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Bundesverwaltungsgericht 08.07.2019 D-3027/2019

8. Juli 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,876 Wörter·~29 min·5

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. Juni 2019

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3027/2019 tsr

Urteil v o m 8 . Juli 2019 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), F._______, geboren am (…), Iran, alle vertreten durch Shahryar Hemmaty, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. Juni 2019 / N (…).

D-3027/2019 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Oktober 2018. Sie erreichten am 3. April 2019 im Zug von Italien herkommend die Schweiz und stellten gleichentags ein Asylgesuch. Mit A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) und B._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) sowie C._______ und D._______ wurde am 8. April 2019 eine Personalienaufnahme durchgeführt. Diese vier Personen wurden auch am 29. April 2019 einer Erstbefragung unterzogen und am 27. Mai 2019 einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. B. B.a Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei als Muslim in G._______ geboren, habe die Schule mit einer Matura abgeschlossen und auf dem Gebiet der (…) gearbeitet. Später habe er eine Stelle bei der (…) angenommen und dort unter anderem für einen (…) namens Herr H._______ gearbeitet, welcher einige Jahre zuvor zum Zoroastrismus konvertiert sei. Durch ihn sei er erstmals mit dieser Religion in Berührung gekommen. In den folgenden Jahren habe er durch Herrn H._______ viel über die zoroastrische Religion erfahren und sich etwa 2007 entschieden, ebenfalls zu konvertieren. Einige Monate später sei Herr H._______ festgenommen worden. In der Folge sei auch er selbst verhaftet worden für 18 Tage in Einzelhaft gekommen. Er sei in dieser Zeit ausschliesslich zu seinen Verbindungen zu Herrn H._______ befragt worden, bevor man ihn wieder auf freien Fuss gesetzt habe. Ungefähr im März 2008 sei er zu Hause erneut verhaftet worden. Nach einer rund zehnmonatigen Einzelhaft, bei welcher er verhört und geschlagen worden sei, sei er ins Gefängnis I._______ in G._______ überführt worden. Der Grund für seine Haft sei gemäss Angaben des Gefängnisverantwortlichen gewesen, dass er für die zoroastrische Religion aktiv gewesen sei. Er habe stets beteuert, dass er lediglich über diese Religion geforscht habe. Für rund sechs Jahre und vier Monate sei er inhaftiert gewesen, ohne dass es ein Gerichtsurteil in seiner Sache gegeben habe; vielmehr sei sein Haftbefehl immer wieder verlängert worden. Im Gefängnis habe er unter anderem auch an Islamkursen teilgenommen. Schliesslich sei er unter der Auflage, nicht mehr für diese Religion tätig zu sein und nicht mehr mit zoroastrischen Leuten zu verkehren, freigelassen worden. Danach sei er mit seiner Familie nach J._______ gegangen und habe etwa drei Jahre dort gelebt, bevor sie nach K._______ gezogen seien. Von dort aus habe er wiederum mit

D-3027/2019 seinen Aktivitäten begonnen und sei in L._______ und M._______ Teil einer Gruppe von Zoroastriern gewesen. Seine Aufgabe in der Gruppe sei die Verwaltung der Finanzen gewesen. Einige Monate später habe er unterwegs einen Anruf seines Mubad (Priester) erhalten, welcher ihm gesagt habe, dass ein Treffen der Gruppe von den Sicherheitsbehörden gestürmt und die Mitglieder verhaftet worden seien. Der Mubad habe auch erwähnt, dass explizit nach ihm (dem Beschwerdeführer) gefragt und sein Foto herumgezeigt worden sei. Er habe sofort seine Frau angerufen und sie beauftragt, sämtliche möglicherweise belastenden Unterlagen zu seinem Vater zu bringen. Er selbst sei untergetaucht und habe sich in den folgenden zwei Monaten versteckt. In dieser Zeit sei die Polizei bei ihm zu Hause gewesen und habe das Haus durchsucht. Durch seinen Schwager, der bei (…) arbeite, habe er erfahren, dass ein Haftbefehl gegen ihn bestehe und ein Ausreiseverbot verhängt worden sei. Daraufhin habe er sich zur Ausreise entschieden. Während seine Ehefrau und die vier Kinder den Iran mit dem Bus verlassen hätten, habe er die Grenze illegal überquert. Er befürchte, dass er bei einer Rückkehr in den Iran erneut festgenommen und wegen Apostasie zum Tode verurteilt würde. B.b Die Beschwerdeführerin sowie die beiden Töchter gaben anlässlich ihrer Befragungen an, sie seien wegen der Probleme ihres Ehemannes respektive Vaters ausgereist. B.c Als Beweismittel für seinen Aufenthalt im Gefängnis reichte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen (in Kopie) ein: vier Ausbildungszertifikate (drei Zeugnisse für technische Fertigkeiten und das Abschlusszeugnis eines Lehrkurses "Islamische Grundsätze"), eine bei der Entlassung erhaltene Karte mit Fingerabdrücken, das Zertifikat eines Korankurses sowie einen Screenshot seiner Karteikarte aus dem Gefängnis. C. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 6. Juni 2019 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Die im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens zugewiesene Rechtsvertreterin teilte dem SEM mit Schreiben vom 12. Juni 2019 mit, dass das Mandatsverhältnis beendet sei. D. Mit Eingabe vom 17. Juni 2019 erhoben die Beschwerdeführenden – han-

D-3027/2019 delnd durch ihren neu mandatierten Rechtsvertreter – beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Sie beantragten darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl für den Beschwerdeführer sowie die abgeleitete Flüchtlingseigenschaft und Familienasyl für die übrigen Beschwerdeführenden. Eventualiter sei die Sache zwecks Ergänzung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beschwerdebeilagen wurden – neben einer Vollmacht und der angefochtenen Verfügung – Fotoaufnahmen der Karteikarte des Beschwerdeführers aus dem Gefängnis sowie des Austrittsblatts, eine Fürsorgebestätigung, ein Arztbericht der Beschwerdeführerin vom 4. Juni 2019 und zwei Berichte über den Zoroastrismus eingereicht. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Eingang der Beschwerde am 21. Juni 2019. F. Mit Eingabe vom 27. Juni 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

D-3027/2019 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und a108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern beziehungsweise drei Richterinnen. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann das Gericht – wie vorliegend – auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründete seine ablehnende Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt konstruiert wirkten und er seine Zugehörigkeit zum zoroastrischen Glauben nicht habe

D-3027/2019 glaubhaft darlegen können. Es sei auszuschliessen, dass jemand, der bereits vor vielen Jahren zum Zoroastrismus konvertiert sei und viel Zeit mit dem Studium dieser Religion verbracht habe, noch nie etwas von den "Amshaspand", den "Heiligen Unsterblichen", gehört habe oder die Bedeutung von "Ahriman" respektive den im zoroastrischen Glauben zentralen Dualismus zwischen Gut und Böse verneine. Darüber hinaus erscheine es unplausibel, dass ein Angehöriger des Zoroastrismus, welcher in der entsprechenden Region lebe und oft umherreise, nie am Pilgerort "N._______" (auch O._______ genannt) gewesen sei. Zudem sei trotz seiner Angabe, lange Zeit im Gefängnis gewesen zu sein, nicht nachvollziehbar, dass seine Familie dermassen wenig über seinen neuen Glauben zu berichten gewusst habe. Zwar stelle das SEM gerne fest, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung einige Aspekte des zoroastrischen Glaubens korrekt wiedergegeben habe. Dieses Wissen wirke nach den vorangehenden Ausführungen jedoch angelernt. Da seine Heimatregion und insbesondere die Stadt L._______ auch die Heimat der meisten verbliebenen iranischen Zoroastrier sei, erscheine es nicht unwahrscheinlich, dass er sich auch als Muslim dieses Wissen hätte aneignen können. Nachdem der Beschwerdeführer seine Zuwendung zum zoroastrischen Glauben nicht habe glaubhaft machen können und er die damit verbundene Apostasie vom Islam als alleinige Ursache seiner Verfolgung nenne, könne darauf verzichtet werden, auf weitere Ungereimtheiten einzugehen. Seine Angaben hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. In der Stellungnahme der Rechtsvertretung zum Entscheidentwurf sei zudem nichts vorgebracht worden, was zu einer anderen Beurteilung der Glaubhaftigkeit führen würde. Der Beschwerdeführer habe zentrale Aspekte des Zoroastrismus nicht gekannt und das SEM sei davon überzeugt, dass er das vorhandene Wissen zu dieser Religion lediglich für sein Asylgesuch erlernt habe. So erscheine auch die Schilderung der Aufnahmezeremonie in den zoroastrischen Glauben nicht als lebensnah, sondern als Aufzählung von erlernten Elementen ohne Realkennzeichen. Die Rechtsvertretung habe sodann behauptet, die Begründungspflicht und das rechtliche Gehör seien verletzt worden, weil die eingereichten Beweismittel nicht berücksichtigt würden. Hierzu sei anzumerken, dass die Beweismittel lediglich in Kopie eingereicht worden seien und sich höchstens auf den angeblichen Gefängnisaufenthalt – der aus allen möglichen Gründen erfolgt sein könnte – beziehen würden; im Falle der Korankurse stellten sie die Konversion sogar eher in Frage. Sodann erübrige es sich, auf weitere Unstimmigkeiten – etwa das nur bedingt nachvollziehbare Verhalten der iranischen Behörden gegenüber dem Beschwerdeführer – einzugehen.

D-3027/2019 Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM als zulässig, zumutbar und möglich. 4.2 In der Beschwerdeschrift wurde dem entgegengehalten, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers mehrere Realkennzeichen aufwiesen und nicht konstruiert wirkten. Die Konversion als Übertritt zu einer anderen Religion werde in der Religionswissenschaft als (innerer) Prozess konzeptualisiert. Dieser beginne mit einer Entfremdung von der bisherigen Religion, gehe über die Begegnung mit einer anderen Weltanschauung und einer Distanzierung von der angestammten Religion weiter bis zum Erlernen der neuen religiösen Lehre. Schliesslich erfolge ein Initiationsritus – mit oder ohne Bekundung nach aussen – und eine mehr oder weniger ausgeprägte Verpflichtungseuphorie. Der Beschwerdeführer habe erklärt, dass seine Mutter sehr religiös gewesen sei, während sein Vater ihn stets dazu aufgefordert habe, seinen eigenen Weg zu finden. Er habe den Islam als Religion angesehen, die sich mit dem Schwert ausbreite, und schon in seiner Kindheit festgestellt, dass muslimische Religionsgelehrte nicht die Wahrheit sagen und meistens lügen würden. Sie predigten in der Moschee ganz andere Dinge als sie draussen tun würden. Während seiner Arbeitstätigkeit bei der (…) sei er dann durch Herrn H._______ mit dem Zoroastrismus in Berührung gekommen. Dieser habe ihm viel von dieser Religion erzählt. So habe er erfahren, dass der Zoroastrismus andere Religionen respektiere, es keinen Zwang zum Beitritt gebe und sich die Menschen aus freiem Willen dafür entscheiden müssten, was ein langer innerer Weg darstelle. Zudem baue der Glaube auf den drei Säulen des guten Denkens, guten Redens und guten Handelns auf, was dazu führe, dass Zoroastrier stets ehrliche Menschen seien. Der Beschwerdeführer beschreibe schliesslich die Zeremonie, mit welcher der Übertritt in die neue Religion erfolgt sei. Seine Vorbringen entsprächen damit in hohem Masse dem eingangs beschriebenen Konversionsprozess und er habe – ohne dass ihm dieses Modell bekannt gewesen wäre – dessen Stadien durchlaufen. Bei seiner Entstehung habe der Zoroastrismus den Dualismus zwischen Gut und Böse betont, was im historischen Kontext auch Sinn ergeben habe. Durch die Einflüsse des monotheistischen Islams und später des kolonial verbreiteten, aufklärerischen Monotheismus Europas sei aus dem Dualismus ein – mit den Lehren des Religionsstifters Zarathustra durchaus vereinbarer – Monotheismus geworden, in welchem das Böse (Ahriman) dem allmächtigen Gott ohne Zweifel unterlegen sei. Die Ethik nehme im Zoroastrismus seit jeher einen unvergleichlich hohen Stellenwert ein, in-

D-3027/2019 dem die individuelle Verantwortung jedes Einzelnen betont und man angehalten werde, diese im Alltag – durch den traditionellen Dreiklang der guten Gedanken, guten Worte und guten Taten – zu leben. Das Bild der Vorinstanz vom Zoroastrismus erweise sich als unsystematisch und bruchstückhaft, sie verkenne die historischen Entwicklungen bis hin zu den aktuellen gesellschaftlichen Rahmen- und Existenzbedingungen im Iran. Der zeitgenössische iranische Zoroastrismus unterscheide verschiedene Dimensionen und es sei zu beachten, dass jeder Mensch andere Elemente seines religiösen Lebens in den Vordergrund stelle. Der Beschwerdeführer habe den Schwerpunkt auf die ethische Dimension der Religion gelegt – einen zentralen Aspekt des Zoroastrismus – und weniger auf Rituale oder metaphysische Vorstellungen. Es sei auch dogmatisch korrekt, dass er den zeitgenössischen Zoroastrismus nicht als dualistisch darstelle; die Vorinstanz habe demgegenüber ihre Annahme, dass dieser auch heute noch dualistisch geprägt sei, nicht überprüft. Im Übrigen sei der Pilgerort "N._______" wichtig als sozialer Treffpunkt für Zoroastrier und ihm komme eine folkloristische und touristische Bedeutung zu. Er gelte aber nicht als identitätsstiftender spirituell-religiöser Ort, weshalb der fehlende Besuch dieses Ortes durch den Beschwerdeführer nichts über die Authentizität seiner Konversion aussage. Vor diesem Hintergrund wäre es angezeigt gewesen, unter Beteiligung eines kompetenten Angehörigen der Zoroastrier und durch eine religionswissenschaftliche Analyse abzuklären, ob beim Beschwerdeführer eine authentische Konversion stattgefunden habe. Die Vorinstanz sei offenbar damit überfordert gewesen, sich ein umfassendes Bild einer derart kleinen und in der Schweiz kaum präsenten Religionsgemeinschaft wie den Zoroastriern zu machen und ihre Bezugnahme auf religionswissenschaftliche Literatur wirke selektiv. Sie stelle die Lehren und Praktiken des Zoroastrismus derart verzerrt dar, dass diese Annahmen gänzlich ungeeignet seien, die Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers zu beurteilen. Der Beschwerdeführer sei im Jahr 2007 im Zuge der Verhaftung von Herrn H._______ ebenfalls festgenommen worden und für 18 Tage in Einzelhaft gewesen. Einige Monate später sei er erneut von den Sicherheitskräften verhaftet worden und für sechs Jahre und einige Monate in Haft geblieben, bevor er ohne Anklage und unter Auflagen entlassen worden sei. Während der ersten neun Monate der zweiten Inhaftierung sei er geschlagen und misshandelt worden. Trotz der Länge des Freiheitsentzugs liege kein Strafurteil vor und eine legitime Begründung für diesen sei nicht erkennbar. Die erlittenen Nachteile seien erheblich. Zudem habe er glaubhaft machen können, dass ihm eine erneute Festnahme drohe. Im Falle einer Rückkehr

D-3027/2019 sei der Beschwerdeführer nicht nur in seiner freien Religionsausübung sowie seiner Versammlungsfreiheit eingeschränkt, es drohe ihm auch eine Verletzung seines Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Sodann sei darauf hinzuweisen, dass sich den Befragungsprotokollen verschiedene Hinweise auf psychische Probleme des Beschwerdeführers entnehmen liessen und er selbst seinen psychischen Zustand als "desolat" bezeichnet habe. Die Vorinstanz wäre deshalb gehalten gewesen, den Hinweisen auf eine Traumatisierung und eine posttraumatische Belastungsstörung nachzugehen. Da sie dies nicht getan habe, sei sie ihrer Untersuchungspflicht nicht nachgekommen, zumal dies auch bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit hätte in Betracht gezogen werden müssen. Es könne ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in seiner gegebenen psychischen Verfassung die Asylbegründung erfunden haben könnte, da sich seine Vorbringen über mehr als ein Jahrzehnt erstreckten und nur schon deswegen zahlreiche Fakten und Einzelheiten umschliessen würden. Seine Darlegung weise nicht die Eigenschaften einer konstruierten Verfolgungsgeschichte auf, welche die Komplexität tendenziell auf ein Minimum reduzieren und kaum überprüfbare Fakten enthalten würde. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass die Befragungsprotokolle von C._______ und D._______ keine Hinweise auf deren kindergerechte Durchführung enthielten und spezifische Fragen zur Erhebung der Kindesinteressen fehlten. Aus ihren Befragungen könne jedenfalls nichts gegen das Asylgesuch der Eltern abgeleitet werden. Die Vorinstanz wäre zudem verpflichtet gewesen, Abklärungen hinsichtlich einer allfälligen Verletzung der Kindesinteressen zu tätigen. Sie habe auch die beiden jüngeren Kinder nicht angehört, obwohl sie dies angesichts deren Alters hätte tun können respektive zumindest deren Urteilsfähigkeit hätte abschätzen müssen. Das SEM habe auch darauf verzichtet, nähere Abklärungen hinsichtlich der eingereichten Beweismittel zu tätigen. Dies wäre aber gerade im Zusammenhang mit den Unterlagen zur geltend gemachten Haft von mehr als sechs Jahren zwingend erforderlich gewesen. Die Vorinstanz habe es jedoch unterlassen, zentrale Dokumente wie das Ein- und Austrittsblatt des Gefängnisses zu übersetzen oder eine angemessene Frist für deren Übersetzung einzuräumen. Zusammenfassend sei das SEM in verschiedener Hinsicht seiner Abklärungspflicht nicht nachgekommen, was eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstelle. 4.3 In der ergänzenden Eingabe vom 27. Juni 2019 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er in der Erstbefragung angegeben habe, die Origi-

D-3027/2019 nale (der Zertifikate aus dem Gefängnis; Anm. des Gerichts) könnte er allenfalls durch einen Bekannten bei der Schweizer Botschaft abgeben lassen. Die Beschaffung dieser Beweismittel sei zwar aufgrund der aktuellen Spannungen im Iran mit Sicherheitsrisiken verbunden. Allenfalls sei die Abgabe der Unterlagen bei der Schweizer Botschaft in Teheran aber möglich und es werde in diesem Fall um eine angemessene Frist zur Nachreichung der Beweismittel ersucht. Sodann wurde in der Eingabe auf einen Fehler (Verwendung eines falschen Namens) in den Rechtsbegehren der Beschwerdeschrift hingewiesen. 5. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen eines Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, weitgehend widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der Vorkommnisse, welche bei objektiver Betrachtung plausibel erscheint. Von unglaubhaften Ausführungen ist dagegen bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen auszugehen. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbeurteilung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführenden sprechen, überwiegen oder nicht. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt eines Vorbringens zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Umstände wesentliche Elemente gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2013/11 E. 5.1). 5.2 5.2.1 Das SEM stützt seine Einschätzung, dass der Beschwerdeführer seine Konversion zum Zoroastrismus nicht habe glaubhaft machen können, im Wesentlichen auf die Tatsache, dass ihm die "Heiligen Unsterblichen" nicht bekannt gewesen seien, dass er den Dualismus zwischen dem guten Gott (Ahura Mazda) und dem Bösen (Ahriman) verneint habe sowie noch nie den bekannten, in seiner Heimatregion gelegenen Pilgerort "N._______" besucht habe. Zudem sei es erstaunlich, dass seine Familie nur derart wenig über seine neue Religion wisse.

D-3027/2019 5.2.2 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zahlreiche Elemente des zoroastrischen Glaubens korrekt darstellte. Auf die Frage nach den Grundlagen seiner Religion nannte der Beschwerdeführer als erstes die drei Säulen des guten Redens, der guten Tat und der guten Gedanken, welche für das Leben massgebend seien. Er verglich dieses Verhalten mit dem Islam, in welchem die Gelehrten häufig lügen würden, während in seiner Religion alles rein und frei von Sünde sein müsse. Man bete zu einem Gott, Ahura Mazda, wobei man seine Gebete überall verrichten könne und es einfach wichtig sei, sich dem Licht zuzuwenden. Nach anderen mythologischen Figuren im Zoroastrismus gefragt, nannte der Beschwerdeführer das Buch "Avesta" und den Propheten Zartosht (Zarathustra) als Gründer der Religion (vgl. A108, F57 ff.). Auf die entsprechenden Fragen hin beschrieb er den Aufbau der Avesta sowie die Aufnahmezeremonie in den zoroastrischen Glauben, nannte als bedeutendste Pilgerstätten die "Feuertempel" und ergänzte, dass in diesen stets ein Feuer brennen müsse (vgl. A108, F66 ff.). Weiter erklärte er, dass er seinen Glauben im Alltag dadurch ausübe, dass er fünfmal am Tag innerhalb von gewissen Zeitspannen bete (vgl. A108, F73). Diese Ausführungen anlässlich der Anhörung geben verschiedene Elemente des Zoroastrismus zutreffend wieder, was vom SEM in der angefochtenen Verfügung auch anerkannt wurde. 5.2.3 Tatsächlich verneinte der Beschwerdeführer, dass es in seinem Glauben Ahriman respektive einen direkten Gegenspieler Gottes gebe. Er begründete dies damit, dass in seiner Religion niemand gegen Ahura Mazda kämpfe und nur in dem Moment, wo keine guten Taten existieren, Schlechtigkeit sei. Das Gute überwiege das Schlechte in seiner Religion und wer die drei grundlegenden Säulen berücksichtige, werde nie den schlechten Weg gehen und in Finsternis enden (vgl. A108, F58 f.). Tatsächlich scheint die Konzeption von Ahriman als Gegenspieler von Ahura Mazda im Laufe der Zeit Veränderungen unterworfen gewesen zu sein. So wurde Ahriman von gewissen Zweigen des Zoroastrismus gerade in jüngerer Zeit mehr und mehr als Allegorie für die bösen Neigungen im Menschen aufgefasst und schliesslich in gewissen religiösen Schriften gar nicht mehr erwähnt (vgl. Encyclopedia Iranica, "Ahriman", http://www.iranicaonline.org/articles/ahriman, abgerufen am 01.07.2019). Jedenfalls steht fest, dass die zoroastrische Religion heute in verschiedenen Formen existiert. Im Zuge der Ausbreitung des Islams auf dem Gebiet des heutigen Irans wanderten viele Zoroastrier aus, insbesondere nach Indien, wo sich bis heute die grösste Gruppe von Zoroastriern (Parsen) befindet. Neben dem Iran und Indien gibt es in verschiedenen weiteren Ländern zoroastrische Gemeinschaften,

D-3027/2019 die grössten davon in den USA und Kanada. Nicht zuletzt diese geografische Zerstreuung führte dazu, dass sich die konkreten Ausprägungen der Religion teilweise erheblich unterscheiden (vgl. Encyclopaedia Iranica, ‘Zoroastrianism ii. Historical Review: from the Arab Conquest to Modern Times’, 22. Januar 2015 http://www.iranicaonline.org/articles/zoroastrianism-02-arab-conquest-to-modern, abgerufen am 02.07.2019). Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass es jedenfalls nicht ausgeschlossen ist, dass der Beschwerdeführer auch als tatsächlicher Anhänger des Zoroastrismus den von der Vorinstanz erwähnten Dualismus verneint respektive dessen Bedeutung relativiert und das Gute, welches bei richtigem Handeln das Schlechte überwiege, ins Zentrum stellt. Im Zoroastrismus wird der rituellen Anbetung grundsätzlich weniger Gewicht beigemessen als der Ethik und der zentralen Bedeutung der guten Gedanken, guten Worte und guten Taten (vgl. BBC, Zoroastrian Worship, 2. Oktober 2009, http://www.bbc.co.uk/religion/religions/zoroastrian/worship/worship.shtml, abgerufen am 02.07.2019). Die Ausführungen des Beschwerdeführers, in welchen er die Wichtigkeit des guten Handelns betont und seiner Religion den herkömmlichen Dualismus als Kampf zwischen dem Guten und dem Bösen abspricht, erscheint durchaus vereinbar mit einer stark auf die Ethik ausgelegten Ausprägung des Zoroastrismus. 5.2.4 Sodann wurde der Beschwerdeführer danach gefragt, ob es im Zoroastrismus noch andere Wesen des Lichts respektive etwas Ähnliches wie die Engel im Christentum gebe. Als er dies verneint, erwähnt der Befrager die "Unsterblichen Heiligen" und erkundigt sich, was er dazu sage könne. Daraufhin antwortet der Beschwerdeführer, dass es solche in seinem Glauben nicht gebe. Auch im Christentum gebe es Religionsgelehrte mit verschiedenen Meinungen; diese Gelehrten hiessen im Zoroastrismus "Mubad", aber Ahura Mazda habe nichts Schlechtes erschaffen, nur die Menschen würden Schlechtes erschaffen (vgl. A108, F63 ff.). Die Antwort des Beschwerdeführers auf die Frage nach den "Unsterblichen Heiligen" lässt darauf schliessen, dass er diese als Frage nach Religionsgelehrten oder etwas "Schlechtem" auffasste. Ob dies auf die Übersetzung zurückzuführen ist oder ob dem Beschwerdeführer die sogenannten "Amesha Spentas" als solche nicht bekannt sind, lässt sich nicht mit Sicherheit feststellen. Anzumerken ist, dass die Amesha Spentas im Zoroastrismus als Aspekte der Schöpfung verstanden werden, welche offenbar auch – zum besseren Verständnis der Verbindung zwischen Gott und seiner Schöpfung – als Erzengel betrachtet werden (vgl. K.E. Eduljee, Zoroastrianism, Overview Expanded, http://heritageinstitute.com/zoroastrianism/overview/index.htm#Amesha_Spentas, abgerufen am 01.07.2019). Tatsächlich dürfte

D-3027/2019 es sich bei diesen Wesen um einen nicht unbedeutenden Aspekt der zoroastrischen Religion handeln (vgl. Encyclopaedia Iranica, Amesa Spenta, http://www.iranicaonline.org/articles/amesa-spenta-beneficent-divinity, abgerufen am 02.07.2019). Dennoch lässt sich entgegen der Auffassung des SEM nicht ausschliessen, dass dem Beschwerdeführer auch als Anhänger des Zoroastrismus der Begriff der "Unsterblichen Heiligen" nicht geläufig oder zumindest im Vergleich zum ethischen Aspekt seiner Religion und dem Fokus auf den allmächtigen Gott Ahura Mazda lediglich von untergeordneter Bedeutung ist. Zu Recht wird in der Beschwerde darauf hingewiesen, dass jede Person unterschiedliche Elemente ihrer Religion ins Zentrum stellt. Die vom Beschwerdeführer beschriebenen, für ihn zentralen Aspekte – die auf der Ethik und dem eigenverantwortlichen Handeln aufbauen – sind ohne Weiteres mit dem Zoroastrismus vereinbar und es ist durchaus denkbar, dass er anderen Bestandteilen der Religion wie der Existenz von mythischen Wesen weniger Bedeutung beimass. 5.2.5 Schliesslich ist festzuhalten, dass aus der vorinstanzlichen Verfügung nicht hervorgeht, weshalb für eine authentische Konversion der Besuch einer bestimmten Pilgerstätte, welche sich in der Heimatregion des Beschwerdeführers befindet, erforderlich sein sollte. Es erschliesst sich dem Gericht nicht, inwiefern dies ein zentrales Element des Übertritts zum zoroastrischen Glauben sein sollte, zumal es im Iran und insbesondere in der Region um L._______ zahlreiche zoroastrische Pilgerstätten gibt (vgl. K.E. Eduljee, Pilgrimage Sites, http://www.heritageinstitute.com/zoroastrianism/worship/pilgrimage.htm, abgerufen am 01.07.2019). Immerhin kannte der Beschwerdeführer den Ort "N._______" und erklärte, dass es sich dabei um einen heiligen Ort für Zoroastrier handle, (…) (vgl. A108, F71). 5.2.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zahlreiche Aspekte des zoroastrischen Glaubens zutreffend wiedergab und seine Kenntnisse weit darüber hinausgehen dürften, was ein Muslim aus seiner Herkunftsregion über diese Religion weiss. Dies schliesst zwar nicht aus, dass es sich dabei um erlerntes Wissen handelt. Die vom SEM aufgeführten Wissenslücken sind jedoch nicht geeignet, die dargelegte Konversion als unglaubhaft erscheinen zu lassen. Wie auf Beschwerdeebene zutreffend ausgeführt wird, beschreibt der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen einerseits seine zunehmende Entfremdung vom Islam und wie er sich – erst nach zahlreichen Gesprächen über den Zoroastrismus mit Herrn H._______ – von der neuen Religion angesprochen gefühlt und diese als für ihn persönlich richtig erkannt habe. Diese Darstellung der

D-3027/2019 Annahme einer neuen Religion erscheint nachvollziehbar und wirkt keineswegs konstruiert. Zusammen mit den vielen korrekten Angaben zur zoroastrischen Religion (vgl. oben E. 5.2.2) entsteht das Bild einer ernsthaften Auseinandersetzung mit dem Zoroastrismus. Vor diesem Hintergrund überwiegen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung die Elemente, welche für die Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Konversion sprechen. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer glaubhaft machen konnte, vom Islam zum Zoroastrismus konvertiert zu sein. 6. 6.1 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. 6.2 Der Zoroastrismus ist im Iran – neben dem Judentum und dem Christentum – gemäss Art. 13 der iranischen Verfassung als religiöse Minderheit anerkannt. Dessen Anhänger werden von der islamischen Mehrheit zumindest geduldet und es stehen ihnen gewisse Rechte zu, darunter die Ausübung ihres Glaubens und der Anspruch auf einen Sitz im iranischen Parlament. Gleichzeitig sind sie von verschiedenen höheren Posten bei der Regierung oder dem Militär ausgeschlossen und es ist ihnen verboten, zu missionieren (vgl. US State Department, 2015 Report on International Religious Freedom - Iran, 10 August 2016, http://www.state.gov/j/drl/rls/irf/religiousfreedom/index.htm?year=2015&dlid=256265, abgerufen am 01.07.2019). Die Konversion eines Muslims zum zoroastrischen Glauben, mithin die Apostasie vom Islam, ist jedoch gemäss dem Recht der Shari'a ein schweres Vergehen, welches unter Umständen mit dem Tod bestraft werden kann. Auch wenn das iranische Strafgesetzbuch Apostasie nicht direkt unter Strafe stellt, sind die Richter gehalten, in solchen Fällen die

D-3027/2019 Shari'a anzuwenden, weshalb es trotzdem zu Strafverfolgungen wegen Apostasie kommt (vgl. Iran Human Rights Documentation Center (IHRDC), Apostasy in the Islamic Republic of Iran, 07.2014, https://iranhrdc.org/ apostasy-in-the-islamic-republic-of-iran/, abgerufen am 01.07.2019). In diesem Sinne geht das Home Office des Vereinigten Königreichs in einem Bericht vom Juni 2017 davon aus, dass vom Islam konvertierten Zoroastriern – deren Konversion den Behörden voraussichtlich bekannt wird – bei einer Rückkehr in den Iran wahrscheinlich ein reales Risiko einer Verfolgung droht (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note, Iran: Zoroastrians, Juni 2017, S. 6). 6.3 Somit stellt sich die Frage, ob den iranischen Behörden die Konversion des Beschwerdeführers zur Kenntnis gelangt ist und ob er im Zusammenhang mit seiner neuen Religion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt war respektive begründete Furcht hat, solchen in Zukunft ausgesetzt zu sein. Der Beschwerdeführer machte in dieser Hinsicht geltend, er sei zweimal inhaftiert und schliesslich kurz vor seiner Ausreise erneut von den Behörden gesucht worden. Bei der ersten Verhaftung sei er Mitte des Jahres 2007 für 18 Tage in Einzelhaft gewesen, die zweite Festnahme sei ungefähr Ende März 2008 erfolgt. Nach etwa neun Monaten Einzelhaft sei er ins Gefängnis I._______ in G._______ gekommen und erst sechs Jahre und vier Monate später freigelassen worden. Das SEM verzichtete auf eine Prüfung der eingereichten Dokumente bezüglich des Gefängnisaufenthalts, da diese lediglich in Kopie eingereicht worden seien und höchstens die angebliche Haft, welche aus allen möglichen Gründen erfolgt sein könne, belegen würden. Es ist jedoch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragung anbot, die Originale der Zertifikate aus dem Gefängnis zu besorgen (vgl. A77, F11). In seiner Beschwerdeergänzung vom 27. Juni 2019 bekräftigte er erneut, diese allenfalls beschaffen zu können. Vor diesem Hintergrund kann sich das SEM nicht darauf berufen, die Unterlagen seien lediglich in Kopie eingereicht worden, nachdem es nicht auf das Angebot der Beschwerdeführenden, die Originale zu beschaffen, einging. Sodann ist festzuhalten, dass ein glaubhaft gemachter längerer Gefängnisaufenthalt für die Asylvorbringen zweifellos relevant sein kann, wenn er tatsächlich aufgrund der Verbindungen zum Zoroastrismus respektive der Konversion erfolgt wäre. Die Vorinstanz wäre deshalb gehalten gewesen, dies zu überprüfen und die Vorbringen im Zusammenhang mit dem Gefängnisaufenthalt näher abzuklären. Ebenso wäre zu prüfen gewesen, ob die behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer kurz vor der Ausreise, welche den eigentlichen Grund für die Flucht darstellen soll, als

D-3027/2019 glaubhaft gemacht zu gelten hat, mithin ob tatsächlich ein Haftbefehl gegen seine Person vorliegt und eine Ausreisesperre verhängt wurde. 7. 7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die Entscheidungsreife kann zwar grundsätzlich auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint (vgl. BVGE 2012/21 E. 5), sie kann und soll aber die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht gleichsam an Stelle der verfügenden Verwaltungsbehörde erheben, zumal die Partei bei diesem Vorgehen eine Instanz verliert. 7.2 Nach dem Gesagten erweist sich eine Kassation als angezeigt. Zwar kann auch das Bundesverwaltungsgericht einzelne Untersuchungsmassnahmen veranlassen und selber durchführen. Da jedoch der Sachverhalt nicht abschliessend geklärt erscheint und umfassende Untersuchungsmassnahmen notwendig sind, ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das SEM wird angewiesen, weitere Abklärungen zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten erlittenen Nachteilen infolge seiner Konversion zum Zoroastrismus respektive seinem Abfall vom islamischen Glauben zu tätigen. Hierzu käme insbesondere eine weitere Befragung der Beschwerdeführenden zur Substanziierung der Umstände des Gefängnisaufenthalts, dessen zeitliche Einordnung und der Kontakte des Beschwerdeführers zu seiner Familie während dieser Zeit – zumal der jüngste Sohn während des Gefängnisaufenthalts geboren wurde – in Frage. Jedenfalls ist dem Beschwerdeführer die Gelegenheit zu geben, die von ihm behaupteten Nachteile durch die Vorlage der erwähnten Originale oder aber auch von weiteren Dokumenten – wie beispielsweise einem Haftbefehl oder dessen Verlängerung, einem Hausdurchsuchungsbefehl, einer schriftlichen Ausreisesperre oder anderen behördlichen Unterlagen – weiter zu belegen. Allenfalls könnte der Beschwerdeführer auch versuchen, mithilfe eines Anwalts oder seiner nach wie vor im Heimatstaat lebenden Verwandten Belege dafür einzureichen, dass er im Iran wegen seiner Konversion zum Zoroastrismus konkret gesucht wird und entsprechend mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen hätte. Möglicherweise kämen auch weitergehende Abklärungen über die Schweizer Botschaft in Teheran in Frage

D-3027/2019 oder die Angehörigen des Beschwerdeführers könnten – wie von diesem vorgeschlagen – bei der Botschaft Originaldokumente einreichen, damit diese auf sicherem Weg in die Schweiz geschickt werden können. Nach der Durchführung der erforderlichen Massnahmen zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und dem Erhalt von allfälligen weiteren Dokumenten wird das SEM die relevanten Beweismittel zu prüfen und im Gesamtkontext des vorliegenden Falles zu würdigen haben. 8. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung beantragt wird. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen im Beschwerdeverfahren. Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG aufzuheben und die Sache ist im Sinne der Erwägungen zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung sowie zur erneuten Beurteilung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) gegenstandslos geworden. 9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Eine Kostennote wurde nicht eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 800.– zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3027/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragt wird. 2. Die vorinstanzliche Verfügung vom 6. Juni 2019 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 800.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Regula Aeschimann

D-3027/2019 — Bundesverwaltungsgericht 08.07.2019 D-3027/2019 — Swissrulings