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Bundesverwaltungsgericht 19.05.2010 D-3029/2010

19. Mai 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,753 Wörter·~14 min·2

Zusammenfassung

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung...

Volltext

Abtei lung IV D-3029/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . M a i 2010 Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiber Patrick Weber. X._______, geboren _______, Sri Lanka, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Einreisebewilligung und Asylgesuch aus dem Ausland; Verfügung des BFM vom 5. März 2010 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3029/2010 Sachverhalt: A. Mit Eingabe vom 10. September 2007 an die schweizerische Botschaft _______ (Eingang Botschaft: 13. September 2007) ersuchte der Beschwerdeführer um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung von Asyl. Zur Begründung machte er geltend, tamilischer Ethnie zu sein und aus _______ zu stammen. Am 2. Oktober 1993 sei er durch die srilankische Armee festgenommen worden. Angehörige des CID hätten ihn der Unterstützung der LTTE beschuldigt und gefoltert. Nach eineinhalb Jahren Haft sei er in ein Rehabilitationslager verlegt worden. Ein Jahr später sei er mit der Auflage, einer Meldepflicht nachzukommen, entlassen worden. Da er aber gleichzeitig durch die LTTE eingeschüchtert worden sei, habe er die Meldepflicht nicht immer befolgt. Er sei vorübergehend untergetaucht. In der Folge sei ihm aufgrund der Entspannung der Lage die Meldepflicht zeitweise erlassen worden. Die LTTE habe ihn aber nach wie vor verdächtigt, die Regierung zu unterstützen. Nach dem Regierungswechsel im Jahre 2005 habe sich die Lage wieder verschärft. Er habe wiederholt Morddrohungen erhalten. Im Januar 2007 hätten sich Angehörige einer ihm unbekannten bewaffneten Gruppe während seiner Abwesenheit zuhause bei seiner Frau nach ihm erkundigt. Er habe sich akut bedroht gefühlt und den Vorfall dem IKRK in _______ gemeldet. Dort habe man ihm gesagt, das IKRK in _______ sei nicht in der Lage, ihn zu schützen. Er könne sich aber an entsprechende Stellen in _______ wenden. Er sei daraufhin via _______ am _______ nach Thailand geflohen. In _______ habe er sich beim UNHCR als Asylsuchender registrieren lassen. Am 10. Juli 2007 seien er und andere Asylsuchende indes durch die thailändischen Behörden festgenommen und für zwei Monate (_______) inhaftiert worden. Seine schriftliche Beschwerde an das UNHCR in _______ sei nicht beantwortet worden. Zudem habe er unter gesundheitlichen Beschwerden gelitten. Auf Anraten seines Bruders in Sri Lanka – eines (vormaligen) Parlamentsmitglieds – sei er schliesslich nach Sri Lanka zurückgekehrt. Er könne sich aber nur wenige Monate in dessen Schutzbereich aufhalten und sei entsprechend auf eine längerfristige Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen. Für die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel wird auf die Akten verwiesen. D-3029/2010 B. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2007 forderte die Botschaft den Beschwerdeführer auf, seine Asylbegründung zu ergänzen und Dokumente einzureichen. In der Folge legte die Ehefrau des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 29. Oktober 2007 den Vorfall vom Januar 2007 aus ihrer Sicht dar. Die Unbekannten hätten sie damals massiv bedroht. Sie und ihr Mann hätten es nicht gewagt, bei der Polizei Meldung zu machen. Ihr Gatte lebe seit seiner Rückkehr aus Thailand bei seinem Bruder. Die unbekannten Personen wüssten von seiner Rückkehr und hätten erneut bei ihr zuhause vorgesprochen. Es könnte sich um Angehörige des CID handeln. Ihr Mann sei stark gefährdet. C. Am 25. Januar 2010 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es beabsichtige, vorliegend auf eine Befragung zu verzichten und das Gesuch abzuweisen. In diesem Zusammenhang wurde ihm Gelegenheit zu einer Stellungnahme eingeräumt. D. Mit Eingabe vom 17. Februar 2010 machte der Beschwerdeführer geltend, zwei bewaffnete Personen seien in sein Haus eingedrungen. Sie hätten ihn beschuldigt, versteckten LTTE-Kadermitgliedern Informationen zukommen zu lassen. Sie hätten das Haus durchsucht, Schmuck gestohlen und gedroht, ihn beim nächsten Mal zu töten, sollte er den Aufenthaltsort von LTTE-Mitgliedern nicht bekannt geben. Er könne sich nicht an die Polizei wenden, da ihm so zusätzliche Probleme erwachsen würden. Zudem seien nachts Steine gegen sein Haus geworfen worden. Ausserdem habe er seine Arbeit verloren, da der von ihm gefahrene Bus beschlagnahmt worden sei, weil er ein Darlehen nicht habe zurückzahlen können. E. Mit Verfügung vom 5. März 2010 verweigerte das BFM die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Zur Begründung führte es aus, die vom Beschwerdeführer erlittene Inhaftierung im Jahre 1993 sei als vergangene Verfolgung vorliegend nicht einreiserelevant. Betreffend die Behelligungen durch unbekannte Dritte sei ihm zuzumuten, sich an den schutzfähigen srilankischen Staat zu wenden. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Behörden nicht schutzwillig seien. So habe er seit mehreren Jahren D-3029/2010 keine Probleme mehr mit staatlichen Organen gehabt. Er sei im Sommer 2007 problemlos von Thailand zurück nach Sri Lanka gereist. Dies wäre ihm nicht gelungen, wenn seitens des Staates weiterhin Verdachtsmomente gegen ihn bestanden hätten. Entsprechend sei er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Der Verlust des Arbeitsplatzes rechtfertige keine andere Sichtweise. Die eingereichten Beweismittel stützten lediglich seine Vorbringen, welche indes nicht bestritten seien. Bei offensichtlich fehlender Schutzbedürftigkeit erübrige sich eine Prüfung von allfälligen Unglaubhaftigkeitselementen in den Vorbringen. F. Mit undatierter Beschwerde, welche am 28. April 2010 beim BFM einging, erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 2. 2.1 Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht mangels Lesbarkeit des Stempels auf dem Dokument der srilankischen Post nicht fest. Da die Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 61), ist zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass die am 28. April 2010 bei der Vorinstanz eingegangene Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist. D-3029/2010 2.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). 5.2 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann. Glaubhaft machen heisst, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). 5.3 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist die asylsuchende Person im Auslandverfahren in der Regel zu befragen. Davon D-3029/2010 kann nur abgewichen werden, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen nicht möglich ist. Falls die Befragung nicht durchgeführt werden kann, muss die ein Gesuch stellende Person - soweit möglich und notwendig - mittels eines individualisierten und konkretisierten Schreibens aufgefordert werden, ihre Gründe für das Asylgesuch schriftlich einzureichen. Dabei ist sie auf die allfällige Konsequenz eines negativen Entscheids infolge Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen. Ist der Sachverhalt schon aufgrund des eingereichten Asylgesuchs entscheidreif erstellt, kann sich eine persönliche Befragung ebenfalls erübrigen; zeichnet sich ein negativer Entscheid ab, ist der asylsuchenden Person diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren. Das Bundesamt ist gehalten, den Verzicht auf eine Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5 S. 362). Vorliegend ging das BFM offenbar davon aus, der Sachverhalt sei schon aufgrund der schriftlichen Eingaben entscheidreif erstellt. Diese Sichtweise erscheint als vertretbar, sind doch die beiden Eingaben vom 10. September 2007 sowie 29. Oktober 2007 relativ detailliert und klar formuliert. Unter diesen Umständen erübrigte sich für die Vorinstanz die Aufbietung des Beschwerdeführers zu einer Befragung, auch wenn die Eingabe vom 29. Oktober 2007 nicht von ihm, sondern von seiner Ehefrau verfasst wurde. Da den vom Bundesverwaltungsgericht ferner aufgeführten Erfordernissen (Gewährung des rechtlichen Gehörs; Begründung des Verzichts auf eine Befragung) ebenfalls Rechnung getragen wurde, ist die Vorgehensweise des BFM nicht zu beanstanden. 5.4 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 5.5 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im D-3029/2010 Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e-g S. 131 ff.; die dort akzentuierte Praxis hat nach bloss redaktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit). 6. 6.1 Einleitend ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte langandauernde Inhaftierung verbunden mit Folterungen im Zeitpunkt der Asylgesuchsstellung bereits viele Jahre zurücklag. Im aktuellen Zeitpunkt können diese Ereignisse mithin nicht mehr als kausal für die beantragte Einreise in die Schweiz und die Asylgewährung angesehen werden. Dies umso weniger, als die nunmehr geltend gemachten Fluchtgründe insgesamt nicht den Eindruck einer zielgerichtet und asylrelevant verfolgten Person vor Ort vermitteln. Die subjektiven Ängste des Beschwerdeführers vor Repressalien erscheinen zwar namentlich aufgrund der geltend gemachten Vorverfolgung als nachvollziehbar. Demgegenüber kann den Akten aber nicht entnommen werden, dass er im Zusammenhang mit der Bedrohung durch unbekannte Dritte in den vergangenen Jahren Opfer physischer Gewalt geworden wäre. Hätten diese Drittpersonen aber tatsächlich gegen ihn vorgehen wollen, so wäre es beispielsweise beim vom Beschwerdeführer in der Eingabe vom 17. Februar 2010 erwähnten Eindringen in sein Haus kaum bei blossen Drohungen geblieben. In der Beschwerde vermittelt er sodann den Eindruck, namentlich aufgrund der in der Tat sicherheitsmässig bedenklichen Situation vor Ort ausreisen zu wollen. Seine Angst vor Entführungen ist zwar nachvollziehbar. Andererseits hätten die unbekannten Dritten beim erwähnten Eindringen in sein Haus ja Gelegenheit gehabt, seiner habhaft zu werden, ohne dass dies aber geschehen ist. Die Tatsache, dass er sich trotz der geltend gemachten Bedrohung offenbar nach wie vor beziehungsweise wieder zuhause aufhält, spricht ebenfalls gegen die vorgebrachte Gefährdung im geltend gemachten Ausmass. Mit der Vorinstanz ist ferner davon auszugehen, dass die srilankischen Behörden unter gewissen Umständen sowohl schutzfähig wie auch schutzwillig sind. Andererseits stellte das Bundesverwaltungsgericht D-3029/2010 fest, namentlich bei Entführungen gebe es keinen polizeilichen Schutz (vgl. BVGE 2008/2 E. 7.2.4). Die Erwägung des BFM, der Beschwerdeführer könne sich schutzsuchend an die Behörden wenden, ist in dieser pauschalen Art mithin nur bedingt zutreffend. Demgegenüber ist anzufügen, dass er im Zusammenhang mit der vorgebrachten Bedrohung durch unbekannte Dritte grundsätzlich über eine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt. Schliesslich wirken seine Vorbringen in der Beschwerde, wegen seines politisch aktiven Bruders verfolgt zu werden, in keiner Weise substanziiert, und auch die Behauptung, die Wiedereinreise in Sri Lanka nach dem Aufenthalt in Thailand sei nur gegen ein hohes Bestechungsgeld möglich gewesen, vermag nicht zu überzeugen, war ihm doch im Februar 2007 ein srilankischer Reisepass ausgestellt worden. Im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen ist entsprechend davon auszugehen, dass keine drohende staatliche Verfolgung besteht, zumal die Vermutung der Ehefrau des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 29. Oktober 2007, bei den unbekannten Personen, welche sich im Januar 2007 nach ihrem Mann erkundigt hätten, handle es sich um Vertreter des CID, reichlich vage anmutet. Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass für weitere Abklärungen, wie sie in der Beschwerde implizit beantragt werden. Schliesslich ist die vom BFM vorgenommene Würdigung der eingereichten Beweismittel zu teilen. Zu bemängeln ist hingegen, dass die Vorinstanz darauf verzichtete, diese auf dem Beweismittelumschlag genau zu bezeichnen, und zudem generell eine Paginierung der Akten unterliess. In Anbetracht der Fallumstände erscheint es aber als gerechtfertigt, auf eine Kassation wegen unsorgfältiger Verfahrensführung zu verzichten. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sodann im Grundsatzurteil BVGE 2008/2 eine Lageanalyse betreffend Sri Lanka vorgenommen und gelangte dabei zum Schluss, dass sich die allgemeine Sicherheitslage seit Januar 2006 insgesamt, insbesondere aber in Colombo kontinuierlich verschlechtert habe. Seit Ergehen dieses Urteils am 14. Februar 2008 hatte sich der bewaffnete Konflikt zwischen der Regierung und der LTTE weiter zugespitzt. Nach der Rückeroberung des letzten von der LTTE kontrollierten Gebietes im Raum Mullaitivu wurde am 18. Mai 2009 seitens der Regierung der endgültige Sieg über die LTTE verkündet und der Bürgerkrieg offiziell für beendet erklärt. Nach dieser Niederlage der LTTE haben die srilankischen Behörden – namentlich im Grossraum Colombo – die Sicherheitsmassnahmen nicht gelockert. Daher laufen gerade junge Männer wie der Be- D-3029/2010 schwerdeführer Gefahr, überall und jederzeit von srilankischem Sicherheitspersonal einer minuziösen Personenkontrolle unterzogen und öfters auch für eingehendere Abklärungen auf den Posten mitgenommen oder in ein Armeecamp beordert zu werden. Diese so genannten „Anti-Terrormassnahmen“ werden im Raum Colombo – unbesehen der Rügen des Supreme Courts – als repressives Instrument gegen befürchtete Infiltrationen tamilischer Separatisten angewandt. Diesen Massnahmen, denen ein Grossteil der tamilischen Bevölkerung im ganzen Land und ebenso auch in Colombo ausgesetzt sind, kommt indes aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG zu. Entsprechend vermögen die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers in den Eingaben zur generellen Gefährdungssituation seiner Person nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen. Er vermag mithin nicht substanziiert darzutun, inwiefern das BFM zu Unrecht geschlossen habe, er sei nicht schutzbedürftig im Sinne des AsylG. 7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte und nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen einzugehen, da sie am festgestellten Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat demnach zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. D-3029/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung der schweizerischen Botschaft _______ (per EDA-Kurier) - die schweizerische Vertretung _______ mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht (per EDA-Kurier; in Kopie) - das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Patrick Weber Versand: Seite 10

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