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Bundesverwaltungsgericht 25.06.2019 D-3034/2017

25. Juni 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,479 Wörter·~17 min·5

Zusammenfassung

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. April 2017

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3034/2017

Urteil v o m 2 5 . Juni 2019 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Daniel Widmer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Angola, vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza, BUCOFRAS Consultation juridique pour étrangers, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. April 2017 / N (…).

D-3034/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am (…) 2017 illegal in die Schweiz und ersuchte am 15. Januar 2017 im Empfangs-und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ sinngemäss um Einbezug in die vorläufige Aufnahme seiner Mutter, C._______, geboren am (…), Angola, welche mit Verfügung des damals zuständigen Bundesamts für Migration vom (…) nach Ablehnung ihres Asylgesuchs vom (…) wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde (ebenfalls N […]). Da er erklärte, minderjährig zu sein, und keine Identitätsdokumente einreichte, liess das SEM mit seinem Einverständnis am (…) 2017 eine Handknochenanalyse durchführen. Am 20. Januar 2017 wurde er im EVZ zu seiner Person, zum Verbleib seiner Identitätspapiere, zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Dabei reichte er seine Identitätskarte zu den Akten. Am 31. Januar 2017 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner Mutter das rechtliche Gehör zum Vorwurf, er habe anlässlich der BzP seine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Asylverfahren verletzt, indem er falsche Angaben zu seiner Identität, zu einem von ihm im Ausland erteilten Visum und zu seinem Reisepass gemacht habe. Am 23. Februar 2017 teilte das SEM der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde unter Verweis auf Art. 17 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) mit, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine unbegleitete minderjährige asylsuchende Person (UMA) handle. Am 3. März 2017 teilte es dem Beschwerdeführer die Beendigung des vom SEM angehobenen Dublin-Verfahrens mit. Am 22. März 2017 fand eine einlässliche Anhörung des Beschwerdeführers in Anwesenheit seiner Mutter und einer Hilfswerkvertretung (HWV) statt. Zur Begründung seines Gesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei angolanischer Staatsangehöriger und in D._______, in der gleichnamigen Provinz, geboren und aufgewachsen. Seit er fünf oder sechs Jahre alt gewesen sei, habe er seine Mutter nicht mehr gesehen, da diese seither in der Schweiz lebe. Sein Vater sei in E._______ wohnhaft, er (Beschwerdeführer) habe aber nicht viel Kontakt zu ihm. Seit der Ausreise seiner Mutter habe er bei einer Tante in D._______ gewohnt. Mit seiner Mutter habe er regelmässig telefonischen Kontakt gehabt und über das Internet kommuniziert. Er habe bereits im Jahr (…) beabsichtigt, in die Schweiz zu kommen, was aber nicht geklappt habe, da sein Vater nicht einverstanden gewesen sei. Seine Mutter führte diesbezüglich anlässlich der Anhörung aus, sie habe nie Familiennachzug für den Beschwerdeführer beantragt, sich aber darüber informiert. Dabei

D-3034/2017 habe man ihr im Jahr (…) gesagt, dass sie nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfüge, um ihn in die Schweiz zu holen. Der Beschwerdeführer gab weiter zu Protokoll, er sei mit seinem Leben in Angola zufrieden gewesen, möchte aber gerne in der Nähe seiner Mutter sein. Zudem gehe es seiner Tante wirtschaftlich nicht so gut, und seine Mutter könne auch kein Geld mehr schicken, weil sie keine Arbeit habe. Ausserdem gebe es in Angola eine Krise in der Erdölbranche. Nachdem er mithilfe einer Freundin seiner Mutter ein Visum für F._______ erhalten habe, sei er am (…) 2016 in Begleitung dieser Freundin und (…) legal von E._______ über G._______ (F._______) nach H._______ gereist. Tags darauf habe er sich von dort auf dem Luftweg nach Zürich begeben. Seinen Reisepass habe die erwähnte Freundin bei der Ankunft in Zürich an sich genommen und sei I._______ weitergereist. Gemäss den Abklärungen des SEM wurde dem Beschwerdeführer am (…) 2016 durch die (…) Auslandvertretung in E._______ ein bis zum 20. Februar 2017 gültiges Schengen-Visum für touristische Zwecke ausgestellt. B. Mit Verfügung vom 27. April 2017 – eröffnet am 4. Mai 2017 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 26. Mai 2017 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Dabei liess er beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und er sei vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache "zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen" an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihm zu ermöglichen, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. Gleichzeitig reichte er eine Unterstützungsbestätigung der Gemeindeverwaltung Horgen betreffend seine Mutter und ihre Kinder zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2017 teilte die damals zuständige Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, verschob den Entscheid über das Gesuch um Erlass

D-3034/2017 der Verfahrenskosten auf einen späteren Zeitpunkt und überwies die Akten der Vorinstanz zur Vernehmlassung. E. In seiner Vernehmlassung vom 8. Juni 2017 führte das SEM aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Die Behauptung, dass der Beschwerdeführer nie Kontakt zu seinem Vater in E._______ gehabt habe, müsse stark angezweifelt werden. Da dieser über den Aufenthalt seines Sohnes in der Schweiz orientiert sei, sei davon auszugehen, dass sie Kontakt miteinander pflegten. Im Übrigen verwies das SEM auf seine Erwägungen, an denen es vollumfänglich festhielt. F. Mit Instruktionsverfügung vom 13. Juni 2017 gab das Gericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit, eine Replik einzureichen. G. Die Replik des Beschwerdeführers datiert vom 28. Juni 2017. H. Am 8. April 2019 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein. I. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Verfahren am 9. April 2019 zur Behandlung auf Richter Jürg Marcel Tiefenthal übertragen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig, (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das

D-3034/2017 bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird. 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.6 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2. Mit Verfügung des SEM vom 27. April 2017 wurde das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt und dieser wurde aus der Schweiz weggewiesen. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung. Zwar wurde in der Rechtsmitteleingabe – allerdings bloss in einem Eventualbegehren – unter anderem die Rückweisung der Sache an das SEM zwecks «Vornahme weiterer Abklärungen» beantragt. Gemäss Begründung der Beschwerde betrifft diese Rüge jedoch nicht die Asylvorbringen. Somit ist – wie in der Zwischenverfügung vom 31. Mai 2017 bereits festgestellt – davon auszugehen, dass Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens einzig die Frage bildet, ob das SEM den Wegweisungsvollzug nach Angola zu Recht als durchführbar erachtet hat oder ob allenfalls anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. 3. 3.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im

D-3034/2017 Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung Art. 83 und 84 AIG Anwendung (Art. 44 AsylG). 3.2 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung unter Bezugnahme auf Art. 44 AsylG aus, der Beschwerdeführer sei aufgrund der Ablehnung seines Asylgesuchs zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung hielt es Folgendes fest: Da er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Der Vollzug der Wegweisung sei auch unter Berücksichtigung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK, SR. 0.107) zulässig. Weder die in Angola herrschende politische Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat. Diesbezüglich lägen auch keine individuellen Gründe vor. So habe die seit (…) in der Schweiz lebende Mutter des Beschwerdeführers zu keinem Zeitpunkt bei den zuständigen Behörden ein Gesuch um Familiennachzug für ihren Sohn gestellt. Dieser habe gemäss seinen Angaben seit ihrer Ausreise ununterbrochen bei seiner Tante in D._______ gelebt und dort seinen Lebensmittelpunkt gehabt. Er habe in seiner Heimat (…) Schuljahre absolviert und dort sein ganzes Leben, insbesondere auch die prägenden Jugendjahre, verbracht. Er kehre somit in ein vertrautes Umfeld zurück, wo er sich in seiner Muttersprache verständigen könne. Des Weiteren lebe sein Vater in E._______. Zudem lägen keine konkreten Hinweise vor, dass sich seine familiäre oder wirtschaftliche Situation in Angola dermassen verändert hätte, dass eine Rückkehr dorthin für ihn nicht mehr zumutbar wäre. Er könne auch weiterhin durch seine Mutter von der Schweiz aus unterstützt werden. Darüber hinaus halte er sich erst seit Kurzem in der Schweiz auf, so dass seine hiesige Integration aktuell als äusserst gering bezeichnet werden könne. Da er hauptsächlich bei seiner Tante aufgewachsen sei, könne auch nicht von einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis gesprochen werden, auch wenn es verständlich sei, dass er den Wunsch verspüre, bei seiner Mutter zu leben. Er habe die Möglichkeit, bei den kantonalen Behörden ein Gesuch um Familiennachzug zu stellen. Den Ausgang des Bewilligungsverfahrens könne er auch in seinem Heimatstaat abwarten. Abgesehen davon, könne die Stellung eines Asylgesuchs nicht dazu dienen, den Weg des ordentlichen Familiennachzugsverfahrens zu umgehen. Somit sei auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls eine Wegweisung in seinen Heimatstaat zumutbar, zumal er bereits in wenigen Monaten volljährig werde. Im Übrigen sei seiner Minderjährigkeit bei der Ausreisefrist angemessen Rechnung getragen worden. Zusammenfassend lasse sich

D-3034/2017 somit feststellen, dass von seiner Sicherheit im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgegangen werden könne. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. 3.3 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt und den Sachverhalt unrichtig festgestellt, weil sie gehalten gewesen wäre, den Beschwerdeführer in Beachtung des Grundsatzes der Einheit der Familie gemäss Art. 44 AsylG in die vorläufige Aufnahme seiner Mutter einzubeziehen. Diese sei die alleinige Inhaberin des elterlichen Sorgerechts. Gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2557/2013 vom 26. November 2014 (E. 5.6) komme Art. 85 Abs. 7 AIG vorliegend nicht zur Anwendung, da sich der Beschwerdeführer bereits in der Schweiz befinde. Zudem verletze die angefochtene Verfügung das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 2 KRK. Aufgrund der Umstände sei die Reise des Beschwerdeführers zu seiner Mutter in die Schweiz die einzige Alternative gewesen, um das Kindeswohl zu wahren. Sodann habe das SEM der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Angola nicht Rechnung getragen. In seiner Replik verwies der Beschwerdeführer auf seine bisherigen Ausführungen und hielt insbesondere fest, aus den Akten ergäben sich keine Hinweise, dass er Kontakt zu seinem biologischen Vater unterhalte. Selbst wenn solche Kontakte bestünden, wobei es sich um eine durch keine Beweismittel gestützte Behauptung der Vorinstanz handle, hätte das SEM in der angefochtenen Verfügung von der Anwendung des Grundsatzes der Einheit der Familie gemäss Art. 44 AsylG nicht absehen dürfen. Gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 1995 Nr. 24 (E. 11c) und BVGE 2014/13 (E. 8) seien vorliegend die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 83 Abs. 7 AIG nicht gegeben. Von der Mutter des Beschwerdeführers könne angesichts ihrer vorläufigen Aufnahme nicht verlangt werden, dass sie mit ihrem Sohn nach Angola zurückkehre. Dabei wäre auch der Situation in D._______ Rechnung zu tragen. Sie habe das alleinige elterliche Sorgerecht und sich in den vergangenen Jahren bereits um eine Familienvereinigung bemüht. Schliesslich hielt der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 8. April 2019 nochmals fest, das SEM habe Bundesrecht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt, indem es den Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 44 AsylG missachtet habe, da er zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung minderjährig gewesen sei. In diesem Zusammenhang verwies er ergänzend auf die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-3045/2016 vom 25. Juli 2018 (zwischenzeitlich publiziert als BVGE 2018 VII/4) vorgenommene Änderung der Praxis bei Familiennachzug, wonach hinsichtlich

D-3034/2017 der Minderjährigkeit auf das Alter zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs, und nicht auf denjenigen des Entscheids, abzustellen sei. Diese Praxisänderung sei vorliegend analog anwendbar. 3.4 Der Beschwerdeführer wendet zu Recht ein, die Vorinstanz habe den Grundsatz der Einheit Familie gemäss Art. 44 AsylG missachtet. 3.4.1 Nach der geltenden Praxis im Zusammenhang mit der Anordnung der Wegweisung nach durchlaufenem Asylverfahren werden nach Ablehnung eines Asylgesuches Familienmitglieder von Personen, deren Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit ausgeschlossen wird, gestützt auf Art. 44 AsylG direkt in deren vorläufige Aufnahme eingeschlossen (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.5 S. 369 und EMARK 1995 Nr. 24 E. 10 und 11 S. 230 ff.). Wäre auch für Personen, die sich in der Schweiz aufhalten, Art. 85 Abs. 7 AIG anwendbar, auf welche Bestimmung die angefochtene Verfügung jedenfalls nicht explizit Bezug nimmt, müsste wohl auch in diesen Fällen jeweils geprüft werden, ob die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, was zumindest in Bezug auf die zeitliche Voraussetzung per definitionem nicht der Fall sein kann. Dies würde aber der geltenden Praxis zu Art. 44 AsylG und zur Einheit der Familie zuwiderlaufen (vgl. Urteil des BVGer D-2557/2013 vom 28. November 2014 E. 5.6). Gemäss Art. 44 AsylG hat das SEM bei der Anordnung des Vollzugs der Wegweisung den Grundsatz der Einheit der Familie zu beachten. Die Bestimmung von Art. 44 AsylG geht, wie bereits in EMARK 1995 Nr. 24 festgestellt wurde, über die Tragweite von Art. 8 EMRK hinaus und beinhaltet, dass die vorläufige Aufnahme des einen Familienmitglieds in der Regel auch zur vorläufigen Aufnahme von dessen Familie führt (vgl. hierzu EMARK 1998 Nr. 31 E. 8 c; 1995 Nr. 24 E. 9, die sich hierfür freilich noch auf Art. 17 Abs. 1 AsylG in der Fassung gemäss Ziff. I des BB vom 22. Juni 1990 über das Asylverfahren [AS 1990 938], welcher inhaltlich indessen Art. 44 AsylG entspricht, beziehen). In personeller Hinsicht umfasst der Begriff der Familie dabei den Ehepartner und die minderjährigen Kinder, wobei der in dauerhafter eheähnlicher Gemeinschaft lebende Partner dem Ehepartner gleichzustellen ist (EMARK 1995 Nr. 24 E. 7). Bezüglich des geltend gemachten Anspruchs auf Einheit der Familie ist festzustellen, dass ein solcher auf Art. 44 zweiter Halbsatz AsylG basierender Anspruch besteht, solange das Verfahren des Ehegatten respektive des in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partners beziehungsweise der Eltern respektive des Elternteils nicht abgeschlossen ist beziehungsweise dieses Familienmitglied über ein mit dem Asylverfahren im Zusammenhang stehendes Anwesenheitsrecht verfügt (vgl. EMARK 1995 Nr. 24 E. 11b; 1998 Nr. 31; 1999 Nr. 1; 2002 Nr. 7). Vorliegend verfügt die nach Ablehnung ihres Asylgesuchs in der Schweiz vorläufig aufgenommene Mutter des Beschwerdeführers über ein aus dem Asylrecht abgeleitetes Anwesenheitsrecht.

D-3034/2017 3.4.2 Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der relevante Zeitpunkt zur Bestimmung der Minderjährigkeit derjenige der Einreichung des Gesuchs um Familienasyl respektive -nachzug (vgl. Urteile des BVGer E-6217/2014 vom 5. November 2014 E. 5.2, D-8662/2010 vom 1. Februar 2011 E. 6.1, D-5584/2010 vom 24. Januar 2011 E. 2.2.6 und D-7985/2008 vom 5. Februar 2010 E. 4.1). Der Beschwerdeführer war sowohl zum Zeitpunkt der Einreichung seines Gesuchs als auch bei Erlass der Verfügung des SEM noch minderjährig. Zwar ist er während des Beschwerdeverfahrens unterdessen volljährig geworden. Indessen verweist er diesbezüglich zu Recht auf die Praxisänderung, wonach beim Familiennachzug der relevante Zeitpunkt zur Bestimmung der Minderjährigkeit derjenige der Einreichung des entsprechenden Gesuchs ist. Der von ihm zitierte BVGE 2018 VII/4 bezieht sich zwar auf Art. 8 EMRK. Die neue Praxis kommt aber im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 44 AsylG analog zur Anwendung, zumal diese Bestimmung, wie bereits erwähnt, über die Tragweite von Art. 8 EMRK hinausgeht und die Praxis den Status der vorläufig aufgenommenen Person auf deren Familie ausweitet (vgl. EMARK 1995 Nr. 24 E. 9 und 11c). Im Übrigen ändert an der Missachtung dieses Grundsatzes durch die Vorinstanz nichts, dass sie im Zusammenhang mit der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter dem Aspekt des Kindeswohls ausführte, er werde bereits in wenigen Monaten volljährig sein, und die Ausreisefrist auf den Tag nach Eintritt der Volljährigkeit ansetzte. Somit beruft sich der Beschwerdeführer grundsätzlich zu Recht auf den Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 44 AsylG. Sodann sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen, die für ein ausnahmsweises Abweichen vom Grundsatz sprechen. Insbesondere ist dem Beschwerdeführer aufgrund der Aktenlage nicht vorzuwerfen, seine Mutter hätte sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt um den Familiennachzug bemühen müssen. 3.5 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer gestützt den Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 44 AsylG grundsätzlich in der Schweiz vorläufig aufzunehmen ist. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und in den weiteren Eingaben des Beschwerdeführers detaillierter einzugehen, da sie an der vorliegenden Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung in Bezug auf den Wegweisungsvollzugspunkt (Dispositivziffern 4 und 5) aufzuheben. Da den Akten keine Hinweise auf Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AIG entnommen werden können, ist das SEM anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.

D-3034/2017 4. 4.1 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos geworden. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 4.3 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Sein Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten von Amtes wegen und aufgrund der bestehenden Aktenlage festzusetzen sind (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Würdigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 9–13 VGKE) ist die Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 700.– (inkl. sämtlicher Auslagen) festzusetzen und dem SEM zur Bezahlung aufzuerlegen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3034/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 27. April 2017 werden aufgehoben. 2. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 700.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Widmer

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