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Bundesverwaltungsgericht 07.03.2012 D-3029/2009

7. März 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,724 Wörter·~9 min·3

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Akteneinsicht; Verfügung des BFM vom 21. April 2009

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3029/2009

Urteil v o m 7 . März 2012 Besetzung

Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Akteneinsicht; Verfügung des BFM vom 21. April 2009 / N (…).

D-3029/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM mit Verfügung vom 2. April 2009 – eröffnet am 9. April 2009 – das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 28. November 2008 abwies und die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anordnete, dass die Beschwerdeführerin – handelnd durch ihren Rechtsvertreter – mit Eingabe vom 9. April 2009 bei der Vorinstanz um „Einsicht in die gesamten Asylakten“ ersuchte, insbesondere auch in die Akten, die ihr bereits früher zugestellt worden seien, in die Akten, die sie selber eingereicht habe, in die Akten aus ihrem ersten Asylverfahren und in die Akten des Asylverfahrens ihres Sohnes, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 21. April 2009 der Beschwerdeführerin Einsicht in die Akten gewährte, mit Ausnahme einzelner Aktenstücke, dass die Vorinstanz dafür eine Gebühr von Fr. 58.80 in Rechnung stellte, dass die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 11. Mai 2009 diese Verfügung anfocht und beantragte, es sei ihr die vollumfängliche Akteneinsicht in die Akten A5, A11 ff., B3 und B8 zu gewähren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr die vom BFM einverlangte Gebühr zurückzuerstatten, dass die Beschwerdeführerin mit Beschwerde desselben Datums die Verfügung der Vorinstanz vom 2. April 2009 (Verfahren D-3026/2009) anfocht und unter anderem beantragte, dieses Beschwerdeverfahren sei bis zum Entscheid über die Beschwerde in Sachen Akteneinsicht zu sistieren und ihr nach diesem Entscheid und der Gewährung der Akteneinsicht eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 14. Mai 2009 das Beschwerdeverfahren D-3026/2009 sistierte, dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 20. Mai 2009 festhielt, aufgrund eines Kanzleiversehens sei in der Verfügung vom 21. April 2009 die Akte A16 vermerkt, obwohl diese nicht das vorliegende Verfahren betreffe,

D-3029/2009 dass weiter die Verfügung vom 19. März 1997 (A5) fälschlicherweise mit dem Buchstaben D anstatt E paginiert worden sei, weshalb diese und die weiteren mit E paginierten Akten betreffend das Asylverfahren des Sohnes der Beschwerdeführerin (B7 und B8) sowie die Akte B3 hiermit offengelegt würden, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 1. Juni 2009 geltend machte, mit der Vernehmlassung des BFM sei ein weiterer Verfahrensmangel zum Vorschein gekommen, nämlich dass das Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 17. Juni 1997 nicht in die Akten des ersten Asylverfahrens aufgenommen worden sei,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 105 sowie Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass sich das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Frage beschränkt, ob das BFM im Rahmen der angefochtenen Verfügung Akten-

D-3029/2009 einsichtsrecht verletzte, indem es in gewisse Akten keine Einsicht gewährte, und ob zu Unrecht eine Gebühr für die Zustellung der Aktenkopien erhoben wurde, dass das BFM mit seiner Vernehmlassung vom 20. Mai 2009 der beantragten Akteneinsicht in die Akten A5, B7 und B8 stattgegeben und ausserdem in die Akte B3 Einsicht gewährt hat, dass die Beschwerde insoweit gegenstandslos geworden ist, dass es sich bei dem bis anhin nicht offengelegten Urteil der ARK vom 17. Juni 1997, wie in der Beschwerde zu Recht geltend gemacht wird, um entscheidrelevante Akten im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG handelt, weshalb ein Anspruch auf Einsicht besteht, dass der Beschwerdeführerin deshalb mit vorliegendem Urteil eine Kopie des vorerwähnten Urteils zur Einsicht zuzustellen ist, dass sich im A-Dossier des BFM weitere zu Unrecht nicht verzeichnete und paginierte Akten befinden, dass auch in diese Akten Einsicht zu gewähren ist, handelt es sich doch bei diesen um wesentliche Akten des früheren Asylverfahrens, dass das BFM nach dem Gesagten das Recht auf Akteneinsicht der Beschwerdeführerin verletzt hat, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich – das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides führt, dass es sich bei der vorliegenden Gewährung der Akteneinsicht jedoch um eine solche nach ergangener BFM-Verfügung handelt (vgl. Gesuch vom 9. April 2009), weshalb eine Aufhebung derselben wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht in Betracht fällt, dass das Beschwerdeverfahren gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 2. April 2009 im Übrigen sistiert worden ist und der Beschwerdeführerin in diesem Verfahren Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung zu gewähren sein wird, weshalb ihr auch insofern keine Nachteile erwachsen sind,

D-3029/2009 dass weiter zu prüfen ist, ob die Vorinstanz für die Einsicht in die Verfahrensakten des Sohnes und diejenigen des früheren Verfahrens zu Recht eine Gebühr veranschlagt hat, dass die Beschwerdeführerin dazu festhielt, das BFM habe den Art. 26 Abs. 2 VwVG willkürlich ausgelegt, indem es ihr erstes Asylverfahren als erledigte Sache bezeichnet habe, dass der Begriff der erledigten Sache in Art. 26 Abs. 2 VwVG weiter als vom BFM angenommen gefasst sei und ihr erstes Asylverfahren nicht darunter falle, zumal ihre Vorbringen im zweiten Asylgesuch unmittelbar mit ihren im ersten Asylverfahren geltend gemachten Problemen zusammenhingen und das BFM in der ablehnenden Verfügung vom 2. April 2009 auch explizit auf das erste Asylverfahren verwiesen habe, dass in casu das Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) Anwendung findet (Art. 2 Abs. 2 Bst. c DSG), dessen Bestimmungen nach abgeschlossenem Asylverfahren grundsätzlich uneingeschränkt anwendbar sind und insofern den Regeln von Art. 26-28 VwVG betreffend Akteneinsicht, die während des Asylverfahrens massgeblich sind, als lex specialis vorgehen (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4591/2008 vom 17. Oktober 2008 mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 7 E. 2b S. 51), dass dementsprechend die Akteneinsicht in der Regel kostenlos ist (Art. 8 Abs. 5 DSG), dass vorliegend die Voraussetzungen eines Ausnahmetatbestandes im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG,SR 235.11) nicht gegeben sind (Auskünfte in den zwölf Monaten vor dem Gesuch bereits erteilt und kein schutzwürdiges Interesse an erneuter Auskunftserteilung oder Auskunftserteilung mit besonders grossem Arbeitsaufwand verbunden), dass deshalb die Vorinstanz anzuweisen ist, der Beschwerdeführerin den Betrag von Fr. 58.80 zurückzuerstatten, dass die Beschwerde daher – soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist – gutzuheissen und die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Gebührenerhebung aufzuheben ist,

D-3029/2009 dass schliesslich im Dossier der Beschwerdeführerin Akten eines Revisionsverfahrens vor der Schweizerischen Asylrekurskommission zu finden sind, in die das BFM mangels Aktenhoheit zu Recht keine Einsicht gewährte, die jedoch vorliegend ebenfalls in Kopie zuzustellen sind, zumal es sich dabei um wesentliche Akten des früheren Verfahrens handelt, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind, zumal die Beschwerdeführerin teilweise obsiegte und im Übrigen die Gegenstandslosigkeit vom BFM bewirkt wurde (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG sowie Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der vertretenen Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m Art. 7 Abs. 1 VGKE beziehungsweise Art. 15 VGKE eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist, dass der Rechtsvertreter in der vom 1. Juni 2009 datierenden Kostennote den zeitlichen Aufwand für das Beschwerdeverfahren auf 6 Stunden und 20 Minuten à Fr. 230.– bezifferte und Auslagen von Fr. 73.30 geltend machte, dass der Zeitaufwand jedoch in Anbetracht des Umfangs und der Komplexität der Sache nicht in vollem Umfang notwendig erscheint, weshalb von einem notwendigen zeitlichen Aufwand von 4 Stunden und 20 Minuten auszugehen ist, dass in den Auslagen die Gebühr in der Höhe von Fr. 58.80 enthalten ist, welche das BFM zurückzuerstatten hat, weshalb dieser Betrag von der Parteientschädigung abzuziehen ist, dass demnach die Parteientschädigung unter Beachtung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 VGKE) auf Fr. 1011.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuern) festzusetzen ist, dass das BFM anzuweisen ist, der Beschwerdeführerin diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3029/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Die Verfügung des BFM vom 21. April 2009 wird hinsichtlich der erhobenen Gebühr aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den Betrag von insgesamt Fr. 58.80 zurückzuerstatten, soweit er bereits geleistet worden ist. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1011.– zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner

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