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Bundesverwaltungsgericht 12.10.2012 D-3037/2008

12. Oktober 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,381 Wörter·~32 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 31. März 2008

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3037/2008/mel

Urteil v o m 1 2 . Oktober 2012 Besetzung

Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien

A._______, geboren (...), Sri Lanka, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 31. März 2008 / N_______.

D-3037/2008 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein aus B._______ (C._______) stammender sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Volkszugehörigkeit, reichte erstmals am 25. September 1990 ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Mit Verfügung vom 26. September 2000 lehnte das Bundesamt das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Jedoch wurde er gestützt auf die am 1. März 2000 vom Bundesrat beschlossene "Humanitäre Aktion 2000" vorläufig in der Schweiz aufgenommen. A.b Im Jahre 2005 wurde die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers vom BFM wegen verschiedener Verstösse gegen die schweizerische Rechtsordnung überprüft. Mit Schreiben vom 8. April 2005 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme gewährt. Dieser liess mit Eingaben vom 25. April und 14. Juni 2005 Stellung nehmen. Mit Schreiben vom 22. Juni 2005 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, dass nach Prüfung der eingegangenen Stellungnahmen die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme im aktuellen Zeitpunkt als unverhältnismässig erscheine. Gleichzeitig wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass er bei weiteren Verstössen gegen die Rechtsordnung mit der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme rechnen müsse. A.c Mit Schreiben vom 2. April 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, die Tatsache, dass er auch nach der Einstellung des im Jahre 2005 eingeleiteten Aufhebungsverfahrens wieder straffällig geworden sei, zu einem Zeitpunkt also, zu dem er sich der Konsequenzen sehr bewusst gewesen sein müsse, führe zum Schluss, dass er nicht bereit sei, die öffentliche Ordnung der Schweiz zu respektieren. Das Bundesamt erwäge daher, die vorläufige Aufnahme aufzuheben und den Vollzug der Wegweisung anzuordnen. Dem Beschwerdeführer wurde das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung gewährt. A.d Der Beschwerdeführer liess die ihm eingeräumte Frist unbenutzt verstreichen. B. B.a Mit Verfügung vom 4. Mai 2007 hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und setzte ihm gleichzeitig eine Frist bis zum 4. Juli 2007 zum Verlassen der Schweiz an.

D-3037/2008 B.b Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5520/2007 vom 24. August 2007 wurde auf das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist sowie auf die Beschwerde (beide vom 9. August 2007 datierend) nicht eingetreten. C. Mit Urteil des (...) vom (...) wurde der Beschwerdeführer wegen (Auflistung Straftatbestände) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von (...) Monaten sowie zu einer Busse verurteilt. Mit Verfügung der (...) vom (...) wurde die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug auf den (...) angesetzt, unter Auferlegung einer Probezeit von (...). Während der Verbüssung der Freiheitsstrafe wurde die Ausschaffung des Beschwerdeführers vorbereitet. D. D.a Mit einem an das BFM gerichteten Schreiben vom 11. Oktober 2007 liess der Beschwerdeführer ein erneutes Asylgesuch einreichen, worauf die auf den 12. Oktober 2007 geplante Ausschaffung gestoppt wurde. Nach Aufforderung durch die Vorinstanz legte er in einem ergänzenden Schreiben vom 5. November 2007 seine Asylgründe sowie die Gründe für die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka dar. Am 6. Februar 2008 wurde der Beschwerdeführer vom BFM direkt angehört. D.b Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines erneuten Asylgesuchs im Wesentlichen an, er stamme aus der Gegend von C._______ im Norden Sri Lankas und habe seit (...) Jahren nicht mehr dort gelebt. In Colombo oder im Süden des Landes habe er sich nie aufgehalten und auch von der weiteren Verwandtschaft habe nie jemand dort gelebt. Sein Vater und seine Schwestern seien verstorben und die Aufenthaltsorte seiner beiden noch lebenden Brüder, wovon einer geistig und körperlich behindert sei, seien ihm unbekannt. Aufgrund dieser Umstände müsse er bei einer Rückkehr nach Colombo oder in den Süden des Landes jederzeit damit rechnen, bei einer Kontrolle der srilankischen Sicherheitskräfte festgenommen und während längerer Zeit inhaftiert zu werden. Er leide an einer lebensbedrohlichen (Nennung Erkrankung), die eine intensive Behandlung und Überwachung der (...) mit entsprechender Medikation nötig mache. Es sei davon auszugehen, dass er die notwendige intensive Behandlung und die ständige Anpassung der Medikation an seinen

D-3037/2008 Gesundheitszustand in Sri Lanka nicht erhalten werde. Da er in seiner Heimat im Süden des Landes über kein Beziehungsnetz verfüge, keine wirtschaftliche Existenzgrundlage besitze und er somit die notwendige Therapiebehandlung weder erhalten noch bezahlen könnte, sei er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund der bereits bestehenden lebensbedrohlichen Organerkrankung direkt mit dem Tod bedroht, was einen Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen lasse. Er habe zwar in der Schweiz immer wieder zu Klagen Anlass gegeben und habe deswegen auch noch eine längere Freiheitsstrafe verbüssen müssen. Die meisten der Klagen würden jedoch in Zusammenhang mit einem (Nennung Problem) bestehen. Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die erwähnten Eingaben des Beschwerdeführers und das bei den Akten liegende Protokoll verwiesen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer verschiedene Dokumente in Kopie zu den Akten, so (Auflistung Beweismittel). E. Mit Verfügung vom 31. März 2008 – eröffnet am 8. April 2008 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten. Der Vollzug der Wegweisung sei als möglich und zulässig zu erachten. Da der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten mehrfach gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 83 Abs. 7 Bst. b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) verstossen habe, erübrige sich die Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, zumal ein Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme auch als angemessen respektive verhältnismässig zu erachten sei. F. Mit Eingabe vom 8. Mai 2008 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter ([...]) unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an

D-3037/2008 das BFM zurückzuweisen, eventuell sei die Verfügung des BFM vom 31. März 2008 aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie ihm Asyl zu gewähren; eventuell sei die angefochtene Verfügung betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit sowie die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Es seien, sollte die Sache nicht an das BFM zurückgewiesen werden, die Sachverhaltsabklärungen durch das Bundesverwaltungsgericht vorzunehmen und sodann sei vor einer Gutheissung der Beschwerde eine angemessene Frist zur Einreichung einer Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung anzusetzen. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 23. Mai 2008 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne und aufgrund der derzeitigen Aktenlage keine Notwendigkeit bestehe, weitere Sachverhaltsabklärungen durch das Bundesverwaltungsgericht vorzunehmen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert 30 Tagen nach Erhalt der Zwischenverfügung die in Aussicht gestellten Beweismittel einzureichen, wobei bei ungenutzter Frist aufgrund der Akten entschieden werde. H. Mit Eingabe vom 21. Juni 2008 reichte der Beschwerdeführer – nach einmalig gewährter Fristerstreckung – Beweismittel (Auflistung Beweismittel) zu den Akten. Gleichzeitig stellte der Beschwerdeführer in Aussicht, sich um die Beibringung weiterer Beweismittel zu bemühen und diese nach Erhalt dem Bundesverwaltungsgericht einzureichen, wobei um deren Berücksichtigung im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht werde. I. Mit an den Rechtsvertreter gerichteter Verfügung vom 19. März 2010 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 7. April 2010 ein aktuelles ärztliches Zeugnis einzureichen, wobei bei ungenutzter Frist aufgrund der Akten entschieden werde. J. Mit Schreiben vom 29. März 2010 teilte der vormalige Rechtsvertreter

D-3037/2008 dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass er mit sofortiger Wirkung sein Mandat niedergelegt habe, und ersuchte gleichzeitig im Hinblick auf die mit Zwischenverfügung vom 19. März 2010 angesetzte Frist zur Einreichung eines aktuellen ärztlichen Zeugnisses um eine Fristerstreckung. K. Mit an den Beschwerdeführer persönlich gerichteter Verfügung vom 6. April 2010 wurde dieser aufgefordert, bis zum 19. April 2010 ein aktuelles ärztliches Zeugnis einzureichen, wobei bei ungenutzter Frist aufgrund der Akten entschieden werde. L. Mit an das BFM adressierter Eingabe vom 30. März 2010 (Datum Eingangsstempel BFM: 31. März 2010) reichte der Beschwerdeführer ein (Nennung Beweismittel) zu den Akten, das an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG und

D-3037/2008 Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 2. 2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1. Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer mache geltend, aufgrund seiner langen Landesabwesenheit und seiner Herkunft aus dem Norden sowie wegen seines Bruders, der bei den LTTE gekämpft habe, eine Festnahme und eine längere Inhaftierung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zu befürchten. Es genüge jedoch nicht, eine Gefährdung lediglich mit Ereignissen zu begründen, die sich früher oder später ereignen

D-3037/2008 könnten. Vielmehr müssten hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die auf einer objektivierten Betrachtungsweise und nicht auf einer subjektiven Empfindung der betroffenen Person beruhten. In casu würden konkrete Anhaltspunkte für eine zukünftige Verfolgung des Beschwerdeführers fehlen. Alleine die lange Landesabwesenheit und eine Herkunft aus dem Norden würden keine Gefahr begründen, bei einer Rückkehr asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden. Der Beschwerdeführer könne seine Landesabwesenheit begründen und nachweisen, wo er sich aufgehalten habe. Zudem gelte er den Akten zufolge bei den sri-lankischen Behörden als unbescholtener Bürger. Dass die Behörden von der Zugehörigkeit seines Bruders zu den LTTE wissen könnten, ergebe sich aus den Akten nicht. Angesichts der verschärften Sicherheitslage in Sri Lanka sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer nach der Rückkehr und einem Aufenthalt in Colombo in eine Kontrolle der Sicherheitskräfte geraten könnte und überprüft würde. Er habe jedoch kein Profil (keine Vorverfolgung, keine politischen Aktivitäten, bereits [...] Jahre alt), das auf eine gezielte und aus asylrelevanten Motiven erfolgende Verfolgung der Sicherheitskräfte gegen ihn schliessen lasse, weshalb vorliegend eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu verneinen sei. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht. 3.2. Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen vor, er stamme aus dem gleichen Ort wie der Führer der LTTE, sein Bruder sei bei den LTTE als Kämpfer und Kommandant von rund (...) Personen aktiv gewesen und werde von den LTTE nun als Kriegsveteran unterstützt. Sein Bruder sei einem ehemaligen Führer der LTTE, D._______, ebenfalls bekannt und D._______ habe im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit mit der sri-lankischen Armee derselben sämtliche ihm bekannten Kämpfer der LTTE und deren Funktion innerhalb der Guerilla bekannt gegeben, weshalb davon auszugehen sei, dass sein Bruder den sri-lankischen Sicherheitskräften bekannt sei. Familienangehörige von LTTE-Kämpfern unterstünden einem Generalverdacht, diese Organisation ebenfalls zu unterstützen. Er habe während Jahren Zahlungen an die LTTE getätigt, wobei nicht ausgeschlossen werden könne, dass diese Zahlungen durch die Überwachung des Bankenverkehrs in Sri Lanka den sri-lankischen Behörden bekannt seien. Angesichts dieser Ausgangslage wäre das BFM verpflichtet gewesen, nähere Abklärungen betreffend die Aktivitäten und den Rang seines Bruders bei den LTTE vorzunehmen und allenfalls nachzuforschen, ob dieser gesucht werde. Das BFM habe in diesem Punkt den Sachverhalt

D-3037/2008 unvollständig und unrichtig abgeklärt. Die unterlassenen Sachverhaltsabklärungen würden jedoch nicht nur die Flüchtlingseigenschaft, sondern auch die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs betreffen. So bestehe nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2008/2) für aus dem Norden stammende Tamilen in Colombo und im Süden des Landes de facto keine garantierte Möglichkeit mehr, dort Wohnsitz zu nehmen. Daher falle für ihn auch die Möglichkeit einer Sozialhilfeunterstützung und damit auch der notwendigen medizinischen Behandlung zwangsläufig weg. Das BFM hätte daher auch in diesem Punkt weitergehende Abklärungen, so beispielsweise über die Schweizerische Vertretung in Colombo, vornehmen müssen. Die Möglichkeit einer Wohnsitznahme in Colombo oder im Süden des Landes, die mögliche Sozialhilfe und die vorhandene medizinische Betreuung stellten somit eine blosse Behauptung des BFM dar, welche durch nichts belegt sei. 4. 4.1. Vorweg ist die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine materielle Beurteilung verunmöglichen würde. 4.2. Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG). Vorliegend ging die Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte (vgl. Art. 12 Bst. b VwVG) offensichtlich davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt erst dann als unvollständig festgestellt, wenn in der Begründung des Entscheides ein rechtswesentlicher Sachumstand übergangen, beziehungsweise. überhaupt nicht beachtet wird (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286). Das BFM äusserte sich hingegen in einlässlicher Weise zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach dessen Bruder ein Kämpfer bei den LTTE gewesen sei, und den sich daraus allenfalls ergebenden Konsequenzen für den Beschwerdeführer. Zudem beruht der vorinstanzliche Entscheid hinsichtlich der

D-3037/2008 Beurteilung der Asylvorbringen auf einer laufenden Überprüfung und Einschätzung der aktuellen Situation in Sri Lanka. Von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes im Rahmen einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes kann demnach nicht ausgegangen werden. Die Vorinstanz kam nach Würdigung der Parteivorbringen und der aktuellen Situation in Sri Lanka zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer, was noch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes darstellt. 4.3. Hinsichtlich der Rüge im Zusammenhang mit der unterlassenen (Botschafts-)Abklärung zum Schicksal des ehemals bei den LTTE tätigen Bruders ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Bundesanhörung vom 6. Februar 2008 zu dessen weiterem Schicksal und dessen aktuellem Aufenthaltsort angehört wurde (vgl. B19/6, S. 3 f.). In diesem Zusammenhang führte er aus, letztmals vor (...) Monaten mit seinem Bruder am Telefon während vier bis fünf Minuten geredet zu haben. Meist seien die Leitungen besetzt, weshalb er nur einmal mit ihm habe sprechen können. Er habe seinem Bruder von der Schweiz aus durch Reisende ein Mobiltelefon schicken lassen. Der Bruder lebe im (...) und erhalte seine Verpflegung von den LTTE. Dass der Beschwerdeführer anlässlich der ihm gestellten Fragen keine weitergehenden Ausführungen zu den Aktivitäten und zum Rang seines Bruders bei den LTTE machte sowie zu einer allenfalls bestehenden behördlichen Suche nach diesem keine Auskunft erteilte, obwohl er während der Anhörung explizit zu dessen Schicksal und dessen jetzigen Aktivitäten befragt wurde, kann vorliegend der Vorinstanz nicht als Unterlassung und damit einhergehend als eine ungenügende Sachverhaltsabklärung angelastet werden, sondern muss sich der Beschwerdeführer selber zu seinen Ungunsten anrechnen lassen. Liefert ein Asylgesuchsteller im Rahmen der durchgeführten Befragungen – wie vorliegend – auch auf Nachfragen keine oder lediglich substanzlose Sachverhaltselemente, so ist die Vorinstanz auch im Rahmen des eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes nicht verpflichtet, diese Sachverhaltselemente noch weiter zu vertiefen, wenn die bis dahin getätigten Erhebungen offensichtlich der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes nicht weiter dienlich sind respektive sein können (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG). Vorliegend ist insbesondere erkennbar, dass es dem Beschwerdeführer ohne grossen Aufwand möglich und zumutbar gewesen wäre, weitere Sachverhaltselemente zu seinem Bruder anzugeben, zumal er diesem in Sri Lanka offenbar ein Mobiltelefon aus der Schweiz überbringen lassen konnte und demzufolge über den genaueren Aufenthaltsort seines Bruders im Bilde sein dürfte

D-3037/2008 und diesen auch relativ problemlos telefonisch erreichen könnte. Zudem führte der Beschwerdeführer in seiner schriftlichen Asylbegründung vom 5. November 2007 noch an, es sei ihm nicht bekannt, ob sein Bruder noch lebe und wo sich dieser aufhalte (vgl. B12/4, S. 2 oben). Ferner datierte er die letzten Kontakte zum Bruder in seiner schriftlichen Asylbegründung vom 5. November 2007 auf den Juli 2007 ("… der letzte Kontakt mit ihm per Telefon fand vor rund vier Monaten statt.") beziehungsweise anlässlich der direkten Anhörung vom 6. Februar 2008 auf September/Oktober 2007 (vgl. B19/6, S. 3: "Vor vier, fünf Monaten habe ich von hier aus mit ihm am Telefon geredet."). Abschliessend sei am Rande vermerkt, dass auch der bei der Bundesanhörung anwesende Hilfswerkvertreter keine weiteren Abklärungen anregte. 4.4. Die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung erweist sich daher vorliegend als unbegründet und den Anträgen auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz sowie – implizit – auf Durchführung einer Botschaftsabklärung ist daher nicht stattzugeben. 5. 5.1. Die in Art. 2 und 3 AsylG definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1 S. 996 f.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründete Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2011/50

D-3037/2008 E. 3.1.2 S. 997 f., BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f.; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S.135 ff.). 5.2. Die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers wurde von der Vorinstanz nicht bestritten. Es bleibt daher zu prüfen, ob aufgrund der geschilderten Bedrohungslage aktuell eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor künftiger Verfolgung zu bejahen ist. 5.3. Das Bundesverwaltungsgericht nahm mit Grundsatzurteil BVGE 2011/24 eine Beurteilung der aktuellen Lage in Sri Lanka vor und hielt dabei fest, gemäss weitgehend übereinstimmenden Berichten sei insgesamt von einer seit Beendigung der militärischen Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich verbesserten Lage auszugehen. Die LTTE gelte militärisch als vernichtet und die Sicherheitslage habe sich in bedeutsamer Weise stabilisiert, auch wenn sich das Land immer noch in einem Entwicklungsprozess befinde. Indessen habe sich gleichzeitig die Menschenrechtslage namentlich hinsichtlich der Meinungsäusserungs- und der Pressefreiheit weiter verschlechtert. Aufgrund der aktuell in Sri Lanka herrschenden allgemeinen politischen, sicherheits- und menschenrechtlichen Situation definierte das Bundesverwaltungsgericht – im Sinne von Risikogruppen – Personenkreise, deren Zugehörige heute einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen. Die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer Risikogruppe im Sinne des obenstehend erwähnten Urteils ist aus den folgenden Gründen nicht gegeben. 5.4. Der Beschwerdeführer ist tamilischer Herkunft und stammt aus B._______ (C._______) im Norden Sri Lankas. Er bringt auf Beschwerdeebene vor, sein Bruder sei den sri-lankischen Sicherheitskräften als ehemaliger Kämpfer der LTTE bekannt. Ferner unterstünden Familienangehörige von LTTE-Kämpfern einem Generalverdacht, diese Orgnisation ebenfalls zu unterstützen. Er habe während Jahren Zahlungen an die LTTE getätigt, wobei nicht ausgeschlossen werden könne, dass diese Zahlungen durch die Überwachung des Bankenverkehrs in Sri Lanka den sri-lankischen Behörden bekannt seien. Die Vorinstanz stellte die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers im angefochtenen Entscheid nicht in Frage, führte jedoch aus, dass keine konkreten Anhaltspunkte für eine zukünftige Verfolgung des Beschwerdeführers vorliegen würden. Dieser Ansicht schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht vorliegend an. So ist nach den Erkenntnissen

D-3037/2008 des Bundesverwaltungsgerichts im heutigen Zeitpunkt in Sri Lanka nicht von einer generellen asylrechtlich relevanten Gefährdung von Tamilen auszugehen, zumal – wie oben bereits dargelegt – die LTTE im Frühjahr 2009 militärisch besiegt wurden. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung stellt auch die Tatsache seines langjährigen Auslandaufenthaltes kein Ereignis dar, welches für sich alleine – mithin ohne eine LTTE-Vergangenheit der betroffenen Person in Sri Lanka selber oder den sri-lankischen Behörden bekannt gewordene Exilaktivitäten im Umfeld der LTTE – geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise keinerlei Probleme mit den heimatlichen Behörden bekundete. Weiter ergeben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass die sri-lankischen Sicherheitskräfte irgendwie von der Zugehörigkeit des Bruders zur LTTE erfahren hätten. Zwar trifft es zu, dass die tamilische Miliz der sogenannten Karuna-Gruppe beziehungsweise deren politische Organisation TMVP mit der sri-lankischen Regierung und den staatlichen Sicherheitskräften kooperiert. Alleine daraus kann – entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung – in casu aber noch nicht der Schluss gezogen werden, dass der Bruder des Beschwerdeführers als ehemaliger Kämpfer der LTTE effektiv denunziert worden wäre. Der Beschwerdeführer reichte denn auch auf Beschwerdeebene keine Beweismittel nach – obwohl solche wiederholt in Aussicht gestellt wurden –, welche die Tätigkeit des Bruders bei den LTTE und dessen Anerkennung als Kriegsinvalider belegen könnten. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, durch seine langjährigen Geldzahlungen an die LTTE einer Gefährdung ausgesetzt zu sein, zumal diese Zahlungen durch die Überwachung des Bankenverkehrs in Sri Lanka den sri-lankischen Behörden bekannt seien. Es ist jedoch den diesbezüglich eingereichten Beweismitteln (Auflistung Beweismittel) nicht zu entnehmen, wie diese Zahlungen – welche im letzteren Fall im Übrigen auf ein Konto in der Schweiz einbezahlt wurden – der Karuna-Gruppe hätten zur Kenntnis gelangen sollen. Es bestehen daher vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte, dass die vom Beschwerdeführer ausgeübten Exilaktivitäten im Umfeld der LTTE den sri-lankischen Behörden bekannt geworden wären und welche auf ein spezielles Risikoprofil hinweisen würden. Bei dieser Sachlage erachtet das Gericht das persönliche Risiko des Beschwerdeführers, nach langjähriger Landesabwesenheit bei der Einreise an einem der zahlreichen Kontrollpunkte der Polizei oder der Armee fest-

D-3037/2008 genommen und aufgrund seiner Vorgeschichte in Haft genommen und allenfalls willkürlichen und missbräuchlichen Massnahmen ausgesetzt zu werden, als objektiv nicht erheblich. 5.5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Das BFM hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502 m.w.H.). 7. 7.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

D-3037/2008 7.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer – wie rechtskräftig feststeht – nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). 7.3. Auch die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers steht einem Wegweisungsvollzug unter dem Teilaspekt der Zulässigkeit besehen nicht entgegen. Gemäss dem ärztlichen Zeugnis vom 29. März 2010 – (Ausführungen zur gesundheitlichen Situation und der aktuellen Medikation) – sowie den Arztberichten vom 10. März 2008 und vom 20. September 2007 leidet der Beschwerdeführer an (Nennung Diagnose). Diesbezüglich ist vorweg festzustellen, dass die Ursache des (Nennung Leiden) gemäss einem Schreiben des Hausarztes (...) im Dunkeln liege, jedoch eine Selbstverschuldung des Patienten auf jeden Fall ausgeschlossen werden könne und insbesondere kein Zusammenhang mit dem (Nennung weiteres Leiden) bestehe. Weiter ist festzuhalten, dass gemäss der Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände vorausgesetzt (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f., mit einer Zusammenfassung der Rechtsprechung des EGMR). Vorliegend sind solche ganz aussergewöhnlichen Umstände („very exceptional circumstances“), wie

D-3037/2008 sie der EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien feststellte, wo neben einer kurzen Lebenserwartung aufseiten des an AIDS erkrankten Auszuweisenden erschwerend die Gefahr eines Todes unter extremen physischen und psychischen Leiden hinzukam, auszuschliessen (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.1.3; EMARK 2004 Nr. 6 E. 7b S. 41). In Anbetracht der medizinischen Versorgung in Sri Lanka ist davon auszugehen, dass die im Arztzeugnis vom 29. März 2010 erwähnte jährliche Nachkontrolle in verschiedenen Spitälern in Sri Lanka ohne weiteres durchgeführt werden könnte und auch die notwendigen Medikamente beziehungsweise Generika erhältlich sein dürften. In der Rechtsmitteleingabe wurde darauf hingewiesen, der Beschwerdeführer habe anlässlich eines Besuches im Ausschaffungsgefängnis davon überzeugt werden können, sich strikte an die verordnete Medikation zu halten und auch von den mehrfach geäusserten Suizidgedanken Abstand zu nehmen. Bezüglich allfälliger Suiziddrohungen ist festzuhalten, dass Art. 3 EMRK einen Konventionsstaat grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, bei einer Konfrontation mit Suiziddrohungen von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung Abstand zu nehmen. Im konkreten Fall besteht hinreichende Gewähr dafür, dass nötigenfalls geeignete Massnahmen ergriffen werden könnten mit dem Ziel, die Umsetzung allfälliger Suizidabsichten im Zusammenhang mit der Ausschaffung zu verhindern (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 212, mit einem Hinweis auf den Entscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. Dragan u.a. gegen Deutschland [Entscheid Nr. 33743/03]). Alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt sich kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten. Selbst das Vorliegen einer allgemein schlechten Menschenrechtslage genügt nämlich noch nicht für die Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, mit zahlreichen Hinweisen). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8. 8.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. Laut Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in

D-3037/2008 den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. 8.2. Gemäss dem Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG wird die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 (wegen Unmöglichkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs) nicht verfügt, wenn die weg- oder ausgewiesene Person a) zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme in Sinne von Art. 64 oder 61 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) angeordnet wurde; b) erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet oder c) die Unmöglichkeit im Vollzug der Weg- oder Ausweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. 8.3. Der Beschwerdeführer wurde im Verlaufe seines Aufenthaltes in der Schweiz in wiederholter Weise straffällig und wegen verschiedener Delikte zur Anzeige gebracht und verurteilt (Auflistung Anzeigen und Verurteilungen). 8.4. Das BFM stützte den Verzicht der Prüfung, ob der Wegweisungsvollzug zumutbar und möglich ist, auf die Bestimmung von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG. Wann ein wegweisungsrelevanter Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliegt, wird in Art. 80 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) konkretisiert. Demnach liegt ein solcher Verstoss unter anderem bei Missachtung von gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verfügungen vor (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a VZAE). Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt gemäss Absatz 2 der genannten Bestimmung dann vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führt. Aufgrund der oben erwähnten Straftaten steht für das Gericht fest, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstiess. Zudem ist die offensichtliche Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers, der trotz wiederholter Verurteilungen zu Gefängnisstrafen und Bussen weiterhin und kontinuierlich im (...) in teilweise qualifiziertem Masse (Nennung

D-3037/2008 Qualifikation) delinquierte, hervorzuheben. So liess er sich von weiteren gleichartigen strafrechtlich relevanten (...)Verstössen nicht abhalten und es dürfte angesichts der Zeitdauer der Delinquenz – wie die Vorinstanz zu Recht festhielt – wohl in der Tat nur dem Zufall zu verdanken sein, dass dabei keine Menschen zu Schaden kamen. Der Ausschlusstatbestand von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG ist daher angesichts der wiederholten Verstösse des Beschwerdeführers gegen gesetzliche Vorschriften als erfüllt zu betrachten. An dieser Beurteilung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die letzte Verurteilung des Beschwerdeführers mittlerweile längere Zeit zurückliegt. Bei dieser Sachlage kann darauf verzichtet werden, auf die Relativierungen der Straftaten durch den Rechtsvertreter ([...]) einzugehen, vermögen diese doch insgesamt nicht zu überzeugen. 8.5. Zu trennen von der Frage, ob ein in Art. 83 Abs. 7 AuG umschriebener Tatbestand erfüllt ist beziehungsweise wie darin formulierte (unbestimmte) Rechtsbegriffe auszulegen sind, ist die Frage, ob die daran anknüpfende Nichtgewährung der vorläufigen Aufnahme im Einzelfall eine verhältnismässige Massnahme darstellt. Ausser Zweifel steht, dass das Vorliegen eines Ausschlusstatbestands von Art. 83 Abs. 7 AuG das öffentliche Interesse am Vollzug einer rechtskräftigen Wegweisung als gewichtig erscheinen lässt. Gleichwohl steht in diesem Fall nicht automatisch fest, dass im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung die privaten Interessen der weggewiesenen Person an einem Weiterverbleib in der Schweiz schwächer ins Gewicht fallen. So kann etwa bei einer besonders ausgeprägten Gefährdungslage im Heimat- oder Herkunftsland und einem vergleichsweise "geringfügigen" Fehlverhalten die Interessenabwägung trotz der Verwirklichung eines Ausschlussgrundes zugunsten der privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz ausfallen (vgl. MARC SPESCHA/HANSPETER THÜR/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI, Migrationsrecht, 3. Aufl., Zürich 2012, N 23 zu Art. 83 AuG; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/ Rudin/Hugi/Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.70). Andererseits darf es gerade nicht darauf hinauslaufen, dass im Rahmen der Interessenabwägung letztlich trotzdem eine vollständige Zumutbarkeitsprüfung vorgenommen wird. Im Rahmen der Interessenabwägung gilt es zu beachten, dass das öffentliche Interesse nicht darauf beschränkt ist, zukünftige Verletzungen der öffentlichen Ordnung durch die betroffene Person zu vermeiden; über den Einzelfall hinaus geht es um die Durchsetzung wirkungsvoller Massnahmen zu Gunsten der Allgemeinheit und darum, die Gemeinschaft vor Gefährdung zu schützen (vgl. BVGE 2007/32 E. 3.7.3 S. 391).

D-3037/2008 8.6. Vorliegend reiste der Beschwerdeführer im Jahre (...) als (...)-jähriger Mann in die Schweiz ein und befindet sich nun seit über (...) Jahren im Land. Er wurde in Sri Lanka geboren, wuchs dort auf, absolvierte in seiner Heimat eine (...)jährige Schulbildung und war anschliessend in der Landwirtschaft tätig. Er verbrachte somit die prägenden Jahre in Sri Lanka, weshalb er mit den sprachlichen und kulturellen Begebenheiten seiner Heimat auch nach einem langen Auslandaufenthalt nach wie vor vertraut sein dürfte. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich vorliegend der Einschätzung des BFM an, wonach der Beschwerdeführer – abgesehen vom Aspekt der langen Anwesenheitsdauer in der Schweiz – keine derart ausgeprägte Verbundenheit mit der Schweiz aufweist, die seine Beziehung zum Heimatland völlig in den Hintergrund rücken lassen würde. Angesichts seiner über Jahre dauernden deliktischen Handlungen, der dabei an den Tag gelegten Unverbesserlichkeit, sein Verhalten an die hiesigen Gepflogenheiten respektive an die geltend Rechtsordnung anzupassen und der den Akten zufolge bestehenden finanziellen Situation (Darlegung finanzielle Situation) kann in der Tat nicht von einer wirklichen Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz gesprochen werden. An dieser Einschätzung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass er in der Schweiz immer wieder zeitweise erwerbstätig war und derzeit auch ist und sich gemäss Angaben auf Beschwerdeebene um die Reduktion seiner Schulden bemühe und seit der letzten Verurteilung im Jahre (...) – jedenfalls den vorliegenden Akten zufolge – in der Schweiz in der jüngsten Zeit nicht mehr straffällig wurde. Zudem ist eine ausgeprägte Gefährdungslage im Heimatland zu verneinen (vgl. BVGE 2011/24). Auch wenn vorliegend insgesamt das individuelle Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in der Schweiz nicht als gering zu gewichten ist, erscheint demgegenüber das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung des wiederholt und über Jahre hinweg strafrechtlich in Erscheinung getretenen Beschwerdeführers ungleich grösser. Das öffentliche Interesse am Schutz der Gemeinschaft vor Strassenverkehrsdelikten im begangenen Ausmass ist als hoch zu gewichten, weshalb – ohne die Frage nach dem Risiko zukünftiger Straftaten zu beleuchten (vgl. BVGE 2007/32 E. 3.7.3 S. 391) – der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers zu bejahen ist. 8.7. Die Anwendung von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG hält damit der Verhältnismässigkeitsprüfung stand, weshalb der Vollzug der Wegweisung unter

D-3037/2008 den Gesichtspunkten der Zumutbarkeit und der Möglichkeit nicht mehr zu prüfen ist. 8.8. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-3037/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Wespi Stefan Weber

Versand:

D-3037/2008 — Bundesverwaltungsgericht 12.10.2012 D-3037/2008 — Swissrulings