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Bundesverwaltungsgericht 22.08.2016 D-3037/2016

22. August 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,308 Wörter·~22 min·1

Zusammenfassung

Datenschutz | Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS)

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3037/2016 pjn

Urteil v o m 2 2 . August 2016 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Patrick Weber.

Parteien

A._______, Geburtsdatum nicht feststehend, Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) / N (…).

D-3037/2016 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer gelangte am 28. Oktober 2015 in die Schweiz und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Auf dem ausgefüllten Personalienblatt gab er als Personalien B._______, geboren am (…) 2000, an. Eine am 4. November 2015 durchgeführte Handknochenanalyse zur Altersbestimmung nach Greulich/Pyle ergab ein Skelettalter von 19 Jahren des damals gemäss Angaben auf dem Personalienblatt (…) alten Beschwerdeführers. A.b Anlässlich der Befragung zur Person vom 25. Januar 2016 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei am (…) 2000 geboren. Daraufhin wurde ihm vorgehalten, gemäss der durchgeführten Analyse weise er ein Skelettalter von 19 Jahren oder mehr auf. Er erwiderte, dies treffe nicht zu. Würde die Analyse stimmen, wäre er ja 19 Jahre alt und mithin älter als der in der Schweiz lebende Bruder. Dieser Bruder sei drei Jahre älter als er. Auch die Taskara bestätige sein angegebenes Alter. Zudem hätte ihm sein Vater das entsprechende Alter mitgeteilt, und auch sein Bruder habe eine diesbezügliche Aussage gemacht. A.c Am 25. Januar 2016 befragte das SEM den Beschwerdeführer zu seinem gesundheitlichen Zustand und gewährte ihm (erneut) das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Handknochenanalyse. Diese habe ein abgeschlossenes Skelettwachstum ergeben. Sein Skelettalter liege bei 19 Jahren. Aufgrund der gesundheitlichen Anamnese und der Untersuchung lägen keine Gründe für ein von der Norm abweichendes Knochenwachstum vor. Der Beschwerdeführer legte wiederum dar, sein in der Schweiz lebender Bruder sei erst (…) Das SEM führte aus, am Tag der Untersuchung sei er gemäss eigenen Angaben (…) alt gewesen. Selbst wenn man beim Ergebnis der Analyse eine doppelte Standardabweichung von plus/minus 25.72 Monaten berücksichtige, sei die Abweichung zwischen seiner Altersangabe und dem Skelettalter zu gross, um als Möglichkeit in Betracht zu kommen, da bei ihm die Abweichung (…) Monate betrage. Es sei davon auszugehen, dass er bezüglich seines Alters nicht die Wahrheit sage. Der Beschwerdeführer verwies erneut auf die seine Angaben bestätigenden Aussagen von Angehörigen und die Altersangabe in der Taskara.

D-3037/2016 Das SEM gab ihm bekannt, dass aufgrund der Aktenlage nunmehr von seiner Volljährigkeit ausgegangen werde. Er hielt am angegebenen Alter fest und stellte die Übermittlung der Taskara in Aussicht. A.d Im Dossier des Staatssekretariats für Migration SEM wurde der Beschwerdeführer in der Folge als A._______, geboren am (…) 1997, erfasst. A._______, geboren am (…) 2000, C._______, geboren am (…) 2000, und C._______, geboren am (…) 2000, wurden als Alias-Personalien aufgenommen. B. Mit Schreiben vom 4. April 2016 ersuchte die Zentralstelle MNA des Aufenthaltskantons des Beschwerdeführers beim SEM um Berichtigung seines Geburtsdatums. Zur Begründung wurde vorab auf ein neues Beweismittel – die im Original eingereichte Taskara – hingewiesen. Das Dokument bestätige, dass er im (…) 2014 vierzehn Jahre alt gewesen sei, was seinen bisherigen und konstanten Angaben zum Alter entspreche. Im Weiteren ersuchte er um Beizug der Asylakten seines Bruders. Dieser habe ihn während der Anhörung als seinen jüngeren Bruder bezeichnet. Allerdings habe er nicht gewusst, ob sein Bruder im Zeitpunkt der Anhörung 12- oder 14jährig gewesen sei. Dies sei ein weiteres Indiz dafür, dass er (der Beschwerdeführer) sein wahres Alter angegeben habe. Zudem erscheine er auch aufgrund seines Aussehens, seines Verhaltens und seines Reifegrades klar als minderjährig. Er sei psychisch stark belastet und leide unter dem Verlust seines anderen Bruders, welcher auf dem Weg in die Schweiz das Leben verloren habe. Ferner sei festzuhalten, dass seine Personalien auf volljährig mutiert worden seien, ohne dass ihm das SEM als Minderjährigem zuvor das rechtliche Gehör im Beisein einer Vertrauensperson gewährt habe, was rechtlich nicht zulässig erscheine. Sollte das Alter wider Erwarten nicht korrigiert werden, müsste aus Kindsschutzgründen eine Gefährdungsmeldung bei der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde erfolgen. Als Beweismittel wurde die erwähnte Taskara zu den Akten gegeben. C. Mit Verfügung vom 19. April 2016 – eröffnet am 20. April 2016 – lehnte das SEM das Gesuch um Berichtigung der Personendaten im ZEMIS ab. Zur Begründung führte es an, die eingereichte Taskara sei kein rechtsgenügliches Dokument. Ausserdem sei das dort vermerkte Alter des Beschwerdeführers bloss eine Schätzung aufgrund seines damaligen Aussehens. Aufgrund der Aussagen im Asylverfahren werde an der Volljährigkeit festgehalten.

D-3037/2016 D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 13. Mai 2016 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Es sei festzustellen, dass er im heutigen Zeitpunkt die Volljährigkeit noch nicht erreicht habe. Im System ZEMIS sei der Geburtstag des Beschwerdeführers vom (…) 1997 auf den (…) 2000 abzuändern. Zur Begründung wurde geltend gemacht, die Taskara sei gemäss Schweizer Asylrechtspraxis ein rechtsgenügliches Dokument, auch wenn ihr lediglich verminderter Beweiswert zukomme. Der angefochtenen Verfügung könne nicht entnommen werden, dass das Dokument auf seine Echtheit hin überprüft worden wäre. Die Behauptung des SEM, die Taskara sei nicht rechtsgenüglich, hätte belegt oder zumindest gut begründet werden müssen. Ob das Alter in der Taskara auf einer Schätzung der afghanischen Behörden beruhe, sei zudem irrelevant. Das SEM könne der Taskara nicht den Beweiswert absprechen, weil man die in Afghanistan üblichen Ausstellungsmethoden für fraglich halte. Relevant sei letztlich das Alter des Beschwerdeführers, welches auch von den afghanischen Behörden im Sinne der Taskara angenommen werde. Im Weiteren schreibe das SEM in der Verfügung, aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers werde an seiner Volljährigkeit festgehalten. Eine nachvollziehbare Erklärung für diese Feststellung fehle indes. Die Formulierung des SEM lasse eigentlich nur den Schluss zu, er habe selber angegeben, bereits volljährig zu sein. Dies könne dem Befragungsprotokoll aber in keiner Weise entnommen werden. Er habe geltend gemacht, gemäss afghanischem Kalender am (…) 1379 geboren worden zu sein. Daraus hätten sich in der Folge verschiedene Daten gemäss dem in der Schweiz geltenden Kalender ergeben. Diese Abweichungen beruhten aber nicht auf unterschiedlichen Angaben, sondern auf verschiedenen Umrechnungsmethoden. Der Dolmetscher sei der Auffassung gewesen, der (…) 1379 entspreche dem (…) 2000. An anderer Stelle werde auch der (…) 2000 als Geburtstag angenommen, wodurch klar werde, dass lediglich das Jahr, nicht aber der genaue Tag dem hiesigen Kalender angepasst worden sei. Das SEM hätte mithin genauer darlegen müssen, weshalb die Aussagen des Beschwerdeführers für seine Volljährigkeit sprechen würden. Die Argumentation in der angefochtenen Verfügung entbehre unter Berücksichtigung des Protokolls der BzP jeglicher Logik. Nach dem Gesagten widerspreche das vom SEM willkürlich festgelegte Geburtsdatum vom (…) 1997 sowohl dem Inhalt der Taskara als auch

D-3037/2016 den Aussagen des Beschwerdeführers. Wolle das SEM einen Asylsuchenden, der angebe, noch minderjährig zu sein, wie einen Volljährigen behandeln, müsse es dies nachvollziehbar begründen können. E. Mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2016 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Kostenvorschuss zu leisten. F. Mit Eingabe vom 20. Mai 2016 verwies der Beschwerdeführer auf seine prozessuale Bedürftigkeit. Gleichzeitig gab er bekannt, den Vorschuss bereits geleistet zu haben. G. Am 23. Mai 2016 ersuchte die vormalige Instruktionsrichterin das SEM, eine Vernehmlassung einzureichen. H. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Stellungnahme vom 6. Juni 2016 die Abweisung der Beschwerde. Sie wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer gemäss Ergebnis der Handknochenanalyse bezüglich seines Alters nicht wahr ausgesagt habe. Ferner habe er geltend gemacht, sein Bruder (N […]) sei drei Jahre älter als er. Der Bruder habe aber angegeben, am (…) geboren zu sein, was einen Altersunterschied von lediglich zwei Jahren bedeuten würde. Zudem habe der Bruder anlässlich seiner BzP vom 9. August 2014 erwähnt, sein Bruder (…) sei zwölf Jahre alt. Entsprechend sei nicht möglich, dass der Beschwerdeführer bei Einreichung seines Asylgesuchs am 28. Oktober 2015 (…) Jahre alt gewesen sein könne. Ausserdem sei nicht nachvollziehbar, dass ihn sein Vater bereits mit vier Jahren zur Schule geschickt habe, welche er in der Folge in der 6. Klasse verlassen haben solle, um fortan Ziegen zu hüten. Im Rahmen einer internen Prüfung habe die Echtheit der eingereichten Taskara mangels Vergleichsmaterials nicht nachgewiesen werden können. Und selbst wenn man von der Echtheit des Dokuments ausginge, sei zu berücksichtigen, dass die afghanische Behörde das Alter des Beschwerdeführers lediglich geschätzt habe. Deshalb könne nicht alleine aufgrund der Taskara von der Richtigkeit des angegeben Alters ausgegangen werden. Dadurch verliere das Dokument seinen Beweiswert. Schliesslich sei auch auf das Resultat der durchgeführten Lingua-Analyse zu verweisen. Das rechtliche Gehör dazu werde nach Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gewährt. Die

D-3037/2016 Analyse habe ergeben, dass man nicht von einem Aufenthalt des Beschwerdeführers in Afghanistan ausgehen könne. Da er aber bei der Ausstellung einer Taskara vor Ort hätte sein müssen, weise das Dokument auch in diesem Lichte besehen keinen Beweiswert auf. I. Mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2016 gab die Instruktionsrichterin den neuen Spruchkörper bekannt und lud den Beschwerdeführer zur Replik ein. J. In seiner Replik vom 22. Juni 2016 stellte der Beschwerdeführer fest, erst mit den Argumenten in der Vernehmlassung werde deutlich, aus welchen Gründen das SEM von seiner Volljährigkeit ausgehe. Weshalb aber die angefochtene Verfügung nicht rechtsgenüglich begründet worden sei, bleibe offen. Das SEM wäre im Rahmen der Untersuchungsmaxime jedenfalls gehalten gewesen, auch Elemente, die für seine Minderjährigkeit sprächen, zu gewichten. Die Argumente in der Vernehmlassung seien sehr einseitig. Zudem müsse im Asylverfahren die Minderjährigkeit nicht belegt, sondern nur glaubhaft gemacht werden. Die Vorinstanz habe erst in der Vernehmlassung bekannt gegeben, dass die Taskara amtsintern überprüft worden sei. Dass sie wegen fehlenden Vergleichsmaterials nicht in der Lage gewesen sei, das Dokument auf seine Echtheit hin zu überprüfen, erstaune, da davon auszugehen sei, das SEM habe schon wiederholt solche Dokumente beurteilen müssen. Abgesehen davon dürfe eine fehlende Vergleichsbasis argumentativ nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers verwendet werden. Das SEM sei zudem gehalten, den Zeitpunkt der Überprüfung bekannt zu geben. Dieser müsse vor Erlass der Verfügung liegen, ansonsten man an der Echtheit nicht hätte zweifeln dürfen. Im Weiteren sei irrelevant, ob das in der Taskara erwähnte Alter lediglich auf einer Schätzung beruhe. Entscheidend sei vielmehr, für wie alt die afghanischen Behörden den Beschwerdeführer halten würden. Die ferner erwähnte Handknochenanalyse sei als Mittel zur Bestimmung des Alters von afghanischen Kindern äusserst fragwürdig und ungeeignet. Dass dieser Test mit Bezug auf das chronologische Alter näher bei der Wahrheit liege als die Schätzung von afghanischen Beamten, dürfe bezweifelt werden. Neu in der Vernehmlassung sei ferner, dass sich das SEM auf eine Lingua-Analyse abstütze. Es räume aber ein, dass dazu das rechtliche Gehör noch nicht gewährt worden sei, weshalb ihr vorliegend keine Relevanz zukommen dürfe. Schliesslich sei dem SEM insofern Recht zu

D-3037/2016 geben, als das Ergebnis der Handknochenanalyse eine Abweichung von mehr als drei Jahren ergeben habe, was praxisgemäss auf eine Täuschung über das wahre Alter hindeute. Allerdings könne auch so nicht schlüssig beurteilt werden, ob jemand bereits volljährig sei. Es treffe ferner zu, dass der Bruder Angaben zum Alter des Beschwerdeführers, welche mit seinen eigenen nicht übereinstimmten, gemacht habe. Er sei aber im Rahmen der BzP als Minderjähriger nur in der Lage gewesen, ungefähre Angaben zum Alter der Geschwister zu machen. Insgesamt entstehe der Eindruck, das SEM habe die Untersuchungsmaxime nicht korrekt befolgt und lediglich berücksichtigt, was allenfalls gegen die vorgebrachte Minderjährigkeit spreche.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) erlassen wurde. Da keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat des angefochtenen Entscheides, mit welchem sein Berichtigungsgesuch abgewiesen wurde, sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist demnach einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es

D-3037/2016 wendet das Recht von Amtes wegen an und ist nicht an die Anträge oder die rechtlichen Begründungen der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). 3. 3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländerund dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG. 3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.2 und A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 3.2, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.1). Die ZEMIS-Verordnung sieht im Übrigen in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 3.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1; Urteile des BVGer A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 3.2 und A-1732/2015 vom 13. Juli 2015 E. 4.2). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt

D-3037/2016 grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (zum Ganzen Urteile des BVGer A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.3, A-2291/2015 vom 17. August 2015 E. 4.3 und A-3555/2013 vom 26. März 2014 E. 3.3, je m.w.H.). Amtliche Dokumente ausländischer Staaten, deren Zweck es ist, die Identität ihres Inhabers nachzuweisen, gelten nicht als öffentliche Urkunden im Sinne von Art. 9 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210), weshalb ihnen nicht ohne Weiteres ein erhöhter Beweiswert zukommt und sie wie andere Urkunden einer freien Beweiswürdigung zu unterziehen sind (Urteile des BVGer A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.3 und A-2291/2015 vom 17. August 2015 E. 7.1, je m.w.H.; vgl. ferner Urteile des BGer 6B_394/2009 vom 27. Juli 2009 E. 1.1 und 5A.3/2007 vom 27. Februar 2007 E. 2). 3.4 Kann bei einer verlangten bzw. von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Namen und Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (zum Ganzen Urteile des BVGer A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.4, A-3555/2013 vom 26. März 2014 E. 3.4 und A-181/2013 vom 5. November 2013 E. 7.1, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2).

D-3037/2016 4. 4.1 Im vorliegenden Fall obliegt es demnach grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass der aktuelle ZEMIS-Eintrag des Geburtsdatums des Beschwerdeführers korrekt ist. Dieser wiederum hat nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum richtig bzw. zumindest wahrscheinlicher ist als die derzeit im ZEMIS erfasste Angabe, ihm mithin eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als dem bisherigen Eintrag (Urteile des BVGer A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 4, A-4174/2013 vom 12. September 2013 E. 4.4 und A-3111/2012 vom 22. Januar 2013 E. 4). Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis des Geburtsdatums, ist dasjenige im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist (vgl. vorstehend E. 3.4). 4.2 Grundsätzlich hat der Beschwerdeführer im Asylverfahren die geltend gemachte Minderjährigkeit zu beweisen, soweit ihm ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen, da er die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit trägt, auch wenn das SEM die entscheidrelevanten Sachverhaltsmomente von Amtes wegen festzustellen hat (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5 ff.) Dass im Asylverfahren die Glaubhaftmachung der Minderjährigkeit einer unbegleiteten asylsuchenden Person genügt, ist angesichts der möglichen Rechtsfolgen (etwa prioritäre Behandlung der Asylgesuche, höhere Anforderungen an Unterbringung und Betreuung, erschwerte Rückschaffung oder gar Verzicht darauf im Rahmen des Dublin-Verfahrens) nachvollziehbar. Anders verhält es sich im datenschutzrechtlichen Verfahren betreffend die Berichtigung von Personendaten im ZEMIS. Hier wird aus guten Gründen verlangt, dass die wahrscheinlichsten – also überwiegend wahrscheinlichen – Personendaten eingetragen werden. Immerhin ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass sich die Frage des Alters einer im ZEMIS erfassten Person gerade auch für das ausländer- oder asylrechtliche Verfahren stellt (vgl. Urteil des BGer 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.3; Urteile des BVGer A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 5 und A-1732/2015 vom 13. Juli 2015 E. 5.3), weshalb sich ein ZEMIS-Eintrag auf dieses auswirken kann. 5. 5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss sie die für das Verfah-

D-3037/2016 ren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in Auer/Mülller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Alle erheblichen Parteivorbringen sind sodann zu prüfen und zu würdigen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 Abs. 1 VwVG), wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 35 VwVG). Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen, hat die verfügende Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Mit der Pflicht zu Offenlegung der Entscheidgründe kann zudem in der Regel verhindert werden, dass sich die Behörde von unsachgemässen Motiven leiten lässt. 5.2 Die Vorinstanz stufte den Beschwerdeführer entgegen seinen Angaben als volljährig ein und ordnete daher in Übereinstimmung mit Art. 17 Abs. 3bis AsylG eine Handknochenanalyse an. Diese ergab eine Abweichung von (…) Monaten im Vergleich zum geltend gemachten Alter. Gemäss EMARK 2001 Nr. 23 E. 4 wäre gestützt auf die damalige Rechtslage mithin ein Nichteintretensentscheid wegen Identitätstäuschung möglich gewesen, auch wenn die vom SEM eingeholte Handknochenanalyse beziehungsweise die vorliegend angewandte Methode nach Greulich/Pyle keine verlässlichen Aussagen zum tatsächlichen Alter zulässt und damit kein Beweis der Volljährigkeit erbracht werden kann (vgl. dazu EMARK 2000 Nr. 19 insbesondere E. 7 [Grundsatzentscheid, bestätigt u.a. in EMARK 2000 Nr. 28 E. 5a, 2001 Nr. 23 E. 4b und weiteren Entscheiden]). Nach dem Gesagten

D-3037/2016 liegt mithin ein Beweismittel vor, welches zwar nicht zwingend die Volljährigkeit des Beschwerdeführers belegt, aber aufgrund des Unterschiedes zwischen Angaben und Untersuchungsergebnis von mehr als drei Jahren dessen Aussage als nicht wahrheitsgemäss erscheinen lässt. 5.3 Das SEM hat im angefochtenen Entscheid dieses Beweismittel indes weder erwähnt noch gewürdigt. In seiner Begründung führt es einzig aus, aufgrund der Aussagen werde an der Volljährigkeit festgehalten und die Taskara vermöge daran nichts zu ändern, weil es kein rechtsgenügliches Dokument sei und das Alter bei Ausstellung nur geschätzt werde. In der Beschwerde wird zu Recht ausgeführt, dass die Argumentation „aufgrund der Aussagen werde an der Volljährigkeit festgehalten“ jeglicher Logik entbehre, zumal der Beschwerdeführer immer wieder geltend gemacht hatte, er sei minderjährig. Diese offensichtlich zu knappe und mangelhafte Begründung der angefochtenen Verfügung machte eine sachgerechte Anfechtung des Entscheides unmöglich, was als schwerwiegende Gehörsverletzung zu qualifizieren ist. Zwar liefert das SEM in seiner Vernehmlassung die fehlende Begründung nach, weshalb sich die Frage der Heilung stellen könnte. In der Vernehmlassung wird jedoch zudem ausgeführt, auch das Ergebnis der LINGUA-Analyse spreche gegen die behauptete Minderjährigkeit. Das rechtliche Gehör zur Analyse werde nach Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gewährt. Eine solche Vorgehensweise ist wiederum als offensichtliche Gehörsverletzung zu qualifizieren, weshalb eine Heilung zum Vornherein ausser Betracht fällt. 5.4 Zusammenfassend steht fest, dass das SEM die Begründungspflicht und damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich – das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides. Die Heilung einer Gehörsverletzung aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene kommt vorliegend wie erwähnt nicht in Betracht. 6. Die angefochtene Verfügung ist nach dem Gesagten aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen und in Gutheissung des impliziten Kassationsantrags an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das SEM ist gehalten, gestützt auf den vollständig festgestellten rechtserheblichen Sachverhalt beziehungsweise unter Wahrung der Gehörsansprüche des Beschwerdeführers einen neuen Entscheid mit rechtsgenüglicher Begründung zu fäl-

D-3037/2016 len. Ausserdem ist das Aktenverzeichnis nachzuführen. Bei dieser Sachlage kann mangels Relevanz davon abgesehen werden, auf weitere Beschwerdevorbringen näher einzugehen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.– wird rückerstattet. 7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) sind dem Beschwerdeführer Fr. 1000.– (inkl. Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) als Parteientschädigung zuzusprechen. Dieser Betrag ist durch das SEM zu entrichten. 8. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3037/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. 2. Die Verfügung des SEM vom 19. April 2016 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidfindung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.– wird rückerstattet. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft eine Parteientschädigung von Fr. 1000.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und den EDÖB.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber

D-3037/2016 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

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