schweiz lebende Nigerianer, die sie manchmal in einem afrikanischen Geschäft treffe, von ihrer Homosexualität wüssten. Es könne sein, dass eine dieser Personen die Polizei in Nigeria informieren würde, was zu einem Problem werden könnte (A13, F84). Dabei handelt es sich jedoch lediglich um eine Vermutung. Es gibt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass es tatsächlich zu einer Meldung an die nigerianischen Behörden gekommen ist. Folglich ist davon auszugehen, dass diese keine Kenntnis von der Situation der Beschwerdeführerin erhalten haben.

D-3039/2017 7.2 Die Beschwerdeführerin gibt an, dass sie in Nigeria nie Anfeindungen aufgrund ihrer Homosexualität erlebt habe, da dort niemand wisse, dass sie lesbisch sei. Sie würde nicht sagen, dass sie darunter gelitten habe, sich im Heimatland nicht outen zu können, man könne einfach nicht sich selbst sein. Es sei jedenfalls geplant gewesen, dass sie nach dem Studium nach Nigeria zurückkehre (vgl. A13, F23, F28 und F30). Auf die konkrete Frage, ob sie sich eine Rückkehr vorstellen könnte, wenn der General nichts von ihrer Beziehung mit seiner Tochter erfahren hätte und auch niemand von ihrer Homosexualität wüsste, antwortete die Beschwerdeführerin mit: „Absolut, ja, ich wäre zurückgekehrt. Es wäre kein Problem gewesen“ (A13, F62). Die Schilderung der Beschwerdeführerin zur angeblichen Beziehung mit D._______ hat sich jedoch als unglaubhaft erwiesen und es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Behörden in Nigeria aus anderen Gründen von der Homosexualität der Beschwerdeführerin erfahren haben oder überhaupt auf sie aufmerksam geworden sind. Im Zeitpunkt der Ausreise bestand offensichtlich auch keine Verfolgungssituation, da sie nach eigenen Angaben geplant hatte, nach Nigeria zurückzukehren. Anlässlich der Anhörung, die rund zwei Jahre nach dem Inkrafttreten des SSMPA stattfand, sagte sie, dass eine Rückkehr kein Problem wäre, wenn niemand von ihrer Homosexualität erfahren hätte. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass sich das Risiko einer Verfolgung aufgrund ihrer sexuellen Orientierung bei einer Rückkehr mit einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit verwirklichen würde. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz in einer registrierten Partnerschaft lebt und damit offensichtlich den Tatbestand von Art. 5 Abs. 1 SSMPA erfüllt, welcher den Eintritt in eine Ehe oder einen zivilen Bund mit einem gleichgeschlechtlichen Partner mit bis zu 14 Jahren Gefängnis bedroht. Einerseits gibt es keine Hinweise darauf, dass dies den Behörden in Nigeria bekannt ist. Andrerseits gibt es auch keine Berichte darüber, dass es bereits einmal zu einer Verurteilung nach dieser Gesetzesbestimmung gekommen ist. Somit ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr aufgrund ihrer sexuellen Orientierung beziehungsweise ihrer registrierten Partnerschaft effektiv ein ernsthafter Nachteil im Sinne des Asylgesetzes drohen würde. 8. Die Beschwerdeführerin beantragt für den Fall, dass ihr Antrag auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht gutgeheissen werden könne, dass die Sache an das SEM zurückzuweisen sei. Nach Auffassung des Gerichts ist der Sachverhalt vorliegend rechtsgenüglich erstellt und es ist

D-3039/2017 weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift ein Grund ersichtlich, der eine Rückweisung an die Vorinstanz rechtfertigen würde. 9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das SEM hat folglich zu Recht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und ihr Asylgesuch mit zutreffender Begründung abgelehnt. 10. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführerin lebt in einer eingetragenen Partnerschaft mit einer in der Schweiz ansässigen portugiesischen Staatsangehörigen. Das Migrationsamt des Kantons H._______ hat ihr eine Aufenthaltsbewilligung ab dem 4. Januar 2017 erteilt (vgl. A36). Das SEM hat deshalb gemäss Art. 32 Abs. 1 lit. a AsylV 1 keine Wegweisung verfügt und zutreffend festgehalten, dass die Verlängerung, die Änderung oder der Widerruf der bestehenden Bewilligung in die Zuständigkeit der kantonalen Behörden fällt. 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

D-3039/2017 12. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]. Diese sind durch den am 26. Juni 2017 einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3039/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Regula Aeschimann

Versand:

D-3039/2017 — Bundesverwaltungsgericht 26.09.2017 D-3039/2017 — Swissrulings