Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-3032/2017
Urteil v o m 1 2 . Juni 2019 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Irina Wyss.
Parteien
A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 5. Mai 2017 / N (…).
D-3032/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Distrikt al-Hasakah), ersuchte am 30. September 2015 in der Schweiz um Asyl. Am 3. Mai 2016 wurde er eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Kopien seines Familienbüchleins und eines militärischen Dienstbüchleins zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 5. Mai 2017 (eröffnet am 8. Mai 2017) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig verfügte es die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. C. Mit Eingabe vom 29. Mai 2017 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und es sei ihm als Flüchtling Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein Rekrutierungsaufgebot im Original zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2017 hiess der damals zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem forderte er den Beschwerdeführer auf, innert Frist das Original des Dienstbüchleins einzureichen. E. Mit Eingabe vom 23. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführer das Original seines Dienstbüchleins sowie eine Bescheinigung, dass er den Militärdienst absolviert habe (mit Übersetzung) zu den Akten.
D-3032/2017 F. Mit Instruktionsverfügung vom 28. Juni 2017 gab die neu zuständige Instruktionsrichterin dem SEM Gelegenheit, eine Vernehmlassung einzureichen. Diese traf am 4. Juli 2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. G. Auf Aufforderung der Instruktionsrichterin reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Juli 2017 eine Replik zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
D-3032/2017 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Sein Asylgesuch begründete der Beschwerdeführer damit, dass er in B._______ geboren sei. Nachdem er von 1995 bis 1999 in Homs und von 2000 bis 2012 in Damaskus gelebt habe, habe er sich von 2012 bis zu seiner Ausreise aus Syrien in B._______ aufgehalten. Er habe als (…) gearbeitet und in einem eigenen Geschäft (…) verkauft. Von Oktober 2002 habe er Militärdienst geleistet und sei etwa zwei Jahre später bei seiner Entlassung als Reservist eingetragen worden. Im August 2013 habe sein Mieter, welcher sein Haus in Damaskus bewohnt habe, ihm telefonisch mitgeteilt, dass sich die Behörden nach ihm, dem Beschwerdeführer, wegen des militärischen Reservedienstes erkundigt hätten. Bei einem zweiten Anruf seines Mieters habe dieser ihm mitgeteilt, dass er von Personen verhört worden sei. Schliesslich habe der Geheimdienst sein Haus in Damaskus sowie seine Wertsachen beschlagnahmt. Zudem habe die syrisch-kurdische militärische Organisation YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten), welche ab dem
D-3032/2017 Jahr 2012 die Kontrolle über die Region um B._______ übernommen habe, die Bewohner der Region aufgefordert, eine Bürgerwehr zu errichten. Dies hätten sie getan, wobei sie Wache gestanden hätten. Sein Wachdienst für die YPG habe ungefähr drei Monate und bis im Jahr 2014 gedauert. Zwar habe er die YPG finanziell unterstützt, sei ihr jedoch nicht beigetreten. Als diese Organisation vernommen habe, dass er Reservist in der syrischstaatlichen Armee geworden sei, habe sie ihn aufgefordert, aktiv an den Gefechten teilzunehmen. Dies habe er abgelehnt, jedoch befürchtet, dass die YPG an die immer noch stark präsente Regierung Informationen von ihm weitergeben könnte. Die YPG sei zu dieser Zeit genau wie die Behörden vorgegangen und habe Personen im militärdienstpflichtigen Alter verhaftet und dem Militärdienst zugeführt. Zwei bis dreimal sei er dazu aufgefordert worden, weshalb er zunehmend unter Druck geraten sei; dies auch angesichts dessen, dass er befürchtet habe, die Behörden würden sich bei ihm melden und ihn der syrischen Armee übergeben. Personen, welche mit der YPG zusammengearbeitet hätten, seien von der Regierung in Ruhe gelassen worden. Die YPG sei sogar gegen Demonstranten vorgegangen, welche gegen die Regierung demonstriert hätten. Deshalb sei er schliesslich im Mai/Juni 2015 ausgereist. 4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Angaben des Beschwerdeführers betreffend den Erhalt des Reservedienst-Aufgebots knapp, unpräzise und teilweise widersprüchlich ausgefallen seien. Wo sich seine Reservedienst-Karte befinde, sei aus seinen Angaben nicht hervorgegangen. Ebenfalls habe er nicht erklären können, ob er einen Marschbefehl erhalten habe. Dies habe er zwar bejaht und angegeben, dass dieser ihm in Damaskus zugestellt worden sei, jedoch habe er vorher ausgesagt, dass seinem Mieter nichts ausgehändigt worden sei. Er selbst habe keine persönlichen Erlebnisse oder Kontakte gehabt, anhand derer sich ein tatsächliches Interesse der Behörden an ihm feststellen lasse. Zudem habe er angegeben, in B._______ nicht gesucht worden zu sein, obwohl die Behörden von seinem zweiten dortigen Wohnsitz gewusst hätten. Ab Mitte Dezember 2014 habe die syrische Armee in den kurdischen Gebieten der Provinz al-Hassaka eine neue Rekrutierungsinitiative lanciert. Wenn er tatsächlich als Reservist gesucht worden wäre, sei deshalb davon auszugehen, dass er an seinem Wohnsitz in B._______ aufgesucht worden wäre. Aufgrund dieser widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Angaben betreffend die Rekrutierung in den Reservedienst der syrischen Armee sei dieses Vorbringen als unglaubhaft zu erachten.
D-3032/2017 Die Schwierigkeiten seitens der YPG seien vor dem Hintergrund der Bürgerkriegssituation in Syrien zu betrachten. Es entspreche dem Wesen eines solchen Krieges, dass staatliche Organe die Kontrolle über Teile des Staatsgebietes verlieren und andere Gruppierungen wie vorliegend die YPG in weiten Teilen des nördlichen Teil Syriens die Macht übernehmen würden. Um im Kampf gegen die dort ebenfalls präsenten IS bestehen zu können, benötige die YPG Kämpfer, welche sie mehrheitlich aus der kurdischen Bevölkerung dieser Region rekrutiere. Aus dem für den Beschwerdeführer entstandenen hohen sozialen Druck und den belastenden Umständen könnten jedoch keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes abgeleitet werden. Im Übrigen sei eine Rekrutierung durch die YPG gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung asylrechtlich nicht relevant. 4.3 In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, dass er heute über ein entsprechendes Beweismittel verfüge, welches beweise, dass er aufgefordert worden sei, sich bei der Armee zu melden. Seine Ehefrau habe versucht, sein Haus in Damaskus zu verkaufen, was aber aufgrund der früheren Beschlagnahmung durch den Geheimdienst nicht geklappt habe. Als sie sich nach dem Grund erkundigt habe, sei ihr das Rekrutierungsaufgebot ausgehändigt worden. Die angeblich widersprüchlichen Angaben würden sich dadurch erklären, dass die Behörden keine sensiblen Dokumente an unbeteiligte Drittpersonen wie seinem ehemaligen Mieter aushändigen dürften. Entgegen der Einschätzung der Vorinstanz seien die Nachteile im Zusammenhang mit der YPG als asylrechtlich relevant zu betrachten. Die YPG habe die Information, dass er als Reservist für die syrische Armee aufgeboten worden sei, gezielt gegen ihn eingesetzt. So sei ihm explizit angedroht worden, dass die syrischen Behörden bei ihm auftauchen würden, wenn er nicht an der Seite der YPG kämpfen würde. In der Folge habe er unter einem enormen psychischen Druck gestanden. Er habe gewusst, dass ihm nur zwei Möglichkeiten offenstehen würden: Entweder für die YPG zu kämpfen oder zu riskieren, von den syrischen Behörden festgenommen zu werden. 4.4 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, dass die eingereichten Beweismittel nichts an der vorgenommenen Einschätzung zu ändern vermöchten, da solche Dokumente wie das eingereichte Rekrutierungsaufgebot leicht käuflich seien. Zudem liege das Reservistenaufgebot nur in Kopie vor, obwohl in der Beschwerde von einem "arabischen Original" die Rede sei.
D-3032/2017 4.5 In der Replik hielt der Beschwerdeführer daran fest, dass der vorgebrachte Sachverhalt glaubhaft sei und begründete dies insbesondere auch mit seinem Alter und dem Umstand, dass in Syrien alle Männer im Alter von 18 bis 42 Jahren Militärdienst leisten müssten. Somit sei es sehr wahrscheinlich, dass er in den Reservedienst eingezogen worden sei, wenn er Syrien nicht verlassen hätte. 5. 5.1 Vorliegend ist fraglich, ob der Beschwerdeführer tatsächlich ein Aufgebot für den militärischen Reservedienst erhalten hat. So wusste er gemäss seinen Aussagen in der Anhörung lediglich durch seinen Mieter von diesem Aufgebot. Eine persönlich an ihn gerichtete Aufforderung, sich an einem bestimmten Ort zu melden, erfolgte hingegen nicht. Allerdings kommt der Frage, ob die Einberufung des Beschwerdeführers in den Reservedienst der staatlichen syrischen Armee glaubhaft ist, ohnehin keine entscheidwesentliche Bedeutung zu. Gleiches gilt dementsprechend für die Frage nach der Echtheit des in diesem Zusammenhang auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittels (Rekrutierungsaufgebot). Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts wurden im Zeitraum vor der Ausreise des Beschwerdeführers (Mai/Juni 2015) weite Teile der Provinz al-Hasakah, zu welcher die Stadt B._______ gehört, von der syrisch-kurdischen Partei PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei) und deren bewaffneten Organisation YPG kontrolliert, während sich die Sicherheitskräfte des staatlichen Regimes weitgehend zurückgezogen hatten (vgl. dazu BVGE 2015/3 E. 6.7.5.3 sowie das länderspezifische Referenzurteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.9.3). Dies schliesst zwar nicht aus, dass vereinzelte behördliche Repräsentanten des staatlichen syrischen Regimes in diesem Gebiet damals noch Versuche unternahmen, in gewissen Fällen durch die Zustellung von entsprechenden schriftlichen Aufgeboten Rekrutierungen für die staatliche Armee durchzuführen. Es ist aber nicht davon auszugehen, dass zum fraglichen Zeitpunkt in B._______ für die Sicherheitskräfte des syrischen Staats noch die Möglichkeit bestand, entsprechende Rekrutierungen durch Zwangsmassnahmen durchzusetzen. Somit ist zwar nicht auszuschliessen, dass dem Beschwerdeführer (beziehungsweise seinem Mieter oder seiner Ehefrau) ein Aufgebot zum Reservedienst in der staatlichen syrischen Armee zuging. Es ist jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu verneinen, dass er wegen dessen Nichtbefolgung in seiner Heimatregion zum Zeitpunkt seiner Ausreise der Gefahr einer Verfolgung durch das syrische Regime ausgesetzt war. Diese Einschätzung wird auch durch die Aussagen
D-3032/2017 des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Anhörung im vorinstanzlichen Verfahren unterstützt. Nach eigenen Angaben begab er sich im Jahr 2012 von seinem damaligen Wohnort, Damaskus, zurück nach B._______, wo er in der Folge seitens des syrischen Regimes vollkommen unbehelligt blieb (A10 F113–F115), obwohl seinen Angaben zufolge die syrischen staatlichen Behörden in diesem Gebiet nach wie vor stark präsent gewesen seien und er dort bis zu seiner Ausreise rund drei Jahre (und nach dem Jahr 2013, in welchem er gemäss seinen Ausführungen das Aufgebot erhalten hat, noch zwei Jahre) gelebt hat. 5.2 In einem weiteren Punkt brachte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs vor, auch die YPG habe ihn, nachdem er für sie Wachdienst geleistet und sie finanziell unterstützt habe, zum Kriegsdienst einziehen wollen. Nach Erkenntnissen des Gerichts besteht in jenem territorialen Bereich in Nordsyrien, der seit einiger Zeit von der syrisch-kurdischen Partei PYD und deren bewaffneten Organisation YPG kontrolliert wird („Demokratische Föderation Nordsyrien“) und zu welchem B._______ gehört, im Rahmen der entsprechenden Selbstverwaltung seit Juli 2014 eine obligatorische Dienstpflicht in den lokalen Selbstverteidigungseinheiten, die grundsätzlich für alle (männlichen) Bürger zwischen achtzehn und dreissig Jahren gilt. Dieser Umstand als solcher ist, wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten wurde, aus asylrechtlicher Sicht nicht als grundsätzlich problematisch zu erachten (vgl. dazu das länderspezifische Referenzurteil D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3). Dass sich der Beschwerdeführer unter Druck gefühlt hat, ist angesichts der Umstände, dass sich die YPG im Heimatgebiet des Beschwerdeführers verteidigte und versuchte, soviel Kämpfer wie möglich zu rekrutieren, nachvollziehbar. Trotzdem ist davon auszugehen, dass zwar Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht in den erwähnten Selbstverteidigungseinheiten ergehen, eine Weigerung jedoch keine asylrelevanten Sanktionen nach sich ziehen würde. 5.3 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine asylrechtlich relevante Gefährdung glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat folglich das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
D-3032/2017 Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6.2 Im vorliegenden Fall ist im Übrigen anzumerken, dass sich aus den obigen Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdung im Falle des Beschwerdeführers ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welche durch die Vorinstanz im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs berücksichtigt wurde. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2017 sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
D-3032/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Irina Wyss
Versand: